Vorblatt

Inhalt:

Mit dem Ziel, Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“), soll eine Reihe von Bundesgesetzen geändert werden. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen, soweit nicht ausnahmsweise im Besonderen Teil der Erläuterungen anders angegeben [vgl. Art. 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013), Art. 16 (Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen)], keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist davon auszugehen, dass die angestrebte Konsolidierung bereits als solche günstige Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch auf die Beschäftigungslage haben wird.

Unter anderem wird aber insbesondere durch die Reorganisation der Arbeitsinspektion mit nur mehr einem einzigen bundesweit agierendem Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Beibehaltung des einheitlichen Ansprechpartners für die Verkehrsbetriebe für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der von den Unternehmen vor allem auch im Zusammenhang mit Betriebsgründungen oder Betriebsansiedlungen kritisierte Zustand der Behördenvielfalt und Kompetenzzersplitterung in der Kompetenz des Bundes für die Arbeitsaufsicht beseitigt, womit positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden sein werden.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Durch die im 3. Hauptstück (Finanzen) vorgesehenen Änderungen wird eine Belastung für Bürger/innen und Unternehmen von geschätzt 6,4 Mio. Euro verursacht, der eine Entlastung von 1,4 Mio. Euro gegenübersteht. 1,8 Mio. Euro Belastung sind aufgrund der Befristung der Maßnahmen nur vorübergehend.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch den Entfall von Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in Artikel  (Änderung des Mineralölsteuergesetzes) entsteht ein Anreiz für die betroffenen Unternehmen auf umweltfreundlichere Technologien umzustellen bzw. den Treibstoffverbrauch zu senken.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Aufgrund der Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters wird eine höhere Erwerbsbeteiligung zur langfristigen Sicherung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen und die Pensionsversicherung entlastet.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor. So hat nach der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsverordnung) jeder Mitgliedstaat, der an der Versteigerungsplattform teilnehmen möchte, einen Auktionator zu bestellen hat. Die in Artikel 15vorgesehene Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes ermächtigt die ÖBFA, die Funktion eines Auktionators wahrzunehmen.

Andere vorgeschlagene Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich der Artikel 13 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes), 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013), 15 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes), 34 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes), 35 (Änderung des Schönbrunner Schloßgesetzes), und 36 (Änderung des Marchfeldschlösser-Gesetzes) steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Österreich ist der Finanz- und Wirtschaftskrise im europäischen Vergleich wirksam entgegengetreten. Es ist gelungen, die Beschäftigung auf hohem Niveau zu halten, den Wirtschaftsstandort zu stützen und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu erhalten. Die Folge dieser notwendigen Maßnahmen war eine gestiegene Staatsschuldenquote und ein höheres Maastricht-Defizit. Daher ist es nun an der Zeit, den Weg der Budgetkonsolidierung weiter zu gehen.

Dazu ist eine Reihe von Strukturmaßnahmen in Aussicht genommen, die den Staatshaushalt nachhaltig entlasten sollen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“). Der vorliegende Gesetzesvorschlag sieht Reformen insbesondere in den Bereichen Pensionen, Sozialversicherung, Gesundheit und Verwaltung sowie einnahmenseitige Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts vor. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Folgenden unter der Überschrift „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“, daran schließen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen an, die nach Bedarf im Besonderen Teil näher ausgeführt werden.

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes ein Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts geleistet werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Zum 1. Hauptstück (Allgemeine und internationale Angelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Für alle in Teil 1 der Anlage zu § 2 vorgesehenen Aufgaben der Bundesministerien sollen gemeinsame Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen geschaffen werden können.

Im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes sollen

–      Aufgaben der Heeresbild- und Filmstelle, die bisher bereits für das Bundeskanzleramt besorgt wurden, künftig vom Bundeskanzleramt wahrgenommen,

–      die Mobilität im Bundesdienst verstärkt gefördert und

–      durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit und Koordination des Österreichischen Staatsarchivs mit den Bundesmuseen im Bereich der Vermittlung der Geschichte Österreichs synergetische Effekte erzielt

werden.

Schließlich erfolgt eine Anpassung an die an anderer Stelle des vorgeschlagenen 2. Stabilitätsgesetzes vorgesehene Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden):

Einsparungspotentiale aus gemeinsamer Beschaffung, Entwicklung, Wartung, Betrieb, Schulung, usw. werden im IT-Bereich nicht ausgeschöpft. Unterschiedliche IKT-Standards führen zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand bei der Beschaffung und beim Betrieb. Nur einheitliche IKT-Standards schaffen die Rahmenbedingungen für Effizienz bei Entwicklung und gemeinsamen Betrieb bei der Bundesrechenzentrum GmbH.

Die Bundesverwaltung ist bestrebt, im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten, interne Prozesse sowie die Schnittstelle zur Wirtschaft effizient, sparsam und nachhaltig zu gestalten (vgl. Art. 126b Abs. 5 B-VG). Zur Vermeidung von aufwändigen und kostenintensiven Prozessen bei der Abwicklung von Rechnungen in Papierformat soll künftig auch an der Schnittstelle zur Wirtschaft auf elektronisch unterstützte Kommunikation umgestiegen werden. Die Rechnungslegung an sämtliche Bundesdienststellen hat in elektronisch verarbeitbaren Datenstrukturen zu erfolgen.

Zu Art. 3 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Der Entwurf beinhaltet die Angleichung der Konsulargebührentarife an die Gebührensätze des Gebührengesetzes und die Präzisierung der gemäß § 1 Abs. 2 zu ersetzenden Auslagen im Bereich der Beglaubigungen.

Die durch das GebG vorgenommenen Anpassungen sollen nachvollzogen werden, da sonst die Gebühren für Amtshandlungen an den Vertretungsbehörden von denen im Inland wesentlich abweichen würden.

Zu Art. 4 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes):

Die Gehaltsfindung für Geschäftsführer der Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50% beteiligt ist oder die vom Bund beherrscht werden, wird umfassender geregelt.

Zum 2. Hauptstück (Justiz)

Zu Art. 5 (Änderung des Aktiengesetzes) und 6 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen im Gesellschafts- und Unternehmensrecht werden die Anforderungen an die Transparenz von Vergütungen für Vorstandsmitglieder verstärkt.

Zugleich soll die Diversität in Aufsichtsräten erhöht werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) und 10 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Im Hinblick auf wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit sollen Vorgaben für eine Hausordnung im GOG verankert und Klarstellungen zur Ausübung des Hausrechts in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften getroffen werden.

Die Gerichtstage sollen entfallen.

Zu Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Die Streitwertgrenze in Zivilsachen soll von 10 000 Euro auf 25 000 Euro erhöht werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Die Gebührentatbestände für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG im Wege der Verrechnungsstellen und für die Beiziehung von Amtsdolmetschern werden im Gesetz valorisiert.

Zu Art. 12 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Das Opfer soll nach erfolgter Belehrung auf weitere Verständigungen und Ladungen verzichten können, woraufhin von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.

Die Möglichkeit der Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, wird geschaffen.

Die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte soll eingesetzt werden können, wenn dies zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen erforderlich erscheint.

Das Bundesministerium für Inneres soll zur effektiven Durchführung von Finanzermittlungen an den Einnahmen aus dem Vermögensverfall beteiligt werden.

Die Möglichkeit des Verzichts des Beschuldigten auf die Durchführung von bevorstehenden Haftverhandlungen soll erweitert werden.

Zum 3. Hauptstück (Finanzen)

Zum 1. Abschnitt (Bundeshaushalt)

Zu Art. 13 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes):

Die Novellierung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz betrifft die durch das BHG 2013 vorgesehene Reorganisation auf haushaltsführende Stellen.

Zu Art. 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Die Novellierung des BHG 2013 betrifft technische Adaptierungen, die für den ordnungsgemäßen Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 2012 sowie zur Erstellung und zum Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 2013 erforderlich sind. Darüber hinaus werden durch die Novellierung des BHG 2013 Verwaltungsprozesse im Personalmanagement für alle Bundesorgane durch standardisierte Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund und deren verbindliche Nutzung konzentriert und vereinheitlicht.

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

§ 21 des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, sieht vor, dass ab der Handelsperiode 2013 bis zum Jahr 2020 sämtliche Emissionszertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen des EZG 2011 und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, zu versteigern sind. Dies hat vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten („Versteigerungsverordnung“) zu erfolgen.

Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Versteigerungsverordnung bestellte Auktionsplattform.

Gemäß § 21 EZG 2011 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Da die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) über die geeigneten Voraussetzungen zur Übernahme dieser Aufgabe verfügt, soll sie als Auktionator benannt werden. Damit die ÖBFA diese Funktion übernehmen kann, ist die im Entwurf vorgeschlagene Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes erforderlich.

Durch die Erweiterung der Aufgaben der ÖBFA mittels des im gegenständlichen Entwurf vorgeschlagenen neu einzufügenden § 2 Abs. 7 des Bundesfinanzierungsgesetzes wird die ÖBFA ermächtigt, die Aufgaben, die einem Auktionator gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten („Versteigerungsverordnung“) zukommen, wahrnehmen.

Die ÖBFA hat gem. § 2 Abs. 7 Bundesfinanzierungsgesetz iVm § 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Menge Zertifikate zu versteigern, die Österreich zur Versteigerung gem. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/29/EG, zustehen (das werden nach derzeitigem Stand rund 1,36 % der unionsweit zu versteigernden Zertifikate sein, ausgehend von einer grob geschätzten EU-weiten jährlichen Versteigerungsmenge von 1 Mrd. Zertifikaten, demnach ca. 13,6 Mio. Zertifikate pro Jahr), die Versteigerungserlöse entgegen zu nehmen und die Versteigerungserlöse an ein von der Bundesministerin für Finanzen bekannt gegebenes Konto des Bundes zu überweisen.

Zu Art. 16 (Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen)

Die Bundesministerin für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Ermächtigung zur Veräußerung von Teilen des Waffensystems Leopard 2A4 samt Zubehör, soweit diese für Bundeszwecke gemäß § 1 entbehrlich sind.

Im Hinblick auf die in Art. X Abs. 2 Z 2 des Bundesfinanzgesetzes 2012 normierte Wertgrenze ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Zum 2. Abschnitt (Finanzmarkt) – Art. 17 bis 29

In den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen werden die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt.

Zum 4. Hauptstück (Inneres)

Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Stabilitätspakets 2012 bis 2016 wird eine Reihe von Strukturmaßnahmen vorgeschlagen, wie etwa die Zusammenlegung der Entminungsdienste des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. Der Entschärfungsdienst soll beim Bundesministerium für Inneres verbleiben. Es wird daher vorgeschlagen das Waffengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz und das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz 1988 entsprechend zu ändern.

Zum 5. Hauptstück (Bundesimmobilien)

Zu Art. 34 bis 36 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes, des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Marchfeldschlösser-Gesetzes):

Unter dem Titel „Interministerielles Flächenmanagement“ erfolgen eine Weiterentwicklung der Neustrukturierung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes durch eine portfolioorientierte Umstrukturierung im Bereich der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) und eine gesellschaftsrechtliche Verschränkung der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (SSKB) und der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (MRBG). Hiezu sind Änderungen des Bundesimmobiliengesetzes, des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Marchfeldschlösser-Gesetzes erforderlich.

Zum 6. Hauptstück (Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit)

Zum 1. Abschnitt (Dienstrecht)

Der Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen und Regelungen

-       zur Flexibilisierung des Versetzungsrechts,

-       zur Abschaffung des verlängerten Dienstplans und

-       zur rascheren Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem.

Zum 2. Abschnitt (Sozialversicherung)

Zum Bereich Kranken- und Unfallversicherung – Teil 1 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 53 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen)

Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung für die Jahre 2012 bis 2016 zu erreichen, sollen entsprechende budgetbegleitende Maßnahmen in den Sozialversicherungsgesetzen vorgenommen werden sowie eine Weiterdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds mit Offensivmitteln erfolgen.

Zu Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Controllinggruppe sowie das Sozial- und Gesundheitsforums sollen mit Ende des Jahres 2012 abgeschafft werden. Des Weiteren wird eine Änderung im Bereich des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen sowie im Bereich der Beiträge der Sozialversicherungsträger für den Ausgleichsfonds zur Krankenanstaltenfinanzierung vorgenommen. Die sogenannten Hebesätze für Beiträge in der Krankenversicherung der PensionistInnen im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau sollen in den Jahren 2012 bis 2016 gesenkt werden.

Zu Art. 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes):

Die sogenannten Hebesätze für Beiträge in der Krankenversicherung der PensionistInnen im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sollen in den Jahren 2012 bis 2016 gesenkt werden.

Zu Art. 51 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Der Zuschlag zur Aufbringung der Mittel im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung wird angehoben. Gleichsam soll die Möglichkeit zur wechselseitigen Übertragung von Mitteln der bäuerlichen Kranken- und Unfallversicherung geschaffen werden.

Zu Art. 53 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

In den Jahren 2012 bis 2016 soll es zu einer Absenkung des Dienstgeber-Beitrages zur Krankenversicherung im B-KUVG 2012 und 2013 um jeweils 0,35 Prozentpunkte sowie 2014 bis 2016 um jeweils 0,33 Prozentpunkte kommen. Flexibilisierung des Behandlungsbeitrages entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch die Festlegung, dass die Höhe des von den Versicherten nach dem B-KUVG derzeit zu leistenden Behandlungsbeitrages in Höhe von 20 % künftig als Obergrenze gelten soll.

Zu Art. 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen):

Der Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen soll im Jahr 2015 zur Fortführung der verschiedenen erfolgreichen Maßnahmen wiederum mit Offensivmitteln in Höhe von 40 Millionen Euro dotiert werden.

Zum Bereich Pensionsversicherung – Teil 2 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 52 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes) und 55 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes)

Durch die Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes sowie des Nachtschwerarbeitsgesetzes sollen budgetbegleitende Maßnahmen getroffen werden, die den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig entlasten. Die Novellierungen in den Bereichen des Tätigkeitsschutzes sowie der Korridorpension sollen zu einer Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters und einer Senkung der Invalidisierungsraten führen.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen getroffen:

         1.    außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage;

         2.    stufenweise Anhebung des für den Tätigkeitsschutz maßgeblichen Alters;

         3.    weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichzulage;

         4.    Anpassung der Bestimmungen über die Unfallmeldung sowie die Erhebung von Arbeitsunfällen an die gleichzeitig normierte Neuorganisation der Arbeitsinspektion;

         5.    Verschärfung besonderer Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension sowie für die         (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer;

         6.    Grundlegung der Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014;

         7.    Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage;

         8.    Anhebung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG;

         9.    Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG im Fall      einer Beitragsgrundlagenoption;

         10.  Normierung einer Mitwirkungspflicht der „Agrarmarkt Austria“ hinsichtlich der Erfassung von      land(forst)wirtschaftlichen Betrieben nach dem BSVG;

         11.  Anhebung des Abschlages bei der Korridorpension im APG-Recht;

         12.  Ersetzung der Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift;

         13.  Aufhebung der Sistierung der Verpflichtung zur Neufestsetzung des Nachtschwerarbeits-              Beitragssatzes.

Zum 3. Abschnitt (Arbeitsmarkt)

Zu Art. 56 bis 58 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Im Hinblick auf die demografische Entwicklung müssen zur Absicherung eines ausreichenden Arbeitskräftepotentials und damit zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft ArbeitnehmerInnen länger im Erwerbsleben verbleiben. Vor allem das Wissen und die Kompetenzen älterer und erfahrener Arbeitskräfte sind ein unverzichtbarer Faktor des wirtschaftlichen Erfolgs. Die zu treffenden Maßnahmen entsprechen deshalb dem Leitsatz „Gesund länger arbeiten“.

Wenn ältere oder gesundheitlich beeinträchtigte Menschen länger im Erwerbsleben verbleiben sollen, muss ein umfassendes und abgestimmtes Angebot zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie der beruflichen Wiedereingliederung zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Stabilitätspakets wurde daher eine Arbeitsmarktoffensive vereinbart, um die Chancen älterer oder gesundheitlich eingeschränkter ArbeitnehmerInnen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Nur so ist es möglich, dem vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben gegenzusteuern und die Zahl der Frühpensionierungen zu verringern.

Die Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 dienen der Optimierung der gesetzlichen Leistungen und Maßnahmen der Arbeitslosenversicherung, insbesondere betreffend ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der auf Grund der erforderlichen Anhebung des Pensionsantrittsalters gebotenen Einschränkung der Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht für ältere Personen.

Die Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes bezwecken die Gewährleistung der Finanzierbarkeit der im Zusammenhang mit der angestrebten Anhebung des Pensionsantrittsalters erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der vom Insolvenz-Entgelt-Fonds zu erbringenden Leistungen.

Zum 4. Abschnitt (Organisationsreform der Arbeitsinspektion) – Art. 59 bis Art. 81

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ist die einzige noch bestehende Sonderarbeitsaufsicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes und soll daher mit der Arbeitsinspektion im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) zu einem österreichweit agierenden Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammengeführt werden.

Durch die Optimierung der Organisation der Arbeitsaufsicht als Bestandteil der Verwaltungsreform im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Arbeitsinspektion soll die Bündelung des Expertenwissens, die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und entbehrlichem Verwaltungsaufwand, die Nutzung von Synergieeffekten und die Kostenreduktion beim Personal- und Sachaufwand des Bundes erreicht werden. Die bisherige Situation, dass den Verkehrsbetrieben weiterhin nur ein Ansprechpartner für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung steht (One-Stop-Shop) soll dabei beibehalten werden.

Durch die Zusammenführung von Verkehrs-Arbeitsinspektorat und Arbeitsinspektion können die dabei frei werdenden Synergieeffekte sowie die Bündelung von Kompetenz und Ressourcen genutzt werden, um den bereits jetzt sehr hohen Standard von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz in Österreich weiter auszubauen.

Zum 5. Abschnitt – Art. 82 (Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank)

In Zusammenhang mit den Änderungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen weiters auch die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, auf die die Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank anwendbar sind, zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages bzw. eines Pensionsbeitrages verpflichtet werden.

Zum 7. Hauptstück (Hochschulen)

Zu Art. 83 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Den Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 werden zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, ein Großteil davon in Form der „Hochschulraum-Strukturmittel“. Die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel soll indikatorgebunden aufgrund einer Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erfolgen. Für diese Verordnung wird eine Grundlage im Universitätsgesetz 2002 geschaffen, wobei gleichzeitig das derzeitige „formelgebundene Budget“ nicht mehr weiter bestehen soll.

Zum 8. Hauptstück (Umwelt)

Zu Art. 84 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):

Die Aufwendungen des Bundes im Wege der Basiszuwendung sollen im Zuge des Strukturreformpaketes gesenkt werden. Dies soll durch eine Straffung der Organisationsstruktur in der UBA‑GmbH aufgefangen werden, sodass die Leistungen der UBA‑GmbH auf gleichem Niveau aufrechterhalten werden können. Zu diesem Zwecke soll die Anzahl der bestehenden Organisationseinheiten und Führungskräfte um 15% verringert und gleichzeitig die Zahl der Standorte von sechs auf vier vermindert werden.

Zu Art. 85 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Diese ergeben sich aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 414/1994, und dem Protokoll von Kyoto, BGBl. III Nr. 89/2005, einerseits und aus der Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen und der Entscheidung 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 andererseits.

Mit dem Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll hat sich Österreich verpflichtet, in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 seine Emissionen im Durchschnitt auf 87% der Emissionen der sechs vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase (CO2, N2O, NH4, SF6, H‑FKW und FKW) des Jahres 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann sich Österreich auch der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Artikel 6 – Joint Implementation, Artikel 12 – Clean Development Mechanism und Artikel 17 – internationaler Emissionshandel) bedienen.

Österreich hat mit dem JI/CDM‑Programm im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes bereits 2003 die Voraussetzungen geschaffen, sich als Beitrag für die Erreichung des Kyoto-Ziels der flexiblen Mechanismen zu bedienen. Dabei wurde auf Grund der Klimastrategie ein Ankaufsziel von 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten festgelegt.

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, reichen die heimischen Reduktionsmaßnahmen gemäß Klimastrategie 2007 sowie die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Ankäufe nicht aus, um das Kyoto-Ziel einzuhalten. Es ist mit einer verbleibenden Lücke von bis zu 35 Mio. Tonnen CO2‑Äquivalent in der Kyoto-Zielperiode, dh. in den Jahren 2008 bis 2012, zu rechnen. Ein Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten über das im UFG festgelegte Ausmaß hinaus ist daher nötig, um das Kyoto-Ziel einzuhalten. Da das JI/CDM‑Programm bewährte Strukturen für einen solchen Zukauf bietet, sollen diese genützt und der weitere Ankauf im Rahmen des Programms abgewickelt werden.

Dabei stehen grundsätzlich alle drei Mechanismen unter den Rahmenbedingungen des UFG zur Verfügung. Auf Grund des Zeithorizonts für den Zukauf und angesichts der Angebots- und Preisentwicklungen am Zertifikatemarkt soll vorwiegend die Möglichkeit des Ankaufs aus sogenannten Green Investment Schemes genützt werden. Green Investment Schemes werden von jenen Staaten, die ein Reduktions- oder Begrenzungsziel gemäß Kyoto-Protokoll haben, deren Emissionen aber teils erheblich unter dem Ziel liegen, genützt, um die Überschüsse an Zertifikaten zu verkaufen und die Erlöse für Klimaschutzprojekte oder projektgestützte Klimaschutzprogramme (zB Programme zur thermischen Sanierung von Wohnbauten) zu verwenden.

Unter der Annahme, dass 32 Millionen Emissionsreduktionseinheiten (= Tonnen CO2‑Äquivalent) nachgekauft werden, ergeben sich bei einem angenommenen Preis von 5 € pro Tonne Kosten von 160 Millionen €. Die Finanzierung des Ankaufs erfolgt aus den um 20 Millionen € erhöhten Mitteln des JI/CDM‑Programms und einer Umschichtung von nicht benötigten Mitteln der Flexiblen Reserve in Höhe von 60 Millionen €.


Finanzielle Auswirkungen

Zum 1. Hauptstück (Allgemeine und internationale Angelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden. Für den Bund sind Einsparungen in derzeit nicht bezifferbarer Höhe zu erwarten.

Zu Art. 2 (Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden):

Die initialen Investitionskosten werden mit rund 25 Mio. Euro geschätzt. Diese entstehen durch Verordnungen auf Grund der Verordnungsermächtigungen des § 3. Es kommt zu einer dauerhaften Reduktion der Ausgaben des Bundes; das Einsparungspotential für die Jahre 2012-2016 beträgt insgesamt rund 148 Mio. Euro.

Im Zusammenhang mit dem flächendeckenden Einsatz der e-Rechnung kommt für die Jahre 2013 bis 2016 ein Einsparungspotential bei der Bundesverwaltung in der Höhe von bis zu 96 Mio. Euro und bei der Wirtschaft in der Höhe von bis zu 55 Mio. Euro zum Tragen.

Auf Basis einer mit dem Rechnungshof abgestimmten Analyse/Aufgabenuntersuchung ist auf Seiten der Lieferanten mit einem Einsparungspotenzial in der Höhe von jährlich 2,4 Mio. Euro zu rechnen und auf Seiten der Bundesverwaltung mit 4,6 Mio. Euro. Eine Studie der Wirtschaftskammer Österreich geht von bis zu 13,8 Mio. Euro Einsparpotenzial auf Lieferantenseite und von jährlich 24 Mio. Euro auf Seiten der Bundesverwaltung aus.

Zu Art. 3 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Auf Grund der Anpassungen der Tarifposten sind jährliche Mehreinnahmen von ca. 250 000 bis 300 000 Euro (Basis 2009) zu erwarten.

 

Art der Amtshandlung

Gebührensteigerung durch KGG-Novelle

Anzahl (2009) der Amtshandlungen

Mehreinnahme

EU-Pässe NEU

€ 6,-

36.000

€ 216.000,-

Notpässe

€ 6,-

3.200

€ 19.200,-

Passänderungen

€ 4,-

1.200

€ 4.800,-

Personalausweise

€ 5,-

5.400

€ 27.000,-

GESAMT

 

 

€ 267.000,-

Zu Art. 4 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes):

Es sind allenfalls geringfügige Einsparungen zu erwarten.

Zum 2. Hauptstück (Justiz)

Zu Art. 5 (Änderung des Aktiengesetzes) und 6 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches):

Mit diesen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen für Gebietskörperschaften verbunden.

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) und Art. 10 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Der Entfall der Gerichtstage steht im Zusammenhang mit der anstehenden Reform der Bezirksgerichte, die einen Teil der von der Bundesregierung vorgesehenen und budgetär in Ansatz gebrachten Strukturreform bildet. Diese Maßnahme bringt zum einen gewisse Ersparnisse und bessere Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Sachaufwands (etwa bei den Fahrt- und Infrastrukturkosten bzw. beim Entfall infrastruktureller Vorhaltungen) und beugt damit auch einer zukünftigen Steigerung derartiger Kosten vor; zum anderen ermöglicht sie aber auch eine geringfügige Milderung des personellen Mehrbedarfs durch eine noch zielgerichtetere Nutzung der personellen Ressourcen.

Zur Erweiterung des Aufgabenkatalogs des § 65 ASGG: Geht man von insgesamt rund 4 Mio. Erwerbstätigen und einem durchschnittlichen Zeitraum von 40 Jahren (inkl. Ersatzzeiten) im Erwerbsleben aus, so bedeutet dies, dass einerseits jährlich rund 100 000 Erwerbstätige aus dem Erwerbsprozess in die Pension übertreten bzw. andererseits jährlich rund 100 000 neue Erwerbstätige hinzukommen, um die Abgänge auszugleichen. Entsprechend den Bevölkerungsprognosen wird der Anteil der Erwerbstätigen tendenziell sogar leicht steigen.

Nimmt man weiters an, dass mittelfristig für jeden Erwerbstätigen eine auf § 15 APG fußende Pensionsregelung wirksam werden wird und zudem (zumindest) zwei Anknüpfungspunkte für daraus resultierende Streitigkeiten bestehen (Pensionskontoerstgutschrift sowie Ergänzungsgutschrift), wären diese jährlich potentiell 200.000 Streitigkeiten. Realistisch betrachtet wird jedoch nur ein Teil dieser Fälle effektiv "strittig" werden. Geht man davon aus, dass 90% der Fälle routinemäßig abgewickelt werden können, verbleiben immerhin aber 10% Streitfälle, also 20.000 zusätzliche Streitfälle bei den Arbeits- und Sozialgerichten jährlich. Nimmt man überdies an, dass nicht jeweils beide Anknüpfungspunkte (Erstgutschrift, Ergänzungsgutschrift) zu einer strittigen Auseinandersetzung führen, sondern je einer davon, verbleiben 10.000 zusätzliche Streitfälle nach dem ASGG jährlich, wodurch sich ein Mehraufwand ergibt.

Zu Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Die Regelung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Durch die Festlegung, wonach für die Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucken Gebühren dann zu entrichten sind, wenn diese vom Gericht oder von der Partei selbst unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur angefertigt werden, werden Gebühreneinnahmen im verfassungsrechtlich zulässigen Umfang ermöglicht.

Zu Art. 12 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Es ist anzunehmen, dass einige Opfer von der Möglichkeit, keine weiteren Verständigungen, Ladungen usw. zu erhalten, Gebrauch machen werden, wodurch sich Einsparungen bei den Zustellungen ergeben.

Die Ausweitung von Verwertungsmöglichkeiten iSd § 115e StPO lässt damit rechnen, dass es einerseits zu einem deutlichen Anstieg von Sicherstellungen an und für sich kommen wird, weil zum Beispiel bei Personen- oder Lastkraftwägen bis dato aufgrund der hohen Lagerkosten oftmals Abstand von einer Sicherung genommen wurde. Ebenso ist die Neuregelung des § 116 Abs. 1 StPO zu sehen, die der Schließung einer hinsichtlich der Bestimmungen über die gerichtliche Beschlagnahme bestehenden gesetzlichen Lücke dient.

Durch den Entfall von Haftverhandlungen durch den vorgeschlagenen § 175 Abs. 4 StPO können Personalkapazitäten besser genutzt werden.

Zum 3. Hauptstück (Finanzen)

Zum 1. Abschnitt (Bundeshaushalt)

Zu Art. 13 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes):

Keine Auswirkungen.

Zu Art. 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Rund 37 Millionen Euro. Einsparungspotenzial bis 2016 im Bereich Personal und Informationstechnologie.

Darüber hinaus Abbau bzw. Vermeidung von Entwicklungs- und Betriebskosten für redundant bzw. ressortspezifisch entwickelte IKT-Lösungen im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Die zusätzlichen Kosten, die der ÖBFA mit der Ausübung dieser Funktion entstehen, werden bis zu 30.000 € jährlich betragen, die vom Bundesministerium für Finanzen getragen werden.

Zu Art. 16 (Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen)

Die erzielten budgetwirksamen Einnahmen werden in der Höhe von 14 862 500 € angesetzt.

Zum 2. Abschnitt (Finanzmarkt) – Art. 17 bis 29

Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu verhängenden Verwaltungsstrafen sind nach den allgemeinen Regeln der Verwendung der aus der Einhebung von Verwaltungsstrafen zufließenden Gelder zu behandeln.

Zum 4. Hauptstück (Inneres)

Durch die vorgeschlagene Übertragung des Entminungsdienstes an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport können aufgrund der Nutzung von Synergieeffekten von 2013 bis 2016 jährlich 500 000 Euro eingespart werden.

