§ 32. (1) …
(4) Als Freibeträge sind zu
berücksichtigen
1. bei
den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des
Studierenden,
a) wenn
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere
1 454 Euro;
b) wenn
nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen
werden, bei diesem 2 035 Euro;
2. bei
den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden
jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1
EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1
und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
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§ 32. (1) …
(4) Als Freibeträge sind zu
berücksichtigen
1. bei
den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des
Studierenden,
a) wenn
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650
Euro;
b) wenn
nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen
werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei
den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden
jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988
und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und
Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
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