2249 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energie-Control-Gesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Bundes-Energieeffizienzgesetz

Artikel 2: Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes

Artikel 3: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Artikel 4: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 5: Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Artikel 6: Änderung des KWK-Gesetzes

Artikel 7: Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden

Artikel 8: Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird

Artikel 1

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EnEffG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Zweck des Gesetzes

§ 3. Umsetzung von Unionsrecht

§ 4. Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

§ 5. Begriffsbestimmungen

§ 6. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan

§ 7. Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 8. Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

2. Teil

Energieeffizienz bei Unternehmen

§ 9. Energiemanagement bei endenergieverbrauchenden Unternehmen

§ 10. Energieeffizienz bei Energielieferanten

3. Teil

Selbstverpflichtungen

§ 11. Abschluss von Selbstverpflichtungen

4. Teil

Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten des Bundes

§ 12. Vorbildfunktion des Bundes

§ 13. Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger

2. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bundes

§ 14. Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 15. Sanierung von Bundesgebäuden

§ 16. Neuerrichtung von Bundesgebäuden

5. Teil

Energiedienstleister

§ 17. Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)

6. Teil

Förderungen für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen

1. Abschnitt

Kontrahierung energieeffizienter elektrischer Energie

§ 18. Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen

2. Abschnitt

Investitionszuschüsse

§ 19. Allgemeine Bestimmungen

§ 20. Investitionszuschüsse für die Ersatzvornahme von Energieeffizienzmaßnahmen

7. Teil

Monitoring der Energieeffizienz

1. Abschnitt

Monitoring bei der Raumwärme

§ 21. Intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme

§ 22. Gebäudedatenbank

2. Abschnitt

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 23. Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 24. Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 25. Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 26. Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

3. Abschnitt

Statistik

§ 27. Energiestatistik

8. Teil

Fördermittel

§ 28. Aufbringung der Fördermittel

§ 29. Ausgleichsbetrag

9. Teil

Schlussbestimmungen

§ 30. Datenverkehr

§ 31. Berichtspflichten

§ 32. Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 33. Übergangsbestimmungen

§ 34. Inkrafttreten

§ 35. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Zweck des Gesetzes

§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

           1. die Effizienz der Energienutzung durch endenergieverbrauchende Unternehmen in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,

           2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,

           3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,

           4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,

           5. Energieversorgungsunternehmen zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,

           6. über die Forcierung der Energieeffizienz

                a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,

               b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,

                c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,

               d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft vorantreiben, technologische Innovationen beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie verbessern,

                e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen

und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;

           2. Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

           3. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.

Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

§ 4. (1) Bis zum 31. Dezember 2016 ist beabsichtigt, österreichweit einen Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) von mindestens 80 400 Terajoule zu erreichen.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die verpflichteten Unternehmen sowie den Bund bis 2020 zu anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 70 Petajoule zu verhalten und dieses Ziel unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.

(3) Ab 2013 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten und die in Abs. 2 festgelegten Ziele, sofern sie bereits vor dem Jahr 2020 erreicht werden sollten oder sofern eine Erreichung der Ziele nicht oder nur unter volkswirtschaftlich nachteiligen Voraussetzungen möglich sein sollte, entsprechend anzupassen.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke eingesetzt wird;

           2. Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;

           3. Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit ÖN EN 16247‑1 oder entsprechenden Nachfolgenormen zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

           4. Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;

           5. Energiedienstleistung: eine Tätigkeit, die auf Grundlage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen sowie zu einem physikalischen Nutzeffekt, Nutzwert oder zu Vorteilen als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen führt, die die erforderlichen Betriebs- Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten;

           6. Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);

           7. Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen gemäß § 9 und § 10 im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;

           8. Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2013 gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 26 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 26; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;

           9. Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert): der nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates festgelegte Wert;

         10. Energieeinsparung: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird;

         11. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die Energieträger an Endenergieverbraucher, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, abgibt; Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Energielieferanten stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen. Eine für ein Unternehmen oder einen Konzern eingerichtete zentrale Beschaffungsstelle, die ohne Gewinnabsicht für den jeweiligen Eigenverbrauch Energie beschafft, ist nicht Lieferant sondern Endenergieverbraucher;