Zum 5. Hauptstück (Bundesimmobilien)

Zu Art. 34 bis 36 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes, des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Marchfeldschlösser-Gesetzes):

Zu erwarten sind eine höhere Eigenkapitalrentabilität des Bundes durch gesellschaftsrechtlich gesonderte Führung der marktgängigen Liegenschaften, Entfall der Bundeszuschüsse für die MRBG, dafür Verringerung der Körperschaftssteuer durch Gruppensteuereffekt.

Zum 6. Hauptstück (Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit)

Zum 1. Abschnitt (Dienstrecht)

Durch den vorliegenden Entwurf entstehen folgende Aufwandsveränderungen:

 




 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

Maßnahme

2012

2013

2014

2015

2016

 

Abschaffung verlängerter Dienstplan

-8

-16

-16

-16

-16

Änderungen bei Korridorpension

 

-2,4

-4,9

-7,3

-9,8

Kontogutschriftmodell ab 2014

 

 

+1

+1

+1

 

 

 

 

 

 

 

-8,0

-18,4

-19,9

-22,3

-24,8

 

Zum 2. Abschnitt (Sozialversicherung)

Zum Bereich Kranken- und Unfallversicherung – Teil 1 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 53 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen)

Zu Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Abschaffung der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums:

Durch die Abschaffung der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums entfallen rund 100 000 Euro an jährlichen Verwaltungskosten.

Änderung im Bereich der Zahlungen an die beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds nach §§ 447a und 447f ASVG:

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist nach § 23 Abs. 6 ASVG als einziger Krankenversicherungsträger gesetzlich zum Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt verpflichtet. Der Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt ist nach § 447a Abs. 6 ASVG einer der Verwendungszwecke für die Mittel des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen. Laut Strukturausgleichs-Richtlinien 2006 wird der Betrieb des Hanusch-Krankenhauses in der Weise berücksichtigt, dass von den zur Verfügung stehenden Ausgleichsfonds-Mitteln (aufgebracht von allen Gebietskrankenkassen) ein Vorwegabzug in Höhe von 30 Millionen Euro zu tätigen ist.

Trotz dieser Zahlung verbleibt ein nicht gedeckter Betriebsabgang von jährlich rund 13 Millionen Euro.

Da das Hanusch-Krankenhaus als allgemeines Krankenhaus sämtlichen Versicherten für Leistungen offensteht und der gesamten Sozialversicherung als Referenzkrankenhaus für den medizinischen Fortschritt und die Führung eines Krankenhauses dient, soll künftig der Beitrag des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen für den Betrieb dieser Krankenanstalt im Rahmen der von den Trägern der Sozialversicherung zu tragenden Beiträge für die Krankenanstaltenfinanzierung geleistet werden. Dies soll in der Weise geschehen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich ihrer Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f Abs. 11 ASVG entlastet wird (der vorgeschlagenen Änderung des Aufteilungsschlüssels liegt eine Entlastung der Wiener Gebietskrankenkasse in Höhe von 26 Millionen Euro zu Grunde) und die übrigen teilnehmenden Versicherungsträger im Verhältnis ihrer bisherigen Zahlungen belastet werden. Da es sich bei dem Aufteilungsschlüssel nach § 447f Abs. 11 ASVG um einen variablen Schlüssel handelt, der sich nach der Entwicklung der Beitragseinnahmen richtet, erfolgt die Veränderung des Prozentsatzes auf Basis des derzeit endabgerechneten Jahres 2010. Abgerechnet wird das Geschäftsjahr 2011 auf Basis der Rechtslage zum 31. Dezember 2011. Die ab 1. Jänner 2012 gültige Rechtslage gilt somit für die Abrechnungen der Geschäftsjahre ab 2012.

Von diesen Änderungen bleiben der Finanzausgleich sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens unberührt.

Um die Mittel des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen in etwa gleicher Höhe zu belassen, soll der von den Gebietskrankenkassen zu leistende Beitrag von 2 % der Beitragseinnahmen auf 1,64 % vermindert werden. Dadurch wird für die Wiener Gebietskrankenkasse eine Entlastung erreicht und die Mehrbelastung der übrigen Gebietskrankenkassen bei den Zahlungen nach § 447f Abs. 11 ASVG ausgeglichen.

Zu Art. 49 und 50 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes):

Hebesätze

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in den Schlussbestimmungen der § 658 Abs. 4 ASVG und § 339 Abs. 4 GSVG sollen die Hundertsätze in den Jahren 2012 bis 2016 herabgesetzt werden, wodurch es zu Entlastungen des Bundes im folgenden Ausmaß (Tabelle 1: Hebesatz in % im jeweiligen Jahr, Tabelle 2: Angaben in Mio. Euro) kommt:

Tabelle 1

2012

2013

2014

2015

2016

VA für Eisenbahn und Bergbau

289

297

303

310

310

SVA der gewerblichen Wirtschaft

176

175

175

197

197

 

Tabelle 2

2012

2013

2014

2015

2016

VA für Eisenbahn und Bergbau

-4

-4

-4

-4

-4

SVA der gewerblichen Wirtschaft

-7

-7

-7

-7

-7

Die Senkung der Hebesätze bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann aufgrund der vorhandenen finanziellen Situation bei diesen Trägern aus deren im jeweiligen Reinvermögen enthaltenen Rücklagen finanziert werden, ohne die Liquidität der Träger zu gefährden.

Zu Art. 51 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Maßnahmen im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung

Die vorgesehene Erhöhung des Zuschlages zur Grundsteuer führt im Bereich der bäuerlichen Unfallversicherung zu Mehreinnahmen im Ausmaß von rund 2,5 Millionen Euro im Jahr 2012 und im Ausmaß von jeweils rund fünf Millionen Euro ab dem Jahr 2013. Da die Anhebung des Zuschlages für den Bund keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedingt, soll die Einhebungsvergütung von 2 % auf 1,33 % der abgeführten Beiträge angepasst werden.

Aufgrund des Rechnungsabschlusses der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Jahr 2010 beträgt im Bereich der Unfallversicherung die allgemeine Rücklage für das Jahr 2010 etwa 46,8 Millionen Euro. In den Jahren 2011 und 2012 kann die Verringerung der Einnahmen aufgrund der Streichung des Bundesbeitrages für die Unfallversicherung durch Auflösung der allgemeinen bzw. ungedeckten allgemeinen Rücklage kompensiert werden, wobei für das Jahr 2011 eine allgemeine Rücklage von etwa 22,5 Millionen Euro prognostiziert wird und für das Jahr 2012 eine gänzliche Auflösung der allgemeinen Rücklage zu erwarten ist.

Die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung würde ohne Schaffung einer Gegenmaßnahme bereits im Jahr 2013 in den negativen Bereich (auf rund –22,6 Millionen Euro) fallen. Um die Abgänge im Bereich der Unfallversicherung abzudecken, sollen aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung – laut Rechnungsabschluss für das Jahr 2010 beträgt im Bereich der bäuerlichen Krankenversicherung die allgemeine Rücklage im Jahr 2011 rund 106,3 Millionen Euro – Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung umgeschichtet werden können.

Zu Art. 53 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Absenkung des Dienstgeber-Beitrages zur Krankenversicherung im B-KUVG

Durch die Absenkung des Dienstgeber-Beitrages zur Krankenversicherung im B-KUVG um jeweils 0,35 Prozentpunkte in den Jahren 2012 und 2013 sowie um jeweils 0,33 Prozentpunkte in den Jahren 2014 bis 2016 sollen 63 Millionen Euro p.a. an Entlastung für den öffentlichen Bereich (Bund, Länder u.a.) erreicht werden. Von den Entlastungen profitieren der Bund in einem Ausmaß von rund 40 %, die Länder und die anderen öffentlichen Dienstgeber hingegen in einem Ausmaß von rund 60 %.

 

2012

2013

2014

2015

2016

VA öffentlich Bediensteter

-63

-63

-63

-63

-63

In den vergangenen Jahren erzielte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jährliche Gebarungsüberschüsse in Höhe von rund 60 Millionen Euro, ebenso ist im Jahr 2011 ein voraussichtlicher Überschuss von 69 Millionen Euro zu erwarten. In Anbetracht dieser außerordentlichen Finanzsituation ist die vorgesehene befristete Maßnahme, mit der lediglich Rücklagen teilweise abgeschmolzen werden, angemessen.

Zu Art. 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen):

Weiterdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds

Die Offensivmaßnahme der Regierungsklausur Loipersdorf soll im Jahr 2015 mit der Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds weiterhin in der Höhe von 40 Millionen Euro fortgeführt werden.

Zum Bereich Pensionsversicherung – Teil 2 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 52 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes) und 55 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes)

Zu Punkt 1:

außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag wird jährlich mit der Aufwertungszahl vervielfacht und auf den vollen Eurobetrag gerundet. Sie beläuft sich im Jahr 2012 auf 141 €. Im Jahr 2013 soll neben der Erhöhung mit der Aufwertungszahl eine zusätzliche Anhebung um 3 € erfolgen. Dies hat die folgenden finanziellen Auswirkungen (ohne Berücksichtigung einer Steuerinzidenz):

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Mehreinnahmen in der PV (in Mio. Euro)

74

77

80

82

85

Mehreinnahmen in der KV (in Mio. Euro)

30

31

32

33

34

Mehreinnahmen in der UV (in Mio. Euro)

4

4

4

4

5

 

Die Mehreinnahmen für die Pensionsversicherungsträger führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

Zu Punkt 2:

stufenweise Anhebung des für den Tätigkeitsschutz maßgeblichen Alters

Der Tätigkeitsschutz soll statt mit 57 stufenweise ab Vollendung des 58. (2013, 2014), 59. (2015, 2016) bzw. 60. Lebensjahres (ab 2017) gelten. Dadurch kommt es zu Einsparungen durch einen späteren Pensionsantritt.

Im Jahr 2010 gingen von den gesamten Invaliditätspensionist/inn/en über 55 Jahre (15 337) rund 43 % (6 635) auf Grund des Tätigkeitsschutzes in Invaliditätspension (4 814 Männer und 1 821 Frauen).

Durch diese Maßnahme kommt es bei den betroffenen Personen mittelfristig zu einem verzögerten Pensionsantritt von durchschnittlich 2 Jahren. Bei einer Durchschnittspension von rund 1 100 € und rund 6 635 Fällen beträgt daher die Einsparung ab 2017 rund 280 Mio. €. Die Einsparungen von 2013 bis 2017 sind in den folgenden Tabellen enthalten, wobei bei diesen Einsparungen auf Grund des späteren Antritts die erhöhten Pensionsleistungen bereits bei den Durchschnittspensionen gegengerechnet sind.

 

MÄNNER

 

   2013

   2014

   2015

   2016

   2017

Betroffene Fallzahl

 

4.800

4.800

4.800

4.800

4.800

Späterer Pensionsantritt um x Jahre

 

0,25

0,50

1,25

1,50

2,0

Durchschnittspension

 

1.302

1.321

1.341

1.361

1.382

Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. €)

22

44

113

137

186

Beitragsmehreinnahmen

 

5

10

26

31

42

GESAMTSUMME (Mio. €)

 

27

54

139

168

228

 

FRAUEN

 

   2013

   2014

   2015

   2016

   2017

Betroffene Fallzahl

 

1.800

1.800

1.800

1.800

1.800

Späterer Pensionsantritt um x Jahre

 

0,25

0,50

1,25

1,50

2,0

Durchschnittspension

 

692

703

713

724

735

Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. €)

4

9

22

27

37

Beitragsmehreinnahmen

 

1

2

5

6

8

GESAMTSUMME (Mio. €)

 

5

11

27

33

45

 

MÄNNER und FRAUEN

 

2013

2014

2015

2016

2017

GESAMTSUMME (inkl. Beitragseinnahmen) in Mio. €

32

65

166

201

274

 

Zu Punkt 5:

Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen bei Korridorpension und vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Bei der Korridorpension und der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer wird die Wartezeit von 450 auf 480 Versicherungsmonate (VM) stufenweise um 6 VM pro Jahr angehoben. Beginnend mit 2013 mit 456 VM, 2014 mit 462 VM, 2015 mit 468 VM, 2016 mit 474 VM und ab 2017 mit 480 VM. Analog erfolgt die schrittweise Anhebung der 420 Beitragsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auf 450 Beitragsmonate – ebenfalls in 6-Monats-Stufen bis zum Jahr 2017. Dadurch erreichen Versicherte später die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bzw. die vorzeitige Alterspension.

Die Einsparungen ergeben sich bei den Männern auf Grund des späteren Pensionsantritts, der schrittweise ab 2017 im Durchschnitt bei 1,6 Jahren liegen wird. Bei den Frauen durch einen späteren Pensionsantritt bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis 2017. Bei den ausgewiesenen Einsparungen wurden Mehraufwendungen für höhere Pensionen wegen einer längeren Versicherungsdauer und geringeren Abschlägen bereits gegengerechnet.

 

 

 

MÄNNER

 

2013

2014

2015

2016

2017

Betroffene Fallzahl

 

2.600

2.600

2.600

2.600

2.600

Späterer Pensionsantritt um x Jahre

0,5

1,0

1,5

1,6

1,6

Durchschnittspension

 

1.545

1.569

1.592

1.616

1.640

Pension um x % höher

 

3,0%

6,0%

9,0%

9,6%

9,6%

Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. €)

28

57

87

94

96

Mehraufwand wegen höherer Pension (Mio. €)

-2

-5

-10

-16

-22

SUMME (Mio. €)

 

26

52

77

78

74

Beitragsmehreinnahmen

 

10

20

29

30

28

GESAMTSUMME (Mio. €)

 

36

72

106

108

103

 

Bei den Frauen sinkt von 2013 bis 2017 infolge der auslaufenden vorzeitigen Alterspension die Zahl der Betroffenen von rund 4 000 auf rund 2 000 Personen.

 

FRAUEN

 

   2013

   2014

   2015

   2016

   2017

Betroffene Fallzahl

 

3.780

3.344

2.924

2.520

2.132

Späterer Pensionsantritt um x Jahre

0,5

1,0

1,0

0,7

0,4

Durchschnittspension

 

1.133

1.150

1.167

1.185

1.203

Pension um x % höher

 

3,0%

6,0%

6,0%

4,2%

2,4%

Einsparungen späterer Pensionsantritt (Mio. €)

30

54

48

29

14

Mehraufwand wegen höherer Pension (Mio. €)

-2

-5

-8

-10

-11

SUMME (Mio. €)

 

28

49

40

19

3

Beitragsmehreinnahmen

 

11

19

15

7

1

GESAMTSUMME (Mio. €)

 

39

68

55

26

4

 

Die Gesamtsumme der Einsparungen bis 2017 beträgt:

 

MÄNNER und FRAUEN

 

2013

2014

2015

2016

2017

GESAMTSUMME (inkl. Beitragseinnahmen) in Mio. €

75

139

161

134

107

 

Zu Punkt 6:

Pensionsanpassung 2013 und 2014

Die jährliche Erhöhung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. In den Jahren 2013 und 2014 soll es zu einer Verminderung der sich aus dieser Regelung ergebenden Erhöhungsprozentsätze kommen. Es sollen dadurch bei den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und bei den Pensionen der Beamt/inn/en in den Jahren 2013 bis 2016 in Summe rund 2 560 Mio. Euro (Geldwert 2013) eingespart werden. Auf die gesetzliche Pensionsversicherung entfallen davon 2 060 Mio. Euro. Die Verminderung der Pensionserhöhung soll in den Jahren 2013 und 2014 stattfinden. Durch die entstehende Niveausenkung wirkt die Maßnahme aber auch in den Folgejahren:

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Verminderung gegenüber einer Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor in %-Punkten

1,0

0,8

-

-

-

Einsparung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (Geldwert 2013) in Mio. €

320

580

580

580

580

 

Die Minderausgaben für die Pensionsversicherungsträger führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die jährlichen Einsparungen sind grundsätzlich mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass ständig Pensionen wegfallen und dadurch das jährliche Volumen nach und nach sinkt.

Zu Punkt 7:

Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage

Nach geltendem Recht ist im GSVG in den Jahren 2006 bis 2015 eine jährliche Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen. Im Jahr 2012 beträgt sie 654,83 €.

Mit der gegenständlichen Neuregelung soll keine weitere Absenkung erfolgen. Ab dem Jahr 2013 soll die Mindestbeitragsgrundlage durch Vervielfachung der Mindestbeitragsgrundlage des Vorjahres mit der Aufwertungszahl ermittelt werden. Dadurch werden folgende Mehreinnahmen für die Pensionsversicherung nach dem GSVG erzielt:

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Mehreinnahmen in der PV nach dem GSVG

(Mio. €)

15

31

47

48

49

 

Von der Maßnahme betroffen sind rund 75 000 Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die Mehreinnahmen führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

Zu Punkt 8:

Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

Der Beitragssatz für die Eigenleistung der rund 360 000 Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG soll wie folgt erhöht werden:

 

2013

2014

2015

2016

2017

Beitragssatz alt in %

17,5

17,5

17,5

17,5

17,5

Beitragssatz neu in %

18,5

18,5

18,5

18,5

18,5

 

Durch diese Beitragssatzerhöhung werden der Anstalt folgende Mehreinnahmen zufließen:

 

2013

2014

2015

2016

2017

Mehreinnahmen in der PV nach dem GSVG in Mio. €

74

76

78

80

82

 

Die Mehreinnahmen für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

Zu Punkt 8 in Verbindung mit Punkt 3:

Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und Senkung des Hundertsatzes für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges

Der Beitragssatz für die Eigenleistung der rund 150 000 Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem BSVG soll wie folgt erhöht werden:

 

1. Halbjahr 2012

2. Halbjahr 2012

1. Halbjahr 2013

2. Halbjahr 2013

2014

2015

2016

2017

Beitragssatz alt in %

15,5

15,5

15,75

15,75

16,0

16,0

16,0

16,0

Beitragssatz neu in %

15,5

16,0

16,0

16,5

16,5

17,0

17,0

17,0

 

Gleichzeitig soll der Hundertsatz für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges wie folgt gesenkt werden:

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Hundertsatz alt

 

18

16

15

15

15

15

Hundertsatz neu

 

18

16

15

14

13

13

Durch diese Maßnahmen werden der Anstalt per saldo folgende Mehrerträge zufließen:

 

 

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Beitragsmehreinnahmen in der PV
nach dem BSVG in Mio. €

 

6

12

12

24

24

25

Mehraufwendungen wegen der Absenkung
des fiktiven Ausgedinges in Mio. €

-

-

-

3,5

7

7

Saldo in Mio. €

 

 

 

6

12

12

20,5

17

18

Die saldierten Mehrerträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

Zu Punkt 9:

Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Bereich der „Großen Option“

Auf Antrag besteht die Möglichkeit, die Beitragsgrundlage nicht auf Grund des Einheitswertes feststellen zu lassen, sondern auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen tatsächlichen Einkünfte des Betriebs. In der Pensionsversicherung gilt bei der Großen Option derzeit eine niedrigere Mindestbeitragsgrundlage als in der Kranken- und Unfallversicherung.

Bei Inanspruchnahme der Großen Option soll die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2013 an die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung angepasst werden, wobei die Änderung auch für bestehende Fälle gelten soll.

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Beitragsmehreinnahmen (Mio. €)

1

1

1

1

1

 

Zu Punkt 11:

Korridorpension – Erhöhung der Abschläge im Pensionskonto von 4,2 % auf 5,1 %

Bei der Korridorpension wird der Abschlag im Pensionskonto von derzeit 4,2 % pro Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts auf 5,1 % erhöht. Dies betrifft Jahrgänge ab 1955, d. h. die Maßnahme wirkt ab 2017 (1955 + 62 = 2017). Der maximale Abschlag bei einem Pensionsantritt mit 62 Jahren beträgt dann 15,3 % (statt 12,6 %). Der Abschlag wird sich bei einem Pensionsantritt mit 62 um ca. 3 %, bei einem Pensionsantritt mit 63 um ca. 2 % und bei einem Pensionsantritt mit 64 um 1 % erhöhen. Im Durchschnitt über den gesamten Neuzugang der Korridorpensionisten beträgt der Pensionsverlust ca. 2,4 %. Betroffen davon sind etwa 14 000 Männer ab dem Jahr 2017 bzw. steigend auf rund 17 000 auf Grund der demografischen Entwicklung. Der Pensionsaufwand für einen Neuzugang reduziert sich durchschnittlich um ca. 10 Mio. €. Dies ergibt sich aus einer hochgerechneten Durchschnittspension für das Jahr 2017 von 1 900 € mal 2,4 % mal 14 mal 14 000 Fälle. Die Einsparung beträgt im ersten Jahr 2017 die Hälfte davon (Neuzugangspension wird durchschnittlich 7 Monate bezogen), also 5 Mio. €, und steigt pro Jahr um rund 10 Mio. € an, sodass nach rund 20 Jahren ein Einsparungsvolumen von rund 200 Mio. € entsteht. Ab dem Jahr 2028 können nach derzeitiger Rechtslage erstmals Frauen die Korridorpension in Anspruch nehmen. Schätzungsweise sind dann 14 000 bis 17 000 Frauen von dieser Maßnahme betroffen, wodurch ebenfalls pro Jahr rund 10 Mio. € zusätzlich zu veranschlagen sind, d. h. nochmals 200 Mio. €. In Summe über Männer und Frauen ergibt dies langfristig rund 400 Mio. € pro Jahr.

Zu Punkt 12:

Konto-Gutschrift-Pension

Die Parameter der Kontogutschriftpension wurden so konzipiert, dass das Modell generell kostenneutral ist.

Dennoch gibt es bei dieser Umstellung durch die früher wirkende Systematik des Pensionskontos im Vergleich zur Parallelrechnung Personen, die geringfügig gewinnen, und Personen, die geringfügig verlieren: Gewinner/innen sind vor allem junge Invalide, Frauen mit Kindern und Versicherte mit sehr langen Versicherungszeiten (da die 80 %-Begrenzung in der Rechtslage 2003 entfällt). Verlierer/innen sind Personen, die eine stark schwankende Einkommenskarriere haben, da dadurch höhere Durchrechnungsverluste entstehen. Dies sind v. a. Personen, die derzeit durch die Rechtslage 2003 minus Verlustdeckel geschützt sind. Da sich aber die Gutschrift eng am Pensionswert orientiert, ist die Spannweite der Gewinner/innen und Verlierer/innen mit +1,5 % bzw. -1,5 % gegenüber dem derzeitigen Recht äußerst gering (beim Umstellungszeitpunkt 1. Jänner 2014).

Dadurch, dass in den ersten Jahren nach Einführung der Kontogutschriftpension bestimmte Gewinner/innen-Gruppen auf Grund des Jahrganges noch nicht in Pension gehen können (z. B. ein Mann des Jahrgangs 1955 mit 48 Versicherungsjahren, der zum Regelpensionsantrittsalter die Alterspension im Jahr 2020 in Anspruch nimmt), kommt es zu geringen Einsparungen in den Jahren 2014 bis ca. 2025. Langfristig ist das Modell für das Pensionssystem kostenneutral.

 

Kontogutschriftpension

2013

2014

2015

2016

2017

Einsparungen (Mio. €)

 

19,0

42,0

62,0

81,0

 


 


Zu Punkt 13:

Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages

Für das Jahr 2013 sind bei einem Beitragssatz von 2 % Einnahmen in der Höhe von rund 19 Mio. € zu erwarten. Bei Annahme eines Beitragssatzes in der Höhe von 5 % würden folgende Mehreinnahmen erzielt werden:

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Mehreinnahmen für den Bund in Mio. €

29

31

32

33

35

Von der Erhöhung betroffen sind die Dienstgeber von rund 18 000 Versicherten. Die Mehreinnahmen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

Zum 3. Abschnitt (Arbeitsmarkt) – Art. 56 bis 58 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu Art. 56 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG):

Auf Grund der Regelung des § 2 Abs. 8 AMPFG (Aufrechterhaltung der Befreiung von der Tragung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Personen, die zum Zeitpunkt der letzten Änderung mit 1. Juli 2011 auf Grund der Vollendung des 58. Lebensjahres bereits befreit waren) hat die Neufassung der Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht die ersten finanziellen Auswirkungen frühestens ab dem 2. Juni 2013. Erst ab diesem Zeitpunkt vollenden Personen, die nicht von der Beitragsleistung befreit sind, das 60. Lebensjahr. In der zweiten Jahreshälfte 2013 werden rund 8 800 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte, die noch keinen Anspruch auf Alterspension haben, das 60. Lebensjahr vollenden. Daraus ergibt sich für die letzten sieben Monate des Jahres 2013 ein Durchschnittsbestand von 5 200 zusätzlichen beitragspflichtigen Beschäftigten. Das beitragspflichtige Einkommen dieses Personenkreises wird gemäß der Fortschreibung der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger 3 100 € betragen. Der durchschnittliche AlV-Beitrag beträgt monatlich 186 € bzw. für sieben Monate 1 304 €. Aus dem Durchschnittsbestand und dem AlV-Beitrag ergibt sich ein zusätzliches Beitragsaufkommen für 2013 von rund 11,6 Mio. €. Der Bestand an AlV-BeitragszahlerInnen über 60 Jahre wird sich 2014 auf jahresdurchschnittlich rund 24 000 und 2015 auf 34 000 erhöhen. Unter der Annahme dass die durchschnittliche Beitragsgrundlage jährlich um 3 % ansteigt, ergibt sich für 2014 ein zusätzliches Beitragsaufkommen von 55,2 Mio. € und für 2015 von rund 81,3 Mio. €. Da 2016 zusätzlich die Beitragspflicht auch für 58- und 59-jährige weiter aufrecht bleibt, erhöht sich das Beitragsaufkommen um 271,0 Mio. €.

Auf Grund der verminderten Steuerbasis (Steuerinzidenz) wird das Aufkommen an Lohnsteuer im Jahr 2013 um 3,0 Mio. €, 2014 um 16,6 Mio. €, 2015 um 24,4 Mio. € und 2016 um 81,3 Mio. € zurückgehen.

Zu Art. 56 Z 2 (§ 8 Abs. 4 AlVG):

Da die Arbeitslosigkeit von Personen, deren Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist, jedenfalls nicht durch Vermittlungs- und Arbeitsbemühungen beendet werden kann, ergeben sich aus der Nichtanwendung der Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit keine finanziellen Auswirkungen. Auf Personen, die bisher ohne vorherige Abklärung der Arbeitsfähigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pensionsverfahrens (überwiegend mit dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf eine Pensionsleistung besteht) einen Pensionsvorschuss beziehen konnten, wenn sie einen Antrag auf eine Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension gestellt haben, waren die Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit auch nicht anwendbar.

Zu Art. 56 Z 3, 10, 13, 14 und 18 (§§ 20 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 83 Abs. 4 AlVG):

Nach den Daten des Bundesrechenzentrums haben im Jahr 2010 rund 190 200 Fälle in Summe 13,1 Mio. Tage an Maßnahmen der Nach- und Umschulung des Arbeitsmarktservice teilgenommen und währenddessen Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe bezogen. Bei einem Zusatzbetrag von 1,86 € täglich ergibt sich auf dieser Basis für 2013 ein Mehraufwand von rund 24,4 Mio. €, für 2014 von 25,1 Mio. €, 2015 von 25,9 Mio. € und für 2016 von 26,6 Mio. €

Dem werden entsprechende Einsparungen bei den Beihilfen gegenüberstehen. Die Auswirkungen sollen im Jahr 2015 evaluiert werden.

Zu Art. 56 Z 6 (§ 23 AlVG):

Durch die in Hinkunft raschere Entscheidung bezüglich der Arbeitsfähigkeit stehen die für arbeitsfähig befundenen Personen (aus den Erfahrungen der Vergangenheit werden dies rund 60% des entsprechenden Personenkreises sein) deutlich rascher wieder für die Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. für Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt zur Verfügung. In Summe wird sich damit die durchschnittliche Abgangsdauer aus dem Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung um zumindest 40 Tage (auf dann rund 440 Tage) verringern. In der Folge wird sich das Leistungsvolumen (inklusive anteiliger Sozialversicherung) ab 2013 um rund 50 Mio. € reduzieren.

Die verringerte subjektive Dequalifizierung der bisher in einem "Vorstadium" des Pensionsbezugs verharrenden Personengruppe und die raschere Betreuung durch das AMS wird zudem insgesamt das Zugangsalter dieser Gruppe in Pension deutlich anheben und damit einen Anstieg des durchschnittlichen faktischen Pensionszugangsalters bringen. Für die jahresdurchschnittlich 20 000 Personen, die gegenwärtig einen Pensionsvorschuss beziehen, ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt der Zugang in Pension um zumindest zwei Jahre später erfolgen wird. Pro 10 000 Personen, die um zwölf Monate später in Pension abgehen, erhöht sich das gesamte durchschnittliche Pensionszugangsalter um jeweils 1,2 Monate. Bei 20 000 Personen, die dann durchschnittlich um 24 Monate später abgehen, ergibt dies eine Erhöhung um insgesamt 5 Monate. Ein Anstieg um 1 Monat bringt Leistungseinsparungen um rund 80 Mio. €. Nach dem vollen Wirksamwerden der Maßnahme im Jahr 2015 ergeben sich damit jährliche Einsparungen an Pensionsleistungen von 40 Mio. €.

