Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und Verbesserung der Betreuungssituation in stark nachgefragten Studienfeldern

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Ziele und Eckpunkte einer neu zu schaffenden Struktur der Universitätsfinanzierung sowie Qualitätsverbesserungspaket für fünf besonders stark nachgefragte Studienfelder

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Neuregelung der Struktur der Universitätsfinanzierung, Stabilisierung der Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger, Kapazitätsregelung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

12.000

12.000

12.000

0

0

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

2017

Schaffung zusätzlicher ProfessorInnenstellen

11.999.997

11.999.997

11.999.997

0

0

 

Die Mittel für die Finanzierung der zusätzlichen Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung abgedeckt. Es handelt sich dabei um 95 ProfessorInnenstellen, die an jenen 9 Universitäten zu schaffen sein werden, an denen die besonders stark nachgefragten Studien eingerichtet sind. Konkret wird für den Ausbau der Personalressourcen in diesen fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Universitätsgesetzes 2002, Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und Verbesserung der Betreuungssituation in stark nachgefragten Studienfeldern

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgt nun die Einführung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung. Mit der vorliegenden Schaffung und Aufnahme eines neuen Unterabschnitts 2a. in das UG werden die Ziele und Grundprinzipien der neuen Universitätsfinanzierung sowie deren schrittweiser Implementierung im Sinne einer Verpflichtung für den Gesetzgeber definiert, in naher Zukunft die konkreten Inhalte der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und deren Umsetzung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen des UG gesetzlich zu regeln.

Die Gesetzesvorlage definiert aber nicht nur die Ziele und Eckpunkte einer neu zu schaffenden Struktur der Universitätsfinanzierung, die prozessualen Umsetzungsschritte vom derzeitigen Finanzierungsmodell weg hin zu einem kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Modell der Studienplatzfinanzierung, sondern enthält auch ein Qualitätsverbesserungspaket für besonders stark nachgefragte Studienfelder. In einer ersten Phase der Umsetzung geht es um die Schaffung adäquater Übergangsbestimmungen und eine Verbesserung der Rahmenbedingungen in den nachfolgend genannten, besonders stark nachgefragten Studienfeldern: Architektur und Städteplanung, Informatik, Biologie und Biochemie, Pharmazie, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung/Wirtschaftswissenschaften. Die Verbesserung der Betreuungsverhältnisse wird vor allem über zwei Maßnahmen erfolgen:

• Ausbau der Personalressourcen: 95 zusätzliche Professorinnen und Professoren (oder Äquivalente) werden österreichweit im Zeitraum 2013 bis 2015 realisiert.

• Stabilisierung der Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger: Durch eine Festlegung einer Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld werden klare Zielwerte für die Lehrkapazitäten definiert. Das Rektorat jeder Universität, an der das betroffene Studium eingerichtet ist, ist berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung zu regeln. Durchgeführt werden kann das Aufnahmeverfahren, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger übersteigt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen Regelung, das heißt, des jetzigen undifferenzierten Universitätsfinanzierungssystems sowie keine Kapazitätsgrenzen in den festgelegten Studien. Mit der angestrebten Verbesserung der Betreuungsverhältnisse ist ein Ausbau der Personalausstattung in den Studienfeldern bzw. an den betroffenen Universitäten verbunden. Werden die Maßnahmen nicht gesetzt, kommt es zu keiner Verbesserung der Qualität, der Betreuungssituationen und des gesamthaften Finanzierungssystems.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Gemäß den Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetzesvorhaben (siehe § 143 Abs. 34) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 14h in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

 

Ziele

 

Ziel 1: Qualitätsverbesserungspaket für besonders stark nachgefragte Studienfelder

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

StudienanfängerInnen in Bachelor- und Diplomstudien in besonders stark nachgefragten Studienfeldern (ISCED-3-Steller):

Architektur und Städteplanung: 2.520 (Studienjahr 2011/12)

Biologie und Biochemie: 3.455 (Studienjahr 2011/12)

Informatik: 2.273 (Studienjahr 2011/12)

Pharmazie: 1.329 (Studienjahr 2011/12)

Wirtschaft: 10.624 (Studienjahr 2011/12)

StudienanfängerInnen in Bachelor- und Diplomstudien in besonders stark nachgefragten Studienfeldern (ISCED-3-Steller):

Architektur und Städteplanung: 2.020 (Studienjahr 2014/15)

Biologie und Biochemie: 3.700 (Studienjahr 2014/15)

Informatik: 2.500 (Studienjahr 2014/15)

Pharmazie: 1.370 (Studienjahr 2014/15)

Wirtschaft: 10.630 (Studienjahr 2014/15)

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Stabilisierung der Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger

Beschreibung der Maßnahme:

Durch eine Festlegung einer Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld werden klare Zielwerte für die Lehrkapazitäten definiert. Bei Überschreitung der Mindestzahlen an einzelnen Standorten wird der jeweiligen Universität die Möglichkeit eingeräumt, Zugangsregeln zu erlassen, welche zur Sicherstellung von Fairness und Transparenz klar gesetzlich geregelt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

StudienanfängerInnen in Bachelor- und Diplomstudien in besonders stark nachgefragten Studienfeldern (ISCED-3-Steller):

Architektur und Städteplanung: 2.520 (Studienjahr 2011/12)

Biologie und Biochemie: 3.455 (Studienjahr 2011/12)

Informatik: 2.273 (Studienjahr 2011/12)

Pharmazie: 1.329 (Studienjahr 2011/12)

Wirtschaft: 10.624 (Studienjahr 2011/12)

StudienanfängerInnen in Bachelor- und Diplomstudien in besonders stark nachgefragten Studienfeldern (ISCED-3-Steller):

Architektur und Städteplanung: 2.020 (Studienjahr 2014/15)

Biologie und Biochemie: 3.700 (Studienjahr 2014/15)

Informatik: 2.500 (Studienjahr 2014/15)

Pharmazie: 1.370 (Studienjahr 2014/15)

Wirtschaft: 10.630 (Studienjahr 2014/15)