         12. Energiemanagementsystem: anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für Einsparmaßnahmen generieren;

         13. Energieträger: alle handelsüblichen Energieformen, sofern sie von Endenergieverbrauchern für energetische Zwecke (zB Heizung und Kühlung, Prozesswärme, Betrieb von Motoren und Antrieben, Beleuchtung, Betrieb von elektrischen und elektronischen Geräten, elektrochemische Zwecke) eingesetzt werden: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe fossilen und biogenen Ursprungs, einschließlich Abfällen, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte, sofern sie leitungsgebunden übertragen werden;

         14. einkommensschwache Haushalte: Personen, die jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale gemäß § 46 ÖSG 2012 befreit sind;

         15. Heizwärmebedarf (HWB): denjenigen Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) ergibt;

         16. anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit: Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund von Investitionen nach 2008 gesetzt wurden und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfalten;

         17. Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken;

         18. endenergieverbrauchende Unternehmen: jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs, die Endenergieverbrauchereigenschaft aufweisen, auch Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich der von ihnen endverbrauchten Energie; Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen;

         19. große Unternehmen: Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen sind;

         20. kleine Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro;

         21. mittlere Unternehmen: Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind

         22. sektorale Vereinbarung: eine auf zivilrechtlicher Basis zwischen endenergieverbrauchenden Unternehmen geschlossene Vereinbarung, die der gemeinsamen Erfüllung und Administration von Energieeffizienzverpflichtungen dient; die Koordination und Meldung von Effizienzmaßnahmen auf Basis einer sektoralen Vereinbarung ist, unbeschadet der Verpflichtungen für große und mittlere Unternehmen gemäß § 9 Abs. 2, von einem gegenüber der Monitoringstelle zu benennenden Sektorverantwortlichen wahrzunehmen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan

§ 6. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bis 1. April 2014 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2014 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2014 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.

(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, realistisch erscheint.

(4) Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere

           1. eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;

           2. eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;

           3. Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;

           4. gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;

           5. auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.

Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 7. (1) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2014 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß § 6 Abs. 3 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem

§ 8. (1) Die verpflichteten Unternehmen haben nach Maßgabe dieses Bundegesetzes im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020 insgesamt jährlich Endenergieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer anrechenbaren Energieeffizienzsteigerung in Höhe von jährlich 1,5% des Endenergieverbrauches in Österreich gemäß Abs. 2 führen.

(2) Als Ausgangswert für die 1,5% ist jener Mittelwert heranzuziehen, der sich aus dem energetischen Endverbrauch über die letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU unter Abzug des Eigenverbrauches und des Sektors Verkehr ergibt.

(3) Zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels sind folgende Maßnahmen anrechenbar:

           1. Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 im Ausmaß von maximal 25% der Gesamtverpflichtung gemäß Abs. 1;

           2. Maßnahmen, die über Ausgleichsbeträge für Ersatzmaßnahmen finanziert werden;

           3. Maßnahmen von energieverbrauchenden Unternehmen gemäß § 9;

           4. Maßnahmen von Energielieferanten gemäß § 10.

2. Teil

Energieeffizienz bei Unternehmen

Energiemanagement bei endenergieverbrauchenden Unternehmen

§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Endenergieverbrauchende Unternehmen in Österreich haben, abhängig von ihrer Größe und ihrem Energieverbrauch, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 bis Abs. 6 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

(2) Große und mittlere Unternehmen haben

           1. entweder

                a) in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durchzuführen

               b) oder

                     aa) ein Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder

                    bb) ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder

                     cc) ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem

einzuführen, die Einführung zu dokumentieren, das Managementsystem zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten;

           2. den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;

           3. nach Möglichkeit den sich aus der Anwendung des Managementsystems oder aus der Durchführung des Energieaudits ergebenden Anforderungen einer Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen, wenn diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind;

           4. die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits sowie die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis zum 28.Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.