Beim Pensionsvorschuss ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Begrenzung des Anspruches bei Auslandsaufenthalt gemeinschaftswidrig. Die bisher im § 23 enthaltene Begrenzung auf drei Monate durfte daher bereits seit dem Erkenntnis des EuGH (Rs C 228/07 vom 11.9.2008, Petersen) nicht mehr angewendet werden.

Zu Art. 56 Z 7 bis 9 und 17 (§ 27 Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 5 Z 3 sowie § 82 Abs. 4 AlVG):

Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter Altersteilzeitgeld zu beziehen, führt zu einem höheren Aufwand für die Abgeltung der verkürzten Arbeitszeit, bringt jedoch im Gegenzug Einsparungen an Pensionsleistungen und zusätzliches Abgabenaufkommen. Die durchschnittliche Dauer eines Altersteilzeitgeldbezuges mit kontinuierlicher Arbeitszeitvereinbarung beträgt rund 1 150 Tage. Gegenüber der Höchstbezugsdauer endet damit der Durchschnitt der tatsächlichen Bezüge um rund zwei Jahre früher. Im Jahr 2010 sind 6 930 Fälle aus dem Altersteilzeitgeld abgegangen, davon rund 2 400 aus einer kontinuierlichen Arbeitszeitregelung. Wenn auf Grund der Neuregelung 50 % der Abgänge um ein Jahr später erfolgt, steigt der Bestand an Altersteilzeitgeldbezügen um 1 200. Zusätzlich wird die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme zu einem zusätzlichen jährlichen Zugang um 200 führen. Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von vier Jahren wird dadurch im Endausbau der Bestand um weitere 800 ansteigen. Der Bestand an Altersteilzeitgeldbezügen in der kontinuierlichen Form wird sich damit um insgesamt 2 000 erhöhen. Bei einer durchschnittlichen monatlichen Leistungshöhe von 1 052 € ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr 2013 ein Mehraufwand von jährlich 27,6 Mio. €, 2014 von 28,4 Mio. €, 2015 von 29,3 Mio. € und 2016 von 30,2 Mio. €. Im Gegenzug bleiben die BezieherInnen länger in Beschäftigung. Dadurch steigt das Aufkommen an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen und reduziert sich vor allem auch der Leistungsaufwand in der Pensionsversicherung. Bei jahresdurchschnittlich 2 000 Fällen ergeben sich für die öffentliche Hand jährliche Mehreinnahmen an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer sowie Minderausgaben an Pensionsleistungen von insgesamt 46,8 Mio. €.

Die Neuregelung der Altersteilzeit in der Blockzeitform mit verpflichtender Ersatzkraftstellung vermindert den Zugang in Altersteilzeit im Jahr 2013 um rund 1 600. Daraus ergibt sich eine Verminderung des Jahresdurchschnittsbestands um rund 800. Bei einem monatlichen Aufwand des Arbeitsmarktservice pro Fall von 794 € (Fälle gemäß der Regelung ab 1.1.2011) ergibt sich damit ein Minderaufwand für das Altersteilzeitgeld für 2013 von 7,7 Mio. €. Für das Jahr 2014 vermindert sich der Jahresdurchschnittsbestand um rund 3 650, für 2015 um rund 5 100 und für 2016 um rund 6 500. In der Folge reduziert sich der Aufwand für die Blockvariante der Altersteilzeit für 2014 um 35,7 Mio. €, für 2015 um 51,1 Mio. € und für 2016 um 67,3 Mio. €.

Durch die Ersatzkraftstellung können aber rund 200 Arbeitslose zusätzlich jahresdurchschnittlich eine Beschäftigung aufnehmen, was zu Minderausgaben bei der Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund 4,0 Mio. € im Jahr 2013, 4,1 Mio. € im Jahr 2014, rund 4,3 Mio. € im Jahr 2015 und rund 4,4 Mio. € im Jahr 2016 führt. Zudem werden durch den Beschäftigungseffekt der Ersatzkraftstellung Mehreinnahmen bei Sozialversicherungsabgaben und Steuern in Höhe von rund 1,9 Mio. € im Jahr 2013, 2,0 Mio. € im Jahr 2014, 2,0 Mio. € im Jahr 2015 und rund 2,1 Mio. € im Jahr 2016 generiert.

Zu Art. 56 Z 15 (§ 45 Abs. 3 AlVG):

Die finanziellen Auswirkungen sind bereits im Zuge der Berechnungen zu Art. 56 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG) enthalten.

Zu Art. 56 Z 16 (§ 79 Abs. 121 bis 125 AlVG):

Die finanziellen Auswirkungen wurden im Zuge der Berechnungen der jeweiligen Änderungen berücksichtigt.

Zu Art. 57 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3 AMPFG):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 57 Z 3 (§ 2b AMPFG).

Zu Art. 57 Z 2 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 56 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG).

Zu Art. 57 Z 3 (§ 2b AMPFG):

Im Jahr 2011 waren laut den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservice 474 000 Übergänge von unselbständiger Beschäftigung in vorgemerkte Arbeitslosigkeit zu verzeichnen. Ferner ist von rund 280 000 direkten Wechseln aus einem Dienstverhältnis in ein anderes unselbständiges Dienstverhältnis auszugehen. Rund 90 % der Beendigungen von Dienstverhältnissen sind entsprechend den Aufzeichnungen des Hauptverbandes auf Veranlassung von Seiten des Dienstgebers bzw. auf einvernehmliche Auflösungen zurückzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass Auflösungen durch Zeitablauf von bis zu sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen 20 % aller beendeten Dienstverhältnisse betreffen. Weitere Ausnahmetatbestände verringern die Berechnungsbasis um weitere 20 %. Damit ergeben sich 413 000 Beendigungen, die eine Auflösungsabgabe zur Folge haben werden. Bei einer Abgabe von 110 € pro Beendigung ergibt sich auf Basis 2011 ein Gesamtbetrag von 45,4 Mio. €. Für die Folgejahre wurde diese Zahl mit der voraussichtlichen Entwicklung der Arbeitslosigkeit und Beschäftigung und einem Aufwertungsfaktor für die Höhe des Beitrags von jährlich 3 % fortgeschrieben. Für 2013 ergibt sich daraus ein Betrag von 47,0 Mio. €, für 2014 von 48,8 Mio. €, für 2015 von 50,2 Mio. € und für 2016 von 51,7 Mio. €.

Im Zuge des Gesamtpakets „experience rating“ werden zur Unterstützung der Arbeitsaufnahme von Älteren ab 2013 zusätzlich rund 22,5 Mio. € zur Verfügung gestellt. Nach den Ergebnissen des Verbleibs von Teilnehmerinnen nach einer Eingliederungsbeihilfe in Beschäftigung für Arbeitskräfte ab 50 Jahren verringern sich in der Folge die durchschnittlichen Tage in Arbeitslosigkeit von 226 Tagen auf 131 Tage. Zusätzlich gehen auch die Tage in Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice von 40,2 auf 8,2 zurück, während die Beschäftigungstage pro Jahr von 84,6 auf 224,0 Tage ansteigen. Werden die einzelnen Tage mit den durchschnittlichen Leistungs- und Maßnahmenkosten bewertet und zudem die Zeiten in Beschäftigung mit einem durchschnittlichen SV-Beitrags- und Lohnsteueraufkommen bewertet, so ergibt sich eine durchschnittliche Jahresbilanz pro geförderter Person von 10 334 €. Bei einem Einsatz von jährlich 22,5 Mio. € ergibt sich im ersten Jahr auf Basis 2011 ein „Gesamtnutzen“ von rund 11,7 Mio. € (davon 6,0 Mio. € in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und zusätzlich 5,7 Mio. € in den weiteren Zweigen der sozialen Sicherung sowie ein erhöhtes Lohnsteueraufkommen). 2014 steigen die kumulierten Einsparungen an Transfers und die Mehreinnahmen an Sozialversicherungsabgaben auf 35,1 Mio. €, 2015 auf 58,4 Mio. € und 2016 auf 81,8 Mio. €.

Zu Art. 57 Z 4 (Entfall des § 6 Abs. 2 AMPFG):

Es entfallen jährliche Überweisungen von 21,8 Mio. €.

Zu Art. 58 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 und § 29 IESG):

Die Berechnungsannahmen der finanziellen Auswirkungen verlaufen unter Berücksichtigung des jeweiligen Beitragssatzes gemäß der Berechnung zu Art. 56 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG). Für den IEF ergeben sich dadurch Mehreinnahmen im Jahr 2013 von 1,1 Mio. €, im Jahr 2014 von 5,1 Mio. €, im Jahr 2015 von 7,5 Mio. € und im Jahr 2016 von rund 8,8 Mio. €.

Zum 4. Abschnitt (Organisationsreform der Arbeitsinspektion) – Art. 59 bis Art. 81

Die Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Arbeitsinspektion wird durch Bündelung der Ressourcen und durch Synergieeffekte zu einer Kostenreduktion beim Personal- und Sachaufwand des Bundes führen.

Zum 5. Abschnitt – Art. 82 (Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank)

Da die zukünftig zu entrichtenden Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge von der Oesterreichischen Nationalbank an den Bund abzuführen sind, entsteht ein unmittelbarer Zufluss im Bundeshaushalt.

Zum 7. Hauptstück (Hochschulen)

Zu Art. 83 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Aufbauend auf die bisherige Finanzierung der Universitäten werden diesen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 insgesamt EUR 750 Mio. an zusätzlichen Mitteln zur Verfügung gestellt, davon EUR 450 Mio. in Form der „Hochschulraum-Strukturmittel“.

Zum 8. Hauptstück (Umwelt)

Zu Art. 84 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes):

Gemäß Umweltkontrollgesetz erhält die UBA‑GmbH für die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c leg. cit. angeführten Aufgaben derzeit eine Basiszuwendung von 15,3557 Millionen € jährlich. Diese Summe soll im Zuge des Strukturreformpaketes um 400 000 Euro auf 14,9557 Millionen € gesenkt werden.

Zu Art. 85 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Der Preis der Emissionsreduktionseinheiten kann nicht mit Sicherheit angegeben werden, da er sowohl vom Markt als auch von der Qualität der Zertifikate abhängt. Unter der Annahme, dass 32 Millionen Emissionsreduktionseinheiten (= Tonnen CO2-Äquivalent) nachgekauft werden, ergeben sich bei einem angenommenen Preis von 5 Euro pro Tonne Kosten in Höhe von 160 Millionen €. Die Finanzierung erfolgt aus den um 20 Millionen € erhöhten Mitteln des JI/CDM‑Programms und einer Umschichtung von nicht benötigten Mitteln der Flexiblen Reserve in Höhe von 60 Millionen €.

 

Besonderer Teil

Zum 1. Hauptstück
(Allgemeine und internationale Angelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986)

Allgemeines:

Für Dienstleistungen im Bereich aller in Teil 1 der Anlage zu § 2 vorgesehenen Aufgaben der Bundesministerien sollen gemeinsame Einrichtungen geschaffen und somit Synergien gewonnen werden können.

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen betreffen den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes:

–      Aufgaben der Heeresbild- und Filmstelle, die bisher bereits für das Bundeskanzleramt besorgt wurden, sollen auf das Bundeskanzleramt übergehen.

–      Es sollen Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst getroffen werden.

–      Durch eine Verstärkung der Zusammenarbeit und Koordination des Österreichischen Staatsarchivs mit den Bundesmuseen im Bereich der Vermittlung der Geschichte Österreichs sollen synergetische Effekte erzielt werden.

Kompetenzgrundlage ist für die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 6):

Auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen können die Bundesministerien gemeinsame Organisationen für alle Aufgaben, die in Teil 1 der Anlage zu § 2 angeführt sind, schaffen. Konkret werden gemeinsame Ausbildungseinrichtungen angeführt, da durch Zusammenführung bestehender Ausbildungseinrichtungen des Bundes Synergien zu erwarten sind.

Zu Z 2 (§ 17b Abs. 21):

Der Großteil der vorgeschlagenen Änderungen kann unverzüglich vorgenommen werden, der Entfall der Verkehrsinspektion ist auf das Inkrafttreten der an anderer Stelle des vorgeschlagenen 2. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgesehene Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion abzustimmen.

Zu Z 3 (Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Unter der eingefügten Wortfolge „sowie audiovisionelle Berichterstattung“ sind jene Aufgaben der Heeresbild- und Filmstelle zu verstehen, die schon bisher von dieser Stelle für das Bundeskanzleramt im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens besorgt wurden.

Zu Z 4 (Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Zur Erhöhung der Mobilität im Bundesdienst soll vom Bundeskanzleramt ein „Mobilitätsmanagement“ gewährleistet werden, um Mobilitätsmaßnahmen wie etwa Ressortwechsel zu fördern.

Zu Z 6 und 7 (Abschnitt C Z 1 lit. b und Abschnitt K Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es erfolgt eine Anpassung an die an anderer Stelle des vorgeschlagenen 2. Stabilitätsgesetzes 2012 vorgesehene Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion.

Zu Art. 2
(Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zur Erlassung des IKT-Konsolidierungsgesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 7 B-VG, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Allgemeines:

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien finden sich sehr unterschiedlich in der öffentlichen Verwaltung wieder. Dabei könnten gerade E‑Government-Instrumente die Effizienz der Verwaltung durch verbesserte Informationsbereitstellung und Prozessoptimierung erhöhen. Eine Expertengruppe stellte im Bereich E‑Government folgende Probleme fest:

         1.    fehlende Konsolidierung und Harmonisierung von IT-Infrastrukturen

         2.    fehlende Optimierung von Prozessen bei Einführung von E‑Government Anwendungen

         3.    inhomogene bzw. divergierende Bürger- und Wirtschaftsorientierung

         4.    fehlende interne Kontroll- und Berechtigungssysteme

Es bestehen Parallelstrukturen (zB betreiben Ministerien parallele Netzwerkstrukturen oder es bestehen unterschiedliche Telefonsysteme) bei IKT-Lösungen und IT-Verfahren, system- und bereichsüber­greifende Lösungen sowie Kooperationen fehlen. Zahlreiche Eigenentwicklungen erhöhen die Ausgaben.

Prozesse sind nicht optimiert, wodurch Medienbrüche zwischen den Verwaltungseinheiten entstehen. E‑Government Anwendungen stehen vor der Herausforderung, sowohl Benutzerfreundlichkeit als auch einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.

Die internen Kontroll- und Berechtigungssysteme sind nicht ausreichend entwickelt.

Gleichzeitig werden immer mehr hochsensible Daten in e-Government-Anwendungen verwendet, die von personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger, über Finanzdaten, Gesundheitsdaten bis hin zu sicherheitspolitischen Daten reichen. Zur Absicherung dieser Daten, ist eine Vereinheitlichung von technischen Standards nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Die geringen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind somit gerechtfertigt, dienen sie doch der Wahrung des Interesses der Allgemeinheit an der Vorbeugung von Kriminalität und Betrug, dem Verbraucherschutz und der Gewährleistung von Sicherheit und sozialer Ordnung.

Eine Beauftragung der BRZ GmbH schließt andere Marktteilnehmer nicht vom Markt aus. Die BRZ GmbH ist bei der Erbringung ihrer Leistungen von anderen Marktteilnehmern abhängig, muss eine Vielzahl von Leistungen bei Ihren Mitbewerbern beschaffen und unterliegt dabei dem Vergaberecht, wodurch auch auf dieser Ebene der Wettbewerb – jeweils auch unter Einbeziehung der Bundesbeschaffung GmbH – gewahrt ist.

Derzeit fehlt die Möglichkeit, die e-Rechnung innerhalb absehbarer Fristen einzusetzen und in der Beziehung Wirtschaft/Bundesverwaltung verbindlich zu etablieren und beidseitig kostspielige papiergetriebene Prozesse abzulösen.

Durch den bundesweiten Einsatz zentraler standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren ist es möglich, die Verwaltung zu vereinfachen und effizienter zu gestalten. Die Nutzung von Synergieeffekten gewährleistet die Erreichung der vorgegebenen Sparziele.

Zu § 1 Abs. 1:

Dieser Absatz stellt die Ziele der bundesweiten Vereinheitlichung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach Etablierung von IKT-Standards dar.

Zu § 1 Abs. 2:

Aus Gründen der leichteren Verständlichkeit der nachfolgend wiederholt verwendeten Begriffe IKT-Standard, IKT-Lösung und IT-Verfahren erfolgen Erklärungen, wie diese im Kontext des Gesetzes zu verstehen sind.

Beispielsweise sollen durch Standardisierung bei der Büroautomation die Kosten für Beschaffung, Auslieferung (Rollout), Betrieb, Unterstützung (Support), Schulung und Wartung substanziell reduziert werden; es soll die Interoperabilität (zB Datenaustausch, gemeinsame Sicherheitsdienste, Integration der Telefonie usw.) verbessert werden und nicht zuletzt die Voraussetzungen für Vergleichbarkeit (Benchmarking) und wirtschaftliches Sourcing geschaffen werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Für beispielsweise die Bereiche Personalmanagement, Budgetmanagement und Haushaltsrecht und für jene Bereiche, die mit diesen zusammenhängen, wurden in den jeweiligen Materiengesetzen bereits Regelungen für die dazugehörigen IKT-Standards getroffen. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind daher diese Bereiche nicht vom Regelungsgegenstand des IKTKonG umfasst. Die Materiengesetze sind leges speciales zum gegenständlichen IKTKonG.

Zu § 3:

Geht es um die Umsetzung rechtlicher Vorgaben wie insbesondere internationaler Abkommen (wie zB Schengener Abkommen) bzw. Vorgaben oder Vereinbarungen mit anderen Gebietskörperschaften ist das Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einzuholen.

Zu § 4:

Im § 4 werden die Zuständigkeiten für den Betrieb sowie die Beauftragung und Kostentragung für die Neuentwicklung, Weiterentwicklung und den Betrieb einheitlicher IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 geregelt.

Die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb der im § 2 genannten IKT-Lösungen und IT-Verfahren mit Ausnahme des ELAK, der dualen Zustellung und elektronischer Signaturen wird von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen beauftragt. Weiterentwicklung und Betrieb für ELAK, duale Zustellung und elektronische Signaturen werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler beauftragt.

Zu § 5 Abs. 2:

Unter sonstige Berechtigte sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreter (z. B. Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister zu verstehen. Für einzelne und gelegentliche Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, wie auch für die Klein- und Mittelbetriebe sowie für Großbetriebe mit täglich mehreren Rechnungen werden bzw. wurden angepasste technische Lösungen vorbereitet. Ein anfänglicher Mehraufwand für die Wirtschaft entsteht nur dort, wo jeweilige Fakturenprogramme mit einem Schnittstellen-Tool statt mit einem Expedit kommunizieren müssen.

Barzahlungsprozesse sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Zu § 5 Abs. 3:

Die (vorläufige) Ausnahme von ausländischen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern ist in dem Umstand begründet, dass für alle österreichischen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner die notwenigen technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen seitens des Bundes und der Wirtschaftskammer bereitgestellt werden. Für die Geschäftsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union muss jedenfalls das Ergebnis des aktuell laufenden EU-Projektes „Pan European Public Procurement Online“ (PEPPOL) abgewartet werden. Weiters ist die technische Interoperabilität der Signaturen zur Identifikation erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet. Ab dann werden auch für diesen Kreis die technischen Möglichkeiten gegeben sein und die gegenständliche Bestimmung verpflichtend werden. Im Hinblick auf die Vorteile, die die Einführung der e-Rechnung bringt, ist zumindest anfangs für die betroffenen österreichischen Geschäftsbeziehungen ein Vorteil erkennbar.

Zu § 5 Abs. 4:

Als Portal für die Einbringung einer e-Rechnung kommt insbesondere das Unternehmensserviceportal in Frage; in jedem Fall handelt es sich um ein für die Wirtschaft allgemein zugängliches Portal.

Zu § 5 Abs. 5:

Die formelle Prüfung erfolgt automationsunterstützt.

Zu § 7 Abs. 2:

Der Zeitraum bis zum Wirksamwerden ab 1. Jänner 2014 dient dazu, alle Bundesdienststellen mit den technischen Erfordernissen für den Empfang von e-Rechnungen und die Verpflichteten mit den technischen Erfordernissen für die Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen auszustatten. Unter anderem werden Empfang und Datenstruktur in einer technischen Durchführungsverordnung (§ 5 Abs. 1) näher geregelt. Die Übergangsfrist ist erforderlich für die Vorbereitungsarbeiten, um einen reibungslosen Übergang von Rechnungen in Papierformat zu e-Rechnungen zu gewährleisten. Es wird diverse Pilotversuche geben. Das System wird im Jahr 2013 für eine „freiwillige“ elektronische Rechnungslegung geöffnet sein.

Zu Art. 3 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)

Allgemeines:

Die Änderungen der Konsulargebühren in der Anlage zu § 1 des KGG 1992 betreffen eine Anpassung einiger Konsulargebühren an die neuen festen Gebührensätze des § 14 GebG in Folge der Gebührenvalorisierung 2011, wobei die Gebührensätze auf ganze Euro‑Beträge aufgerundet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Zu Z 1 und 3 bis 5 (Anlage zu § 1):

In Folge der Gebührenvalorisierung 2011 erhöhten sich teilweise die festen Gebührensätze des § 14 GebG. Die Konsulargebühren für Amtshandlungen in Pass- und Aufenthaltsangelegenheiten und Ausstellung von Personalausweisen werden wie üblich an die neuen festen Gebührensätze des § 14 GebG angepasst.

Zu Z 2 (Anlage zu § 1):

In Staaten, in denen nachweislich festgestellt wurde, dass das Personenstandswesen mangelhaft ist und die Urkundensicherheit im Sinne eines nachvollziehbaren und begründbaren Beglaubigungsweges nicht gegeben ist, können Vertrauenspersonen und Vertrauensanwälte(-innen) herangezogen werden, um die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit von Urkunden im Empfangsstaat zu prüfen. Es soll gemäß § 1 Abs. 2 KGG 1992 und unter Anlehnung an TP 1a Abs. 5 präzisiert werden, dass über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Auslagen wie etwa die Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen durch Dritte vom Antragsteller zu ersetzen sind.

Zu Art. 4 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes)

Allgemeines:

Der Rechnungshof hat bei Unternehmen des Bundes die Verträge der geschäftsführenden Leitungsorgane in öffentlichen Unternehmen („Manager-Verträge“) überprüft und im Bericht, Reihe Bund 2011/7, umfangreiche Empfehlungen ausgesprochen. Dabei hat der Rechnungshof gefordert, dass die Findung der Gehälter der Manager transparent geregelt wird.

Der Rechnungshof empfahl daher ua.,

–      die Transparenz der Managerbezüge für verbindlich zu erklären;

–      die Höhe der Managerbezüge und die Grundlagen ihrer Zuerkennung klar zu regeln.

Durch den vorgesehenen neuen § 7 des Stellenbesetzungsgesetzes wird – der Kritik des Rechnungshofes folgend – die Gehaltsfindung für Geschäftsführer der Unternehmen, an denen der Bund mit mindestens 50% beteiligt ist oder die vom Bund beherrscht werden, umfassender geregelt.

Kompetenzgrundlage sind für die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2):

Die Änderung ist durch die Neufassung des § 7 bedingt.

Zu Z 2 (§ 7):

In Abs. 1 werden die Bemessungskriterien für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans von am Markt im Wettbewerb befindlichen Unternehmen und von nicht solchen Unternehmen entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen unterschiedlich geregelt. Abs. 2 normiert die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten, die zum Gesamtjahresbezug vereinbart werden dürfen. Die näheren Kriterien und Ausgestaltung dieser Komponenten sollen in der Vertragsschablonenverordnung der Bundesregierung erfolgen. So sollten etwa die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten aus einer Kombination aus kurzfristigen Kriterien und langfristig bzw. nachhaltig wirksamen Kriterien für den jeweiligen Unternehmenserfolg und die nachhaltige Wertsteigerung des Unternehmens bestehen.

Weiteres sollten in der Verordnung Regelungen über eine Höchstgrenze der leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten – durch einen Betrag oder einen Prozentsatz des Gesamtjahresbezuges – und eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung getroffen werden.

Dass nach Abs. 1 Z 2 der Gesamtjahresbezug der Geschäftsführungsorgane der nicht überwiegend im Wettbewerb stehenden Unternehmen „in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung geltenden Bezüge“ zu bemessen ist, bewirkt keine absolute Bindung an diese Bezüge im Bundesdienst. Der Bezug dieser Geschäftsführungsorgane kann daher entsprechend des Anteils der Tätigkeit im Wettbewerb gemessen an der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens höher sein.

Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ bedeutet, dass diese für den Anteilseigner (Eigentümer, beherrschende Einrichtung u.ä.) erbracht werden.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 2):

Durch die Regelungen wird klargestellt, dass die Vertragsbestimmungen über die Anstellungsverträge nur bei Neubestellungen oder Wiederbestellungen von Geschäftsführern der Unternehmungen des Bundes zur Anwendung kommen.

Zum 2. Hauptstück (Justiz)

Zu Art. 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen stützen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“).

Zu Z 1 (§ 78 Abs. 1 AktG):

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass kurzfristig ausgerichtete Vergütungsinstrumente dazu führen können, dass das nachhaltige Wachstum eines Unternehmens aus den Augen verloren wird. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kriterien der Angemessenheit weiter konkretisiert und im Hinblick auf die Kriterien der Langfristigkeit der Anreize und der Nachhaltigkeit des Vorstandshandelns fortentwickelt werden. Falsche Anreize in der Vergütungsstruktur wie eine unangemessene kurzfristige Erfolgsorientierung oder eine zu hohe Risikofreudigkeit sollen nun auch gesetzlich verhindert werden.

Als neues Kriterium wird „die Leistung des Vorstandsmitgliedes“ eingefügt. Ferner ist durch die Bezugnahme auf die „übliche Vergütung“ bei der Festsetzung der Gesamtbezüge auf das Vergleichsumfeld abzustellen. Damit sind die Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit sowie das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen (Vertikalität) gemeint.

Zusätzlich wird dem Aufsichtsrat vorgegeben, mit den eingesetzten Vergütungsinstrumenten, insbesondere mit den performanceabhängigen, variablen Elementen, „langfristige Verhaltensanreize“ zu setzen. Dies bedeutet, dass beispielsweise Gratifikationen und Boni nicht so angelegt sein sollen, dass die Erfüllung ihrer Parameter nur zu einem Stichtag (z. B. Jahresende) von den Begünstigten etwa durch Aufblähung des Auftragsvolumens angestrebt wird und nachfolgende Verschlechterungen der Parameter für die Vergütung ohne Folgen bleiben. Der Aufsichtsrat hat demnach auch darauf zu achten, dass an Bilanzparametern ausgerichtete erfolgsabhängige Vergütungen nicht durch außerordentliche Gewinne (zB Beteiligungsverkäufe) oder volatile Buchgewinne aufgebläht werden können.

Das Setzen langfristiger Anreize bedeutet ferner, dass Aktien, die als Vergütung gewährt werden, Haltefristen unterliegen sollten, die sich an der Ausübungsfrist für Aktienoptionen orientieren, und dass „phantom stocks“ und ähnliche schuldrechtliche Instrumente gleichfalls nur die langfristige Kursentwicklung und damit das langfristige Unternehmenswohl belohnen sollten.

Zu Z 2 (§ 86 Abs 2a AktG):

Um die Unabhängigkeit von Aufsichtsratmitgliedern zu gewährleisten, sollen Vorstandsmitglieder börsenotierter Aktiengesellschaften nicht direkt in den Aufsichtsrat wechseln. Ein solcher Wechsel soll erst nach einer Cooling Off-Phase von zwei Jahren möglich sein.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 2a AktG):

Mit dieser Regelung soll die bisher im österreichischen Corporate Governance-Kodex enthaltene Regel C 52 verpflichtend im Gesetz verankert werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches)

Kompetenzgrundlage:

Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen stützen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“).

Zu Z 1 (§ 243a Abs 2 UGB):

Die Anforderungen an den Lagebericht sollen um eine Beschreibung der Grundsätze der Vergütungspolitik ergänzt werden. Damit soll Transparenz der Vergütung sowie eine bessere Planung ermöglicht werden.

Zu Z 2 (§ 243b Abs. 2 Z 3 UGB):

Mit dieser Regelung soll eine Empfehlung des österreichischen Corporate Governance-Kodex verpflichtend im Gesetz verankert werden. Die Gesamtbezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglied sind im Corporate Governance-Bericht börsenotierter oder kapitalmarktorientierter Aktiengesellschaften zu veröffentlichen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft zum österreichischen, zu einem anderen oder zu gar keinem derartigen Kodex bekennt.

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes) und 10 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Allgemeines:

1. Wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit stellen hohe Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit in den Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Es soll nun ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und –verteidigung beeinträchtigt würden. Hiezu dienen die Verankerung der Vorgaben für eine Hausordnung im GOG und Klarstellungen zur Ausübung des Hausrechts in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

2. Gerichtstage werden in vielen Fällen von der Bevölkerung kaum mehr genutzt. Gleichzeitig binden die Gerichtstage wertvolle Ressourcen, ohne dass bei diesen gerichtliche Geschäfte tatsächlich sinnvoll und effizient vorgenommen werden können. Die zugrundeliegenden Bestimmungen sollen daher entfallen.

 

Kompetenzgrundlage ist hinsichtlich dieses Artikels Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Justizpflege“).