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

12.000

12.000

12.000

0

0

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

Gesamt

Transferaufwand

12.000

12.000

12.000

36.000

Aufwendungen gesamt

12.000

12.000

12.000

36.000

Nettoergebnis

-12.000

-12.000

-12.000

-36.000

 

Erläuterung

 

Die Mittel für die Finanzierung der zusätzlichen Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget abgedeckt. Es handelt sich dabei um 95 ProfessorInnenstellen, die an jenen 9 Universitäten zu schaffen sein werden, an denen die besonders stark nachgefragten Studien eingerichtet sind. Konkret wird für den Ausbau der Personalressourcen in diesen fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

12.000

12.000

12.000

0

0

gem. BFRG/BFG

12.000

12.000

12.000

0

0

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Transferaufwand - Projekt

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Schaffung von zusätzlichen ProfessorInnenstellen

Bund

9

1.333.333

11.999.997

2014

Schaffung von zusätzlichen ProfessorInnenstellen

Bund

9

1.333.333

11.999.997

2015

Schaffung von zusätzlichen ProfessorInnenstellen

Bund

9

1.333.333

11.999.997

 

Erläuterung:

2013: Die Mittel für die Finanzierung der zusätzlichen Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget abgedeckt. Es handelt sich dabei um 95 ProfessorInnenstellen. Insgesamt wird für den Ausbau der Personalressourcen in den fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

2014: Die Mittel für die Finanzierung der zusätzlichen Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget abgedeckt. Es handelt sich dabei um 95 ProfessorInnenstellen. Insgesamt wird für den Ausbau der Personalressourcen in den fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

2015: Die Mittel für die Finanzierung der zusätzlichen Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget abgedeckt. Es handelt sich dabei um 95 ProfessorInnenstellen. Insgesamt wird für den Ausbau der Personalressourcen in den fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

31.02.01 Universitäten

12.000

12.000

12.000

0

0

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

12.000

12.000

12.000

0

0

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Transfermittel werden zur Gänze aus dem laufenden Budget des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bedeckt (Offensivmittel).

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

Zentrales Element der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Finanzierung der universitären Lehre anhand von Studienplätzen. Die Finanzierung der universitären Lehre wird sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze orientieren, wobei Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit zu Fächergruppen zusammengefasst werden. Für diese Fächergruppen wird jeweils eine einheitliche Gewichtung festgelegt werden.

Die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung hat das langfristige Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Das vorgeschlagene Modell einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung versteht sich als Stufenplan zu einer schrittweisen Optimierung der Studienbedingungen u.a. durch eine Verbesserung der Betreuungsrelationen.

Die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung an den Universitäten erfolgt in zwei Schritten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die zukünftigen Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells fixiert und Ziele und Grundsätze der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung definiert. Dies erfolgt durch die Aufnahme eines neuen Unterabschnitts 2a. mit der Bezeichnung „Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“ in das UG. Damit wird ermöglicht, das neue Finanzierungsmodell vorerst als gesamthaftes Paket in das UG zu integrieren, ohne einzelne Bestimmungen des UG zu ändern. Im zweiten Schritt sollen die Bestimmungen des UG über die Finanzierung der Universitäten aus Bundesmitteln entsprechend den Vorgaben des Unterabschnitts 2a. geändert werden. Mit diesem zweiten Schritt wird die konkrete Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgen.

Die Finanzierung der Universitäten ist im Wesentlichen in § 12 (Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln) und § 13 (Leistungsvereinbarung) des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013, geregelt. Das ursprüngliche Finanzierungskonzept für die Universitäten aus Bundesmitteln sah vor, dass sich das Budget einer Universität aus Grundbudget und Formelbudget zusammensetzt. Kriterium für die Festlegung der Höhe des Grundbudgets war innerhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bundes in erster Linie der universitäre Bedarf. Das Formelbudget wurde anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen, welche in der Formbelbudgetverordnung, BGBl. II Nr. 120/2006, definiert wurden. Grundbudget und Formelbudget bildeten zusammen das Globalbudget. Die Formelbudgetverordnung ist mit 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten.

Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wurde u.a. eine Änderung des UG beschlossen (Art. 83), die die Finanzierung der Universitäten durch den Bund (§ 12) neu regelt. Der zentrale Punkt der Änderung des § 12 besteht darin, dass der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag um die Hochschulraum-Strukturmittel ergänzt wird. Der den Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird sich daher ab der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 aus einem Teilbetrag für die Grundbudgets und einem Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel zusammensetzen.

Die bisherige äußerst komplexe indikatorenbezogene Finanzierung über das formelgebundene Budget kommt nicht mehr zur Anwendung. Stattdessen wird die Aufteilung der Hochschulraum-Strukturmittel anhand von wenigen Indikatoren nachvollziehbar berechnet.

Bei den Hochschulen wird der Budgetpfad wie geplant weitergeführt: Die kurz vor Weihnachten 2011 präsentierte „Hochschul-Milliarde“ wird trotz Spardrucks den Universitäten ab der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung gestellt werden. Damit stehen den Hochschulen zwischen 2013 und 2015 inklusive Offensivmittel EUR 990 Mio. zusätzlich zur Verfügung:

                - EUR 300 Mio. fließen in das Globalbudget der Universitäten.

                - Weiters kommen den Hochschulen die anlässlich der Regierungsklausur 2010 beschlossenen     Offensivmittel in Höhe von EUR 240 Mio. (jährlich EUR 80 Mio.) zugute.

                - EUR 450 Mio. fließen nach klaren, leistungsorientierten Kriterien über den Hochschulplan-          Strukturfonds zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Hochschulplan – ein wichtiger Beitrag   auf Basis von Effizienz und Leistung. Die Finanzierung der Hochschulen wiederum ist einer der        Aspekte des vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Herbst 2011    präsentierten Hochschulplans und erfüllt den Hochschulplan mit Leben.

Parallel dazu fanden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erste Überlegungen zu einem Studienplatzfinanzierungsmodell statt. Als Ergebnis des „Universitätengipfels“ vom 20. November 2010 zwischen der Bundesregierung und der Universitätenkonferenz wurde zur Vorbereitung dieser neuen universitären Budgetgestaltung im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Arbeitsgruppe „Kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung“ eingesetzt, deren Aufgabe es war, ein neues Finanzierungmodell für die Universitäten mit einer Teilung in eine studierendenbezogene Finanzierung der Lehre und einer davon getrennten Mittelvergabe für die Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste zu entwickeln. Der Arbeitsgruppe gehörten sowohl Mitglieder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung als auch Mitglieder der Österreichischen Universitätenkonferenz an. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe wurde Ende des Jahres 2011 vorgelegt.

