876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden (KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV‑SG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

1              Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2              Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3              Änderung des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes

4              Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 572 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach § 22a des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000,“ eingefügt.

2. Nach § 655 wird folgender § 656 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010

§ 656. § 572 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes (K‑SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K‑SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K‑SVFG.“

2. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes;“

3. Im § 6 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes.“

4. Im § 7 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt.“

5. In der Überschrift zum Dritten Teil wird nach dem Ausdruck „Ersatzleistungen;“ der Ausdruck „KünstlerInnen-Servicezentrum;“ eingefügt.

6. Im Dritten Teil wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa samt Überschriften eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

KünstlerInnen-Servicezentrum

Einrichtung

§ 189a. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des § 2 Abs. 1 K‑SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.

Aufgaben

§ 189b. Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erteilung von Auskünften über

                a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen;

               b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen;

                c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler‑Sozialversicherungsfonds;

               d) das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis;

                e) die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung;

                f) allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler‑Sozialversicherungsfonds;

               g) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;

           2. Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den §§ 18 bis 22;

           3. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht;

           4. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K‑SVFG.

Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen

§ 189c. Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K‑SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.

Monitoring

§ 189d. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten.“

7. Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung des Künstler‑Sozialversicherungsfonds

§ 229f. (1) Der Künstler‑Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(2) Der Künstler‑Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

8. § 254 lit. j lautet:

               „j) hinsichtlich des § 229f die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“

9. Im § 254 erhalten die bisherigen lit. j und k die Bezeichnungen „k“ und „l“.

10. Im § 273 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ der Ausdruck „sowie das Ruhen nach § 22a K‑SVFG“ eingefügt.

11. Nach § 336 wird folgender § 337 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 337. Die §§ 4 Abs. 1 Z 8 und 9, 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 2 und 3, 7 Abs. 4 Z 3 und 4, Abschnitt IIa des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 lit. j bis l und 273 Abs. 6 sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird nach dem Wort „hiefür“ folgender Satzteil angefügt:

„und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a“.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit

§ 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.

(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.

(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden.“

2. § 55 Abs. 1 Z 1 lautet:

           1. des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a des Künstler‑Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die §§ 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“