Zu Z 1 (§ 16 GOG):

Die internen Sicherheitsrichtlinien der Justiz sehen, gestützt auf das Hausrecht, bereits seit längerem Regelungen (auch) für die Erlassung von Hausverboten vor. In der praktischen Anwendung dieser Regelung kommt es jedoch immer wieder zu verwaltungsaufwändigen und berechtigten Sicherheitsbedürfnissen abträglichen Unsicherheiten über die Frage der rechtlichen Grundlage.

Angesichts der trotz allergrößter Anstrengungen im Bereich der Sicherheitskontrollen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften bedauerlicher Weise immer wieder auftretenden Gewaltübergriffe gefährden weitere Zweifel die Sicherheitsinteressen der Bürger/innen und Mitarbeiter/innen und sind zudem unwirtschaftlich. Es soll daher umgehend die erforderliche klare gesetzliche Absicherung für die Erlassung von Hausordnungen und Hausverboten sowie die Festlegung weiterer erforderlicher Zugangsregelungen (wie Ausweiskontrollen) bzw. gegebenenfalls Zugangseinschränkungen und Zugangsuntersagungen geschaffen werden.

Abs. 4 stellt sicher, dass – bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheitsinteressen – der Zugang zur Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung auch in Fällen, in denen diese nur durch die persönliche Anwesenheit im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft erreicht werden kann, auch für Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, möglich ist.

Zu Z 2 (Aufhebung des § 29):

Auf Grund geänderter Mobilitätsverhältnisse sind Gerichtstage nicht mehr zeitgemäß und wurden in den letzten Jahren in vielen Fällen von der Bevölkerung kaum mehr genutzt. In vielen Fällen steht am Ort der Abhaltung des Gerichtstags auch die für eine angemessene Behandlung der Anliegen der Gerichtstagsbesucher/innen erforderliche Infrastruktur (EDV-Ausstattung, Zugang zum Justiz-Netzwerk) nicht zur Verfügung, sodass die gerichtlichen Geschäfte letztlich ohnehin am Standort des Bezirksgerichts vorgenommen werden müssen.

Zu Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm)

Allgemeines:

Seit der letzten substantiellen Anhebung der Streitwertgrenzen im Zivilverfahren sind rund 14 Jahre vergangen. Auf Grund der gleichzeitig eingetretenen Geldentwertung erfolgt(e) dadurch eine schleichende Verlagerung von Verfahren hin zu den ohnehin höher ausgelasteten Landesgerichten. Die vorgeschlagene Regelung erhöht im Sinne eines Ausgleichs der Geldentwertung sowie der Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 10 000 Euro auf 25 000 Euro.

Kompetenzgrundlage ist hinsichtlich dieses Artikels Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“).

Zu Z 1, 2 und 3 (§§ 49, 51 und 52):

Seit der letzten Anhebung der Wertgrenzen von damals 100 000 S auf 130 000 S ist ein Zeitraum von 14 Jahren vergangen. Allein durch zwischenzeitliche Geldentwertung ist eine Anhebung um mehr als 30 % indiziert; dies auch unter Berücksichtigung der inzwischen im Zuge der Euro-Einführung erfolgten weiteren geringfügigen Anhebung auf EUR 10.000. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der sogenannten Personalanforderungsrechnung im Bereich der Richter/innen eine vergleichsweise höhere Auslastung der Landesgerichte ausweisen, der durch die vorgesehene Anhebung entgegen gewirkt werden soll.

Zu Art. 10 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)

Die zu Art. 7 Z 2 (Aufhebung des § 29 GOG) aufgezeigten Gründe gelten auch für die gemäß § 35 ASGG angeordneten Gerichtstage. Auch diese sollen daher entfallen.

§ 65 Abs. 1 wird dahin ergänzt, dass Rechtsstreitigkeiten über Bestand oder Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 des Allgemeine Pensionsgesetzes in der Fassung des vorgeschlagenen Art. 52) zu den dem ASGG unterfallenden Sozialrechtssachen gehören.

Zu Art. 11 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Allgemeines:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2011 judiziert, dass die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, im Verein mit Artikel I Z 17 lit. b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, verfassungswidrig war. Diese Verfassungswidrigkeit soll nun saniert und eine Gebührenpflicht für die Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucken festgelegt werden, wenn diese vom Gericht oder von der Partei selbst unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur angefertigt werden.

2. Die Gebührentatbestände für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG im Wege der Verrechnungsstellen und für die Beiziehung von Amtsdolmetschern wurden mit der letzten Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mangels praktischer Anwendbarkeit noch nicht valorisiert, wie dies § 31a Abs. 1 GGG erfordert. Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung sollen nun die Gebührentatbestände für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG im Wege der Verrechnungsstellen und für die Beiziehung von Amtsdolmetschern im Gesetz statt in einer Verordnung valorisiert werden.

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gerichtsgebührenrechts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. in Verbindung mit § 7 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt.

Zu Z 1, 4 und 5 (§ 29a, TP 15 lit. a, Anmerkung 6 zur TP 15, Art. VI Z 47):

Die Verschiebung der Klammer am Ende des Klammerausdrucks in der Spalte „Gegenstand“ der lit. a der Tarifpost 15 GGG dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens und ist mit keiner inhaltlichen Änderung verbunden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011 ausgesprochen, dass die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG in der Fassung des BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, im Verein mit Artikel I Z 17 lit. b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, verfassungswidrig war. Die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei selbst – ohne Nutzung von Gerichtsinfrastruktur und unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) – sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Weiters hat er aus diesem Grund auch § 29a in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Aufhebung hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist bis 30. Juni 2012 gesetzt.

Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG soll diesem Erkenntnis Rechnung tragen. Eine Gebühr für die Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucken soll dann zu entrichten sein, wenn diese vom Gericht oder von der Partei selbst unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke (also insbesondere Kopiergeräte, Scanner, Kameras, Drucker) angefertigt werden. Fertigt die Partei hingegen im Rahmen der Akteneinsicht mittels selbst beigebrachter Geräte, wie Handscanner, Digitalkameras oder dergleichen, Abschriften an, soll für diese Ablichtungen keine Gebühr zu entrichten sein.

Da durch die Neuregelung der Tarifpost 15 GGG diese Verfassungswidrigkeit behoben wird, soll auch § 29a GGG, der die Anwendung der Tarifpost 15 GGG in Strafverfahren anordnet, neu erlassen und im GGG selbst klargestellt werden, dass die Regelung auch auf die bei der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden ist. Bisher war dies in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007, geregelt.

Im Übergangsrecht (Art. VI Z 47 GGG) ist trotz der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Frist bis zum 30. Juni 2012 für das Inkrafttreten der Aufhebung des § 29a vorgesehen, dass die Neuregelungen bereits mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten sollen, sodass für die im Jahr 2012 von der Partei selbst ohne Verwendung gerichtlicher Infrastruktur hergestellten Abschriften, Ablichtungen oder Kopien keine Gebühren mehr anfallen; dafür bereits entrichtete Gebühren sind auf Antrag der Partei nach § 30 GGG zurückzuzahlen.

Zu Z 2, 3 und 5 (TP 1 Z II, TP 9 lit. d und e, Art. VI Z 47):

Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführten und zum Teil mit dem GesRÄG 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, mit fast eineinhalb Jahren Legisvakanz versehenen Gebührentatbestände für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG im Wege der Verrechnungsstellen und für die Beiziehung von Amtsdolmetscher/innen wurden mit der letzten Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mangels praktischer Anwendbarkeit noch nicht valorisiert, wie dies § 31a Abs. 1 GGG erfordert. Dies soll nun mit dem vorliegenden Bundesgesetz anstelle der vom Gesetz gebotenen Verordnung nachgeholt werden, um den Rechtsanwender/innen das Erfordernis der Heranziehung zweier Rechtsquellen zur Ermittlung der tatsächlichen Gebührenhöhe zu ersparen. Die Regelung im Gesetz statt mit Verordnung dient somit der besseren Übersichtlichkeit und stellt auch eine Verwaltungsvereinfachung dar, zumal ein Zusammentreffen des Inkrafttretens von Gesetz und Verordnung in Ansehung des BBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, zu erhöhtem Aufwand für die Praxis geführt hat.

Zu Art. 12 (Änderung der Strafprozessordnung 1975)

Allgemeines:

1. Durch die unbedingte Beachtung sämtlicher Verständigungspflichten der StPO, auch gegen den Willen der Opfer, entsteht ein unnötiger bürokratischer Aufwand bei der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Außerdem kommt es wiederholt zu einer ungewollten sekundären Viktimisierung. Es soll daher für das Opfer die Möglichkeit geschaffen werden, auf die weitere Beteiligung am Verfahren zu verzichten, womit auch Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht von vorzunehmenden Verständigungen und Ladungen entlastet werden.

2. Die Verwahrung sichergestellter bzw. beschlagnahmter Vermögenswerten führt oftmals zu organisatorischen Problemen und ist teils mit enormen Kosten verbunden. Daher soll die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, ermöglicht werden. Weiters hat sich gezeigt, dass die bisherigen Ermittlungsmaßnahmen nicht ausreichen, um Vermögenswerte, die dem Verfall unterliegen, effektiv ausforschen bzw. aufspüren zu können. Es soll daher die Ermittlungsmaßnahme der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte statt haben, wenn dies zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen erforderlich erscheint.

3. Zur Behebung mangelnder Personalausstattung im Bereich der Finanzermittlungen soll das Bundesministerium für Inneres an den Einnahmen aus dem Vermögensverfall zur effektiven Durchführung von Finanzermittlungen beteiligt werden.

4. Die bisherigen Bestimmung, wonach unabhängig vom Willen des Beschuldigten Haftverhandlungen durchzuführen sind, soweit nicht bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden haben, führt zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Unter Beibehaltung periodischer Überprüfungen der Haftvoraussetzungen soll die Verzichtsmöglichkeit auf bevorstehende Haftverhandlungen erweitert und sollen dadurch Kapazitäten geschont werden.

Kompetenzgrundlage ist hinsichtlich dieses Artikels Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Strafrechtswesen …“).

Zu Z 1 (§ 70):

Durch die Reform der Strafprozessordnung (Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004, Strafprozessreformbegleitgesetze BGBl. I Nr. 93/2007 und Nr. 112/2007) wurden Opfer im österreichischen Strafverfahren mit eigenständigen Verfahrensrechten ausgestattet und zum Subjekt des Verfahrens aufgewertet.

Gemäß § 66 Abs. 1 StPO haben Opfer – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – unter anderem das Recht, Akteneinsicht zu nehmen (§ 68), vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1), vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3), an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten (§ 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teilzunehmen, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und dabei Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden. Das in § 70 StPO beschriebene Recht auf Information verpflichtet die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 und 67) zu informieren. Opfer können sodann aktiv die ihnen zustehenden, oben angeführten Verfahrensrechte ausüben und im Falle eines Anschlusses als Privatbeteiligter (§ 67) darüber hinausgehende Rechte wahrnehmen (Stellung von Beweisanträgen, Ausführung und Begründung ihrer Ansprüche im Rahmen der Hauptverhandlung, usw.). Sie sind von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu informieren und haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu stellen (§ 195).

Vor dem Hintergrund der sich aus der Praxis der vergangenen vier Jahre ergebenden Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der gegenüber Opfern bestehenden Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zu einer sehr aktiven „Informationspolitik“ zeigte sich, dass ein gar nicht so geringer Anteil von Opfern nicht nur bewusst auf die aktive Verfahrensbeteiligung und die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten will, sondern überhaupt nicht mehr mit dem Strafverfahren bzw. mit der Straftat konfrontiert werden will. Dies kann zum Einen in der bewussten Vermeidung einer sekundären Viktimisierung, zum Anderen aus ganz persönlichen Motiven oder schließlich aus bloßem Desinteresse erfolgen, wobei nach einer meist notwendigen Vernehmung jede weitere Kontaktaufnahme, Verständigung, usw. oftmals als Zumutung empfunden wird. Gleichzeitig entsteht in diesen Fällen durch die unbedingte Beachtung sämtlicher Verständigungspflichten der StPO ein unnötiger bürokratischer Aufwand bei Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Dies soll durch die Bestimmung des § 70 Abs. 1a StPO künftig verhindert werden, indem das Opfer nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Verfahrens erklären kann, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Sodann soll von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand genommen werden können. Ganz im Sinne der Lehren der Viktimologie und der Wichtigkeit, auch im Strafverfahren auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Opfers einzugehen, soll damit auch jener Kategorie von Opfern, die keine weitere, wie immer geartete Konfrontation mit der Straftat wünschen, diese Möglichkeit des Rückzugs eröffnet werden.

Zu Z 2 (§ 115e):

Nachdem das nationale System der vermögensrechtlichen Anordnungen, dessen Effizienz, aber auch das Thema der Verwertung und Vollstreckung in den letzten Jahren im Zentrum nationaler und internationaler Begutachtungen standen und dabei auch Kritik formuliert wurde (z.B. Bericht des Rechnungshofs „Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung“ (Reihe Bund 2008/12) an den Nationalrat vom 9.12.2008 (III 11 d.B. XXIV GP), GRECO Evaluierungsbericht zur Korruptionsbekämpfung in Österreich betreffend Abschöpfung (der Erträge von Korruption) u.a. vom 13.6.2008 und Länderprüfung Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) im Sommer 2009), berief das Bundesministerium für Justiz im September 2011 eine Arbeitsgruppe „vermögensrechtliche Anordnungen“ ein, deren Teilnehmerkreis sich aus Vertreterinnen und Vertretern der vier Oberlandesgerichts- und Oberstaatsanwaltschaftssprengel, des Bundeskriminalamtes, von Eurojust und Europol (Criminal Assets Bureau & CARIN) sowie des international beachteten und sehr erfolgreichen niederländischen Büros für Vermögensabschöpfung zusammensetzte. Im Rahmen der Erörterung bestehender Problembereiche wurde für die Phase des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens neben der teils mangelnde Spezialisierung der handelnden Akteure einhellig insbesondere moniert, dass die (längerfristige) Verwahrung von sichergestellten bzw. beschlagnahmten Vermögenswerten oftmals zu organisatorischen Problemen führe und teils mit enormen Kosten verbunden ist. Dabei würden die betroffenen Vermögenswerte (z.B. Personenkraftwägen, Wertpapiere, usw.) im Verhältnis zur Dauer eines Strafverfahrens bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung auch in vielen Fällen einem (relativ) raschen Wertverlust unterliegen. Sodann wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz aber auch seitens des Bundesministeriums für Inneres Überlegungen in Richtung einer frühzeitigen Verwertungsmöglichkeit erörtert, um zu erreichen, dass Gegenstände auch vor Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung veräußert werden können und damit auch eine Aufwandsminimierung in der Praxis zu erreichen.

Diese Möglichkeit soll mit der Bestimmung des § 115e StPO geschaffen werden, wonach sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3 StPO) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3 StPO) Gegenstände oder Vermögenswerte, die einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 StPO angeordnete Weise vom Gericht veräußert werden können. Die unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§ 5 StPO) zu treffende Entscheidung auf Verwertung soll jedoch solange unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4 StPO). Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sollen vor der Verwertung verständigt werden, wobei dies zur Vermeidung von Verzögerungen gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 StPO erfolgen kann, wonach Opfern durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden kann, soweit die Voraussetzungen des § 25 des Zustellgesetzes vorliegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 82 Abs. 2 StPO) einen dem Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten würde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (§ 89j Abs. 1 GOG) aufzunehmen, wodurch die Zustellung als bewirkt gilt. Der Erlös soll sodann an die Stelle der veräußerten Gegenstände treten. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten soll aber unterbleiben, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Für den Fall, dass sichergestellte Vermögenswerte einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschlagnahme zuzuführen sind, so soll das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme über die Verwertung zu entscheiden haben.

Zu Z 3 (§ 116):

Beim Streben nach einer wirksameren und vor allem nachhaltigeren Bekämpfung und Verfolgung der schweren und organisierten Kriminalität und der damit verbundenen höheren Aufmerksamkeit auf die Ausforschung bzw. das Aufspüren von Vermögenswerten, die dem Verfall unterliegen könnten, waren die Staatsanwaltschaften wiederholt mit einem Verfolgungshindernis konfrontiert, wenn gemäß § 116 StPO die Bekanntgabe von Geschäftsverbindungen zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen (diese wiederum zum Zwecke der Sicherung einer Verfallsentscheidung) begehrt wurde. So kann etwa auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien eine darauf gerichtete Anordnung nicht bewilligt werden, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Auskunft nach § 109 Z 3 lit. a zweiter Halbsatz StPO nur dann zulässig sei, wenn die Auskunft zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist.

In der Ermittlungsrealität erweist sich jedoch, dass sich die Ziele der Aufklärung einer Straftat von jener der Sicherung der durch sie erzielten Erlöse nicht scharf abgrenzen lassen. Oftmals ist das lückenlose Nachvollziehen von Geldflüssen und die Aufklärung der wirtschaftlichen Berechtigung über Kontenverbindungen notwendig, um schwerwiegende Betrugs- oder Untreuvorwürfe nachweisen zu können. Gleichzeitig dienen diese Ermittlungen dazu, die Voraussetzungen für Verfall (siehe § 20 Abs. 3 StGB) oder erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 1 StGB – „Verfügungsmacht“) zu klären.

Aus diesem Grund soll gemäß § 116 Abs. 1 eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nicht nur zulässig sein, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), sondern auch, wenn sie für die Aufklärung erforderlich ist, ob eine Anordnung auf Auskunft nach § 116 Abs. 2 Z 2 StPO Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung in einem Verfahren wegen einer Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre, erlassen werden kann.

Zu Z 4 (§ 175):

In Fortführung der im Bereich der Haftverhandlungen gelegenen Intention des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, unter Beibehaltung größtmöglichen Rechtsschutzes Bürokratie abzubauen und formelle Fehlerquellen einzuschränken, soll der Beschuldigte gemäß Abs. 4 erster Satz bereits nach der Verhängung der Untersuchungshaft bzw. jederzeit vor Einbringen der Anklage bzw. Aufhebung der Untersuchungshaft durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten können. Die Interessen des Beschuldigten bleiben dadurch gewahrt, dass es ihm freisteht, jederzeit seine Enthaftung zu beantragen, worauf das Gericht unverzüglich eine Haftverhandlung anzuberaumen hätte, soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung ausspricht.

Da die Wirksamkeit des Verzichts auf die jeweils bevorstehende Haftverhandlung beschränkt ist, erfolgt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine Überprüfung der „dauernden Anhaltung“ in angemessenen Abständen durch das Gericht, das fristgerecht die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu prüfen (mit oder ohne Haftverhandlung) und seine Entscheidung mit Beschluss zu treffen hat.

Zu Z 5 (§ 409b):

Wie schon zu § 116 StPO ausgeführt soll zum Zwecke einer wirksameren und vor allem nachhaltigeren Bekämpfung und Verfolgung der schweren und organisierten Kriminalität (SOK) die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf das Aufspüren von Vermögensteilen, die dem Verfall unterliegen könnten, gelenkt werden. Ausländische Beispiele lassen den Schluss zu, dass auch in Österreich Vermögenswerte in wesentlich höherem Ausmaß als bisher aus verbrecherischer Aktivität an den Staat rückführbar wären. Dies erfordert jedoch umgekehrt auch ein höheres Investment an Ressourcen in kriminalpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf diesem Gebiet. Internationale Beispiele zeigen, dass diese Voraussetzungen am ehesten dadurch verwirklich werden können, wenn ein Teil, der gerichtlich für verfallen erklärten Gelder den Aufwandsträgern zum Zwecke der Teilabdeckung des Sach- und Personalaufwandes abgetreten wird. Diesem Gedanken folgend soll daher künftig ein Teil der gerichtlich für verfallen erklärten Gelder dem Bundesministerium für Inneres zum Zwecke der Teilbedeckung des Sach– und Personalaufwandes abgetreten werden. Damit wäre kurz- bis mittelfristig eine Steigerung der strafprozessual sichergestellten Vermögenswerte und letztlich auch eine effizientere, zäsurartige SOK-Bekämpfung verbunden, zumal diese Form der Kriminalität nur in ihrem Kern durch die Zerstörung der Finanzstrukturen zerschlagen werden kann. Das Lukrieren von höheren Summen verfallener Geldbeträge oder Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377 StPO) für den Bund würde einen weiteren positiven Nebeneffekt darstellen. Positivenfalls könnte auf diesem Weg auch die Idee der Einrichtung eines staatsanwaltschaftlichen Büros zur Vermögensverwaltung – Asset Management Office (AMO) weiterverfolgt und finanziert werden, zumal internationale Vergleiche zeigen, dass eine effiziente Vermögensabschöpfung stark von einer funktionierenden Vermögensverwaltung abhängig ist, die im Übrigen auch zu Einsparungen bei Verwahrungskosten und der Beseitigung der Gefahr von Wertverlusten beitragen könnte.

In dem vorgeschlagenen § 409b StPO soll künftig zum Einen in Abs. 1 angeordnet werden, dass Geldstrafen, verfallene Geldbeträge oder Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377 StPO) grundsätzlich dem Bund zufließen. In Abs. 2 soll bestimmt werden, dass 20 Prozent (20 vH) der nach §§ 20, 20b StGB für verfallen erklärten Vermögenswerte dem Bundesministerium für Inneres abgetreten werden, das seinerseits die Verwendung zur Abdeckung des hierfür nötigen Personal- und Sachaufwandes, der aus der Wahrnehmung der Aufgabe der Finanzermittlung der Kriminalpolizei entsteht, in Aussicht gestellt hat.

Grundlage für diesen Verteilungsschlüssel ist ein Arbeitspapier des Bundesministeriums für Inneres auf der Grundlage, dass derzeit gegen 100% dieser Gelder als allgemeine Bundeseinnahmen in die UG 13 Justiz einfließen würden. Das Bundesministerium für Inneres geht davon aus, dass mit 20 % dieser Einnahmen die durch Verwirklichung eines Modells „Asset Recovery New“ mit einer Spezialisierung und personellen Aufstockung dem Ressort entstehenden Mehrkosten abgedeckt werden könnten und umgekehrt künftig so viel mehr Erlöse erzielt werden könnten, dass dem Bundesministerium für Justiz kein budgetärer Verlust entsteht. Als Vorbild dieses Vorschlages dienen § 111 TKG und die Finanzierung der Rundfunk und Telekom RegulierungsGmbH.

Das bei positiver Entwicklung im Bereich des Bundesministeriums für Justiz zur Installierung angedachte Einrichtung eines AMO (Asset Management Office) – wie bereits in den meisten europäischen und angloamerikanischen Staaten mit Erfolg etabliert – könnte die Problematik der Verwaltung von sichergestellten oder beschlagnahmten Vermögenswerten, die durch das im Zuge des strafrechtlichen Kompetenzpakets – sKp, BGBl. I Nr. 108/2010, geschaffene Möglichkeit des Zugriffes auf die Surrogate krimineller Erlöse (§ 20 Abs. 2 StGB) noch virulenter geworden ist, insoweit entschärfen, als künftig auf professionelle Weise etwa Liegenschaften, Personen-, oder Kapitalgesellschaften, bewegliche Vermögenswerte (KFZ, LKW, Schiffe, Container, Antiquitäten, Kunstschätze, usw.), Depots, Wertpapierbestände, Sparbücher, Fonds, usw. mit Kompetenzen analog zu jenen eines Konkurs- bzw. eines Masseverwalters verwahrt bzw. verwaltet werden könnten, womit anstelle von Wertverlusten sogar mit Wertzuwächsen gerechnet werden könnte.

Zum 3. Hauptstück: Finanzen

Zum 1. Abschnitt (Bundeshaushalt)

Zu Art. 13 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes)

Allgemeines:

Die durch das BHG 2013 vorgesehene Reorganisation auf haushaltsführende Stellen ist auch im § 4 BPAÜG nachzuvollziehen. Für den Vollzug der mit dem BPAÜG übertragenen Aufgaben werden nicht alle Rechte und Pflichten einer haushaltsführenden Stelle benötigt, sondern nur einzelne Anordnungsbefugnisse, die nach § 7 Abs. 2 Z 5 von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle übertragen werden können. Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung werden daher nur die notwendigen Anordnungsbefugnisse an den Obmann übertragen und die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 Z 6 BHG 2013, wonach der Obmann der Versicherungsanstalt zur haushaltsführenden Stelle erklärt wird, kann entfallen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen“) B-VG und Art. 51 Abs. 7 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Zu Art. 14 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013)

Allgemeines:

Die breitflächige Unterstützung des Personalmanagements des Bundes durch Bereitstellung von Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Zielerreichung. Unter IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über vorgelagerte bzw. nutzerspezifische Informationstechnologie als Service genutzt wird. Ein IT-Verfahren liefert die sachlichen und inhaltlichen Nutzungsmöglichkeiten auf Basis der rechtlichen und organisatorischen Vorgaben. Die IT-Unterstützung des Personalmanagements des Bundes, welche auf Basis des Bundesrechenamtsgesetzes und eines Beschlusses der Bundesregierung von 2001 eingerichtet wurde und bereits seit 2006 im Einsatz ist, macht deutlich, dass Einsparungen und Effizienzsteigerungen durch Konsolidierung erreichbar sind, wie auch die damalige Verminderung der erforderlichen Sachbearbeiter im Rahmen der Personalverwaltung deutlich zeigte. Die bisherige Praxis zeigt aber auch deutliche Verbesserungspotenziale auf. Die Diversifizierung und Vielfalt in der Ausübung der Personalverwaltung im Bund behindert massiv die volle Ausschöpfung der Nutzenwirkung eines gemeinsamen Personalmanagements im Bund. Insbesondere kommt es dadurch zu verwaltungsorganisatorischen Mehrgleisigkeiten bzw. weitgehend redundanten Aufwendungen und Ineffizienzen in der Verwaltungspraxis. Ebenfalls entstehen deutliche Mehraufwendungen bei der Bereitstellung und beim Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren, um die Vielfalt und die in der Anwendungspraxis inhomogenen Verwaltungsprozesse geeignet zu unterstützen. Nichtnutzung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder verspätete Nutzung bereitgestellter IKT-Lösungen und IT-Verfahren stehen der Ausschöpfung von Nutzenpotenzialen vehement entgegen. Unmittelbare Folge dieser Ineffizienzen ist die Behinderung von Reformprojekten, sodass politische und verwaltungsorganisatorische Maßnahmen gar nicht oder nur teilweise wirken. Ebenfalls eine Folge dieser Ineffizienzen sind hohe Kosten im Bereich der Informationstechnologie.

Auch im Umfeld des Haushalts- und Rechnungswesens wie auch im Bereich der Budgetplanung existieren derzeit redundante IKT-Lösungen im Bund. Darüber hinaus gibt es auch Bestrebungen neue redundante ressorteigene IKT-Lösungen zu entwickeln.

Ziele:

Konzentration und Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse im Personalmanagement für alle Bundesorgane durch standardisierte Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund und deren verbindliche Nutzung. Darüber hinaus ist im Wege der Vereinbarung auch eine Nutzung durch nicht dem Bund zugehörige Organe möglich, um so Synergien bestmöglich zu fördern.

Insbesondere folgende Ziele werden durch Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren, IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund angestrebt:

–      Reduktion der Personalleistungen für Personalmanagement

–      Reduktion der Kosten für Informationstechnologie zur Unterstützung des Personalmanagements

–      Effiziente Unterstützung von Reformprojekten im Bereich des Personalwesens

–      Effizienter Personaleinsatz

–      Effektives Personalcontrolling mit transparenten und aussagekräftigen Kennzahlen

–      Einheitliche und effiziente Standards in der Personalverwaltung und bei der unterstützenden Informationstechnologie

–      Optimale Steuerung der Personalentwicklung

–      Transparente Geschäftsprozesse

–      Verbesserte Sicherheitsstandards zur Vermeidung von Missbrauch

–      Arbeitsunterstützung und -entlastung der Personalistinnen und Personalisten

–      Förderung der Zufriedenheit am Arbeitsplatz und der Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Alternativen:

Ohne diese Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren und IKT-Lösungen und IT-Verfahren für die Personalverwaltung im Bund werden Reformen im Personalwesen der Bundesverwaltung weiterhin behindert werden, Synergien in der Verwaltungspraxis nicht genutzt werden und die Kosten für Informationstechnologie weiter steigen.

Die geplanten Regelungen und Maßnahmen sind ebenfalls zwingende Vorrausetzungen für organisatorische Maßnahmen zur Zusammenarbeit und Konzentration der Agenden im operativen Personalvollzug.

Darüber hinaus sind in der Stammfassung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) Bestimmungen enthalten, die in Hinblick auf den ordnungsgemäßen Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 2012 sowie die Erstellung und den Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 2013 technisch adaptiert werden müssen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 51 Abs 7 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 6):

Diese Bestimmung entfällt, da sich anlässlich der operativen Vorbereitungsmaßnahmen für die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform als zweckmäßig herausgestellt hat, dass der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter nicht alle Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (wie derzeit im BHG 2013 vorgesehen), sondern nur jene eines anordnungsbefugten Organes im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 5 zukommen soll; die sonstigen Aufgaben des haushaltsleitenden Organes werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen wahrgenommen. Die Übertragung der Anordnungsbefugnis an den Obmann der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter mit Delegierungsbefugnis an den leitenden Angestellten soll ex lege durch Novellierung des entsprechenden Materiengesetzes (§ 4 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006) erfolgen.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Hinblick auf den Entfall des § 7 Abs. 1 Z 6.