Ausgangspunkt dieser Überlegungen bildete das Regierungsübereinkommen für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, das im Kapitel „BILDUNG, WISSENSCHAFT, FORSCHUNG, KULTUR UND MEDIEN“ (ab Seite 200) u.a. Folgendes vorsieht: „In der modernen Wissensgesellschaft ist eine innovationsorientierte Hochschul- und Forschungspolitik für die Schaffung weiterer qualifizierter Arbeitsplätze, für die Erhaltung unserer Wettbewerbsfähigkeit, zur Stärkung der Innovationskraft des Landes, für Wirtschaftswachstum und damit für soziale Sicherheit von großer Bedeutung. Als längerfristiges Ziel gilt es, den Budgetwert von 2 vH des BIP für öffentliche und private Ausgaben für den tertiären Bildungssektor anzustreben, sowie die notwendigen Schritte zu setzen, die eine transparente, operative Teilung der Finanzierung der Universitäten nach studierendenbezogenen Mitteln (Lehre) und Forschung verfolgen.“

Dies bedeutet, dass auf Grund der neuen universitären Budgetgestaltung eine Trennung von Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste vorgenommen werden soll. Die Finanzierung der universitären Lehre soll in Hinkunft studierendenbezogen erfolgen.

Ein erster Schritt in Richtung dieser zukünftigen Universitätsfinanzierung wurde bereits durch die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012 gesetzt: 60vH der den Universitäten im Wege der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung zufließenden Mittel werden in der nächsten Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 anhand des studierendenbezogenen Indikators „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ bemessen.

Auf Grund dieses Indikators wird gemäß dem neuen Finanzierungsmodell „Kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung“ die zukünftige Finanzierung der Universitäten im Bereich Lehre erfolgen.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 werden keine Mehrkosten erwartet, da die Budgetierung der Universitäten nach den Bestimmungen des UG in der derzeit geltenden Fassung (Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2013) erfolgt. Die Mittel für die Finanzierung zusätzlicher Personalressourcen zur Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Betreuungsverhältnisse sind zahlenmäßig im Ressort-Budget abgedeckt. Konkret wird für den Ausbau der Personalressourcen in den fünf besonders stark nachgefragten Studienfeldern gemäß § 14h ein Betrag von rund EUR 36 Mio. aus den Offensivmitteln vorgesehen.

Für die Übergangsphase 2016 bis 2018 und den Vollausbau 2019 bis 2021 sind die Kosten, die sich durch die Systemänderung ergeben, im Rahmen des jeweils bestehenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken. Sie sind generell abhängig von den Kriterien, die für die konkrete Implementierung der neuen Universitätsfinanzierung festgelegt werden.

 

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Durch den neu hinzugekommenen Unterabschnitt 2a. über die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist das Inhaltsverzeichnis dementsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (Unterabschnitt 2a):

Zu § 14a (Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung):

In erster Linie ist Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen unter im Vergleich international adäquaten Studienbedingungen zu schaffen. Dieses Ziel geht einher mit einer Verbesserung des Betreuungsverhältnisses zwischen Universitätsprofessorinnen und -professoren oder anderen Personen mit vergleichbaren universitären Qualifikationen und Studierenden. Dass an manchen Universitäten bzw. in manchen Studien die Studienbedingungen für Studierende qualitativ sehr kritisch geworden sind, ist hinlänglich bekannt. Dies ist bedingt durch die Tatsache, dass das österreichische Universitätssystem bislang zu wenig auf das Phänomen „Massenuniversität“ reagiert hat. Mit der angestrebten Verbesserung der Betreuungsverhältnisse ist ein Ausbau der Personalausstattung in den betroffenen Studienfeldern bzw. an den betroffenen Universitäten verbunden. Zielwert der angestrebten Betreuungsverhältnisse sind jene Richtwerte, wie sie in Deutschland und der Schweiz definiert sind – aber bislang noch nicht erreicht wurden.

Andererseits ist die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung im Zusammenhang mit einer transparenten Gestaltung der Finanzierung der Universitäten zu betrachten. Das zunehmend vorhandene Kostenbewusstsein verlangt eine transparente Nachvollziehbarkeit der entstehenden Kosten – so auch der Kosten eines Universitätsbetriebs. Daraus folgt die Forderung nach Kostenwahrheit und Transparenz der Universitätsbudgetierung. Die Trennung der Kosten für Lehre einerseits und der Kosten für die Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste andererseits, die das zentrale Element der Studienplatzfinanzierung darstellt, bedeutet einen wesentlichen Schritt in diese Richtung. Neben Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste bilden die für die Infrastruktur und den klinischen Mehraufwand vorgesehenen Kosten die dritte Säule des Modells „kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung“. § 14f Abs. 2 bzw. § 16 Abs. 2a sind damit im Zusammenhang zu betrachten. Gemäß diesen Bestimmungen haben die Universitäten zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.

Ein weiteres Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, den Anteil der prüfungsaktiven Studierenden und die Zahl der abgeschlossenen Studien zu steigern – ohne allerdings die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen ordentlichen Studierenden zu verringern. Dieses Ziel soll u.a. im Wege einer Senkung der Studienabbrüche sowie einer Verkürzung der durchschnittlichen Studiendauer angestrebt werden, immer unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten.

 

Zu § 14b (Grundprinzipien der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung):

In Abs. 1 wird – entsprechend § 12 Abs. 1 – klargestellt, dass die Universitäten vom Bund zu finanzieren sind und dabei die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen sind. Weiters wird klargestellt, dass die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens zu erfolgen hat.