(3) Kleine Unternehmen haben nach Möglichkeit

           1. eine Energieberatung durchzuführen und die Durchführung einer Energieberatung ist in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, zu wiederholen;

           2. deren Durchführung und Ergebnisse zu dokumentieren;

           3. den sich aus der Durchführung der Energieberatung ergebenden Anforderungen der Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu entsprechen und die erforderlichen Effizienzmaßnahmen zu setzen;

           4. die Durchführung der Energieberatung sowie nach Möglichkeit die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.

(4) Endenergieverbrauchende Unternehmen, die zumindest hinsichtlich einer Anlage dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetzes 2011 unterliegen, haben jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 4 nachzuweisen, die in Summe mindestens 640 Terajoule betragen. Werden Maßnahmen in nicht ausreichendem Maße gesetzt, so wird das nicht erfüllte und ausstehende Restziel auf das Folgejahr übertragen. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht vollständig erfüllt, so wird für jedes Unternehmen im Sinne des ersten Satzes ein individuelles Ziel von 0,37% seines gemittelten Endenergieverbrauches der Jahre 2010 bis 2012, zuzüglich des über den Restzeitraum bis Ende 2020 aliquot hinzukommenden, nicht erbrachten Anteils festgelegt. Wenn ein auf Antrag und auf Kosten eines Unternehmens von der Monitoringstelle zu beauftragendes Energieaudit ergibt, dass alle Energieeffizienzmaßnahmen, die sich betriebswirtschaftlich rentieren und beim Setzen die gemäß § 23 und § 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes relevanten Grenzen für die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nicht überschreiten, weniger als den jeweiligen unternehmensindividuellen Prozentsatz betragen, hat das jeweilige Unternehmen nur ein auf dieses verringertes jährliches individuelles Ziel zu erreichen. Für Unternehmen, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, wird, soweit ein individuelles Ziel vorgegeben ist, ein individuelles Ziel von 0,37% des Endenergieverbrauches des jeweiligen Vorjahres, zuzüglich des im vorigen Satz beschriebenen Aufschlags festgelegt. Jährliche einem Unternehmen zurechenbare Energieeffizienzmaßnahmen, die im Geltungszeitraum des gemeinsamen Ziels gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzt, dokumentiert und gemeldet worden sind, sind auf das individuelle Ziel anrechenbar, sofern sie die Grenze von 0,37% überschreiten und nicht übertragen wurden.

(5) Endenergieverbrauchende Unternehmen, die nicht zumindest hinsichtlich einer Anlage dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetzes 2011 unterliegen, haben jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die in Summe mindestens 1,7 Petajoule betragen. Werden Maßnahmen in nicht ausreichendem Maße gesetzt, so wird das nicht erfüllte und ausstehende Restziel auf das Folgejahr übertragen. Wird das erhöhte Ziel in dem darauf folgenden Jahr abermals nicht vollständig erfüllt, so wird für jedes Unternehmen im Sinne des ersten Satzes mit mindestens 20 Beschäftigten und mit einem Umsatz von mindestens 4 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 4 Millionen Euro ein individuelles Ziel von 0,5% seines gemittelten Endenergieverbrauches der Jahre 2010 bis 2012, zuzüglich des über den Restzeitraum bis Ende 2020 aliquot hinzukommenden, nicht erbrachten Anteils festgelegt. Wenn ein auf Antrag und auf Kosten eines Unternehmens von der Monitoringstelle zu beauftragendes Energieaudit ergibt, dass alle Energieeffizienzmaßnahmen, die sich betriebswirtschaftlich rentieren und beim Setzen die gemäß § 23 und § 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes relevanten Grenzen für die Eigenmittelquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nicht überschreiten, weniger als den jeweiligen unternehmensindividuellen Prozentsatz betragen, hat das jeweilige Unternehmen nur ein auf dieses verringertes jährliches individuelles Ziel zu erreichen. Für Unternehmen, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, wird, soweit ein individuelles Ziel vorgegeben ist, ein individuelles Ziel von 0,5% des Endenergieverbrauches des jeweiligen Vorjahres, zuzüglich des im vorigen Satz beschriebenen Aufschlags festgelegt. Jährliche einem Unternehmen zurechenbare Energieeffizienzmaßnahmen, die im Geltungszeitraum des gemeinsamen Ziels gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzt, dokumentiert und gemeldet worden sind, sind auf das individuelle Ziel anrechenbar, sofern sie die Grenze von 0,50% überschreiten und nicht übertragen wurden.