Zu Z 3 (§ 32 Abs. 4 Z 2):

Der derzeitige Wortlaut ist zu eng, weil er sich nur auf Landeslehrer und nicht – wie ursprünglich sowie in § 22b Gehaltsgesetz 1956 in seiner ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung intendiert – auch auf Beamte bezieht. Daher verweist die neu gefasste Z 2 des § 34 Abs. 4 nunmehr auf § 22b Gehaltsgesetz 1956, wonach die zuständige Dienstbehörde für jede Beamtin und jeden Beamten – für Landeslehrer nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge zur Gänze trägt – einen monatlichen Pensionsbeitrag in bestimmter Höhe zu leisten hat und bestimmt darüber hinaus, in welcher Weise diese Beiträge im Bundeshaushalt zu verrechnen sind.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 8):

Der neu angefügte Absatz 8 ist dem geltenden § 65a Abs. 1b BHG nachgebildet; er stellt sicher, dass im jeweiligen Bundesrechnungsabschluss – entsprechend dem Artikel I des jährlichen Bundesfinanzgesetzes – der Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung gleich hoch ist wie der Nettofinanzierungsüberschuss aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit, dass also für ein Finanzjahr nicht mehr Fremdmittel aufgenommen werden, als auf Grund der endgültigen Ergebnisse des Bundesrechnungsabschlusses für die Abdeckung des administrativen Abganges erforderlich sind. Stellt sich somit nach Erstellung des jeweiligen Bundesrechnungsabschlusses heraus, dass der Nettoüberschuss im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des abgelaufenen Finanzjahres höher ist als der Nettofinanzierungsbedarf des allgemeinen Haushalts, so soll dieser Überschuss zu den Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit des nachfolgenden Finanzjahres abgegrenzt werden (dies bedeutet, dass im nachfolgenden Finanzjahr um diesen Betrag geringere Fremdmittel aufgenommen werden müssen).

Auf die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses 2012 ist gemäß § 122 Abs. 1 BHG 2013 in der Fassung dieser Novelle weiterhin noch § 65a Abs. 1b des derzeit geltenden BHG 1986 anzuwenden.

Zu Z 5 (§ 44a):

Neuaufnahme eines § 44a betreffend die Einrichtung und Regelung standardisierter und integrierter Verfahren und deren Unterstützung durch IKT-Lösungen und IT-Verfahren für ein transparentes und effizientes Management der personellen Ressourcen. Dabei werden auch bestehende rechtliche Bestimmungen zur IT-Unterstützung im Personalmanagement, etwa das Bundesrechenamtsgesetz und der Beschluss der Bundesregierung vom 31. Jänner 2001 betreffend die IT-Unterstützung des Personalmanagements konsolidiert. Ausgehend von der bisher geübten Praxis werden die verbindlichen Inhalte und die Kostentragung durch die Organe des Bundes für den Betrieb und bestimmte Erweiterungen der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes geregelt. Unter Betrieb sind alle Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, um die bestimmungsgemäße Nutzung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren nachhaltig sicherzustellen und um wiederkehrende Aufgaben im Rahmen der Informationsverarbeitung durchzuführen. Unter Erweiterung sind alle Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die bestehende Inhalte der IKT-Lösungen und IT-Verfahren verändern oder neue Inhalte hinzufügen. Diese Bestimmung und damit auch die Einvernehmensregelungen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in den Abs. 5 und 7 stehen im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen §280b BDG 1979.

Zu Z 6 (§ 79 Abs. 1 Z 1):

Die stetig steigende Lebenserwartung führt dazu, dass sich am Kapitalmarkt (vor allem Versicherungsbranche) die Nachfrage nach lang laufenden Kreditoperationen immer mehr verstärkt, sodass die Möglichkeit, Finanzierungen des Bundes mit längerer Laufzeit von fünzig Jahren auf siebzig Jahre erhöht werden soll.

Zu Z 7 (§ 103 Abs. 2):

Das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 sehen vor, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ein möglichst einfaches und einheitliches System des Haushalts- und Rechnungswesens bereitzustellen hat. Derzeit gibt es bei diversen Ressorts noch alte „Insellösungen“, die integriert werden sollten; darüber hinaus werden auch immer wieder neue und redundante Anwendungen entwickelt und betrieben, die zusätzliche und vermeidbare Kosten verursachen. Diese Kosten können mit der gegenständlichen Bestimmung minimiert und im Idealfall gänzlich bereinigt werden.

Zu Z 7 (§ 103 Abs. 4 und 5):

Die Bundesrechenzentrum GmbH ist der ausschließliche Auftragnehmer für die Bereitstellung und den Betrieb des Systems und des IT-Verfahrens „Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes“ (HV-System).

Im Ministerrat vom 20. August 1998 wurde festgelegt, dass die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für die Entwicklung und Bereitstellung des HV-Systems inhaltlich und budgetär verantwortlich ist und für den Betrieb künftig alle Ressorts anteilig die Kosten zu tragen haben. Auf Basis dieser Vereinbarung wurden seit dem Vollbetrieb des HV-Systems die Betriebs- und Wartungskosten von der Bundesrechenzentrum GmbH nach einem festgelegten Schlüssel errechnet und den Ressorts direkt in Rechnung gestellt.

Mit gegenständlicher Bestimmung wird diese Vorgehensweise gesetzlich verankert. Es wird damit den Grundsätzen der Haushaltsrechtsreform, wonach jede haushaltsführende Stelle alle ihr zuzuordnenden Aufwände/Kosten zu tragen hat, entsprochen.

Zu Z 8 (§ 122 Abs. 1):

§ 122 Abs. 3 Z 1 bis 4 sieht – gegenüber dem geltenden BHG – abweichende Übergangsbestimmungen für das Finanzjahr 2012 vor (Vorlaufzahlungen werden dem Finanzjahr 2012 zugerechnet; der Termin für die Ermittlung von Rücklagen für das Finanzjahr 2012 wird auf 15. Jänner 2013 vorverlegt; der Bundesrechnungsabschluss 2012 ist noch nach den „alten“ Bestimmungen des derzeit geltenden BHG zu erstellen; Klarstellung, nach welchen Bestimmungen der probeweise Parallelbetrieb zu erfolgen hat). Diese Bestimmungen der Z 1 bis 3 sowie jene der Z 5 sollen – gleich wie jene der Z 4 – sofort und nicht – wie aufgrund eines Redaktionsversehens normiert – erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten; dadurch ist gewährleistet, dass auch diese Übergangsbestimmungen wie technisch erforderlich ab sofort gelten.

Zu Art. 15 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes)

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

In der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsverordnung) ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat, der an der Versteigerungsplattform teilnehmen möchte, einen Auktionator zu bestellen hat. Dies soll so frühzeitig geschehen, dass die erforderlichen Vereinbarungen einschließlich der Einrichtung der damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme so zeitgerecht abgeschlossen sind, dass die Teilnahme an der Auktionsplattform nach deren Start unverzüglich möglich ist. Die vorgesehene Ergänzung des Bundesfinanzierungsgesetzes ist erforderlich, um der Versteigerungsverordnung gerecht zu werden und die die ÖBFA zu ermächtigen, die Funktion des Auktionators wahrzunehmen.

Zu § 2 Abs. 7:

Abs. 7 erweitert die Aufgaben der ÖBFA und verweist auf die gemäß der Versteigerungsverordnung einem Auktionator zukommenden Aufgaben. Die wichtigsten Aufgaben sind in Art. 23 der VO genannt, wonach der Auktionator Zertifikate zu versteigern hat, Versteigerungserlöse entgegennimmt und diese an den Mitgliedstaat auszuzahlen hat. In der genannten Versteigerungsverordnung sind der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten detailliert beschrieben. Die Bundesministerin für Finanzen wird der ÖBFA ein Konto des Bundes bekanntgeben, auf das die Versteigerungserlöse zu überweisen sind.

Die jährlich bei der ÖBFA entstehenden Kosten bis zu 30.000 € werden vom Bundesministerium für Finanzen getragen, dem auch die Versteigerungserlöse gutgeschrieben werden.

Zu Art. 16 (Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates hinsichtlich dieses Artikels keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6. Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Alternativen:

Eine Alternative bestünde in der Verschrottung des Geräts mit geringfügigen Einnahmen aus dem Altmetallverkauf, die aber durch Aufwendungen für eine fachgerechte Entsorgung gefährlicher Stoffe (zB Hydraulik- und Getriebeöle und Technikschrott) kompensiert würden.

Zu § 1:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat beim Bundesministerium für Finanzen die Veräußerung von 40 Stück Kampfpanzer Leopard 2A4 samt Zubehör, die beim Österreichischen Bundesheer nicht mehr benötigt werden, um künftig weitere Aufwendungen für eine sachgerechte Lagerung und Konservierung des Geräts zu vermeiden sowie einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung zu erbringen, beantragt.

Auf Grund der strengen innerstaatlichen Gesetzeslage (Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial) sowie den erforderlichen Genehmigungen der Regierungen der Niederlande (Österreich hat im Jahr 1996 die gegenständlichen Panzer von der Königlichen Niederländischen Armee gekauft) und Deutschlands als auch des Herstellers zur Weiterveräußerung ist der Interessentenkreis dementsprechend beschränkt.

Aus einer vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport durchgeführten Interessentensuche ging als Meistbieter ein deutsches Rüstungsunternehmen hervor, das im konkreten Fall auch den Zuschlag erhalten soll.

Gegenüber einer Verschrottung mit kostenpflichtiger Entsorgung von Problemstoffen oder Teilverkäufen an verschiedene Interessenten stellt die vorliegende Vorgehensweise für den Bund ökonomisch und vom administrativen Aufwand her die vorteilhafteste Lösung dar.

Zu § 2:

Die Veräußerung von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 63 BHG stellt eine Eigenkompetenz der Bundesministerin für Finanzen dar.

Zum 2. Abschnitt (Finanzmarkt) – Art. 17 bis 29

Die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu verhängenden Verwaltungsstrafen sind derzeit im internationalen Vergleich zu gering und es bedarf zur verbesserten Einhaltung der Aufsichtsvorschriften deren Anpassung.

In den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen werden die bisherigen Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen im Sinne der Zielsetzung der Verbesserung der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften verdoppelt, wodurch unter einem generalpräventiven Aspekt auch ein Beitrag zur Finanzmarktstabilität geleistet wird.

Auch hat eine vergleichsweise Erhebung der Europäischen Kommission gezeigt, dass mit der Anhebung der Höchstgrenze der Verwaltungsstrafen Österreich internationale Vergleichsmaßstäbe erreicht.

Kompetenzgrundlage:

Kompetenzgrundlage ist Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Zum 4. Hauptstück (Inneres)

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes gründet sich hinsichtlich der Änderung des Waffengesetzes 1996 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“), hinsichtlich der Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes und des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes auf Art. 10 Abs. 2 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und hinsichtlich der Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Art. 30 (§ 42 des Waffengesetzes 1996):

Es wird vorgeschlagen, dass die Sicherung und Vernichtung von Kriegsmaterial, das im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung steht, wie bisher von den Bediensteten des Entschärfungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres erfolgt. Alle übrigen sprengkräftigen Kriegsrelikte – gleichgültig ob sie aus der Zeit vor oder nach dem Jahr 1955 stammen – sollen in die Zuständigkeit des Entminungsdienstes des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport fallen. Durch die nunmehr gänzliche Übertragung des Entminungsdienstes an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ohne zeitliche Einschränkung wird nunmehr davon auszugehen sein, dass die Sicherung und Vernichtung der genannten Gegenstände künftig – wie schon auf Grund der geltenden Rechtslage für solche Gegenstände nach 1955 – nunmehr jedenfalls sowohl dem militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesen im Sinne des Abschnitts H des Teiles 2 der Anlage des § 2 des Bundesministeriengesetzes zuzurechnen sind als auch einen Aspekt der militärischen Landesverteidigung und somit eine Aufgabe des Bundesheeres im Sinne des Art. 79 Abs. 1 B‑VG darstellen. Letzteres ist damit begründet, dass die militärische Landesverteidigung die Abwehr von Gefahren von außen umfasst, denen wirksam nur mit militärischen Mitteln begegnet werden kann (vgl. 1461 BlgNR XIII. GP.). Die Ergänzung des Abs. 6 basiert auf der systematischen Grundüberlegung, dass militärische Organe bei der Durchsetzung der ihnen nach § 42 Abs. 5 und 6 zukommenden Aufgaben und Befugnisse sinnvoller Weise nach den – mit dem SPG inhaltlich weitgehend deckungsgleichen – militärspezifischen Normen vorzugehen haben werden.

Zu Art. 31 (§ 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes):

Aufgrund der Übertragung des Entminungsdienstes an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat eine Einschränkung der Aufgaben des Bundeskriminalamts auf die Tätigkeit des Entschärfungsdienstes zu erfolgen.

Zu Art. 32 (§ 10a des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes):

Da das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz in § 10a Abs. 2 die Bediensteten des Entminungs- und Entschärfungsdienstes ausdrücklich dem Bundesminister für Inneres zuweist, hat eine entsprechende Anpassung zu erfolgen. Der für Beseitigung aller übrigen Kampfmittel im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zuständige, besonders ausgebildete und geschulte Personenkreis (sog. Blindgängersprengbefugte) bleibt davon unberührt.

Zu Art. 33 (§ 7 des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes):

Es soll klargestellt werden, dass bei Verweisen auf das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz in anderen Gesetzen der jeweils zuständige Bundesminister im Verfahren an die Stelle des Bundesministers für Inneres tritt.

Zum 5. Hauptstück (Bundesimmobilien)

Zu Art. 34 bis 36 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes, des Schönbrunner Schloßgesetzes und des Marchfeldschlösser-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 17 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 des B‑VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Zu Art. 34 (§ 2 iVm §§ 4, 32, 33 des Bundesimmobiliengesetzes):

Ziel der neu eingefügten Abs. 2 und 3 ist es, der BIG zu ermöglichen, marktgängige Immobilien in einer Weiterführung der Ausgliederung in eine eigene Tochtergesellschaft zu transferieren. Da Immobilien mit einer typischen Büronutzung nach der bislang über 10-jährigen Erfahrung durch die größere Marktnähe anderen Bewirtschaftungskonzepten und Marketinginstrumenten zugängig sind als etwa typische Bildungsbauten wie Schulen und unmittelbar der Lehre dienende Universitätsgebäude sowie Objekte, die unmittelbar für Zwecke des Justizvollzuges dienen, soll durch eine konsequent marktwirtschaftliche Ausrichtung der Tochtergesellschaft, die auch im Geschäftsgegenstand zu verankern sein wird, besser und verstärkt auf die Anforderungen des Marktes reagiert werden können. Als nicht unmittelbar für Bildungszwecke genutzt anzusehen sind auch jene zwar dem Bildungssektor zuzuordnende Gebäude, in denen jedoch weitgehend typische Büronutzung gegeben ist, etwa durch Landesschulräte oder Einrichtungen der Universitätsverwaltung. Nicht übertragbar sind Universitätszwecken gewidmete Gebäude jedenfalls dann, wenn sie sich im räumlichen Gefüge eines Universitätscampus befinden.

Alle Aufgaben, Rechte und Pflichten der BIG gehen hinsichtlich übertragener Liegenschaften auf die Tochtergesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 über, mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 zweiter Satz (Architektenwettbewerbe). Diese Ausnahme ist erforderlich um der BIG, die hier in unmittelbarer Konkurrenz mit privaten Anbietern steht, die Legung entsprechender Angebote zu ermöglichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der BIG zu verbessern. Die Überbindung sämtlicher anderen Pflichten bedeutet auch, dass bei Verwertung von nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Liegenschaften die Nachbesserungspflicht auch für die Tochtergesellschaft besteht und von dieser auch die gleichen Grundsätze für Liegenschaftsverkäufe zu beachten sind. Dies betrifft neben den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung insbesondere auch gemeinschaftsrechtliche Regelungen wie etwa die Mitteilung der Kommission ABl C 209 vom 10.07.1997. Grundsätzlich steht jedoch bei der Verwertung von nicht mehr vom Bund benötigten Liegenschaften nicht der Verkauf im Vordergrund, sondern deren Entwicklung und Bewirtschaftung zur Erzielung eines längerfristig höheren Ertrages.

Die Ausübung der Ermächtigung zur Übertragung marktgängiger Immobilien liegt in der unternehmerischen Verantwortung der Organe der BIG; so hinsichtlich Auswahl, Zeitpunkt und tranchenmäßiger Zusammenfassung von Liegenschaften, die an die Tochter übertragen werden. Die bereits bisher bestehenden unternehmerischen Gestaltungsrechte, wie etwa die Entwicklung und Verwertung einzelner Liegenschaften im Rahmen von Projektgesellschaften, werden durch diese Gesetzesänderung weiter gestärkt.

Zu Art. 35 (§ 1 des Schönbrunner Schloßgesetzes):

Die Übernahme der Anteile der MRBG durch die SSKB erfolgt im Sinne des unternehmensspezifischen Auftrages gemäß § 2 Abs. 3 des Schönbrunner Schloßgesetzes. Auf Grund der hervorragenden wirtschaftlichen Entwicklung der SSKB können in Zukunft die zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 des Marchfeldschlösser-Gesetzes erforderlichen Mittel, so auch die Gesellschafterzuschüsse an die MRBG, innerhalb der neu zu bildenden Unternehmensgruppe erwirtschaftet und damit das Bundesbudget entlastet werden.

Zu Art. 36 Z 1 (§ 2 des Marchfeldschlösser-Gesetzes):

Die MRBG wurde auf Basis des Marchfeldschlösser-Gesetzes 2002 als Tochtergesellschaft der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (SSKB) und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H. (STG) gegründet, 2003 übernahm die STG den Anteil der SSKB, 2006 übernahm der Bund die Anteile der STG. Mit diesen unterschiedlichen Eigentümerstellungen wurde auf die jeweilige Entwicklungsphase der MRBG bestmöglich reagiert. 2011 wurde die Bau- und Revitalisierungsphase abgeschlossen und liegt nunmehr der Schwerpunkt in der Betriebsführung. Eine gesellschaftsrechtliche Anbindung an die SSKB und damit die Rückkehr in die Ausgangssituation als Tochtergesellschaft erscheint nun angebracht. Das ermöglicht Synergien, insbesondere im Bereich Marketing und back office. Da der Betrieb der Marchfeldschlösser ein bundesgesetzlich determinierter kulturpolitischer Auftrag ist, liegt keine Liebhaberei im Sinne des Steuerrechtes vor.

Zu Art. 36 Z 2 (§ 2a des Marchfeldschlösser-Gesetzes):

Die vollzogene Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die Gesellschaftsanteile der MRBG zu erwerben, ist – da überholt – zu löschen.

Zum 6. Hauptstück (Dienstrecht, Arbeit und Soziales, Gesundheit)

Zum 1. Abschnitt (Dienstrecht)

Allgemeines:

–      Das im Bundesdienst geltende Mobilitätsregime erweist sich immer wieder als starr und teilweise auch als einer ökonomischen Verwaltungsführung hinderlich. Daher soll durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts die ressort- und besoldungsgruppenübergreifende Mobilität gestärkt werden.

–      Das Dienstrecht des Bundes sieht derzeit noch die Regelung vor, durch Verordnung der Bundesregierung in bestimmten Bereichen die regelmäßige Wochendienstzeit auf über 40 Stunden auszudehnen. Derzeit bestehen solche Dienstpläne für bestimmte Bedienstetengruppen in den Ressortbereichen des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministeriums für Justiz. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Nebengebühr (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan). Da diese Pauschalierung erhebliche Kosten verursacht, vereinzelte Arbeitsspitzen jedoch auch durch die Anordnung von Mehrdienstleistungen bedarfsgerecht und kosteneffizienter bewältigt werden können.

–      Im Beamtenpensionsrecht soll das faktische Pensionsantrittsalter durch eine Erschwerung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension angehoben und weiters durch einen Transfer der Jahrgänge 1976 und jünger in das Pensionskontosystem eine Beschleunigung der Harmonisierung der Pensionssysteme erreicht werden.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 37 (BDG 1979), 38 (GehG), 39 (VBG), 40 (RStDG), 43 (PG 1965), 44 (BThPG) und 48 (Aufhebung von Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.      hinsichtlich des Art. 41 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

3.      hinsichtlich des Art. 42 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),

4.      hinsichtlich der Art. 45 (BB‑PG) und 46 (Bundesbahngesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozial- und Vertragsversicherungswesen) und

5.      hinsichtlich des Art. 47 (Bezügegesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassung).

Zu § 15c Abs. 1 und § 237 BDG 1979, § 87a Abs. 1 und § 166j RStDG, § 13c Abs. 1 und § 115h LDG, § 13c Abs. 1 und § 124i LLDG, § 2f Abs. 1 und § 18p BThPG sowie § 2b Abs. 1 und § 65c BB-PG:

Durch die vorgeschlagene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit in fünf Sechs-Monats-Schritten) soll ein höheres durchschnittliches Pensionsantrittsalter erreicht werden. Bei einem Pensionsantritt nach der Korridorpensionsregelung ab 1. Jänner 2013 sind bereits 38 Jahre ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erforderlich, ab 1. Jänner 2014 38,5 Jahre usw. Bei Pensionsantritten ab 1. Jänner 2017 müssen 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Inanspruchnahme der Korridorpension vorliegen.

Zu § 20 Abs. 7 BDG 1979 und § 30 Abs. 7 VBG:

Berichtigung eines Redaktionsversehens im Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011: Dadurch wird klargestellt, dass Zeiten eines Karenzurlaubs (ausgenommen Karenzen nach dem MSchG und dem VKG) weiterhin nicht zu einer Reduktion der bei Beendigung des Dienstverhältnisses von der oder dem Bediensteten dem Bund zu ersetzenden Ausbildungskosten führen.

Zu § 38 Abs. 3 BDG:

Die Aufzählung der Tatbestände zum „wichtigen dienstlichen Interesse“ in § 38 Abs. 3 wird präzisiert und entschlackt. So erscheint es zweckmäßig, eine Aufteilung der Z 1 auf zwei Tatbestände (und zwei „Ziffern“) vorzunehmen. Ebenso entfällt der Bezug auf die „erforderliche Ausbildung und Eignung“ in Z 2, um insbesondere bei ressortübergreifenden Versetzungen „Versetzungsbarrieren“ abzubauen. Es ist davon auszugehen, dass die Eignung für den Zielarbeitsplatz eine vom Dienstgeber zu berücksichtigende Voraussetzung der Versetzung ist.

Zu § 38 Abs. 4 letzter Satz BDG:

Die derzeitig erforderliche verpflichtende Prüfung, ob bei einer in Aussicht genommenen überörtlichen Versetzung nicht im gesamten Ressortbereich jemand anderer „geringer betroffen“ ist („weniger nachteilige Alternativversetzung“ gemäß § 38 Abs. 4 2. Satz BDG) ist im Einzelfall überaus aufwändig und letztlich nicht praktikabel. Sie wird daher abgeschafft. Die vorgeschlagene Regelung führt dazu, dass der „Vergleichsbereich“ von allfällig geringer Betroffenen deutlich eingeschränkt wird und sich lediglich auf Beamte oder Beamtinnen derselben Dienststelle und auch der derselben Verwendungsgruppe bezieht.

Zu § 38 Abs. 5 BDG:

Derzeit ist lediglich die „amtswegige“ Versetzung in ein anderes Ressort im Hinblick auf die Zustimmung des aufnehmenden Ressorts ausdrücklich geregelt. Schon um klarzustellen, dass auch „freiwillige“ Versetzungen in andere Ressorts möglich sind, entfällt die Einschränkung auf amtswegige Versetzungen.

Zu § 41a Abs. 7 BDG 1979 und § 12a GehG:

Zur Gewährleistung der ressortübergreifenden Mobilität sollen in Zukunft die Regeln der „Versetzung“ auch über die Grenzen von Besoldungsgruppen hinweg angewendet werden. Damit ist eine Adaptierung des „Überstellungs-Regimes“ des § 12a GehG im Hinblick auf die Einführung „amtswegiger Überstellungen“ erforderlich. Die amtswegige Überstellung wird nur innerhalb bestimmter, anhand der Verwendungen im Allgemeinen Verwaltungsdienst definierter Bereiche zulässig sein.

Im Einklang mit dem zum geltenden Versetzungsrecht bestehenden Rechtschutz wird in § 41a Abs. 7 BDG 1979 eine entsprechende Zuständigkeit der Berufungskommission gegen Überstellungen vorgesehen.

Zu § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 1 Z 6, § 173 Abs. 1 Z 5, § 187 Abs. 1 Z 4, § 187 Abs. 2 Z 4 und § 230c BDG 1979, § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 3 Z 3, § 16 Abs. 8, § 16a und § 106a GehG, § 27a Abs. 8, § 29f Abs. 3, § 49h Abs. 5, § 49o Abs. 2 VBG und Art.48 (Aufhebung von Verordnungen betreffend die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen):

Durch den Entfall des § 48 Abs. 6 BDG 1979 wird der so genannte „verlängerte Dienstplan“, der derzeit noch für bestimmte Bedienstetengruppen im Ressortbereich des BMI, des BMLVS und des BMJ gilt, abgeschafft. Die entsprechenden gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen sind daher ebenfalls aufzuheben bzw. anzupassen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit werden die entsprechenden, auf Grundlage des § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassenen Verordnungen der Bundesregierung sowie die auf § 16a GehG beruhenden Verordnungen über Pauschalvergütungen aufgehoben. Allenfalls auf Grundlage des § 16a GehG erlassene Bescheide werden damit gegenstandlos. Gleiches gilt freilich auch für die folgenden Verordnungen über Pauschalvergütungen für den verlängerten Dienstplan:

–      Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1974 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, BGBl. Nr. 46/1975 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 392/2001,

–      Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 739/1996 und BGBl. II Nr. 437/2001 iVm VBl. I Nr. 115/2001,

–      Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges "Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe", BGBl. Nr. 23/1975,

soweit sie die Vergütung für den verlängerten Dienstplan betreffen.

Durch diese Änderungen wird die Möglichkeit zur Erlassung genereller (z.B. Dienstpläne) oder individueller Weisungen (z.B. zur Erbringung von Mehrdienstleistungen) nicht eingeschränkt. Dienstpläne werden in den jeweiligen Bundesministerien anzupassen sein.

Den Spezifika des PT‑Bereichs wird mit den Regelungen des § 230c BDG 1979 und des § 106a GehG entsprochen.

Zu § 236b Abs. 7 BDG 1979, § 166d Abs. 7 RStDG, § 115d Abs. 7 LDG, § 124d Abs. 7 LLDG sowie § 18g Abs. 7 BThPG:

Mit dieser Änderung wird auch eine teilweise Rückerstattung von für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten zur Inanspruchnahme der Langzeitversichertenregelung entrichteten besonderen Pensionsbeiträgen an die Beamtin bzw. den Beamten ermöglicht.

Zu § 280b BDG 1979:

Näher spezifiziert wird die im Einvernehmen mit dem BMF auszuübende Koordinationskompetenz bzgl. der Grundsätze zu Art und zu bundesweitem Einsatz von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie um die Schaffung von Vorgaben für die einheitliche, effiziente, rechtskonforme und richtige Nutzung dieser Instrumente. Ziel dieser Regelung ist die verstärkte Nutzung der Synergieeffekte des Einsatzes von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

Zu § 12b GehG:

Durch Abs. 5 wird im Falle einer Überstellung von Amts wegen sichergestellt, dass Bedienstete nicht schlechter gestellt sind als würden sie innerhalb ihrer Verwendungsgruppe verändert. Dies bewirkt zB, dass für die Gruppen der Besoldungsreform der Fallschirm und die Wahrungsfunktion (inklusive der Zulagen gemäß § 3 GehG) greifen. Sollte jedoch die Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 bis 4 für die Bediensteten ein besseres Ergebnis bringen, so sind diese anzuwenden. Die Abwägung hat nicht nur im Zeitpunkt der Überstellung zu erfolgen, sondern auch danach.

Zu § 20c Abs. 2a GehG:

Anpassung an die bisherige Auslegungspraxis. Mit dieser Änderung soll die bisherige Auslegungspraxis formal dargestellt und sichergestellt werden, dass für ein und dieselbe Zeit nicht zwei Jubiläumszuwendungen gebühren.

Zu § 22 Abs. 1a GehG, § 10 Abs. 2a BThPG und § 52 Abs. 5 Z 5 des Bundesbahngesetzes:

Da die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten aus dem Anwendungsbereich des PG 1965 usw. ausgenommen werden und auf sie dann das Beitragsrecht des ASVG anzuwenden ist, haben sie auch keine Pensionsbeiträge nach dem Gehaltsgesetz usw. mehr zu leisten.

Zu § 73 Abs. 3b und § 100 Abs. 58 Z 1 VBG, § 123 Abs. 66 Z 1 LDG und § 127 Abs. 49 Z 1 LLDG:

Bei diesen Änderungen handelt es sich um Korrekturen und Anpassungen, die zur Korrektur von im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 unterlaufenen Redaktionsversehen erforderlich sind.

Zu § 1 Abs. 14 PG, § 1 Abs. 1 BThPG und § 1 Abs. 12 BB‑PG:

Die ab 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten sollen – wie bereits die ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamtinnen und Beamten – aus dem Anwendungsbereich des PG 1965 usw. ausgenommen werden. Dadurch wird eine raschere Harmonisierung des Beamten-Pensionssystems mit dem Allgemeinen Pensionssystem erreicht. Ab dem Jahr 2040 ist bei der Bemessung der Pensionen der Bundesbeamtinnen und –beamten nur noch das APG anzuwenden.