Abs. 2 legt zunächst – wie der derzeit geltende § 12 Abs. 2 – fest, dass der zur Finanzierung der Universitäten für eine Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehende Gesamtbetrag von der Bundesministerin oder vom Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Über die Festsetzung des Gesamtbetrages ist das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, herzustellen. Diese Regelung wird auch im Rahmen des neuen Finanzierungsmodells aufrechterhalten bleiben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrages wird insbesondere auf die erwarteten Studierendenzahlen sowie die angestrebten Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen sein.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung haben die Festlegung der Höhe des Gesamtbetrags und die Herstellung des Einvernehmens nicht bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode sondern bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode zu erfolgen. Die geänderte Fristigkeit ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Erstellung des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans – siehe § 14d Abs. 1. Gemäß dieser Bestimmung ist der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan nach der Festsetzung des Gesamtbetrages gemäß § 14b Abs. 2 bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode zu erstellen.

Ebenfalls entsprechend § 12 Abs. 2 wird die Aufteilung des Gesamtbetrages in die verschiedenen Teilbeträge im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Im Hinblick auf das neue Finanzierungsmodell erfolgt jedoch nicht mehr eine Aufteilung nach Finanzierungsart (Grundbudget, Hochschulraum-Strukturmittel) sondern nach den universitären Leistungsbereichen Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand.

Abs. 3 beschreibt den zentralen Aspekt der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung - die Finanzierung der universitären Lehre anhand der Studienplätze. In Hinkunft wird sich die Finanzierung der universitären Lehre an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze orientieren. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung festgelegt wird. Die Festlegung der Gewichtung der Fächergruppen wird – ebenso wie die Festlegung der Gewichtung des Forschungszuschlags gemäß § 14e Abs. 2 Z 2 lit. a – durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers erfolgen.

Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Abs. 2 sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.

Die Berechnung des Indikators „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen
Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ beruht auf statistischem Material, das dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf Grund der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, vorliegt. Es sind daher keine zusätzlichen Daten zu erheben, somit ergibt sich auch kein zusätzlicher Erhebungsaufwand. Der Indikator „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ beruht auf dem Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur UniStEV 2004. Allerdings werden nur jene Studien berücksichtigt, in denen Prüfungen in einem bestimmten Ausmaß positiv absolviert wurden, und die damit „prüfungsaktiv“ sind. Dieses Ausmaß beträgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden Indikatoren aus der Wissensbilanz über prüfungsaktive Studierende insgesamt mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden pro Studienjahr im betreffenden Studium. Das Ausmaß der Prüfungsaktivität stimmt mit jenen Mindestanforderungen überein, die für die Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2013, erforderlich sind. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.

Die bei der Berechnung dieses Indikators nicht berücksichtigten Doktoratsstudien werden dem universitären Leistungsbereich Forschung zugerechnet.

Eine solche Gewichtung von Studien bzw. Fächergruppen war bereits in der Formelbudgetverordnung enthalten. Auch der in der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung vorgesehene Indikator „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sieht eine Gewichtung von Studien nach Fächergruppen vor.

Die Arbeitsgruppe „Kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung“ geht in ihrem Endbericht von einer Gewichtung der ordentlichen Studien nach sieben Fächergruppen aus. Diese Gliederung in sieben Fächergruppen wurde auch in die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung übernommen. Die Bündelung zu Fächergruppen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien folgt dabei einerseits dem Kriterium der fachlichen Ausrichtung und andererseits dem Kriterium der Ausstattungsnotwendigkeit. In Anlehnung an international vergleichbare Vorgaben wurden die an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien in sieben Fächergruppen gegliedert, wobei das Studienangebot der künstlerischen Universitäten (mit zwei Fächergruppen) als österreichische Besonderheit zu betrachten ist. Die Gliederung in sieben Fächergruppen entspricht auch der Herangehensweise in der Praxis der Leistungsvereinbarung sowie der Kapazitätserhebungen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

Zu § 14c (Begriffsbestimmungen):

Aufgrund der Forderung der Klarstellung von undefinierten Begriffen in zahlreichen Stellungnahmen wurde der neue § 14c in den Gesetzestext aufgenommen. Dieser enthält nun Legaldefinitionen zur Klarstellung von Begriffen, die im Gesetzestext zur Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung verwendet werden.

Zu § 14d (Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan):

Im Zusammenhang mit der Implementierung des neuen Universitätsfinanzierungsmodells und dessen immanenter Bedeutung für das österreichische Universitätswesen wurde ein neues Planungsinstrument entwickelt: der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan. Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan legt die Leitlinien für den Ausbau des Universitätswesens fest und definiert - ähnlich dem Fachhochschulentwicklungsplan - für die beiden kommenden Leistungsvereinbarungen die Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsfelder und Aufgaben der Universitäten auf gesamtösterreichischer Ebene für alle Universitäten. Damit ist der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan auch Grundlage für die Leistungsvereinbarungen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und jeder einzelnen Universität.

Gemäß Abs. 1 ist der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats sowie von Vertreterinnen und Vertretern der Universitäten bis Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode zu erstellen und umfasst zwei Leistungsvereinbarungsperioden (Abs. 4).

In Abs. 2 werden die Inhaltspunkte beschrieben, die der zukünftige gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan enthalten wird. Es sind dies:

                1. die übergeordneten bildungspolitischen und wissenschaftspolitischen Zielsetzungen,

                2. die übergeordnete forschungspolitischen Zielsetzungen,

Zu Z 1 und 2: Im Zuge einer Definition von Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsfelder und Aufgaben der Universitäten sind auch übergeordnete bildungspolitische und wissenschaftspolitische Zielsetzungen zu berücksichtigen, um Universitäten auch in ihrer umfassenden gesellschaftspolitischen Verantwortung gerecht zu werden. Dies gilt sowohl für den Bereich der Lehre, als auch in Bezug auf Entwicklungen in der Forschung und Wissenschaft bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.

