2142 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des I. Teils folgender Unterabschnitt 2a. samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14a. Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14b. Grundprinzipien der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14c. Begriffsbestimmungen

§ 14d. Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

§ 14e. Zusammensetzung des Globalbudgets

§ 14f. Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14g. Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen

§ 14h. Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien

§ 14i. Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)“

2. Nach dem 2. Unterabschnitt „Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung“ des 1. Abschnitts des I. Teils wird folgender Unterabschnitt 2a. samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14a. (1) Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, werden die Schritte gesetzt, um eine transparente Gestaltung der Finanzierung der Universitäten zu verwirklichen.

(2) Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(3) Im Zuge der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung soll, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.

Grundprinzipien der kapazitätsorientierten,
studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14b. (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen. Die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen.

(3) Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.

Begriffsbestimmungen

§ 14c. (1) Der Begriff „Studienplatz“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung umfasst jedes ordentliche Studium, das von einer oder einem Studierenden prüfungsaktiv betrieben wird. Prüfungsaktiv bedeutet, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden.

(2) „Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.

(3) „Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 14g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß §§ 14g oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.

(4) Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14d Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß § 14h Abs. 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.

(5) „Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß § 14b Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(6) „Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. §§ 14g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.

(7) „Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Abs. 6 nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.

(8) Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

§ 14d. (1) Als Planungsinstrument für den Ausbau des Universitätswesens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats sowie von Vertreterinnen und Vertretern der österreichischen Universitäten bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan zu erstellen.

(2) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:

           1. die übergeordneten bildungspolitischen und wissenschaftspolitischen Zielsetzungen,

           2. die übergeordneten forschungspolitischen Zielsetzungen,

           3. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt und in den einzelnen Fächergruppen dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3),

           4. die angestrebte Entwicklung des Anteils der prüfungsaktiven Studierenden an den Studierenden insgesamt,

           5. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Absolventinnen und Absolventen,

           6. die angestrebten Betreuungsverhältnisse,

           7. Erläuterungen zur Entwicklung der Betreuungsverhältnisse,

           8. Maßnahmen der Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 14) und

           9. Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), in denen die Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen gemäß § 14g festzulegen, einschließlich der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld.

(3) Abs. 2 Z 9 ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.

(4) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.

Zusammensetzung des Globalbudgets

§ 14e. (1) Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von § 14b Abs. 2 in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(2) Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:

           1. Teilbetrag für Lehre:

Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.

Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

           2. Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

                a) Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.

               b) Für die Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.

                c) Für die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.

           3. Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:

Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:

                a) Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur

               b) Subbetrag für Gebäude

                c) Subbetrag für den klinischen Mehraufwand

Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14f. (1) Die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:

           1. Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in vollem Umfang.

           2. Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Abs. 2 festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des § 14e Abs. 2 (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 verteilt.

           3. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.

(2) Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.

Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen

§ 14g. (1) Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(2) Übersteigt die Zahl der Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung pro Studienjahr festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld, und handelt es sich um ein Studium gemäß § 14d Abs. 2 Z 9, so kann das Rektorat den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung regeln.

(3) Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß § 14d Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.

(4) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

           1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,

           2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und –werber,

           3. rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und

           4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, anzuwenden.

(5) Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien

§ 14h. (1) Für die in Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(2) Folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld muss österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

 

Studienfeld

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/ Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b Abs. 4 bestehen.

(3) Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.

(4) In den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

(5) Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

(6) Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(7) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

           1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,

           2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und –werber,

           3. rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und

           4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden.

Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)

§ 14i. Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.“

3. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Abs. 1 sicherzustellen.“

4. In § 66 Abs. 1a dritter Satz wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt und der vierte Satz entfällt.

5. Nach § 66 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschung der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 1a dritter Satz zu Verfügung.“

6. An § 143 Abs. 30 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:

„(31) § 143 Abs. 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. § 66 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(32) §§ 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der §§ 14a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 12 und 13 erfolgt sein, treten die §§ 14a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(33) §§ 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der §§ 14g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der §§ 64 und 66 erfolgt sein, tritt § 14i mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

(34) § 14h tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.“