1007 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert wird (Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011 – KSchRÄG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5e wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zur Gültigkeit eines im Fernabsatz während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelten Vertrags ist es erforderlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer Woche ab dem Anruf eine Bestätigung in Schriftform oder auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger übermittelt, die neben den wesentlichen Vertragsinhalten auch die in § 5d Abs. 1 und 2 angeführten Informationen, das Datum des Vertragsabschlusses sowie die den Verbraucher aus dem Vertrag treffenden Zahlungspflichten in klarer und verständlicher Darstellung enthält. Die Übermittlungsfrist ist gewahrt, wenn der Unternehmer die Bestätigung fristgerecht absendet. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Bei rechtzeitiger Übermittlung der Bestätigung beginnt die Rücktrittsfrist des Abs. 2 erster Satz mit dem Zugang der Bestätigung an den Verbraucher zu laufen. Der Unternehmer darf  frühestens mit Eintritt der Gültigkeit des Vertrags mit dessen Erfüllung beginnen und vor diesem Zeitpunkt Zahlungen des Verbrauchers weder fordern noch annehmen; der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern. Für Leistungen, die der Unternehmer vor Eintritt der Gültigkeit des Vertrags erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch Wertminderung verlangen. Verträge, die während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig.“

2. Der bisherige Text des § 5f erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 5 und 7 hat der Verbraucher ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser während eines gemäß § 107 Abs. 1 TKG 2003 unzulässigen Anrufs zustande kommt (§ 5e Abs. 4).“

3. Dem § 41a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5e Abs. 4 und § 5f Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft. § 5e Abs. 4 und § 5f Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2011 ausgehandelt werden.“