                3. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt und in den einzelnen              Fächergruppen dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3),

                4. die angestrebte Entwicklung des Anteils der prüfungsaktiven Studierenden an den      Studierenden insgesamt,

                5. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Absolventinnen und Absolventen,

                6. die angestrebten Betreuungsverhältnisse,

                7. Erläuterungen zur Entwicklung der Betreuungsverhältnisse,

Zu Z 3 bis 7: Zur Erreichung des gesellschaftspolitischen Zieles, das Bildungsniveau in der Bevölkerung zu erhöhen, insbesondere auch den Anteil der Personen mit einem akademischem Abschluss, werden im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan quantitative und qualitative Aussagen zur angestrebten Entwicklung gemacht. Wobei einerseits ganz allgemein ein breiter Hochschulzugang gewährleistet sein soll (angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt, Z 3), andererseits durch eine Verbesserung der Betreuungsverhältnisse der Anteil an prüfungsaktiven Studierenden und somit in weiterer Folge auch der Anteil an Absolventinnen und Absolventen sukzessive erhöht werden soll. Der Umsetzung dieses Zieles soll in den Ziffern 4, 5, 6 und 7 quantitativ und im Sinne einer kurzen Beschreibung auch qualitativ entsprochen werden.

                8. Maßnahmen der Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 14) und Adäquate     Betreuungsverhältnisse sind ein zentraler Faktor für die Qualität in der Lehre. Sie sind    notwendiger Ausgangspunkt für einen sich an Qualitätsgesichtspunkten orientierenden Studien-                 und Lehrbetrieb, der jedoch auch von anderen Faktoren positiv wie negativ beeinflusst wird. Für eine regelmäßige Analyse und Darstellung aller relevanten Qualitätsaspekte sowohl im Input-               wie im Output-Bereich hat der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan auf die            gesetzten bzw. zu setzenden Maßnahmen der Evaluierung (Lehr- und/oder                 Forschungsevaluierungen, Lehrveranstaltungsevaluierungen, Fachbereichsevaluierungen etc.)    und Qualitätssicherung (§ 14) zu verweisen und die durchzuführenden Evaluierungen in Bezug                auf ihre Wirksamkeit zu begleiten.

                9. Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), in denen die                Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen gemäß § 14g festzulegen, einschließlich der            Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und            Studienfeld.

Wenn die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien in einem bestimmten Studienfeld die Anzahl der mit der verfügbaren Lehrkapazität bewältigbaren Studienplätze in einem unvertretbaren Ausmaß übersteigt, oder aufgrund absehbarer Entwicklungen der Studienanfängerinnen und -anfängerzahlen zu übersteigen droht, muss der Universität die Möglichkeit einer Zugangsregelung eingeräumt werden. Um einen Automatismus „Kapazitätsengpass = Zugangsregelung“ zu vermeiden und um eventuelle Zugangsregelungen planbar zu machen, damit die Studienwerberinnen und -werber für das betreffende Studium möglichst frühzeitig informiert sind und sich entsprechend vorbereiten können, sollen jene Studienfelder, in denen solche Engpässe aufgrund der aktuellen statistischen Daten (v.a. Entwicklung der Zahlen der Studierenden, der prüfungsaktiven Studierenden und der Studienanfängerinnen und –anfänger) absehbar sind, in den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan aufgenommen werden.

Im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan wird für diese Studienfelder eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr festgelegt werden. Diese Anzahl ist im Sinne einer Mindestanzahl zu verstehen und bringt die grundsätzliche Zielsetzung zum Ausdruck, die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden insgesamt nicht zu verringern.

Die Verteilung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger auf das Winter- und Sommersemester unterliegt dem Aufgabenbereich der Universität.

In diesen „grundständigen“ Studien (Bachelor- und Diplomstudien) sind die Universitäten in der Folge berechtigt, Zugangsregelungen in Form eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens vorzusehen. Neben den Zugangsregelungen gemäß § 124b und § 14h, der mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft tritt, werden diese Studien die einzigen sein, in denen eine Regelung des Zugangs möglich sein wird. Bei den weiterführenden Studien (Master- und Doktoratsstudien) werden die derzeit geltenden Zugangsregelungen (§ 64, § 124b) weiterhin in Geltung bleiben.

Abs. 3 sieht vor, dass die Definition jener Bachelor- und Diplomstudien, in denen die Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen festzulegen, einschließlich der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger, als Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats festgelegt werden soll. Diese Vorgangsweise wurde auf Grund der gesamtösterreichischen bildungspolitischen Bedeutung dieses sensiblen Themas für die österreichische Universitätslandschaft gewählt, weshalb dieser Punkt von einem breiten Konsens getragen werden soll.

Auf Grund der erforderlichen Vorbereitung des Hauptausschusses des Nationalrats auf die Diskussion dieses Themas und auf die Erlassung der Verordnung sind die restlichen Punkte des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans (Z 1 bis 8) dem Hauptausschuss des Nationalrats zeitgerecht vor Erlassung der Verordnung zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 14e (Zusammensetzung des Globalbudgets):

§ 14e enthält die Bestimmungen darüber, aus welchen Komponenten sich das Globalbudget gemäß dem neuen Finanzierungsmodell zusammensetzen wird.

Wie bisher erhält jede Universität ein Globalbudget und kann im Rahmen ihrer Aufgaben frei über den Einsatz des Globalbudgets verfügen. Die Höhe des Globalbudgets wird wie bisher in der Leistungsvereinbarung festgesetzt. Neu hingegen ist die Zusammensetzung des Globalbudgets auf Grund der Eckpfeiler der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung.

Das Globalbudget wird sich in Hinkunft aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischem Mehraufwand zusammensetzen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird für jede einzelne Universität in der Leistungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Aufteilung des Gesamtbetrages gemäß § 14b Abs. 2 festgelegt.

Die Zusammensetzung des Globalbudgets und die Ermittlung der Höhe der Teil- und Subbeträge erfolgt im Wesentlichen auf den Grundprinzipien der Vorschläge der Arbeitsgruppe „Kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung“.

Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der vom Bund finanzierten Studienplätze pro Fächergruppe in der Leistungsvereinbarung festgelegt, wobei die Universität für jeden Studienplatz einen Betrag erhält, der von der Fächergewichtung abhängig ist. Die Anzahl der Studienplätze pro Fächergruppe und Universität wird wiederum auf Grund des Indikators „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ berechnet – siehe dazu § 14b Abs. 3 und § 14c Abs. 1 und 5. Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe sich u.a. unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g bemisst. Die Ausgestaltung und Definition des strategischen Betrages ist eine Frage der Implementierung der kapazitätsorientieren, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und wird im Rahmen der konkreten Umsetzung des neuen Finanzierungsmodells erfolgen.

