Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

1                             Änderung der Strafprozessordnung

2                             Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über Stammdaten und Zugangsdaten nach § 99 Abs. 5 Z 2 TKG. Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“

2. Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen“

3. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 2 wird  folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. „Auskunft über Vorratsdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Daten, die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe des § 102a Abs. 2 bis 4 TKG zu speichern haben und die nicht nach § 99 Abs. 2 TKG einer Auskunft nach Z 2 unterliegen,“

b) Z 5 lautet:

         „5. „Ergebnis” (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).“

4. § 135 wird samt Überschrift wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 135 lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“

b) In Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.“

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auskunft über Vorratsdaten (§§ 102a und 102b TKG) ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 zulässig.“

d)In Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. in den Fällen des Abs. 2 Z 4.“

5. In § 137 wird in Abs. 3 nach dem Zitat „§ 135 Abs. 2“ das Zitat „und 2a“ eingefügt.

6. § 138 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im letzten Satz das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird im letzten Satz nach dem Klammerzitat „(§ 135 Abs. 2)“ die Wendung „und über Vorratsdaten (§ 135 Abs. 2a)“ eingefügt.

c) In Abs. 5 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

7. In § 140 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4“ ersetzt.

8. In § 144 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

9. In § 145 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ ersetzt.

10. § 147 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. der Auskunft über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a,“

b) In Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2a bis 5“ ersetzt.

11. § 381 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;“

12. § 514 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) §§ 76a, 134 Z 2a und 5, 135, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 und 3 und § 381 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit xx.xxx 2011 in Kraft.“

13. Das Inhaltsverzeichnis vor § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 5. Abschnittes im 8. Hauptstück lautet:

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

b) § 135 lautet:

„§ 135     Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung,                                           Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 lauten die Absätze 3a, 3b und 3c:

„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskünfte zu verlangen:

           1. über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses wenn dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist,

           2. über die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr

                a) einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19),

               b) eines gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs. 1 Z 1) oder

                c) einer kriminellen Verbindung (§ 16 Abs.1 Z 2) benötigen,

           3. über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Abwehr

                a) einer konkreten Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§19),

               b) eines gefährlichen Angriffs (§ 16 Abs. 1 Z 1) oder

                c) einer kriminellen Verbindung (§ 16 Abs. 1 Z 2) benötigen,

     auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 4 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist,

           4. über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr gefährlicher Angriffe erforderlich ist.

(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.

(3c) In den Fällen der Abs. 3a und 3b trifft die Sicherheitsbehörde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und im Fall des Abs. 3b gegen Ersatz der Kosten nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen. Im Falle des Abs. 3b hat die Sicherheitsbehörde dem Betreiber überdies unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Dokumentation nachzureichen. In den Fällen des Abs. 3a Z 3 sowie Abs. 3b ist die Sicherheitsbehörde verpflichtet, den  Betroffenen darüber zu informieren, dass eine Auskunft zur Zuordnung seines Namens oder seiner Anschrift zu einer bestimmten IP-Adresse (§ 53 Abs. 3a Z 3)  oder zur Standortbeauskunftung (§ 53 Abs. 3b) eingeholt wurde, sofern hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 oder 4 iVm § 102a TKG 2003 erforderlich war. Dabei sind dem Betroffenen nachweislich und ehestmöglich die Rechtsgrundlage sowie das Datum und die Uhrzeit der Anfrage bekannt zu geben. Die Information Betroffener kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wäre, und kann unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat oder die Information des Betroffenen unmöglich ist.“

2. Der bisherige § 53 Abs. 3c erhält die Absatzbezeichnung „(3d)“.

2a. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 3b und 3d“ ersetzt.

3. In § 91c Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (§ 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) ehestmöglich zu informieren.“

4. Dem § 91c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.“

5. In § 91d Abs. 3 wird das Wort „befugt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.

6. Dem § 94 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) §§ 53 Abs. 3a, 3b, 3c, 3d und Abs. 4, 91c Abs 1 sowie § 91d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xx/2011 treten mit xx. xxx. 2011 in Kraft.“