Vorblatt

 

Probleme:

Studienwerberinnen und Studienwerber bemühen sich nicht ausreichend und flächendeckend um eine Studienberatung vor der Wahl eines Studiums.

Viele Studierende beginnen ein Studium, ohne ausreichend über die Rahmenbedingungen und Inhalte des jeweiligen Studiums informiert zu sein.

Die derzeitigen Planungsmöglichkeiten der Universitäten, wie viele Ressourcen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger benötigt werden, sind durch die langen Zulassungsfristen, die weit in das jeweilige Semester hineinreichen, sehr beschränkt.

 

Ziel/Inhalt/Problemlösung:

Studienwerberinnen und Studienwerber sollen anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium nachweisen, dass sie eine Studienberatung in Anspruch genommen haben.

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase soll verbindlicher gestaltet werden.

Durch ein Anmeldesystem kann die Universität die Einsetzung der notwendigen Ressourcen besser planen.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Verbesserungen bei den Studienbedingungen.

- Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben derzeit keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

 

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

 

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

 

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen:

Zu Z 1 (§ 60 Abs. 1b):

Zur Verbesserung der Planbarkeit der einzusetzenden Ressourcen sollen Studienwerberinnen und Studienwerber für Bachelor-, Master- und Diplomstudien innerhalb einer mindestens zweiwöchigen Frist vor dem Studium eine Anmeldung vornehmen. Das Ende der Frist soll einheitlich für das Wintersemester mit 31. August, für das Sommersemester mit 31. Jänner fixiert werden. Die Dauer der Frist kann das Rektorat festlegen, wobei davon auszugehen ist, dass zur besseren Planbarkeit die Frist eher mit mehr als zwei Wochen bestimmt werden wird. Bei der technischen Umsetzung der Anmeldung wird es sinnvoll sein, sich moderner Technologie zu bedienen, die den Bewerberinnen und Bewerbern auch die Transparenz hinsichtlich des aktuellen Anmeldestands bietet. Damit können sie sich auch frühzeitig über entsprechende Alternativen informieren.

Für die Voranmeldung müssen keine sonstigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere müssen die in § 63 Abs. 1 genannten Bedingungen (zB Reifezeugnis) erst bei der tatsächlichen Zulassung zum Studium erfüllt werden. Künftig ist somit eine Zulassung ohne Anmeldung nicht möglich. Näheres ist durch Verordnung des Rektorats zu regeln.

Zu Z 2 (§ 63 Abs. 1 Z 6):

Damit Studienwerberinnen und Studienwerber sich aktiv um eine Studienberatung bemühen, wird in § 63 Abs. 1 festgelegt, dass sie vor der Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium die Teilnahme an einer Studienberatung nachweisen müssen. Details zum Nachweis sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, welche im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen wird, festzulegen. Grundlage dieser Verordnung ist jedenfalls ein ausreichendes Angebot der Studienberatung. Anwendbar wird diese Bestimmung somit erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung.

Zu Z 3 (§ 66 Abs. 1 und 1a):

Jede Universität hat für die Bachelor- und Diplomstudien, für deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind, weiterhin eine Studieneingangs- und Orientierungsphase anzubieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese verbindlicher gestaltet werden. Dies erfolgt durch die vorgeschlagene Festlegung auf ein Semester und die Reduktion der Prüfungswiederholungen abweichend von § 77 Abs. 2.

Wie bisher müssen die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nicht das gesamte Semester umfassen. Hinsichtlich der Prüfungen kann wie bisher eine Gestaltung als Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter oder gesonderten Prüfungen erfolgen. Unzulässig wäre die Abhaltung einer einzigen, isolierten Prüfung. Zulässig wäre eine einzige Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter, in der ja laufende Beurteilungen erfolgen.

Abweichend von § 59 Abs. 3 sind im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase zwei Prüfungstermine im Semester anzubieten, die wohl am Beginn und Ende des jeweiligen Semesters liegen werden.

Zu Z 4 (§ 143 Abs. 27 und 28):

§ 143 Abs. 27 regelt, dass die genannten Bestimmungen nur für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 ihr Studium beginnen, gelten.

§ 143 Abs. 28 regelt, dass die Neuformulierung des § 66 Abs. 1 und 1a mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft tritt, wodurch die vorherige Regelung wieder auflebt. Die Befristung mit 30. September 2014 beruht auf der Vereinbarung der Bundesregierung, dass ab Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 ein neues Modell der Studienplatzfinanzierung auf Basis einer Normkostenrechnung und einer damit verbundenen Kapazitätsfestlegung und der künftigen Ausbaunotwendigkeiten im Rahmen des Hochschulplans der Bundesregierung implementiert werden soll.