Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

(1a) Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden. (BGBl. I Nr. 81/2009)

 

 

 

 

 

 

 

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.

(3) bis (6) … .

§ 60. (1) …

 

 

(1a) …

 

 

(1b) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium ist die Anmeldung zum Studium an der jeweiligen Universität innerhalb einer vor dem jeweiligen Semester liegenden mindestens zweiwöchigen Anmeldefrist, die für das Wintersemester am 31. August und für das Sommersemester am 31. Jänner endet. Die Anmeldefrist und nähere Bestimmungen zum Verfahren sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen.

(2) …

 

 

(3) bis (6) … .

 

 

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

           1. die allgemeine Universitätsreife;

           2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

           3. die Kenntnis der deutschen Sprache;

           4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 und

           5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) … (11) … .

§ 63. (1) …

           1. …

           2. …

           3. …

           4. …

 

           5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;

           6. für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.

(2) … (11) … .

 

 

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt jedenfalls zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

 

 

 

 

 

 

(2) … (5) … .

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen einmal wiederholt werden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehen werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

(2) … (5) … .

 

 

§ 143. (1) … (26) … .

§ 143. (1) … (26) … .

(27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

(28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.