Zu § 15c Abs. 1 PG und § 14c Abs. 1 BB‑PG:

Die Obergrenze ab der kein Witwen- oder Witwerversorgungsbezug mehr gebührt (bisher die doppelte jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage) wird nunmehr auf Dauer in Höhe der doppelten Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 festgesetzt (8 460 €), um ein stetiges Ansteigen dieser Obergrenze zu vermeiden.

Zu § 59 Abs. 1 Z 2 PG:

Zitatanpassung aufgrund der Schaffung eines § 106a GehG.

Zu § 99 Abs. 3 PG, § 19 Abs. 3 BThPG und § 66 Abs. 3 BB‑PG:

Die Regelung über die Kontoerstgutschrift im APG soll auf parallelgerechnete Beamtinnen und Beamte nicht angewendet werden.

Zu § 99 Abs. 6 PG:

Infolge des Transfers der ab 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten in den Abschnitt XIV des PG 1965 ist auf diese künftig ohnehin einzig und allein das APG anzuwenden.

Zu § 105a PG, § 21d BThPG und § 72 BB‑PG:

Für Beamtinnen und Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1976 entfällt ab 1. Jänner 2014 die Parallelrechnung bei der Pensionsbemessung. Auf sie ist künftig das APG anzuwenden.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich die im bisherigen Pensionssystem erworbenen Ansprüche zu berechnen und mit einer sog. „Kontoerstgutschrift“ in das Pensionskonto des APG zu übertragen.

Zum Zweck der Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zum Stichtag 1. Jänner 2014 eine fiktive abschlagsfreie „Altpension“ (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) nach dem PG unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Zeiten berechnet (Ausgangsbetrag). Liegen Kindererziehungszeiten vor, so wird daraus ein „Kinderzurechnungsbetrag“ errechnet (pro Monat Kindererziehung 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, jedoch mit einem Mindest- und Höchstbetrag analog zum APG), der zum Ruhebezug hinzuzuzählen ist. Übergangsbestimmungen sind außer Acht zu lassen. Die „Durchrechnungsverluste“ werden dabei durch die zusätzliche 30‑prozentige Aufwertung der Beitragsgrundlagen kompensiert.

Daneben wird durch Berechnung einer nach den geltenden Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelten Vergleichspension zum 1. Jänner 2014 (Vergleichsbetrag) sichergestellt, dass die Abweichungen der Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht größer als maximal 3,5% nach unten oder oben sind.

Grundsätzlich bildet der Ausgangsbetrag die Kontoerstgutschrift. Bei der Übertragung in das Pensionskonto wird der Ausgangsbetrag bei einer Abweichung von mehr als 3,5% vom Vergleichsbetrag bei dieser 3,5%‑Grenze abgeschnitten. In diesem Fall bildet de facto der um 3,5% erhöhte oder verminderte Vergleichsbetrag die Kontogutschrift.

Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

Adaptierungen der Kontoerstgutschrift, etwa bei nachträglicher Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten, sind bis zum Pensionsantritt vorzunehmen.

Die zuständigen Dienstbehörden haben bis 30. April 2014 die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten der pensionskontoführenden Stelle (BVA, Post AG usw.) zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen insbesondere die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 PG, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 PG und die gesamten Nebengebührenwerte bis 31. Dezember 1999 und ab 1. Jänner 2000.

Die technischen Vorgaben für die Datenübermittlung sind von der Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erstellen und den Dienstbehörden bekannt zu geben.

Zu § 5 Abs. 3 BB‑PG:

Der Abschlag bei Inanspruchnahme der Korridorpension wird an den im Pensionsgesetz der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Prozentsatz angepasst.

Zu § 44n Z 2 lit. a und b BezG:

Durch die Einführung eines Grenzbetrages in Höhe von 4 230 € statt der Anknüpfung an die Höchstbeitragsgrundlage, die in der Regel einer Erhöhung unterliegt, wird eine Reduzierung des Pensionssicherungsbeitrages vermieden.

Zum 2. Abschnitt (Sozialversicherung)

Zum Bereich Kranken- und Unfallversicherung – Teil 1 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 53 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen)

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen in den Sozialversicherungsgesetzen (Art. 49 bis 51 und 53) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“). Die Änderung im Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Art. 54) stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“).

Zu Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Art. 49 Z 1 bis 3 und 7 (§§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, 32a bis 32g, Abschnitt IVb des Achten Teiles des ASVG sowie 593 Abs. 7 ASVG):

Nach dem politischen Willen sollen die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Controllinggruppe (§§ 32a ff. ASVG) sowie das Sozial- und Gesundheitsforum (§§ 442 ff. ASVG) mit Ende des Jahres 2012 aufgelöst werden.

Die vorgeschlagene Abschaffung der Controllinggruppe soll zu einer Verschlankung der Verwaltungsabläufe unter Beibehaltung eines wirkungsvollen Controllings in der Sozialversicherung (vgl. dazu § 32h ASVG über die Vertragspartneranalyse und § 31 Abs. 3 Z 2 sowie Z 13 und 14 ASVG betreffend die Aufgaben des Hauptverbandes im Bereich versicherungsträgerübergreifendes Controlling und Kennzahlendefinition) führen. Darüber hinaus ist durch die Abstimmung der Finanzziele mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Gesundheit ein wirkungsvolles Instrument zur Steuerung des Verwaltungshandelns eingerichtet.

Hinsichtlich der Abschaffung des Sozial- und Gesundheitsforums ist zu bemerken, dass dieses Gremium ursprünglich als Verwaltungskörper des Hauptverbandes vorgesehen war und seit 2005 im Wesentlichen nur mehr ein Gremium zur Beratung des Hauptverbandes und der zuständigen Bundesministerien für Gesundheit bzw. für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz darstellt. Die Aufgaben können gleichermaßen im Rahmen der Zielsteuerungskompetenzen der Trägerkonferenz (des Hauptverbandes) wahrgenommen werden, sodass auch aus diesem Grund die Beibehaltung einer eigenen Organisationsform nicht mehr notwendig erscheint.

Zu den Art. 49 Z 4 bis 6 (§§ 447a Abs. 4 und Abs. 6 und 447f Abs. 11 ASVG):

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Art. 49 Z 8 (§ 658 Abs. 4 ASVG):

Die Träger der Pensionsversicherung haben von jeder auszuzahlenden Pension mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Beitrag einzubehalten und einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages zur Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen abzuführen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden unter anderem die in § 73 ASVG (Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau) geregelten Hundertsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen für die Jahre 2010 bis 2014 herabgesetzt und somit eine entsprechende Entlastung des Bundes im Wege der Ausfallshaftung erreicht.

Hinsichtlich der Auswirkung der Absenkung der Hundertsätze in den Jahren 2012 bis 2016 wird auf die finanziellen Erläuterungen hingewiesen.

Zu Art. 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Art. 50 (§ 339 Abs. 4 GSVG):

Die Träger der Pensionsversicherung haben von jeder auszuzahlenden Pension mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Beitrag einzubehalten und einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages zur Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen abzuführen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2010, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden unter anderem die in § 29 GSVG (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) geregelten Hundertsätze für die Finanzierung der Krankenversicherung der PensionistInnen für die Jahre 2010 bis 2014 herabgesetzt und somit eine entsprechende Entlastung des Bundes im Wege der Ausfallshaftung erreicht.

Hinsichtlich der Auswirkung der Absenkung der Hundertsätze in den Jahren 2012 bis 2016 wird auf die finanziellen Erläuterungen hingewiesen.

Zu Art. 51 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Art. 51 Z 1 und Z 2 (§ 30 Abs. 3 und 5 BSVG):

Zur Aufbringung der Mittel der Unfallversicherung hat der Grundeigentümer/die Grundeigentümerin für land(forst)wirtschaftliche Betriebe und land(forst)wirtschaftlich genutzte Grundstücke einen Zuschlag zur Grundsteuer zu entrichten.

Der Zuschlag ist in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage ist für Betriebe der für die Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. für Grundstücke ein besonderer Messbetrag.

Zur Erreichung eines höheren Deckungsbeitrages der Eigenfinanzierung der Versichertengemeinschaft soll der maßgebliche Hundertsatz von derzeit 200 % auf 300 % angehoben werden. Durch diese Maßnahme soll die Unterdotierung in der Unfallversicherung der Bauern ausgeglichen werden.

Zu Art. 51 Z 3 (§ 204 Abs. 6 BSVG):

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 105/2004, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jährlich Mittel in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen.

Die aktuelle finanzielle Entwicklung aufgrund der Streichung des Bundesbeitrages zur Unfallversicherung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 macht eine Erweiterung der Ermächtigungsbestimmung des § 204 Abs. 6 BSVG in dem Sinn erforderlich, dass auch Mittel vom Versicherungszweig der Krankenversicherung in den Versicherungszweig der Unfallversicherung fließen können. Auch diese Maßnahme soll dazu beitragen, dass das finanzielle Gleichgewicht der Unfall- und der Krankenversicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährleistet ist.

Dadurch entsteht im Bereich der Selbstverwaltung eine gewisse Flexibilität dahingehend, abhängig vom Bedarf Mittel in den jeweils anderen Versicherungszweig zu verschieben.

Zu Art. 53 (Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

Zu Art. 53 (§§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 63 Abs. 4 und 229 B-KUVG):

Der Dienstgeberbeitrag zur Krankenversicherung wird im Bereich des B-KUVG in den Jahren 2012 und 2013 um jeweils 0,35 Prozentpunkte und in den Jahren 2014 bis 2016 um jeweils 0,33 Prozentpunkte abgesenkt. Durch das rückwirkende In-Kraft-Treten ist eine Aufrollung der Beitragsabrechnung seitens des Dienstgebers für die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes geleisteten Beiträge erforderlich.

Der allgemeine Krankenversicherungs-Beitragssatz beläuft sich somit ab Jänner 2012 auf 6,70 % (DG-Anteil 2,95 %, DN-Anteil 3,75 %) und ab Jänner 2014 bis 31. Dezember 2016 auf 6,62 % (DG-Anteil 2,92 %, DN-Anteil 3,70 %).

Ab 1. Jänner 2017 gilt wieder der im BGBl. I Nr. 101/2007 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2014 festgelegte, allgemeine Beitragssatz von 6,95 % (DG-Anteil 3,25 %, DN-Anteil 3,70 %).

Weiters soll die Höhe des von den Versicherten nach dem B-KUVG derzeit zu leistenden Behandlungsbeitrages in Höhe von 20 % künftig als Obergrenze gelten, wodurch eine Flexibilisierung des Behandlungsbeitrages entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erreicht wird.

Zu Art. 54 (Änderung des Bundesgesetzes über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen)

Zu Art. 54 (§ 7 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz):

Der Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen hat sich zur Hebung von Kostendämpfungspotentialen im Ausgabenbereich der Gebietskrankenkassen bestens bewährt. Auch für das Jahr 2015 soll der Fonds basierend auf der Regierungsklausur von Loipersdorf (22./23. Oktober 2010) mit Offensivmitteln (40 Millionen Euro) zur Fortführung der verschiedenen Maßnahmen dotiert werden.

Zum Bereich Pensionsversicherung – Teil 2 der Art. 49 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 50 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes) und 51 (Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes) sowie Art. 52 (Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes) und 55 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes)

Allgemeines:

Bezüglich der Aufhebung der Bestimmungen über die Parallelrechnung ist Folgendes zu sagen:

Die derzeitige Pensionsberechnung in Form der sogenannten Parallelrechnung besteht aus dem Zusammenwirken von drei verschiedenen Rechtslagen, und zwar der Rechtslage 2003, der Rechtslage 2004 und dem Pensionskonto.

Im „Altrecht“ wird die Pension am Ende der Erwerbskarriere berechnet. Die Höhe dieser Pension hängt vor allem von der „zufälligen“ Lagerung hoher Beitragsgrundlagen ab. Das „Neurecht“, also das Pensionskonto, macht mit Eintritt in das Erwerbsleben entlang der Erwerbskarriere auch die jeweilige Pensionshöhe ersichtlich. Es eröffnet den Versicherten eine stetige Kontrolle der Berücksichtigung von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherung und schafft einen permanenten Überblick über die individuelle Pensionshöhe.

Verbunden werden beide Systeme derzeit im Wege der Parallelrechnung, um einen „fließenden Übergang vom „Altrecht“ zum „Neurecht“ zu schaffen. Damit verbunden sind jedoch folgende Nachteile:

-       eine komplizierte Durchführung in der Verwaltung mit einem 40‑jährigen Übergangsrecht;

-       eine schwer zu verstehende und kaum zu erklärende Rechtslage (mehrere parallel laufende Rechtslagen und eine Vergleichsberechnung);

-       eine nur eingeschränkt aussagekräftige Kontomitteilung, die das wahre Pensionsausmaß nur bedingt wiedergibt;

-       eine geringe Wirksamkeit von Anreizeffekten für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben, da diese durch die drei Rechtslagen nicht hinlänglich sichtbar werden.

Durch die vorgeschlagene Zusammenfassung des Altrechtes in einer einmaligen Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 unter gleichzeitigem Entfall der Parallelrechnung soll die Wirksamkeit des Pensionskontos maßgeblich verbessert werden. Die Vorteile des Pensionskontos, nämlich Transparenz, Übersichtlichkeit, Fairness und Anreizfunktion für einen späteren Pensionsantritt, werden durch diese Maßnahme sofort wirksam. Näheres zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift siehe im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Die Kontoerstgutschrift wird positive Auswirkungen sowohl auf die Akzeptanz und Transparenz des Pensionssystems als auch auf die Vollziehung haben: Neben einer einfacheren, verständlichen und gut erklärbaren Pensionsberechnung (auf Basis nur einer Rechtslage) wird diese Maßnahme zu einer maßgeblichen Verwaltungsvereinfachung führen, indem zwei von drei Rechtslagen entfallen.

Die Kontoerstgutschrift soll zudem eine effektive Vorausberechnung der Pensionsleistungen der Versicherten durch die Pensionsversicherungsträger ermöglichen. Damit werden aber auch die bereits im Pensionskonto grundgelegten Anreizeffekte für die Versicherten sichtbar gemacht werden können.

Zur vorgeschlagenen Abschlagsregelung für Frauen nach § 25 Abs. 3 APG, die am 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (und Parallelrecht) erfüllen und für die zum 1. Jänner 2014 eine Kontoerstgutschrift zu ermitteln ist, da sie die Pension noch nicht in Anspruch genommen haben, ist Folgendes festzuhalten:

Für diese Frauen wird nunmehr ein begünstigender Abschlag nach dem APG in der Höhe von 1,2 % pro Jahr des Pensionsantrittes vor Erreichung des Regelpensionsalters festgelegt, zumal bei Inanspruchnahme der genannten Langzeitversicherungspension lediglich im Neurechtsteil der Parallelrechnung ein Abschlag (von 4,2 % pro Jahr des früheren Pensionsantrittes) vorgesehen war, während im „Altast“ der Parallelrechnung keine Minderung der Leistung Platz gegriffen hat.

Der nunmehr vorgesehene Abschlag von 1,2 % pro Jahr entspricht in etwa einem Viertel des (bisher im Neurechtsteil vorgesehenen) Abschlages von 4,2 % pro Jahr. Dies ergibt sich aus dem Anteil im Neurechtsteil (neun Jahre von 2005 bis 2013) der Parallelrechnung, der bei rund 40 Versicherungsjahren vorliegt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der gegenständlichen Regelungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 31 Abs. 13 und 79b ASVG):

In Hinkunft soll die mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, eingeführte Berichtspflicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Teilversicherungen, Ersatzzeiten und die Wanderversicherung aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übergehen.

Der einschlägige Bericht, der keine personenbezogenen Daten enthält, wird – so wie in der Vergangenheit – auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlicht werden.

Zu Art. 49 Z 3 und 5, Art. 50 Z 5 und Art. 51 Z 4 (§§ 108 Abs. 3 und 264 Abs. 6a ASVG; § 145 Abs. 6a GSVG; § 136 Abs. 6a BSVG):

Zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung soll die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) ab 1. Jänner 2013 um 90 Euro erhöht werden.

In diesem Zusammenhang wird der für die Witwen(Witwer)pension maßgebliche Wert der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem Wert des Jahres 2012 eingefroren.

Zu Art. 49 Z 4 und 13, Art. 50 Z 4 und 9 sowie Art. 51 Z 3 und 10 (§§ 255 Abs. 4 und 665 Abs. 4 ASVG; §§ 133 Abs. 3 und 344 Abs. 4 GSVG; §§ 124 Abs. 2 und 334 Abs. 3 BSVG):

Der sogenannte Tätigkeitsschutz ist nach geltendem Recht bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person das 57. Lebensjahr vollendet hat und jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter soll bis zum Jahr 2017 stufenweise vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben werden, und zwar in der Weise, dass in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr relevant ist.

Zu Art. 49 Z 6 und 13, Art. 50 Z 6 und 9 sowie Art. 51 Z 5 und 10 (§§ 292 Abs. 8 und 665 Abs. 5 ASVG; §§ 149 Abs. 7 und 344 Abs. 5 GSVG; §§ 140 Abs. 7 und 334 Abs. 4 BSVG):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine stufenweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichzulage in den Jahren 2011 bis 2014, und zwar durch Herabsetzung des maßgeblichen Prozentsatzes von 19 % auf 15 %, normiert (siehe § 658 Abs. 7a ASVG sowie das Parallelrecht).

Beim sogenannten fiktiven Ausgedinge werden Personen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen haben, für die Berechnung der Ausgleichszulage nicht die tatsächlich hieraus erzielten Einkünfte, sondern ein Pauschalbetrag angerechnet, der sich maximal bis zu einem bestimmten Prozentsatz der gebührenden Ausgleichszulage bemisst.

Durch die vorgesehene Änderung soll der Prozentsatz für die Berechnung des fiktiven Ausgedinges weiter herabgesetzt werden, und zwar im Jahr 2015 auf 14 % und ab dem Jahr 2016 auf 13 %.

Zu Art. 49 Z 8 bis 10 (§§ 363 Abs. 3 Z 2 sowie 365 Abs. 2 und 3 ASVG):

Im Zuge einer Verwaltungsreform im Bereich der Arbeitsinspektion sollen die Aufgaben zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes im Verkehrswesen vom Verkehrs- auf das Sozialressort übergehen, und zwar im Wege der Zusammenführung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates mit der Arbeitsinspektion.

An diese Organisationsänderung (Entfall des Verkehrs-Arbeitsinspektorates) sind die Bestimmungen über die Unfallmeldung und über die Erhebung von Arbeitsunfällen entsprechend anzupassen.

Zu Art. 49 Z 11 und 12, Art. 50 Z 7 und 8, Art. 51 Z 8 und 9 sowie Art. 52 Z 1 und 6 (§ 607 Abs. 10 und 10a ASVG; § 298 Abs. 10 und 10a GSVG; § 287 Abs. 10 und 10a BSVG; §§ 4 Abs. 2 Z 1 und 25 Abs. 2 APG):

Derzeit ist für die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und die bis zum Jahr 2017 auslaufende (und insbesondere für weibliche Versicherte relevante) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer das Vorliegen von 450 Versicherungsmonaten erforderlich. Diese Anspruchsvoraussetzungen können bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auch durch den Erwerb von 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erfüllt werden.

Durch die vorgeschlagenen Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonaten am Stichtag) sowie für die (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonaten bzw. von mindestens 450 statt 420 Beitragsmonaten am Stichtag) soll schrittweise ein späterer Pensionsantritt sichergestellt werden.

In diesem Zusammenhang wird durch eine Schutzbestimmung gewährleistet, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalenderjahr der stufenweisen Anhebung der besonderen Mindestversicherungszeit der Pensionsanspruch erhalten bleibt.

Zu Art. 49 Z 13, Art. 50 Z 9 und Art. 51 Z 10 (§ 665 Abs. 3 ASVG; § 344 Abs. 3 GSVG; § 334 Abs. 2 BSVG):

Die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist im § 108h ASVG geregelt. Der dabei zur Anwendung gelangende Anpassungsfaktor orientiert sich am Richtwert nach § 108f ASVG, dieser wiederum an der Erhöhung der Verbraucherpreise in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorausgeht.

Abweichend davon soll die Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 so vorgenommen werden, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor entsprechende Erhöhungsprozentsatz vermindert wird, und zwar im Jahr 2013 um einen Prozentpunkt und im Jahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte.

Zu Art. 50 Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 4 Z 1 und Abs. 4a GSVG):

Nach § 25 Abs. 4a GSVG wird bzw. wurde die Mindestbeitragsgrundlage für Pflichtversicherte in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnend mit dem Jahr 2006 jährlich abgesenkt. Im Endausbau würde auf diese Weise die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG der auf das Kalenderjahr hochgerechneten Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG entsprechen.

Als Beitrag zur Budgetkonsolidierung ist nunmehr vorgesehen, dass die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4a GSVG ab dem Jahr 2013 nicht weiter abgesenkt wird. Dies bedeutet, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Niveau des Jahres 2012 erhalten und festgeschrieben wird. Dieser Betrag unterliegt sodann der jährlichen Aufwertung.

Zu Art. 50 Z 3 (§ 27 Abs. 2 GSVG):

Seit dem Jahr 2011 beläuft sich der Eigenanteil der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf 17,5 %. Dieser Beitragssatz stieg vom Jahr 2005 (15,0 %) bis zum Jahr 2011 jährlich um 0,25 %-Punkte.

Der gegenständliche Beitragssatz soll nunmehr mit Jänner 2013 um einen Prozentpunkt auf 18,5 % angehoben werden. Im gleichen Ausmaß vermindert sich die Leistung aus dem Steueraufkommen als Partnerleistung des Bundes.

Zu Art. 51 Z 1 (§ 23 Abs. 10 lit. a sublit. ba BSVG):

Derzeit beläuft sich die Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG in der Pensionsversicherung – unter Anknüpfung an die monatliche Geringfügigkeitsgrenze – auf 376,26 € (Wert 2012). Diese Mindestbeitragsgrundlage soll zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der bäuerlichen Altersvorsorge in der Weise angehoben werden, dass in Hinkunft für den Bereich der Pensionsversicherung an die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem pauschalen System (Wert 2012: 694,33 €) angeknüpft wird.

Zu Art. 51 Z 2 (§ 24 Abs. 2 BSVG):

Der Eigenanteil der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG beläuft sich gegenwärtig auf 15,5 %.

Abweichend von § 24 Abs. 2 BSVG in der geltenden Fassung soll dieser Beitragssatz mit Juli 2012 um einen halben Prozentpunkt auf 16 % angehoben werden. Ab Juli 2013 soll er auf 16,5 % und ab Jänner 2015 auf 17 % ansteigen. Im gleichen Ausmaß vermindert sich jeweils die Leistung aus dem Steueraufkommen als Partnerleistung des Bundes.

Zu Art. 51 Z 6 und 7 (§ 217 Abs. 2c und 5 BSVG):

Trotz weitgehender Deckungsgleichheit in den Basisdaten sind in der Praxis immer wieder gravierende Abweichungen in den Meldungen an Agrarmarkt Austria und Sozialversicherungsanstalt der Bauern feststellbar. Ein elektronischer Datenabgleich soll die Treffsicherheit in der Bewirtschaftungserfassung spürbar erhöhen.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat der Agrarmarkt Austria den durch die Datenübermittlung entstehenden Verwaltungsaufwand zu ersetzen.

Zu Art. 52 Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 2 und 3 APG):

Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung ab 2014 durch die Kontoerstgutschrift entfällt für den hievon erfassten Personenkreis auch der sogenannte Korridorabschlag (0,175 % der Leistung pro Monat des vorgezogenen Pensionsantritts), der im Rahmen der Parallelrechnung bei Berechnung der Altpension zum „gewöhnlichen“ Abschlag bei Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters hinzutritt (0,35 % der Leistung pro Monat des vorgezogenen Pensionsantrittes).

Nunmehr soll der Abschlag bei dieser Pensionsart im Dauerrecht mit 0,425 % der Leistung pro Monat des früheren Pensionsantritts festgelegt werden. Durch diese moderate Anhebung um 0,75 Prozentpunkte wird dem Entfall des bisher im „Altast“ der Parallelrechnung in Summe zur Anwendung gelangenden Abschlages bei Inanspruchnahme der Korridorpension Rechnung getragen.

Unter einem wird auch die Begrenzung des Abschlages mit 15 % der Leistung aufgehoben, zumal diese Höchstgrenze beim privilegierten Abschlag bei Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension ohnehin nicht erreicht werden kann, andererseits aber die Erhöhung des Abschlages im Fall der Korridorpension nur geringfügig überschritten wird (Maximalabschlag von 15,3 %).

Zu Art. 52 Z 4, 5 und 7 sowie Art. 49 Z 7 (§§ 15 und 16 Abs. 9 APG sowie Anlage 7 zum APG; § 354 Z 5 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Kontoerstgutschrift soll unter Entfall der Parallelrechnung die Wirksamkeit des Pensionskontos maßgeblich verbessert werden.

Zum Zweck der Ermittlung der Kontoerstgutschrift wird zum Stichtag 1. Jänner 2014 eine fiktive „Altpension“ unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten nach bestimmten Parametern berechnet. Die auf diese Weise ermittelte Kontoerstgutschrift wird sodann als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto gestellt.

Folgende Parameter kommen bei der Ermittlung Kontoerstgutschrift (in Höhe einer fiktiven „Altpension“ zum 1. Jänner 2014) zur Anwendung:

-       ein Bemessungszeitraum von 28 Jahren (d. h. Bemessung nach den höchsten 336 Monatsbeitragsgrundlagen) bei erhöhter Aufwertung des maßgeblichen Einkommens (der Beitragsgrundlagen) um 30 %;

-       1,78 % Steigerungspunkte pro Versicherungsjahr;

-       Bewertung der Kindererziehungszeiten mit dem individuellen Einkommen, das sich (aufgewertet) in der allgemeinen Bemessungsgrundlage widerspiegelt (begrenzt allerdings mit mindestens 122 % und höchstens 170 % des Ausgleichzulagen‑Einzelrichtsatzes für das Jahr 2014, das sind ca. 1 075 € bzw. 1 500 €).

Die „Durchrechnungsverluste“ werden dabei zum Großteil durch die bessere Aufwertung der Beitragsgrundlagen kompensiert.

Darüber hinaus wird unter Zuhilfenahme einer nach den bisherigen Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelten fiktiven Vergleichspension sichergestellt, dass die Abweichungen der Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht größer als maximal 3,5 % nach unten oder oben sind, wobei diese „Verlust-“ bzw. „Gewinndeckelung“ nach Geburtsjahrgängen gestaffelt ist (beginnend mit dem Jahrgang 1955 mit einer zulässigen Abweichung von 1,5 % und jahrgangsweise um 0,2 Prozentpunkte ansteigend bis zum Jahrgang 1965 (Abweichung von 3,5 % zulässig).

Umfasst von dieser Kontoerstgutschrift sind grundsätzlich alle Versicherten, die in den Anwendungsbereich des APG fallen (d. h. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind), soweit sie bis zum Ende des Jahres 2013 zumindest einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben. Sie entfällt jedoch für Personen, die ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG erworben haben (da für diese ohnehin nur das „Neurecht“ inklusive Pensionskonto anwendbar ist).

Zur Wahrung der günstigeren Abschlagsregelung nach der Rechtslage 2003 im Rahmen der Parallelrechnung wird für Personen, die mehr als 40 Versicherungsjahre erworben haben und ihre Pension in den Jahren 2014 bis 2016 antreten, eine Neuberechnung der Erstgutschrift angeordnet. Im Zuge der Pensionsfeststellung wird sodann die Erstgutschrift neu ermittelt, wobei für die Höchstbegrenzung des Steigerungsbetrages nicht 80 %, sondern 85 % (2014), 83 % (2015) und 81 % (2016) der Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangen. Für Personen, die der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören, gelten die entsprechend höheren Prozentsätze.

Eine Neuberechnung der Kontoerstgutschrift unter Einbeziehung der Parallelrechnung ist auch bei nachträglicher Änderung der relevanten Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, etwa infolge nachträglicher Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten, bis zum Ablauf des Jahres 2016 vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2017 erfolgt eine nachträgliche Berücksichtigung von Versicherungszeiten (aus der Zeit vor 2014) mit Hilfe einer Ergänzungsgutschrift: Dabei wird unter Einbeziehung der nachträglich hervorgekommenen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen eine fiktive Pension nach dem Modus für die Ermittlung des Ausgangsbetrages errechnet. Der so ermittelte neue Ausgangsbetrag („Ausgangsbetrag 2“) wird dem bei Ermittlung der Kontoerstgutschrift berechneten Ausgangsbetrag („Ausgangsbetrag 1“) gegenübergestellt. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist der Unterschiedsbetrag – umgewandelt in einen Jahresbetrag – der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuschlagen. Für Neuberechnungen und Leistungsermittlungen ab dem Jahr 2017 entfällt die Vergleichsberechnung nach § 15 Abs. 4 APG.

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich sowohl bei der Feststellung der Kontoerstgutschrift als auch einer allfälligen Ergänzungsgutschrift um Leistungssachen im Sinne des ASVG handelt.

Die Erstgutschrift ist der versicherten Person bis Ende Juni 2014 mitzuteilen. Ein (bekämpfbarer) Bescheid über die Kontoerstgutschrift kann sodann von der kontoberechtigten Person bis zum Ablauf des Jahres 2016 verlangt werden.