(6) An Stelle des Setzens von verpflichtenden individuellen Maßnahmen gemäß Abs. 4 und Abs. 5 können Unternehmen ihre Pflicht zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 29 im entsprechenden Ausmaß erfüllen und haben diese unaufgefordert bis zum 28. Februar des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten.

Energieeffizienz bei Energielieferanten

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich beliefern, sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 4 nachzuweisen, die dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden gelieferten Energie entsprechen, wobei zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes wirksam werden müssen. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quote anzurechnen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die mindestens 0,6% ihres gemittelten Verbrauches ihrer Endkunden der Jahre 2010 bis 2012, betragen. Für Unternehmen, die nach dem Jahr 2010 gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, wird ein individuelles Ziel von 0,6% des Verbrauches ihrer Endkunden im Vorjahr festgelegt.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren. Energielieferanten haben für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle und der E-Control einen Bericht über ihre gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Dieser hat auch zusammengefasste Daten über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Endkunden abgegebenen Mengen an Energieträgern nach Mengen und nach Energiegehalt zu enthalten.

(4) An Stelle des Setzens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 29 im entsprechenden Ausmaß erfüllen.

(5) Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz und Energiearmut einzurichten.

(6) Energielieferanten, die weniger als 10 GWh an Energie pro Jahr liefern und die weniger als 5 Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz durch Energieverkäufe oder deren Jahresbilanz 1 Million Euro nicht übersteigt, sind von den Verpflichtungen dieser Bestimmung ausgenommen.

3. Teil

Selbstverpflichtungen

Abschluss von Selbstverpflichtungen

§ 11. (1) Der Bund kann Selbstverpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und der Richtlinie für Energieeffizienz mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden abschließen, soweit diese über gesetzliche Verpflichtungen der Unternehmen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen.

(2) In den Selbstverpflichtungen sind klare und eindeutige Ziele und Inhalte sowie Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen zu verankern und der Monitoringstelle zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Zur Gewährleistung der Transparenz sind die Selbstverpflichtungen, mit Ausnahme personen- und unternehmensbezogener Angaben, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

(3) Selbstverpflichtungen unterliegen der Beurteilung, Aufsicht und fortlaufenden Kontrolle durch den jeweiligen Bundesminister und durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Selbstverpflichtungen bleiben aufrecht und sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 auf geeignete Weise zu verlautbaren. Die auf dieser Grundlage gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind, soweit sie ab dem Jahr 2013 gesetzt wurden, auf die Verpflichtungen gemäß § 9 und § 10 anrechenbar.

4. Teil

Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes

§ 12. (1) Zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.

(2) Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.

(3) Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23 bedienen.

Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger

§ 13. (1) Der Bund hat den Unternehmen gemäß § 9 und § 10 auf geeignete Weise transparente Informationen über ihre Pflichten, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Bund hat Energiedienstleistern und Unternehmen, die Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen oder Energieeffizienzmaßnahmen setzen, Kriterien für Musterverträge zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

(3) Der Bund hat, unter Einbindung der Länder, dafür Sorge zu tragen, dass kleinen Unternehmen gegen kostendeckendes Entgelt wirksame Energieauditprogramme und Energieberatungsprogramme für die Beratung in der Betriebsstätte zur Verfügung stehen. Nähere Bestimmungen über diese Programme sind durch die Richtlinien gemäß § 26 zu erlassen.