Die Höhe des Teilbetrags für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus zwei Subbeträgen zusammen, die allerdings für die „wissenschaftlichen Universitäten“ und die „künstlerischen Universitäten“ in unterschiedliche Komponenten gegliedert sind.

Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich für alle Universitäten aus einem Forschungszuschlag zur Anzahl der vom Bund finanzierten Studienplätze pro Fächergruppe und Universität zusammen. Dies bedeutet, dass zu jedem Studienplatz ein Forschungszuschlag hinzugerechnet wird. Auf Grund der engen Verknüpfung von Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre ist eine parallele Finanzierung dieser Grundaufgaben der Universitäten unabdingbar. Auch der Forschungszuschlag ist nach Fächergruppen gewichtet. Die Fächergewichtung des Forschungszuschlags wird durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt werden.

Auf Basis einer indikatorgestützten Mittelvergabe sollen bestehende Bereiche mit erfolgreicher Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste an den Universitäten unterstützt und motiviert werden. Daher soll die Berechnung des Teilbetrags für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste auch indikatorenbezogen erfolgen.

An den „wissenschaftlichen Universitäten“ (Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15) setzt sich der Teilbetrag für Forschung aus einem Subbetrag zusammen, der anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.

Auch an den „künstlerischen Universitäten“ (Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21) wird es diesen Subbetrag geben. Für diese Universitäten werden allerdings zwei Indikatoren ausschlaggebend sein: einerseits wie bei den „wissenschaftlichen Universitäten“ ein wettbewerbsorientierter Forschungsindikator und andererseits ein wettbewerbsorientierter Indikator für die Entwicklung und Erschließung der Künste.

Auf Grund der Besonderheiten der „künstlerischen Universitäten“, an denen neben der Forschung auch die Entwicklung und Erschließung der Künste zu finanzieren ist, ist es zweckmäßig, die Mittelvergabe für den Wettbewerbsanteil getrennt von den wissenschaftlichen Universitäten vorzunehmen und für die Entwicklung und Erschließung der Künste einen eigenen, zusätzlichen Indikator heranzuziehen.

Die für die Berechnung der Höhe des Teilbetrags für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste verwendeten Indikatoren werden im Rahmen des zweiten Schrittes der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung im UG konkretisiert werden. Dabei werden einerseits Indikatoren herangezogen werden, die bereits jetzt auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten im Bereich Output und Wirkungen der Kernprozesse/Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste vorliegen, als auch Indikatoren, die bis zur vollständigen Implementierung des neuen Finanzierungsmodells noch zu entwickeln sein werden.

Auch der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe sich u.a. unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g bemisst. Die Ausgestaltung und Definition des strategischen Betrages ist eine Frage der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung und wird im Rahmen der konkreten Umsetzung des neuen Finanzierungsmodells erfolgen.

Mit diesen strategischen Beträgen sollen sowohl im Bereich Lehre als auch im Bereich Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste u.a. die Implementierung des neuen Finanzierungsmodells unterstützt werden.

Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand umfasst die Gebäudeinfrastruktur, die Großforschungsinfrastruktur sowie den klinischen Mehraufwand für die Medizinischen Universitäten. Die Gebäudekosten der Universitäten werden gesondert angeführt, da sie an den einzelnen Universitätsstandorten auf Grund der unterschiedlichen Eigentums- und Vertragsverhältnisse sehr stark differieren, aktuell nicht vergleichbar sind und auch nicht vergleichbar gemacht werden können. Großforschungsinfrastruktur soll künftig universitätsübergreifend und unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Entwicklungen kooperativ angeschafft und eingesetzt werden. Mit dem klinischen Mehraufwand ist der laufende klinische Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2012, gemeint.

Zu § 14f (Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung):

Die Umstellung des Finanzierungssystems der Universitäten auf die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung erfolgt in verschiedenen Phasen, wobei die Phasen jeweils einer Leistungsvereinbarungsperiode von drei Jahren entsprechen.

In der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten die bisherigen Regelungen des UG über die Finanzierung der Universitäten, es sind dies im Wesentlichen die §§ 12 und 13, uneingeschränkt weiter. Dies bedeutet, dass sich das Globalbudget einer Universität aus dem Grundbudget und den lukrierten Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Element des vom Bund finanzierten Studienplatzes kommt während dieser Phase im Wege der Geltung der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung zur Anwendung. In dieser Phase soll das neue Finanzierungsmodell bis 31. März 2014 auf Grund der Vorgaben des neuen Unterabschnitts 2a. konkret ausgearbeitet werden (siehe § 143 Abs. 32). Bis zu diesem Zeitpunkt werden die §§ 12 und 13 auf Grund des neuen Finanzierungsmodells geändert werden, Unterabschnitt 2a. wird mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten.

In der Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein Teil des Gesamtbetrages gemäß § 14b Abs. 2 auf Grund des neuen Finanzierungsmodells verteilt werden, der Rest des Gesamtbetrages wird gemäß der derzeit geltenden Rechtslage verteilt werden. Die Höhe dieses Anteils wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister festgelegt werden und wird maximal 60 vH des Gesamtbetrages betragen werden. Dadurch, dass nicht der gesamte Betrag gemäß § 14b Abs. 2 zur Gänze nach dem neuen Finanzierungsmodell verteilt wird, können die Universitäten schrittweise an das neue Finanzierungsmodell herangeführt werden. Gleichzeitig kann beobachtet werden, wie sich das neue Finanzierungsmodell auf die Finanzierung der einzelnen Universitäten auswirkt. Etwaigen nachteiligen Budgetveränderungen durch die Systemänderung kann durch die strategischen Beträge zur Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste entgegengewirkt werden.

Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 soll das neue Finanzierungsmodell zur Gänze zur Anwendung kommen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Universitäten verpflichtet, zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere sollen die unterschiedlichen Kostenrechnungssysteme der Universitäten nach gemeinsamen Standards vereinheitlicht werden – siehe § 16 Abs. 2a.