Die in der Kontoerstgutschrift enthaltene Zuordnung von Versicherungsmonaten für Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil (diese hat nach der tatsächlichen und überwiegenden Kindesbetreuung in der für die Anrechnung in der Pensionsversicherung maßgeblichen Zeit zu erfolgen) kann auf Antrag einer Person nur dann (in gesetzeskonformer Weise) geändert werden, wenn dies bis zum Ablauf des Jahres 2016 beantragt wird. Amtswegige Berichtigungen dieser Versicherungszeiten können auch noch nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Zu Art. 52 Z 6 (§ 25 Abs. 3 APG):

Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung durch die Kontoerstgutschrift ist der Abschlag für Frauen, die bis zum 31. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungsregelung erfüllen und deren Pensionsberechnung im „Altast“ der Parallelrechnung damit abschlagsfrei gestellt war (vgl. § 607 Abs. 12 drittletzter Satz ASVG), neu zu regeln, und zwar in der Weise, dass der nunmehr zur Anwendung gelangende Abschlag nach dem APG (der zuvor nur für den Neurechts‑Teil der Parallelrechnung gegolten hat) entsprechend gesenkt wird.

Durch die Festlegung eines APG‑Abschlages von 0,1 % (anstatt 0,35 %) pro Monat des früheren Pensionsantritts wird der Entfall der teilweisen Abschlagsfreiheit im Rahmen der Parallelrechnung für diesen Personenkreis kompensiert.

Konkret ergibt sich der Abschlag in der Höhe von 0,1 % pro Monat (entspricht 1,2 % pro Jahr) aus folgenden Gründen:

Beim betroffenen Personenkreis handelt es sich um Frauen der Geburtsjahrgänge 1955 bis 1958, deren Kontopension in der Parallelrechnung mit 0,35 % pro Monat (entspricht 4,2 % pro Jahr) beabschlagt wird. Es handelt sich dabei unter der Annahme, dass diese Frauen mit 55 Jahren die Langzeitversicherungsregelung in Anspruch nehmen, um höchstens 9 „beabschlagte Jahre“ (2005 bis 2013), denn der letzte betroffene Jahrgang 1958 kann im Jahr 2013 mit 55 Jahren die Langzeitversicherungsregelung in Anspruch nehmen. Diese neun Jahre stellen etwa ein Viertel der Versicherungszeiten der betroffenen Frauen dar. Der Abschlag von 0,35 % pro Monat für etwa ein Viertel der Versicherungszeiten ist mit 0,1 % pro Monat für die gesamten Versicherungszeiten im Pensionskonto abgegolten.

Zu Art. 52 Z 6 (§ 25 Abs. 4 APG):

Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung durch die Kontoerstgutschrift ist der Berechnung der (auslaufenden) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer sowie der Langzeitversicherungspension (vgl. § 15 Abs. 6 APG in der geltenden Fassung) für Personen, die von der Kontoerstgutschrift erfasst sind, eine gesonderte Vorschrift zu widmen. Zur Anwendung gelangt die Pensionsberechnung nach § 5 Abs. 1 APG samt der Abschlagsregelung nach § 5 Abs. 2 erster Satz APG, wobei eine Höchstbegrenzung des Abschlages von 15 % der Leistung Platz greift.

Zu Art. 52 Z 6 (§ 25 Abs. 5 APG):

Im Hinblick auf die Ersetzung der Parallelrechnung durch die Kontoerstgutschrift ist für Personen, die eine vorzeitige Alterspension nach der Schwerarbeitsregelung nach § 607 Abs. 14 ASVG (und dem Parallelrecht) in Anspruch nehmen, klarzustellen, dass für diesen Personenkreis – soweit er von der Kontoerstgutschrift erfasst ist – der privilegierende Abschlag für die Schwerarbeitspension nach dem APG (0,15 % der Leistung pro Monat des Pensionsantrittes vor Erreichung des Regelpensionsalters) zur Anwendung gelangt.

Zu Art. 55 Z 1 (Art. XIII Abs. 12 NSchG):

Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern die Aufwendungen nach dem NSchG, höchstens jedoch 110 % des Aufwandes für das Sonderruhegeld. Zur Deckung dieses Aufwandes sieht Art. XI Abs. 3 NSchG einen gesonderten Dienstgeberbeitrag in der Höhe von derzeit 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG pro DienstnehmerIn und Nachtschwerarbeitsmonat vor.

Nach Art. XI Abs. 5 NSchG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen den NSchG-Beitragssatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Erfolgsrechnungen durch Verordnung so zu ändern, dass der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 % der Ersatzleistung des Bundes deckt. Diese Bestimmung ist jedoch nach geltendem Recht bis zum Jahr 2013 ausgesetzt (siehe Art. XIII Abs. 12 NSchG).

Der mit dem derzeit geltenden Beitragssatz von 2 % erzielte Deckungsgrad belief sich im Jahr 2010 auf bloß 36,4 %.

Es wird daher vorgeschlagen, die Sistierung der Verpflichtung zur Neufestsetzung des Nachtschwerarbeits-Beitragssatzes aufzuheben, wodurch der einschlägige Beitragssatz für das Jahr 2013 im Verordnungsweg zu erhöhen ist.

Zu Art. 55 Z 3 (Art. XV NSchG):

Im Zusammenhang mit dem Entfall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates (dessen Aufgaben im Zuge einer Verwaltungsreform mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2012 in das Arbeitsinspektorat integriert werden sollen) ist die Vollzugsklausel des NSchG zu berichtigen.

Zum 3. Abschnitt (Arbeitsmarkt)

Zu Art. 56 bis 58 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die im Entwurf vorliegenden bundesgesetzlichen Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Zu Art. 56 Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG):

Die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht für jene Personen, die wegen der Zuerkennung einer Alterspensionsleistung oder wegen des Anspruches darauf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil diese nicht der Versicherungspflicht unterworfen werden dürfen. Im Hinblick auf die verstärkte Notwendigkeit, dass ältere Personen länger im Erwerbsleben verbleiben, soll die absolute Grenze für die Arbeitslosenversicherungspflicht angehoben werden. Da unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch bis zu ein Jahr nach einem Anspruch auf Korridorpension bezogen werden können, soll als absolute Versicherungsgrenze für die Arbeitslosenversicherungspflicht die Vollendung jenes Lebensalters gelten, das ein Jahr nach dem Mindestalter für die Korridorpension liegt. Derzeit beträgt das Mindestalter für die Korridorpension 62 Jahre. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endet demnach spätestens mit dem Beginn des auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgenden Kalendermonats. Im Falle einer künftigen Anhebung des Mindestalters für die Korridorpension ändert sich die Arbeitslosenversicherungspflicht entsprechend.

Zu Art. 56 Z 2 (§ 8 Abs. 4 AlVG):

Für Personen, deren Arbeitsfähigkeit unsicher ist, sind bis zu deren Klärung die Regelungen betreffend die Arbeitsbereitschaft und die Arbeitswilligkeit nicht anwendbar. Die Klärung wird in aller Regel längstens zwei Monate dauern. Nach den bisherigen Erfahrungen ergeben die Gutachten in vielen Fällen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es ist daher wichtig, dass die betroffenen Personen den Kontakt zum Arbeitsmarktservice nicht verlieren und spätestens nach zwei Monaten die weitere Vorgangsweise, etwa welche Arbeitsmöglichkeiten oder Umschulungsmöglichkeiten voraussichtlich in Betracht kommen, abgeklärt wird.

Zu Art. 56 Z 3, 10, 13, 14 und 18 (§§ 20 Abs. 6, § 36 Abs. 7, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 83 Abs. 4 AlVG):

Ab 2013 soll ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe während der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice gebühren. Der Zusatzbetrag hat keine Auswirkungen auf das tägliche Arbeitslosengeld und seine Bestandteile (Grundbetrag, allfälliger Ergänzungsbetrag und allfällige Familienzuschläge) bzw. auf die Notstandshilfe. Die Änderungen des § 41 und des § 42 dienen der Klarstellung, dass der Zusatzbetrag nicht der Krankenversicherung unterliegt und bei der Bemessung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf, dass § 40a AlVG nur auf das Arbeitslosengeld und nicht auf die gesamte Leistung (einschließlich eines allfälligen Zusatzbetrages) abstellt, ist diesbezüglich keine gesetzliche Änderung erforderlich. Da die schulungsbedingten Mehraufwendungen für alle Personen unabhängig von der Höhe des Leistungsbezuges gleich sind, soll ein Fixbetrag vorgesehen werden. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ändert sich im Regelfall jeweils nach Erwerb einer neuen Anwartschaft, da er von der heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlage abhängig ist. Ein Fixbetrag ohne Anpassung an die Teuerung würde hingegen nur einen von Jahr zu Jahr immer geringer werdenden Teil der schulungsbedingten Mehraufwendungen abdecken. Der Zusatzbetrag soll daher jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG valorisiert werden. Die bisher vom Arbeitsmarktservice zur Abgeltung von schulungsbedingten Mehraufwendungen zusätzlich zum Leistungsbezug gewährten Beihilfen sollen entfallen. Dadurch kann der administrative Aufwand des Arbeitsmarktservice verringert werden.

Die Auswirkungen des Zusatzbetrages sollen im Jahr 2015 evaluiert werden.

Zu Art. 56 Z 4 und Z 12 (§ 22 Abs. 2 und § 39a Abs. 4 AlVG):

Im Hinblick darauf, dass die vorschussweise Gewährung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bei Beantragung einer Alterspensionsleistung nur mehr möglich ist, wenn bereits feststeht, dass die erforderliche Wartezeit erfüllt ist, könnten arbeitslose Personen keine solche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten. Dadurch wird künftig ausgeschlossen, dass sich Personen insbesondere bei unklaren Versicherungszeiten im Ausland der Vermittelbarkeit entziehen können. Es soll jedoch die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei Erfüllung sämtlicher dafür erforderlicher Voraussetzungen, insbesondere auch hinsichtlich der Verfügbarkeit und Arbeitswilligkeit, ermöglicht werden. Die vorläufige Leistung soll bei Zuerkennung der Pension wie bisher die Vorschussleistung von der Pensionsversicherung ersetzt werden. Andernfalls gebührt die vorläufig gewährte Leistung endgültig.

Zu Art. 56 Z 5 (§ 22 Abs. 3 AlVG):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass neben inländischen und vergleichbaren ausländischen Ruhestandsleistungen auch solche internationaler Organisationen den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließen.

Zu Art. 56 Z 6 (§ 23 AlVG):

Der Bezug einer Vorschussleistung aus der Arbeitslosenversicherung auf eine Pensionsleistung soll ab 2013 auf Personen eingeschränkt werden, die mit der Zuerkennung einer Pensionsleistung rechnen können. Zwar sieht die geltende Bestimmung bereits als Voraussetzung für die Gewährung einer Vorschussleistung vor, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist, doch wurde diese Regelung von der Judikatur weit ausgelegt, so dass derzeit nahezu jede Person bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens auf Pensionszuerkennung Anspruch auf eine Vorschussleistung hat. Künftig soll daher gelten, dass sowohl die Wartezeit als auch, soweit eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beantragt wurde, ein ärztliches Gutachten, nach dem Invalidität oder Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, vorliegen muss.

Für Personen, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und weder einen Entgeltanspruch noch einen Krankengeldanspruch haben, soll wie bisher eine Vorschussleistung möglich sein. Bei solchen Personen, die zum Teil gesundheitlich sehr schwer beeinträchtigt sind, wird in manchen Fällen eine rechtzeitige Begutachtung vor Antragstellung nicht möglich sein. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Gutachten vorliegt, so soll die Begutachtung so rasch wie möglich erfolgen und wenn auf Grund des Gutachtens geminderte Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, die Leistung rückwirkend ab der Geltendmachung gebühren.

Die Verfahrensdauer wird im Regelfall kurz sein und eine missbräuchliche Inanspruchnahme von arbeitslosen Personen, um sich der Vermittlung auf einen Arbeitsplatz oder der Zuweisung in eine Maßnahme zu entziehen, ausgeschlossen sein.

Im Hinblick darauf, dass nach der Neuregelung für Personen, die eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, die Invalidität oder Berufsunfähigkeit feststeht, wird für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht kommen und daher die Vorschussleistung auch im Krankheitsfall weiter gebühren.

Bei Zuerkennung einer Pensionsleistung soll wie bereits bisher – auch im Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – die Leistung der Arbeitslosenversicherung von der Pensionsversicherung ersetzt werden und eine Doppelversorgung der betroffenen Personen vermieden werden.

Im Hinblick darauf, dass künftig nur mehr Personen, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung so gut wie feststeht, eine Vorschussleistung für kurze Zeit erhalten, und die durchschnittlichen Leistungshöhen ähnlich sind, soll die administrativ aufwendige Obergrenzenregelung entfallen.

Anbei werden die wesentlichen Abläufe, die sich künftig beim Pensionsvorschuss ergeben, dargestellt.

Für alle Personen ist Voraussetzung, dass die Wartezeit (erforderliche Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung) für den Pensionsanspruch erfüllt wird.

1. Bei geminderter Arbeitsfähigkeit sowie Erwerbsunfähigkeit gilt:

A. Personen im Arbeitslosengeld-/Notstandshilfebezug, deren Arbeitsfähigkeit im Auftrag des AMS im Rahmen der Gesundheitsstraße überprüft wird, erhalten bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens vom AMS das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe weiter. Für den Zeitraum von längstens zwei Monaten ist es nicht erforderlich, dass sie für eine Beschäftigung oder einen Kurs verfügbar sind.

Liegt Arbeitsfähigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung nicht vor, gebührt ab dem Datum des Gutachtens ein Pensionsvorschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe; liegt eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vor, dass die voraussichtliche Pensionshöhe geringer sein wird, ist der Pensionsvorschuss mit dieser Höhe zu begrenzen.

Die bezogene Geldleistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss) wird vom PV-Träger von der Pensionsnachzahlung einbehalten und dem AMS refundiert.

Liegt Arbeitsfähigkeit vor, gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe weiter; diese Personen müssen der Arbeitsvermittlung sofort wieder zur Verfügung stehen.

B. Personen im Arbeitslosengeld-/Notstandshilfebezug, die selbst einen Pensionsantrag stellen, ohne vom AMS an die Gesundheitsstraße zugewiesen zu werden, erhalten bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens vom AMS das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe weiter. Für diesen Zeitraum müssen sie der Arbeitsvermittlung weiter zur Verfügung stehen.

Liegt Arbeitsfähigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung nicht vor, gebührt ab dem Datum des Gutachtens ein Pensionsvorschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe; liegt eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vor, dass die voraussichtliche Pensionshöhe geringer sein wird, ist der Pensionsvorschuss mit dieser Höhe zu begrenzen.

Die bezogene Geldleistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Pensionsvorschuss) wird vom PV-Träger von der Pensionsnachzahlung einbehalten und dem AMS refundiert.

Liegt Arbeitsfähigkeit vor, gebührt das Arbeitslosengend bzw. die Notstandshilfe weiter; diese Personen müssen der Arbeitsvermittlung sofort wieder zur Verfügung stehen; dies gilt auch dann, wenn gegen die Entscheidung des PV-Trägers Klage erhoben wird. Wird seitens der Betroffenen gegenüber dem Arbeitsmarktservice weiterhin das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit behauptet, so ist – nach Judikatur des VwGH – Arbeitswilligkeit nicht anzunehmen und der Leistungsbezug einzustellen.

C. Personen, die zum Zeitpunkt des Pensionsantrages in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Entgelt- und Krankengeldanspruch erschöpft ist, erhalten bis zum Vorliegen des ärztlichen Gutachtens zunächst keine Leistung vom AMS. Bei Vorliegen der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen wird vorschussweise die bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden. (Bei einem später festgestellten Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung kommt es zu einem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gemäß § 67 AlVG).

Liegt Arbeitsfähigkeit nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung nicht vor, gebührt rückwirkend ab der Geltendmachung des Anspruchs beim AMS ein Pensionsvorschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe; liegt eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vor, dass die voraussichtliche Pensionshöhe geringer sein wird, ist der Pensionsvorschuss mit dieser Höhe zu begrenzen.

Die bezogene Geldleistung (Pensionsvorschuss) wird vom PV-Träger von der Pensionsnachzahlung einbehalten und dem AMS refundiert.

Liegt Arbeitsfähigkeit vor, gebührt keine Leistung vom AMS, da diese Personen nicht arbeitslos sind.

2. Bei Alterspension gilt:

Personen im Arbeitslosengeld-/Notstandshilfebezug gebührt bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag, solange nicht feststeht, ob neben dem erforderlichen Lebensalter auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden, das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe vorläufig weiter; diese Personen müssen weiterhin für eine Arbeitsaufnahme verfügbar sein. Bei Zuerkennung der Pension wird die bezogene Leistung dem AMS aus der Pensionsnachzahlung refundiert.

Liegt eine Bestätigung des PV-Trägers vor, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, aber der Pensionsanspruch dennoch nicht binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension festgestellt werden kann, gebührt ein Pensionsvorschuss.

Liegt die Bestätigung des PV-Trägers erst später vor, so gebührt der Pensionsvorschuss rückwirkend ab dem Stichtag, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach der Ausstellung der Bestätigung des PV-Trägers beantragt wird.

Zu Art. 56 Z 7 bis 9 und 17 (§ 27 Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 5 Z 3 sowie § 82 Abs. 4 AlVG):

Die Änderungen bringen die Umsetzung der Bad Ischler Vereinbarung der Sozialpartner, der zufolge die Gewährung von Altersteilzeitgeld auf Grund einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung bei Nichtinanspruchnahme eines früher möglichen Pensionsantrittes bis zur Vollendung des Regelpensionsalters, längstens jedoch fünf Jahre, möglich sein soll.

Die Möglichkeit, bis zum gesetzlichen Pensionsalter (Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre) Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, soll einen Beitrag zur Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters leisten.

Das „Ausgleiten“ aus dem Arbeitsprozess in Form einer kontinuierlichen Verringerung der Arbeitszeit hat sich bewährt und ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen letztendlich einen längeren Verbleib im Erwerbsleben. Für Personen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen Altersteilzeit nur für eine kürzere Dauer vereinbart wurde, soll eine Verlängerung zu den – abgesehen von der Dauer – alten Bedingungen ermöglicht werden, um das Ziel eines späteren Pensionsantrittes erreichen zu können.

Blockzeitvereinbarungen sollen künftig nur mehr dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld begründen, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt oder ein Lehrling zusätzlich ausgebildet wird. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen. Wenn sich durch Änderungen im Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag ergibt, soll eine Verlängerung bestehender Altersteilzeitvereinbarungen möglich sein.

Zu Art. 56 Z 11 (§ 39 AlVG):

Durch das Übergangsgeld nach Altersteilzeit sollen in Einzelfällen auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht mögliche, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung nicht vorhersehbare, Lücken zwischen Ende der Altersteilzeit und frühestmöglichem Pensionsantritt, falls der Arbeitgeber eine Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung ablehnt, geschlossen werden können. Damit sollen besondere Härtefälle vermieden werden.

Zu Art. 56 Z 15 (§ 45 Abs. 3 AlVG):

In jenen Fällen, in denen trotz nicht mehr bestehender Arbeitslosenversicherungspflicht Arbeitslosenversicherungsbeiträge eingehoben werden, soll eine Erstattung der Beiträge (ähnlich wie bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage) vorgesehen werden. Die Erstattung kann vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer für den von diesem zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag und vom Dienstgeber für den von ihm zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag beantragt werden. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder freien Dienstnehmers wird der Dienstgeber auch die Erstattung des gesamten Beitrages beantragen und den Dienstnehmeranteil an den Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer weiter geben können. Es wird davon ausgegangen, dass es nur wenig Rückerstattungsfälle geben wird, da es im Interesse von Dienstgeber und Dienstnehmer liegt, durch eine zeitgerechte Information über den Pensionsstichtag nicht notwendige Beitragsleistungen von vornherein zu vermeiden.

Zu Art. 56 Z 16 (§ 79 Abs. 121 bis 125 AlVG):

Die geänderten Bestimmungen für die Bevorschussung von Pensionsleistungen sollen nur für neue Fälle gelten.

Die Erhöhung der Nettoersatzrate statt der Gewährung von Beihilfen bei der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen soll ebenfalls nur für neue Fälle ab 2013 gelten.

Beim Altersteilzeitgeld sollen die neuen Regelungen nur für neue Vereinbarungen von Altersteilzeitgeld gelten, die zur Gänze erst frühestens ab dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen wirksam werden.

Zu Art. 57 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3 AMPFG):

An Stelle der ausgelaufenen Malusregelung soll die neue Auflösungsabgabe in den Einnahmenkatalog der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aufgenommen werden.

Zu Art. 57 Z 2 (§ 2 Abs. 8 AMPFG):

Im Hinblick darauf, dass wesentlich vermehrt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für ältere Personen zu erbringen sein werden und für diese – etwa im Falle der Altersteilzeit – auch über das frühestmögliche Pensionsantrittsalter hinaus Leistungen gebühren können, soll die bisher geltende, arbeitsmarktpolitisch leider völlig wirkungslose Befreiung von der Beitragsleistung nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters aufgehoben werden.

Zu Art. 57 Z 3 (§ 2b AMPFG):

Die neue Auflösungsabgabe wurde nach dem Muster der Dienstgeberabgabe mit verfahrensrechtlichen Merkmalen, die für die frühere Malusregelung gegolten haben, konzipiert und soll in die Arbeitsmarktrücklage fließen, damit das Arbeitsmarktservice erforderliche Maßnahmen für durch die Beendigung des (freien) Dienstverhältnisses arbeitslos gewordene Personen finanzieren kann. Die Hälfte der dadurch zusätzlich in die Arbeitsmarktrücklage fließenden Mittel soll jedenfalls für Eingliederungsbeihilfen an Unternehmen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (oder dem selben Zweck dienende andere Beihilfen nach dem AMSG) verwendet werden.

In jenen Fällen, in denen die Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgt oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, soll keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt. Weiters soll der Ablauf von auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen oder auch deren einvernehmliche vorzeitige Auflösung zu keiner Abgabepflicht führen. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines auf eine längere Dauer als sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses, ist die Abgabe jedoch zu entrichten. Bei einer Pflicht zur Leistung der Abgabe nach nur auf kurze Dauer befristeten Dienstverhältnissen wie etwa einer tageweisen Beschäftigung käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeber. Der Abschluss auf kurze Zeit befristeter Dienstverhältnisse ist nur eingeschränkt zulässig, weil etwa besondere Rechtfertigungsgebote für befristete Dienstverhältnisse bestehen wie zum Beispiel nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder weil Kettenarbeitsverträge in den meisten Fällen unzulässig sind. Kommt es nur zu einer Statusänderung wie bei der Pragmatisierung von Vertragsbediensteten durch Gebietskörperschaften wird auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von keiner Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe auszugehen sein. Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird jedenfalls eine Abgabe zu entrichten sein.

Die Einhebung der Auflösungsabgabe erfolgt durch die Krankenversicherungsträger. Da die Abgabe relativ einfach konstruiert ist – es gibt zB keine gesonderte Beitragsvorschreibung -, ist kein großer Prüfaufwand für diese gegeben. Es ist auch anzumerken, dass die Prüfung ohnedies nur im Rahmen einer allfälligen Dienstgeberbeitragsprüfung erfolgt. Die Krankenversicherungsträger erhalten einen Kostenersatz für die Einhebung und Abfuhr der Arbeitslosenversicherungsbeiträge; dieser belief sich im Jahr 2011 auf 28 Mio. Euro. Bei Abschaffung des seinerzeitigen „Bonus – Malus – Systems“, welches für die Krankenversicherungsträger wesentlich komplizierter zu administrieren war, wurde der Kostenersatz nicht abgesenkt, sodass nunmehr auch keine Anhebung desselben erforderlich ist.

Zu Art. 57 Z 4 (Entfall des § 6 Abs. 2 AMPFG):

Im Hinblick auf die Übernahme von bisher aus der Pensionsversicherung finanzierten Leistungen durch die Arbeitslosenversicherung bzw. die Gebarung Arbeitsmarktpolitik soll die Überweisung von Mitteln für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung entfallen.

Zu Art. 57 Z 6 und 7 (§§ 14 und 15 AMPFG):

Es soll weiterhin nur der vereinbarte Anteil der zusätzlichen Mittel, die durch die Änderung bzw. Aufhebung der Regelung im § 2 Abs. 8 AMPFG betreffend die Befreiung von der Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung für Personen ab 58 bzw. ab 57 Jahren eingenommen werden, an den IEF bzw. in die Arbeitsmarktrücklage fließen. Die zusätzlichen Mittel durch die Aufhebung der generellen Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht ab 60 Jahren soll in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik verbleiben und damit den vom Bund zu tragenden Abgang vermindern.

Die geltenden Regelungen für die Überweisung von Mitteln an den IEF und für die Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte sollen an die arbeitsmarktpolitischen und budgetären Erfordernisse für eine zeitgerechte Maßnahmenplanung angepasst werden. Vor allem die bisherige Akontierung der Mittel erst im Dezember des jeweiligen Jahres war mit großen Nachteilen verbunden. Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll vermieden werden, dass der Insolvenz-Entgeltfonds zur Bedeckung von Leistungen mehr Kredite als unbedingt erforderlich aufnehmen muss. Zudem soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitsmarktservice die zusätzlichen Mittel für die Planung von Maßnahmen noch im laufenden Jahr zur Verfügung stehen.

Zu Art. 58 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 und § 29 IESG):

Im Hinblick auf die Aufhebung der bisherigen Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht soll auch die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf die Vollendung des 63. Lebensjahres angehoben werden. Dies ist auch insofern gerechtfertigt als auch diese Personen im Insolvenzfall Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben. Durch die Änderungen des Pensionsrechts und die angestrebte längere Erwerbstätigkeit älterer Personen können vermehrt ältere Personen von Insolvenzen betroffen sein. Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, und für die daher keine Verpflichtung zur Zuschussleistung mehr bestand, soll die Befreiung auch weiterhin gelten.

Zum 4. Abschnitt (Organisationsreform der Arbeitsinspektion) – Art. 59 bis Art. 81

Allgemeines:

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im BMVIT ist die einzige noch bestehende Sonderarbeitsaufsicht im Zuständigkeitsbereich des Bundes, seit der Arbeitnehmer/innenschutz in der Mineralrohstoffgewinnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 durch das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, aus der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft (Bergbehörden) herausgelöst und in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Arbeit (Arbeitsinspektion) übertragen wurde. Schon seit 1. Jänner 1978 ist die Arbeitsinspektion auch zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Mitarbeiter/innen in den Dienststellen des Bundes berufen, zunächst nach dem Bundesbediensteten-Schutzgesetz und heute aufgrund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes.

Die Bundesregierung hat sich eine Verwaltungsreform zum Ziel gesetzt, in deren Rahmen die Abläufe in der Bundesverwaltung optimiert, Kompetenzen gebündelt, Doppelgleisigkeiten und entbehrlicher bürokratischer Aufwand abgebaut, allfällige Synergien genutzt und ausgabenseitige Einsparungen ermöglicht werden sollen.

Bahnhöfe und Flugplätze müssen derzeit von beiden Arbeitsaufsichtsbehörden kontrolliert werden, weil sich auf deren Gelände sowohl Betriebe befinden, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen, als auch Gewerbebetriebe – wie Shops, Restaurants, Autoverleihunternehmen etc. –, für die die Arbeitsinspektion zuständig ist. Bei Errichtungsarbeiten von Bahnanlagen und Infrastruktureinrichtungen ist während der Bauphase (Baustelle) immer die Arbeitsinspektion zuständig, bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Gleisbereich für Arbeitnehmer/innen von Eisenbahnunternehmen die Verkehrs-Arbeitsinspektion, für alle anderen Arbeitnehmer/innen aber auch bei Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Arbeitsinspektion.

Beide Arbeitsaufsichtsbehörden, Verkehrs-Arbeitsinspektorat und Arbeitsinspektion, haben in ihrem Zuständigkeitsbereich – von vereinzelten Ausnahmen (wie Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz für die Arbeitsinspektion, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung für die Verkehrs-Arbeitsinspektion) abgesehen – dieselben Vorschriften anzuwenden: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bauarbeiterschutzverordnung, Kennzeichnungsverordnung, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Elektroschutzverordnung, Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, Verordnung über Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsmittelverordnung, Grenzwerteverordnung, Verordnung explosionsfähige Atmosphären, Verordnung Lärm und Vibrationen, Verordnung biologische Arbeitsstoffe, Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Verordnung optische Strahlung, Bildschirmarbeitsverordnung, Fachkenntnisnachweis-Verordnung, Sprengarbeitenverordnung, Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, Mutterschutzgesetz 1979, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Verordnung über die Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen für Jugendliche, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – um nur die wichtigsten der von beiden Arbeitsaufsichten gleichermaßen zu vollziehenden Vorschriften zu nennen.

Auch die Inhalte des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion sind weitestgehend fast wörtlich deckungsgleich.

