Vorblatt

Problem:

- Zulassungen zu Diplom- und Bachelorstudien können auch während der Nachfrist zur allgemeinen Zulassungsfrist eingereicht werden, dies führt zu Planungsunsicherheit insbesondere der verpflichtenden Studieneingangs- und Orientierungsphase.

- Derzeit hat die Universität spätestens sechs Monate nach Antragstellung auf Nostrifizierung (Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums) einen Bescheid zu erlassen.

Ziel/Inhalt /Problemlösung:

- Studienwerberinnen und Studienwerber für Diplom- oder Bachelorstudien, für die keine besonderen Aufnahme- oder Zulassungsverfahren bestehen, müssen bis zum 5. September bzw. 5. Februar die Zulassung zum Studium beantragen, nur in Ausnahmefällen soll für diese Studien eine Zulassung auch nach dem 5. September bzw. 5. Februar möglich sein.

- Über Anträge auf Nostrifizierung soll in erster Instanz spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig entschieden werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Planungssicherheit für die Universitäten.

- Schnellere Erledigung von Nostrifizierungsansuchen.

– Finanzielle Auswirkungen:

- Da die Abläufe schon derzeit durchgeführt werden, sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

- Durch die Verkürzung der Frist sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

                – Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zulassung zu Diplom- und Bachelorstudien soll neu geregelt werden. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassungsverfahren vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für Universitäten erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Ausnahmefällen, die eine Zulassung auch in der Nachfrist ermöglichen, sollen Härtefälle vermieden werden.

Derzeit ist zwar in § 60 Abs. 1b Universitätsgesetz 2002 (UG) vorgesehen, dass Studienwerberinnen und -werber sich verpflichtend bis zum 31. August bzw. 31. Jänner voranmelden müssen, die Bestimmung hat aber dazu geführt, dass viele Voranmeldungen vorgenommen wurden, ohne dass danach tatsächlich eine Zulassung erfolgte, somit Planungssicherheit nicht gegeben war. Daher soll die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium am 5. September bzw. am 5. Februar enden. Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden. Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, das Ende ist österreichweit einheitlich.

Derzeit beträgt die Frist für die Nostrifizierung sechs Monate. Diese Frist ist soll auf drei Monate verkürzt werden, damit es insbesondere ausländischen Nostrifizierungswerberinnen und -werbern ermöglicht wird, rascher qualifizierte Berufe zu ergreifen.

Besonderer Teil

zu Z 1 (§ 16 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2):

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009 wurde der Leistungsbericht in die Wissensbilanz integriert. An mehreren Stellen des UG wird aber der Terminus „Leistungsbericht“ noch verwendet. Im Hinblick auf die im Frühjahr 2012 zu erstellenden Wissensbilanzen soll diesbezüglich eine Klarstellung erfolgen.

zu Z 2 (§ 60 Abs. 1b) und Z 3 bis 5 (§ 61 Abs. 1, 2 und 4):

Derzeit ist in § 60 Abs. 1b UG vorgesehen, dass Studienwerberinnen und -werber sich bis zum 31. August bzw. 31. Jänner voranmelden müssen, die Bestimmung hat aber dazu geführt, dass viele Voranmeldungen vorgenommen wurden, ohne dass danach tatsächlich eine Zulassung erfolgte, somit Planungssicherheit nicht gegeben war. Daher soll die allgemeine Zulassungsfrist für eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium am 5. September bzw. am 5. Februar enden. Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, können eigene Fristen festgelegt werden.

Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, wobei für das Wintersemester eine Frist von mindestens acht Wochen, für das Sommersemester eine Frist von mindestens vier Wochen festzulegen ist. Das Ende ist österreichweit einheitlich.

Durch Wegfall des § 60 Abs. 1b entfällt die so genannte Voranmeldung zum Studium.

Die Zulassung zu Diplom- und Bachelorstudien soll neu geregelt werden. Durch frühzeitigen Abschluss der Zulassung vor dem Beginn des Semesters soll die Planungssicherheit für Universitäten erhöht werden, womit ein optimales Studienangebot für Studienanfängerinnen und -anfänger verbunden ist; durch die Anführung von Ausnahmefällen, die eine Zulassung auch in der Nachfrist ermöglichen, sollen Härtefälle vermieden werden.

Für alle übrigen Studien, also Master- und Doktoratsstudien, gilt, dass die Meldung der Fortsetzung des Studiums und die Zulassung sowohl in der allgemeinen Zulassungsfrist als auch in der Nachfrist erfolgen können. Die Zulassung zu Doktoratsstudien soll während des gesamten Studienjahres möglich sein, somit ist eine Zulassung zu Masterstudien auch in der Nachfrist möglich, eine Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Ermöglicht wird, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass auch eine Zulassung zu Masterstudien außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen kann, wenn die Zulassung aufgrund eines an dieser Universität abgeschlossenen Bachelorstudiums erfolgt. Erfolgen Zulassungen außerhalb der Zulassungsfrist oder der Nachfrist, so ist davon auszugehen, dass das Semester, in dem die Zulassung erfolgt, als erstes Semester des Studiums zu zählen ist.

Es wird klargestellt, dass eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium nur während der allgemeinen Zulassungsfrist, die am 5. September bzw. am 5. Februar endet, zulässig ist. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Zulassung in der Nachfrist erfolgen.

Für Studien, für die besondere Aufnahme- oder Zulassungsverfahren vorgesehen sind, das sind Verfahren gemäß § 124b, § 64 Abs. 6, § 64 Abs. 4 letzter Satz, § 64 Abs. 5 4. Satz UG und Studien, die die künstlerische bzw. körperlich motorische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 UG voraussetzen, können eigene Fristen festgelegt werden.

Auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) gilt, dass sie, wenn das Nichtbestehen der STEOP erst nach dem 31. August bzw. 31. Jänner bekannt wird, dies als Ausnahmegrund gilt und somit eine Neuzulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium auch in der Nachfrist erfolgen kann.

„Nichtbestehen“ einer STEOP bedeutet, dass eine Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden wird, womit die Zulassung zum Studium automatisch erlischt.

Für Drittstaatsangehörige und Staatenlose wird die besondere Zulassungsfrist bis zum 5. September bzw. 5. Februar verlängert.

Ausnahmegründe, die eine Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium auch nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist in der Nachfrist ermöglichen, sind insbesondere:

         -      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und         Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst               nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;

         -      Erlangung der Allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August,    für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;

         -      bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern         zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und       der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen            wurde;

         -      Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares       Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer   Grad des Versehens trifft;

         -      Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren,     innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;

         -      Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen         daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.

Weitere Ausnahmen können in der Satzung der jeweiligen Universität festgelegt werden.

zu Z 6 (§ 90 Abs. 3):

Derzeit hat die Universität gemäß § 73 AVG spätestens sechs Monate nach Antragstellung auf Nostrifizierung (Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums) einen Bescheid zu erlassen. Diese Frist ist soll auf drei Monate verkürzt werden, womit es insbesondere ausländischen Nostrifizierungswerberinnen und -werbern ermöglicht werden kann, rascher qualifizierte Berufe zu ergreifen. Es ist den Universitäten zumutbar, innerhalb dieser verkürzten Frist die entsprechenden Bescheide zu erlassen.

zu Z 7 (§ 143 Abs. 29):

Die Regelungen über die Zulassungsfristen sollen erstmals für das Wintersemester 2012/2013 gelten.

Die Verkürzung der Frist für die Bearbeitung von Nostrifizierungsanträgen soll auf solche Anträge anwendbar sein, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.