Zu § 14g (Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen):

Zur Verbesserung der Betreuungssituation werden zwei Maßnahmen ergriffen. Einerseits durch das klare Bekenntnis, dass dort, wo es das betreffende Studium erfordert, die Personalausstattung ausgebaut wird. Andererseits muss der Universität die Möglichkeit einer Zugangsregelung eingeräumt werden, wenn die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien in einem bestimmten Studienfeld die Anzahl der mit der verfügbaren Lehrkapazität bewältigbaren Studienplätze in einem unvertretbaren Ausmaß übersteigt, oder aufgrund absehbarer Entwicklungen der Studienanfängerinnen und -anfängerzahlen zu übersteigen droht. Um einen Automatismus „Kapazitätsengpass = Zugangsregelung“ jedoch zu vermeiden, und um eventuelle Zugangsregelungen planbar zu machen, damit die Studienwerberinnen und -werber für das betreffende Studium möglichst frühzeitig informiert sind und sich entsprechend vorbereiten können, werden jene Studienfelder, in denen solche Engpässe aufgrund der aktuellen statistischen Daten (v.a. Entwicklung der Zahlen der Studierenden, der prüfungsaktiven Studierenden und der Studienanfängerinnen und -anfänger) absehbar sind, in den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan aufgenommen werden.

In diesen Studien sind die Universitäten in der Folge berechtigt, Zugangsregelungen in Form eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens vorzusehen. Neben den Zugangsregelungen gemäß § 124b und § 14h, der mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft tritt, werden diese Studien die einzigen sein, in denen eine Regelung des Zugangs möglich sein wird.

In diesen Studien wird ebenfalls im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger festgelegt werden. Diese Anzahl ist im Sinne einer Mindestanzahl zu verstehen und bringt die grundsätzliche Zielsetzung zum Ausdruck, die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden insgesamt nicht zu verringern.

Diese Regelung betrifft nur „grundständige“ Studien – somit Bachelor- und Diplomstudien. Bei den weiterführenden Studien (Master- und Doktoratsstudien) werden die derzeit geltenden Zugangsregelungen (§ 64, § 124b) weiterhin in Geltung bleiben.

§ 14g regelt, unter welchen weiteren Bedingungen bzw. in welchem Rahmen die Universitäten solche Zugangsregelungen festlegen dürfen. Abgesehen davon, dass es sich um ein Studium handeln muss, das gemäß § 14d Abs. 2 Z 9 vom gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan umfasst ist, dürfen Zugangsregelungen nur dann eingeführt werden, wenn die Zahl der Studienwerberinnen und –werber die festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger übersteigt. Die Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Universität erfolgt – basierend auf der im gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan festgesetzten Zahl – durch die jeweilige Leistungsvereinbarung.

Die Festlegung der Zugangsregelungen durch § 14g erfolgt im Wesentlichen nach dem Modell des § 124b. Der Zugang kann entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren bis längstens ein Semester nach der Zulassung geregelt werden. Die Festlegung der Zugangsregelung erfolgt durch Verordnung des Rektorats. Vor der Festlegung des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.

Im Unterschied zur Regelung des § 124b wird in § 14g ein Zeitpunkt vorgesehen, bis zu dem die Verordnung des Rektorats spätestens erlassen sein muss, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Dies ist der 30. April des jeweiligen Jahres.

Neu ist ebenfalls die Festlegung von Kriterien, die für die Durchführung der Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind – siehe Abs. 4. Eines dieser Kriterien ist die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität. Dabei ist davon auszugehen, dass der Prüfungsstoff im Zusammenhang mit den erforderlichen Kenntnissen für das betreffende Bachelor- bzw. Diplomstudium steht. Die Normierung eines bestimmten Notendurchschnittes der Reifeprüfung bzw. das Festlegen eines Prüfungsstoffes, der bereits Gegenstand der Reifeprüfung war, wird dabei nicht möglich sein.

Ein weiteres Kriterium ist das Diskriminierungsverbot hinsichtlich jener Diskriminierungstatbestände, die vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, umfasst werden. Gemäß § 44 ist auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende das B-GlBG anzuwenden. § 42 B-GlBG sieht zusätzlich ein eigenes Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium vor. Darunter fällt auch ein Diskriminierungsverbot für Studienwerberinnen und -werber bei der Zulassung zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Studium.

Zu § 14h (Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien):

In manchen Studien sind die Studienbedingungen allerdings bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt so unbefriedigend geworden, dass es für die betroffenen und zukünftigen Studierenden unzumutbar wäre, dieser Entwicklung nicht bereits jetzt entgegenzusteuern.

Aus diesem Grund werden für die am stärksten betroffenen Studien bereits im Rahmen des vorliegenden Entwurfes entsprechende Maßnahmen getroffen. Entsprechend den Zielsetzungen des neuen Finanzierungsmodells wird in diesen Studien das Personal aufgestockt, um die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Aufgrund der Systematik der Rahmenbedingungen des neuen Finanzierungsmodells (siehe § 14g) wird in Abs. 2 für ausgewählte Studienfelder eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festgesetzt. Auch gemäß § 14h kommen nur die sogenannten „grundständigen Studien“ (Bachelor- und Diplomstudien) für eine allfällige Zugangsregelung in Betracht.

Im Unterschied zu § 14g erfolgt dies jedoch aus Zeitgründen nicht durch den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan, sondern durch die Regelung des § 14h unmittelbar auf Gesetzesebene, wobei die Kriterien und Rahmenbedingungen für die Festlegung von Aufnahme- oder Auswahlverfahren den in § 14g definierten Kriterien und Rahmenbedingungen entsprechen.

Bei den besonders nachgefragten Studienfeldern handelt es sich um folgende:

                - Architektur und Städteplanung, wobei die Studien an der Akademie der bildenden Künste           Wien, an der Universität für angewandte Kunst Wien und an der Universität für künstlerische          und industrielle Gestaltung Linz, ausgenommen sind, 

                - Biologie und Biochemie, wobei die Studien ausgenommen sind, zu denen bereits            Zugangsregelungen gemäß § 124b Abs. 4 bestehen, 

                - Informatik, 

                - Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/Wirtschaftswissenschaft 

                - Pharmazie.