(4) Der Bund hat den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, einschließlich der Körperschaften der Länder und Gemeinden, zu ermöglichen und laufend zu verbessern. Dazu zählen auch Maßnahmen auf überstaatlicher Ebene. Zu diesem Zweck hat eine entsprechende Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zu erfolgen.

(5) Nach Maßgabe besonderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften hat der Bund, unter Einbindung der Länder, Anstrengungen zur Verbesserung der Bewusstseinsbildung zum Thema Energieeffizienz zu unternehmen. Dies umfasst auch die allfällige Beauftragung von Studien zu energieeffizientem Verhalten und zu Energieeffizienz-Benchmarks, insbesondere in Bezug auf spezifische Verbrauchergruppen, Vebrauchssektoren oder Förderinstitutionen, sowie die Aufklärung der Bevölkerung über das Funktionieren der Energieversorgung in der Praxis.

(6) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Bund, unbeschadet der Mechanismen des Privatrechts, unter Beachtung des Bundesvergabegesetzes 2006 der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23 bedienen.

2. Abschnitt

Besondere Pflichten des Bundes

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

§ 14. (1) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Insbesondere ist, sofern keine budgetären, technischen, rechtlichen Gründe oder sonstigen Gründe entgegenstehen, beim Erwerb und der Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen jenen Objekten der Vorzug zu geben, die über geringere Energieverbrauchswerte oder effiziente Energieerzeugungs- oder -umwandlungsanlagen verfügen.

(2) Nähere Bestimmungen zu die Energieeffizienz verbessernden Pflichten des Bundes im Vergabe- und Beschaffungsbereich werden durch das Bundesvergabegesetz 2006 und Selbstbindungsrichtlinien des Bundes geregelt.

Sanierung von Bundesgebäuden

§ 15. (1) Der Bund hat jährlich 3% der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und von ihm genutzt wird, thermisch gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu sanieren.

(2) Im Falle der Sanierung von öffentlichen Gebäuden des Bundes darf der maximale Heizwärmebedarf in kWh pro m3 und Jahr

           1. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis größer/gleich 0,8 nicht mehr als 25 und

           2. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis kleiner/gleich 0,2 nicht mehr als 12

betragen, wobei bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis zwischen diesen Werten linear zu interpolieren ist.

(3) Im Falle der Sanierung von Wohngebäuden des Bundes darf der maximale Heizwärmebedarf in kWh pro m² und Jahr

           1. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis größer/gleich 0,8 nicht mehr als 75 und

           2. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis kleiner/gleich 0,2 nicht mehr als 35

betragen, wobei bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis zwischen diesen Werten linear zu interpolieren ist.

(4) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen.

(5) Im Falle einer Sanierung von Bundesgebäuden sind, soweit keine budgetären, technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit sich das Gebäude hierfür eignet, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren. Diese Maßnahmen sind im Falle ihrer effizienzmäßigen Gleichwertigkeit auf das Ziel gemäß Abs. 1 anrechenbar.

(6) Es ist zulässig, dass die vom jeweils zuständigen Bundesorgan gemäß Anhang II in einem bestimmten Jahr erzielten Überschusse an renovierter Gebäudefläche auf die drei vorangegangenen oder drei darauffolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.

(7) Denkmalgeschützte Bundesgebäude, Gebäude der Landesverteidigung, Bundesgebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, sowie Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Werden an diesen Gebäuden dennoch Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, die den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.

Neuerrichtung von Bundesgebäuden

§ 16. (1) Im Falle der Neuerrichtung von öffentlichen Gebäuden des Bundes darf der maximale Heizwärmebedarf in kWh pro m3 und Jahr

           1. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis größer/gleich 0,8 nicht mehr als 12 und

           2. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis kleiner/gleich 0,2 nicht mehr als 7

betragen, wobei bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis zwischen diesen Werten linear zu interpolieren ist.