Darüber hinaus führt – wie die Eingliederung des Arbeitnehmer/innenschutzes im Bergbau und die Übernahme ehemaliger Mitarbeiter der früheren Bergbehörden in die Arbeitsinspektion gezeigt hat – die Zusammenführung von Wirtschaftszweigen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion durch das zusätzlich eingebrachte Expertenwissen des „neuen Bereichs“ zu positiven Impulsen für die gesamte Institution. Diese vorteilhaften Synergieeffekte sind auch mit der Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion und der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebsstätten und Tätigkeiten in die Arbeitsinspektion verbunden, weil dadurch das in der Arbeitsinspektion vorhandene breit gefächerte multidisziplinäre Fachwissen (Chemie, Physik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Kunststofftechnik, Psychologie, Hotel- und Gastgewerbe etc.). durch die spezifischen Fachkenntnisse der Verkehrs-Arbeitsinspektion ergänzt wird. Die Spezialist/innen aus beiden Bereichen werden einander in einem einheitlichen Kompetenzzentrum optimal wechselseitig ergänzen. Der Wissenstransfer und der durch die Zusammenführung erweiterte Expertise-Pool können sich ohne einschränkende Limitierungen durch Systemgrenzen maximal entfalten, woraus ein noch effizienterer Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz resultieren wird. Damit können noch mehr Leid und Krankheit vermieden sowie betriebs- und volkswirtschaftliche Kosten eingespart werden.

Im Interesse eines umfassenden effizienten präventiven Arbeitnehmer/innenschutzes in der gesamten Privatwirtschaft und im Bundesbedienstetenschutz wird dem bundesweit agierenden Kompetenzzentrum für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des Bundes somit das gesamte behördliche Expertenwissen zum Arbeitsschutz mit allen seinen positiven Auswirkungen zur Verfügung stehen.

Im Jahr 2010 unterstanden der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion 7 081 Betriebs- und Arbeitsstätten, in denen insgesamt 123 153 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren, während die Arbeitsinspektion für 239 028 Arbeitsstätten mit insgesamt 2 820 137 Beschäftigten zuständig war (Quelle: Tätigkeitsberichte des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektion für das Jahr 2010).

Der vorliegende Entwurf einer Organisationsreform der Arbeitsinspektion enthält die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und die Anpassung der relevanten Bundesgesetze an den Aufgabenübergang an die Arbeitsinspektion (siehe dazu den Besonderen Teil der Erläuterungen). Die vier Verordnungen (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011, Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Schifffahrtsanlagenverordnung, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung), die von dem/der Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zu Sicherheit und Gesundheitsschutz im Verkehrsbereich erlassen wurden, werden – betreffend die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 bereits in diesem Bundesgesetz, ansonsten bis zum Inkrafttreten der Reform – an den Aufgabenübergang angepasst werden. Gleiches gilt für die Adaptierung der derzeit für beide Arbeitsaufsichtsbehörden geltenden Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Aufgabenübergang.

Alle Bediensteten der Verkehrs-Arbeitsinspektion werden in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Zentralstelle), übernommen werden, wobei ihre derzeitige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung beibehalten werden soll. Der planstellenmäßige Übergang wird im Zuge der nächsten Personalplananpassung erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Gesetzesänderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“), hinsichtlich § 13a des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Art. 60 Z 9) auch auf Art. 11 Abs. 2 B‑VG.

Zu Art. 59 (Aufhebung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion)

Der Allgemeine Teil der Erläuterungen enthält eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Eingliederung der Verkehrs-Arbeitsinspektion in die Arbeitsinspektion im Rahmen der Verwaltungsreform in der Kompetenz des Bundes.

Zu Art. 60 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

Auch im Arbeitsinspektionsgesetz wird der Aufgabenübergang nachvollzogen. Jene wenigen Sonderregelungen für den Verkehrsbereich, die abweichend oder ergänzend zum Arbeitsinspektionsgesetz im VAIG 1994 enthalten waren, werden zur Sicherung der Kontinuität und zur Abdeckung spezifischer Bedürfnisse im Verkehrswesen ergänzend in das Arbeitsinspektionsgesetz aufgenommen.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 3):

Die hier vorgesehene Änderung trägt dem Aufgabenübergang vom BMVIT auf das BMASK durch Entfall der bisherigen Ausnahme jener Betriebe, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstanden, aus der Zuständigkeit der Arbeitsinspektion Rechnung.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 4 Abs. 2):

Die Sonderregelungen für Arbeitsinspektor/innen für das Befahren von Privatstraßen und des Betriebsgeländes zur Aufgabenwahrnehmung wären entsprechend § 6 Abs. 2 VAIG 1994 um das Recht zum Befahren von Treppelwegen und des Geländes von Flughäfen zu ergänzen. Analog zu § 6 Abs. 2 zweiter Satz VAIG 1994 soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass zur Beweissicherung auch Filmaufnahmen zugelassen sind.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3):

Entsprechend § 6 Abs. 2 letzter Satz VAIG 1994 wird in dieser Bestimmung festgelegt, dass bei der Ausübung ihres Aufsichtsrechts betreffend Verkehrslinien die Arbeitsinspektor/innen Anspruch auf freie Fahrt haben.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1):

Analog zu § 11 Abs. 1 VAIG1994 wird diese Bestimmung auch auf Unterlagen über Wohnräume und Unterkünfte erweitert.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4 und 5):

Entsprechend § 11 Abs. 5 VAIG 1994 wird die Verpflichtung der Reeder/innen von Seeschiffen, Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen der Arbeitsaufsicht zu melden, in das Arbeitsinspektionsgesetz aufgenommen. Der neue § 8 Abs. 5 stellt analog zu § 11 Abs. 6 VAIG 1994 sicher, dass die Arbeitsinspektion auch dann über meldepflichtige Arbeitsunfälle informiert wird, wenn die Arbeitgeber/innen der Meldepflicht nach § 363 Abs. 1 ASVG nicht unterliegen. Dass die Arbeitsinspektion von tödlichen Arbeitsunfällen in jedem Fall Kenntnis erlangt, ist durch § 98 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 3 ArbIG bereits durch das geltende Recht gewährleistet.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 3)

Die Ergänzung um „Verkehrsmittel“ dient der Klarstellung, dass diese vom Begriff „Maschinen“ mitumfasst sind.

Zu Z 9 (§ 13a):

Der neu in das Arbeitsinspektionsgesetz eingefügte § 13a übernimmt die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 VAIG 1994 in das Arbeitsinspektionsgesetz. Diese betreffen die Untersuchung von Arbeitsunfällen durch Kommissionen etc. sowie Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf bestimmte Verkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 2 erster Satz):

Die Ergänzung dieser Bestimmung um die Wortfolge „und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden“ stellt sicher, dass auch die Genehmigungsbehörden im Verkehrsbereich, wie beispielsweise die Eisenbahnbehörde, zuständige Behörden im Sinne des Arbeitsinspektionsgesetzes sind.

Die Bestimmungen des § 22 VAIG 1994 zur Behördenzuständigkeit sind durch die umfassenden Regelungen zur „zuständigen Behörde“ in § 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes überholt und deren Übernahme in das Arbeitsinspektionsgesetz daher entbehrlich.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 4):

Durch den Aufgabenübergang bedingt soll die Arbeitsinspektion auch berechtigt sein, bei Verdacht auf Übertretungen des Verkehrsrechts die zuständige Behörde zu verständigen.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 10):

Die bewährte Regelung des § 20 Abs. 6 VAIG 1994, mit der die Arbeitsaufsicht im Vorfeld der Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln ausdrücklich zur Auskunftserteilung über die Feststellung allfälliger grober Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer/innen durch die Förderungswerber/innen an die vergebenden Stellen ermächtigt wird, soll auch in das Arbeitsinspektionsgesetz übernommen werden. Dabei sind jedoch die Ausdrücke „Unternehmen oder Betriebe“ entbehrlich, da diese nur dann der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, wenn sie Arbeitgeber sind.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 7):

Diese Bestimmung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Arbeitsinspektionsgesetzes fest und ermächtigt den zuständigen Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor diesem Zeitpunkt, wobei diese Verordnungen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten können.

Zu Z 14 (§ 26 Abs. 7 und 8):

Diese Regelung enthält die erforderliche Bestimmung für den Übergang der Parteistellung in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, die im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs anhängig sind, vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf die Arbeitsinspektion. Auch in Bezug auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren wird dem Aufgabenübergang Rechnung getragen.

Auf Grund des Bundesministeriengesetzes wird das Verkehrsarbeitsinspektorat als Gruppe in die Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übernommen werden. Die Übergangsbestimmung dient dazu, die Kontinuität der Arbeitsaufsicht über die Verkehrsbetriebe sicherzustellen.

Zu Art. 61 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 letzter Satz):

Durch die vorgesehen Ergänzung werden auch alle Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden, als Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert.

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 2), 3 (§ 39 Abs. 3), 5 (§ 72 Abs. 2), 9 und 10 (§ 89 Abs. 1 und 3) sowie 16 (§ 101 Abs. 4):

Mit diesen Regelungen werden die bisherigen Verordnungsermächtigungen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übertragen, wobei die Verordnungsermächtigung in § 101 Abs. 4 entsprechend § 17 Abs. 1 VAIG 1994 neu in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgenommen wird.

Zu Z 4 (§ 63 Abs. 1) und 17 (§ 113 Abs. 6):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Anpassungen an den Aufgabenübergang im Zusammenhang mit dem Nachweis der Fachkenntnisse durch Entfall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie für die Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion sowie die erforderliche Regelung für das Weitergelten solcher vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Ermächtigungen.

Zu Z 6 bis 8 (§ 78a Abs. 6, 7 und 8):

Die Änderungen enthalten die erforderlichen Anpassungen an den Aufgabenübergang vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Datenübermittlung von den und zu den Trägern der Unfallversicherung in Zusammenhang mit deren Präventionszentren.

Zu Z 11 (§ 91 Abs. 2 Z 1):

Der Entfall von § 91 Abs. 2 Z 1 adaptiert die Zusammensetzung des Arbeitnehmerschutzbeirates an die Aufhebung des VAIG 1994.

Zu Z 12 (§ 96a):

Der neue § 96a übernimmt die Sonderregelungen für die Zustellung von Schriftstücken in Bezug auf bestimmte Verkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland aus dem VAIG 1994 – ebenso wie in das Arbeitsinspektionsgesetz – auch in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Zu Z 13 (§ 99 Abs. 1), 14 (§ 99 Abs. 2) und 15 (§ 99 Abs. 3):

§ 99 regelt die Behördenzuständigkeit: Durch Entfall von § 99 Abs. 1 wird der Aufgabenübergang vom BMVIT an das BMASK nachvollzogen, in § 99 Abs. 2 die Bezeichnung des zuständigen Bundesministers aktualisiert. § 99 Abs. 3 Z 6 ist durch die mittlerweile erfolgte Privatisierung der darin genannten Unternehmen obsolet.

Zu Z 18 (§ 127a):

Mit dieser Bestimmung wird die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011, die aufgrund von § 17 Abs. 1 VAIG 1994 erlassen wurde, als Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz übergeleitet.

Zu Z 19 (§ 131 Abs. 9):

§ 131 Abs. 9 normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und ermächtigt den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor diesem Zeitpunkt, wobei diese jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten können.

Zu Z 20 (§ 132):

Hier werden die erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen über die Vollziehung an den Aufgabenübergang vorgenommen und die Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aktualisiert.

Zu Art. 62 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 26 Z 2) und 3 (§ 26 Z 3):

Diese Bestimmungen beinhalten den Entfall der Vollzugskompetenz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Aktualisierung der Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Art. 63 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes)

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 1 Z 2):

Durch den Entfall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie werden die Regelungen über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an den Aufgabenübergang angepasst.

Zu Art. 64 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979)

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 1) und 2 (§ 36):

Mit diesen Regelungen werden die Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit an den Aufgabenübergang angepasst.

Zu Z 3 bis Z 6 (§ 39 Abs. 1) und 8 (§ 39 Abs. 5):

Diese Regelungen beinhalten den Entfall der Vollzugskompetenz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Aktualisierungen der Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Art. 65 (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987)

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 1 Z 4):

Die vorgesehene Änderung adaptiert die Vollziehungsbestimmungen an den Aufgabenübergang vom BMVIT an das BMASK.

Zu Art. 66 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)

Zu Z 2 und 3 (§ 33 Abs. 3) sowie 4 (§ 33 Abs. 4):

Durch die Änderungen in § 33 Abs. 3 und 4 werden die Regelungen über die Vollziehung an den Aufgabenübergang adaptiert sowie die Bezeichnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aktualisiert.

Zu Art. 67 (Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 12):

Mit dieser Regelung sollen die erforderlichen Anpassungen des § 12 an den Aufgabenübergang vorgenommen werden.

Zu Art. 68 (Änderung des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 31a Abs. 1):

Die Neufassung des § 31 Abs. 1 passt die Regelung über den gemeinsamen Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) hinsichtlich der Baustellendatenbank an den Aufgabenübergang an.

Zu Art. 69 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 1) und 2 (§ 50 Abs. 4):

Die Änderungen in § 42 Abs. 1 und § 50 Abs. 4 berücksichtigen den Aufgabenübergang bei der Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 und im vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.

Zu Art. 70 (Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 8):

Durch die Änderungen in § 34 Abs. 8 werden der Aufgabenübergang bei der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Information des für den Schutz der Arbeitnehmer/innen zuständigen Bundesministers berücksichtigt sowie die Bezeichnungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für Gesundheit aktualisiert.

Zu Art. 71 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Zu Z 1 (§ 57 Abs. 3 letzter Satz):

Der Entfall von § 57 Abs. 3 letzter Satz trägt dem Aufgabenübergang bei der Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Information des für den Schutz der Arbeitnehmer/innen zuständigen Bundesministers Rechnung.

Zu Art. 72 (Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 63 Abs. 1 Z 2, 3 und 4):

In § 63 Abs. 1 werden die erforderlichen Anpassungen an den Aufgabenübergang im Zusammenhang mit dem Nachweis der Fachkenntnisse durch Entfall der Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion sowie die Aktualisierung der Bezeichnungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und für Landesverteidigung und Sport vorgenommen.

Zu Z 4 (§ 101 Abs. 6):

Diese Bestimmung enthält die erforderliche Regelung für das Weitergelten jener Ermächtigungen, die vor dem Aufgabenübergang gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 erteilt wurden.

Zu Art. 73 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 169):

Die Änderung des § 169 trägt dem Aufgabenübergang Rechnung, indem die Aufgaben und Befugnisse der Verkehrs-Arbeitsinspektion auf die Arbeitsinspektion übertragen werden.

Zu Art. 74 (Änderung des Wasserstraßengesetzes)

Zu Z 1 (§ 30):

Mit dieser Regelung soll dem Aufgabenübergang durch Entfall der Bestimmung über die Zuständigkeit der Verkehrs-Arbeitsinspektion für die Gesellschaft Rechnung getragen werden.

Zu Art. 75 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Zu Z 1 (§ 123a Abs. 2 Z 3 und 4):

Mit diesen Regelungen werden die Bestimmungen über die für Kontrollkarten zuständigen Stellen an den Aufgabenübergang angepasst.

Zu Art. 76 (Änderung des Containersicherheitsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 Z 3):

Das Containersicherheitsgesetz stellt eine verkehrsrechtliche Vorschrift dar und ermächtigt in seinem geltendem § 10 die Organe des VAI im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse bei Verdacht auf Übertretung des § 9 dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Regelung des Containersicherheitsgesetzes wird entsprechend dem System des Arbeitsinspektionsgesetzes durch Aufnahme auch der Vorschriften des Verkehrsrechts in § 20 Abs. 4 ArbIG übernommen.

Zu Art. 77 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 30 und § 41 Abs. 6):

Durch die hier vorgesehenen Änderungen wird dem Aufgabenübergang durch Entfall der Zuständigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen über die Ergebnisse von Wahlen der Belegschaftsvertretungen Rechnung getragen.

Zu Art. 78 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

Zu Z 1 (§ 338 Abs. 6):

In dieser Bestimmung wird der Aufgabenübergang durch Entfall des Zitats „Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ berücksichtigt.

Zu Art. 79 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 34 Abs. 3 Z 1):

Hier wird das Zitat der letzten Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 aktualisiert.

Zu Z 2 (§ 34 Abs. 3 Z 2):

In dieser Bestimmung wird dem Aufgabenübergang durch Entfall des Verweises auf das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion Rechnung getragen.

Zu Art. 80 (Änderung des EGVG)

Zu Z 1 (Art. I Abs. 2 Z 39):

Art. I Abs. 2 Z 39 regelt die Anwendung des AVG auf das behördliche Verfahren der Arbeitsinspektorate und war durch Entfall der Wortfolge „und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates“ an den Aufgabenübergang anzupassen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die in diesem Artikel enthaltene Regelung auf Art. 11 Abs. 2 B‑VG (Bedarfsgesetzgebung für das Verwaltungsverfahren).

Zu Art. 81 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)

Das Strahlenschutzgesetz ist keine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, auch wenn Arbeitnehmer/innen davon betroffen sein können, sondern eine Vorschrift des Gesundheitsrechtes. Aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Gründen fällt dessen Vollzug daher nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörde, weshalb auch keine Vollzugszuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Betriebe, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, vorgesehen ist. Dem Aufgabenübergang war systemkonform durch Entfall der Vollzugszuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Rechnung zu tragen.

Zum 5. AbschnittArt. 82 (Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank)

Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 werden weitere Schritte zur Harmonisierung des Pensionsrechts unternommen. Dabei sollen auch die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht völlig unberücksichtigt bleiben: Für bestehende und künftige Pensionen der Oesterreichischen Nationalbank wird ab 1. Jänner 2013 ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3% und für die vor dem 1. April 1993 in ein Dienstverhältnis zur Bank aufgenommenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung gegen die Bank erworben haben, ab demselben Datum ein Pensionsbeitrag in Höhe von 3% eingeführt. Die derzeit von den Bediensteten freiwillig entrichteten Pensionsbeiträge können aufgrund der nunmehr gesetzlich geregelten Pensionsbeitragspflicht ab 1. Jänner 2013 entfallen. Die Beiträge sind von der Oesterreichischen Nationalbank einzuheben und an den Bund abzuführen.

Vor dem Hintergrund der im Vergleich zu den Pensionsregelungen der Bundesbeamtinnen und –beamten und der ASVG-Versicherten höheren Pensionsversorgung der Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank erreicht der durch die Einführung von Pensions- und Pensionssicherungsbeiträgen bewirkte Eingriff in die Rechte der Anspruchs- und Anwartschaftsberechtigten nicht jene Intensität, die ihn im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Das öffentliche Interesse an diesem gesetzlichen Eingriff liegt in der Harmonisierung des Pensionsrechts. Wie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.12.2003, G 298/02 zum ÖBB-Pensionsgesetz zu entnehmen ist, rechtfertigen derartige Umstände die Eigentumsbeschränkung als im öffentlichen Interesse gelegen.

Was die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes betrifft, ist entsprechend dem oa. VfGH-Erkenntnis einerseits darauf hinzuweisen, dass auch die bisher bestehende Rechtslage dem einzelnen OeNB-Bediensteten keine Gewähr für die Unabänderbarkeit seiner pensionsrechtlichen Position bot, da durch Generalrat und Betriebsrat Änderungen der Pensionsordnungen beschlossen werden können. Andererseits erscheint ein Eingriff im Ausmaß von 3,3 % (Pensionssicherungsbeitrag) bzw. 3 % (Pensionsbeitrag) angesichts der gegenüber dem ASVG-Pensionsrecht bzw. dem Pensionsrecht der Bundesbeamten eklatant günstigeren Regelungen gemäß den Pensionsordnungen der Dienstbestimmungen I und II der OeNB (DB I: 85 % des Letztbezuges, 2 % Pensionsbeitrag freiwillig, Pensionsantritt ab 55; DB II: 80 % des Letztbezuges, ab Höchstbeitragsgrundlage nur 2 % Pensionsbeitrag, Pensionsantritt ab 60) durchaus vertretbar und angemessen.

Zum 7. Hauptstück (Hochschulen)

Art. 83 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002)

Allgemeines:

Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 ist für die Finanzierung der Universitäten ein Erhöhungsbetrag von insgesamt EUR 750 Mio. an zusätzlichen Mitteln vorgesehen, ein Großteil davon für sogenannte Hochschulraum-Strukturmittel. Diese Hochschulraum-Strukturmittel sollen aufgrund einer Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen indikatorbezogen vergeben werden. Gleichzeitig soll das bisherige „formelgebundene Budget“ abgeschafft und die bisher dazu zur Verfügung stehenden Mittel den Universitäten im Rahmen der jeweiligen Grundbudgets zukommen.

Bei der vorgesehenen Neuregelung handelt es sich um eine Übergangsregelung, im Rahmen eines zu schaffenden Studienplatzfinanzierungsmodells ist diese neu und gesamthaft zu regeln.

Kompetenzgrundlage:

Grundlage der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 ist Art. 14 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2):

Durch die Änderung in § 12 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 wird klargestellt, dass es einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel zur Finanzierung der Universitäten gibt.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3):

Es handelt sich um eine Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 5 bis 9):

Hier wird festgelegt, wie die für die Universitäten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu verteilen sind. Auch wird die Grundlage für das formelgebundene Budget abgeschafft. Insbesondere ist eine Verordnungsermächtigung für die Verteilung der Hochschulraum-Strukturmittel vorgesehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 141 Abs. 11 und § 143 Abs. 29):

Die Änderung des Universitätsgesetzes 2002 soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, wobei die Leistungsvereinbarungsverhandlungen im Jahre 2012 bereits im Hinblick auf die neue Rechtslage geführt werden sollen.

Zum 8. Hauptstück (Umwelt)

Zu Art. 84 (Änderung des Umweltkontrollgesetzes)

Allgemeines:

Derzeit bestehen in der UBA‑GmbH sechs Standorte und eine relativ große Zahl an Organisationseinheiten.

Durch den vorliegenden Entwurf soll durch eine Straffung der Organisationsstruktur der UBA‑GmbH in der Weise, dass einerseits die Anzahl der bestehenden Organisationseinheiten und Führungskräfte um 15% verringert werden soll und andererseits die Zahl der Standorte von sechs auf vier verringert werden soll, eine Kostensenkung erzielt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2 erster Satz):

Mit dieser Bestimmung soll die Höhe der durch den Bund zu leistenden Basiszuwendung von bisher 15,3557 Millionen € um 400 000 € auf nunmehr 14,9557 Millionen € gesenkt werden.

Zu Art. 85 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes)

Allgemeines:

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Gemäß dem Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll hat sich Österreich verpflichtet, in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 seine Emissionen im Durchschnitt auf 87% der Emissionen der sechs vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase (CO2, N2O, NH4, SF6, H‑FKW und FKW) des Jahres 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels kann sich Österreich auch der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Joint Implementation, Clean Development Mechanism und internationaler Emissionshandel) bedienen.

Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, reichen die heimischen Reduktionsmaßnahmen gemäß Klimastrategie 2007 sowie die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Ankäufe von 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten nicht aus, um dieses Ziel einzuhalten. Es ist mit einer verbleibenden Lücke von bis zu 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent in der Kyoto-Zielperiode zu rechnen.

Ein Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten über das im UFG festgelegte Ausmaß hinaus ist daher nötig, um das Kyoto-Ziel einzuhalten.

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Ankauf von weiteren Emissionsreduktionseinheiten zur Abdeckung der Lücke zwischen den Emissionen Österreichs in der 1. Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls 2008 bis 2012 und dem Kyoto-Ziel Österreichs gemäß Ratifikationsbeschluss der EU zum Kyoto-Protokoll.

Das vorliegende Bundesgesetz enthält folgende wesentliche Elemente:

–      Über die bisherige Mittelausstattung des JI/CDM‑Programms hinaus werden im Jahr 2012 zusätzliche Mittel in Höhe von 20 Millionen € zur Verfügung gestellt, um sie für den Ankauf unter Abschnitt 4 des UFG zu verwenden.

–      Anhebung der mengenmäßigen Beschränkung des Ankaufsziels für Emissionsreduktionseinheiten auf höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung dient der Einhaltung der Entscheidung 2002/358/EG des Rates über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2d):

Die Ergänzung des Abs. 2d stellt klar, dass über die bisher im Rahmen des JI/CDM‑Programms zur Verfügung stehenden Mittel im Jahr 2012 zusätzlich 20 Millionen € bereitgestellt werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 35):

Im geltenden Text von § 35 wird das Ankaufziel des JI/CDM‑Programms mit 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten definiert. Durch die Erhöhung dieses Ankaufsziels auf höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten soll ausreichend Flexibilität für das Programm geschaffen werden, um so viele Zertifikate ankaufen zu können, dass damit die Lücke zwischen den durch heimische Maßnahmen erzielbaren Emissionsreduktionen und dem Kyoto-Ziel geschlossen werden kann.

Weiters wird klargestellt, dass Emissionsreduktionseinheiten aus Green Investment Schemes (GIS) auch aus Projektbündeln im Rahmen von Klimaschutzprogrammen des Gastlandes, die beispielsweise der österreichischen Umweltförderung vergleichbar sind, stammen können. Die Unterstützung von bewusstseinsbildenden Maßnahmen zählt nicht dazu.


Anlage

 

Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955 und das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert werden (2. Stabilitätsgesetz 2012)

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

1. März 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

5

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

9.240.000

 

IVP 1 – IMMOBILIENERTRAGSSTEUER

Art. 

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer, Vorlage von Unterlagen, Bestätigung, gegebenenfalls Veranlagung durchführen

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 30, 30a, 30b und 30c EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

6.530.000

 

IVP 2 – ABRECHNUNG DER LOHNSTEUER

Art. 

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Berücksichtigung der neuen Regelung im § 67 zu sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) bei der Abrechnung der Lohnsteuer

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 67 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

1.280.000

 

IVP 3 – ÄNDERUNG IM GEWINNFREIBETRAG

Art. 

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Berücksichtigung der Staffelung des Prozentausmaßes bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 10 Abs. 1, 2 und 6 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

500.000

 

IVP 4 – ABGABENERKLÄRUNG ÜBER PARTEIENVERTRETER

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

In Zusammenhang mit der Einführung der Immobilienertragssteuer für private Grundstücksveräußerungen können Abgabenerklärungen und Selbstberechnungen nur mehr durch Parteienvertreter vorgenommen werden, bisher waren auch händische Erklärungen möglich.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 10 und 18 GrEStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

1.000.000

 

IVP 5 – FORSCHUNGSPRÄMIE NEU

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Einbindung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämien. 1) Schaffung der Möglichkeit eine Forschungsbestätigung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beantragen 2) zusätzlich zur Forschungsbestätigung Antrag auf jahresbezogene bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Forschungsaufwendungen 3) Antrag auf jahresbezogene bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Forschungsaufwendungen 4) Antrag auf FFG Gutachten für Forschungsprämie. Mit den Möglichkeiten auf Vorabentscheidung wird für Unternehmen die Rechtssicherheit deutlich erhöht und damit die Planbarkeit vereinfacht.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 108c Abs 7 und 8 EStG 1988 iVm § 118a BAO

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

70.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Grundstücksveräußerungen durch Unternehmen und BürgerInnen

Fallzahl

100.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Mitteilung und Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Externe Kosten pro Jahr

50,00

externer Dienstleister

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

50,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

5.000.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

5.000.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Grundstücksveräußerungen, Veranlagungen

Fallzahl

15.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Mitteilung und Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro Jahr

40,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Veranlagung

Externe Kosten pro Jahr

50,00

 

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

102,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.530.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.530.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Beschäftigte mit mehr als 150.000 Bruttobezug

Fallzahl

15.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung (Basis: Lohnsteuerstatistik 2010)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Neue Berechnung für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

12,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

180.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

180.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

lohnverrechnende Unternehmen mit mehr 50 Beschäftigten

Fallzahl

4.400

Quellenangabe

BMF Schätzung auf Tabellen der Statistik Austria zur Wirtschaftsstruktur (Annahme: alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten plus 50% jener mit Beschäftigten zwischen 50 und 250

 

Verwaltungstätigkeit 1

Neue Lohnverrechnungssoftware beschaffen

Anschaffungskosten pro Jahr

250,00

Kosten für Softwareupdate

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

250,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.100.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.100.000

 

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Fallzahl

10.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Steuererklärung durchführen

Externe Kosten pro Jahr

50,00

Kosten externe Dienstleister

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

50,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

500.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

500.000

 

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Bürger/innen und Unternehmen, die bisher händisch angezeigt haben

Fallzahl

25.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Parteienvertreter für elektronische Abgabenerklärung/Selbstberechnung beauftragen

Externe Kosten pro Jahr

40,00

 

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

40,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.000.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.000.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die Forschungsbestätigung beantragen

Fallzahl

150

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Antrag auf Forschungsbestätigung gemäß §118 BAO für eigenbetriebliche Forschung

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

3

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

162,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

24.300

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

24.300

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die eine Forschungsbestätigung haben und einen Feststellungsbescheid beantragen

Fallzahl

100

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über Bemessungsgrundlage für Forschungsprämie

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro Jahr

180,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

306,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

30.600

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

30.600

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die einen Feststellungsbescheid beantragen

Fallzahl

300

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro Jahr

180,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

279,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

83.700

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

83.700

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die im Zuge der Beantragung der Forschungsprämie ein FFG Gutachten einholen

Unternehmenszahl

3.000

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

108,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

324.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

324.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, deren Betriebsprüfungsaufwand sinkt

Fallzahl

250

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Betriebsprüfung bezüglich Forschungsprämie vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

15

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro Jahr

-1.000,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

8

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-2.132,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-533.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-533.000