Die Festlegung dieser Studienfelder basiert im Wesentlichen auf Vorarbeiten der Arbeitsgruppe „Kapazitätsorientierte Universitätsfinanzierung“.

Folgende österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld muss österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

 

Studienfeld

Gesamt

Architektur und Städteplanung

2.020

Biologie und Biochemie

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

 

Die im Entwurf vorgesehene Festsetzung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und
–anfänger entspricht einer Berechnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, basierend auf den Zahlen der Studienanfängerinnen und –anfänger im Studienjahr 2011/2012. In diese Berechnungen sind die „incoming Studierenden“ eingerechnet.

Gemäß Abs. 3 erfolgt die Aufteilung der festgesetzten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger auf die einzelnen Universitäten und Studien im Rahmen der Leistungsvereinbarungen.

In den Studien, die von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfasst sind, wird das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt sein, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

Diese Verordnung hat u.a. eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Für die Registrierung ist in der Verordnung des Rektorats eine Frist vorzusehen, deren Ablauf bewirkt, dass eine Registrierung nicht mehr vorgenommen werden kann.

Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen
und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität im Sinne einer universitätsübergreifenden Steuerung der Studierendennachfrage bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die im entsprechenden Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.

Wie bei den Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 14g ist vor der Festlegung durch das Rektorat ist Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

Zu § 14i (Anwendung von § 66 Studieneingangs- und Orientierungsphase):

Gemäß § 14i ist § 66 auch für jene Studien anzuwenden, deren Zulassung im Rahmen des vorliegenden Entwurfes geregelt ist (siehe §§ 14g und 14h). Sollte die Zugangsregelung durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgen, ist das Auswahlverfahren in die Studieneingangs- und Orientierungsphase einzugliedern, sodass nicht zwei Verfahren parallel zur Anwendung kommen.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 2a):

Aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 2a haben die Universitäten zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Finanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren. Diese einheitlichen Standards werden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden.

Zu Z 4 (§ 66 Abs. 1a):

Die vorgesehene Änderung der Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Bisher war eine Wiederholungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Wiederholung konnte durch die Satzung der jeweiligen Universität ermöglich werden. In Hinkunft werden generell durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1a zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies entspricht der Tatsache, dass ohnehin der Großteil der Universitäten in ihrer Satzung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen hat. Die Möglichkeit, eine zusätzliche (dritte) Wiederholungsmöglichkeit durch die Satzung zu gewähren, entfällt.

Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1b):

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen (zweiten) Wiederholung negativ beurteilt wurde. Gemäß § 63 Abs. 7 ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Da diese Regelungen auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase gelten, kam es seit dem Inkrafttreten der geltenden Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase oft zu Härtefällen. Um diese Härtefälle zu vermeiden, wird jetzt normiert, dass im Falle des Scheiterns in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden kann. Die neuerliche Zulassung zum Studium kann frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann insgesamt zweimal beantragt werden. Bei jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.

Zu Z 6 (§ 143 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten):

Mit Abs. 31 erfolgt eine legistische Korrektur, die sich auf das Außerkrafttreten des § 66 bezieht, das mit zwei verschiedenen Änderungen des UG auf unterschiedliche Weise geregelt wurde.

Die Übergangsbestimmungen zu § 66 UG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 sahen Folgendes vor:

                „§ 143. (22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

Die Übergangsbestimmungen zu § 66 UG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sahen hingegen Folgendes vor:

                „§ 143. (27) § 60 Abs. 1b sowie § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

                (28) § 66 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2011 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.“

Nunmehr wird mit dem neuen § 143 Abs. 31 klargestellt, dass die beiden unterschiedlichen Außerkrafttretensbestimmungen in § 143 Abs. 22 und 28 mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft treten. Weiters wird vorgesehen, dass § 66 Abs. 1, 1a und 1b mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft treten. Die in den ehemaligen Abs. 22 und 28 vorgesehene Evaluierungspflicht bleibt aufrecht.

Die in § 143 Abs. 32, 33, und 34 vorgesehenen Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen entsprechen der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung – siehe § 14f.

Die Umstellung des Finanzierungssystems der Universitäten auf die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung erfolgt in verschiedenen Phasen, wobei die Phasen jeweils einer Leistungsvereinbarungsperiode von drei Jahren entsprechen.

In der kommenden Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten die bisherigen Regelungen des UG über die Finanzierung der Universitäten, es sind dies die §§ 12 und 13, uneingeschränkt weiter. In dieser Phase, nämlich bis spätestens 31. März 2014, soll das neue Finanzierungsmodell auf Grund der Vorgaben des neuen Unterabschnitts 2a. (§§ 14a bis 14g) konkret ausgearbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die §§ 12 und 13 auf Grund des neuen Finanzierungsmodells geändert werden, §§ 14a bis 14g werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Sollte keine entsprechende Änderung der §§ 12 und 13 erfolgen, bleiben die §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in Kraft.

Gleiches gilt für die studienrechtlichen Aspekte der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung. § 64, der die Regelungen über die allgemeine Universitätsreife enthält, sowie § 66, der die Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase enthält, sind unter Berücksichtigung der §§ 14g und 14i bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zum 31. März 2014 keine dementsprechende Änderung erfolgt sein, tritt § 14i mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.

Die vorgeschlagene Änderung des UG soll grundsätzlich mit dem Tag der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Lediglich die Grundlage für die Zugangsregelungen für die besonders stark nachgefragten Studien (siehe § 14h) sollen bereits mit 1. Jänner 2013 – mit Beginn der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode – in Kraft treten. Für die Finanzierung der Universitäten – und damit für die Leistungsvereinbarung – ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Universität die Möglichkeit erhält, den Zugang zu ihren Studien zu regeln. Aus diesem Grund soll diese Regelung mit dem Beginn der Leistungsvereinbarungsperiode in Kraft treten. Mit dem Ende der Leistungsvereinbarungsperiode am 31. Dezember 2015 soll diese Regelung wieder außer Kraft treten. Vor dem Außerkrafttreten der Regelung sollen ihre Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten evaluiert werden. Dem Nationalrat ist bis spätestens Dezember 2015 ein Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden nach sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.