(2) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden des Bundes darf der maximale Heizwärmebedarf in kWh pro m² und Jahr

           1. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis größer/gleich 0,8 nicht mehr als 36 und

           2. bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis kleiner/gleich 0,2 nicht mehr als 20

betragen, wobei bei Gebäuden mit einem Oberflächen-Volumsverhältnis zwischen diesen Werten linear zu interpolieren ist.

(3) Im Falle einer Neuerrichtung von Bundesgebäuden sind, soweit keine budgetären, technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit sich das Gebäude hierfür eignet, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU für die Deckung des Warmwasser-, Raumwärme- und Strombedarfs zu installieren.

(4) Nach dem 31. Dezember 2018 haben neuerrichtete Gebäude, die vom Bund als Eigentümer genutzt werden, den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung bessere als die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Werte und andere Bezugsgrößen vorsehen.

5. Teil

Energiedienstleister

Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)

§ 17. (1) Erbringer von Energiedienstleistungen und Energieberatungen für Unternehmen haben sich in dem Register gemäß Abs. 3 eintragen zu lassen und folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

           1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt sowie eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz, oder

           2. eine mindestens dreijährige und ununterbrochene berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz. In diesem Fall ist über den Ausbildungsweg binnen sechs Monaten eine für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis zu erwerben.

Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Mindestanforderungen gemäß Z 1 und Z 2 jeweils um zwei weitere Jahre.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen.

(3) Für fachlich geeignete Personen gemäß Abs. 1, die den näheren Vorgaben des Abs. 2 entsprechen, ist von der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle ein öffentlich zugängliches Register zu führen. In diesem Register sind auf Antrag der Name sowie die Kontaktdaten jener Anbieter von Energiedienstleistungen sowie deren Mitarbeiter zu führen, die über die gemäß Abs. 1 festgelegte fachliche Eignung und Befugnis verfügen. Mit dem Antrag auf Eintragung sind Unterlagen über die fachliche Eignung sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten vorzulegen.

(4) Bei Energieberatungen für kleine endenergieverbrauchende Unternehmen ist es Aufgabe des Energieberaters, die durchgeführten Energieberatungen sowie die aufgrund der Beratung gesetzten Maßnahmen der Monitoringstelle sowie einem allenfalls vom Unternehmen dem Sektorverantwortlichen zu melden.

6. Teil

Förderungen für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen

1. Abschnitt

Kontrahierung energieeffizienter elektrischer Energie

Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen

§ 18. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen gemäß Abs. 2 elektrische Energie zu den gemäß § 39 ÖSG 2012 genehmigten Allgemeinen Bedingungen die ihr angebotene elektrische Energie zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen zu kontrahieren. Für die Antragstellung auf Kontrahierung zu Marktpreisen gilt § 15 ÖSG 2012 sinngemäß.

(2) Die Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen besteht nur hinsichtlich jener Anlagen,

           1. die das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllen und

           2. deren elektrische Engpassleistung 100 kW nicht übersteigt.

Die Effizienzgrade und die Engpassleistung sind durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine gleichwertige Bestätigung zu belegen.

(3) Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 sind aus dem gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG 2012 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie für Windkraft, im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln.

(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die von der energieeffizienten Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Netz abgegeben wird und der Vertrag über die Abnahme zu Marktpreisen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Kalendermonate abgeschlossen wird.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Abwicklung der Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen gemäß Abs. 1 einen gesonderten Rechnungskreis und eine gesonderte Bilanzgruppe zu führen. § 37 bis § 41 ÖSG 2012 gelten sinngemäß.

2. Abschnitt

Investitionszuschüsse

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen und im Rahmen des 3a. Abschnitt des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes, BGBl. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt.

(2) Die Vergabe der Förderungen hat auf Basis und im Rahmen von Förderungsrichtlinien sowie von jährlichen Programmen gemäß dem 3a. Abschnitt des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes zu erfolgen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen bzw. zu erstellen sind.

Investitionszuschüsse für die Ersatzvornahme von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 20. (1) Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 oder eines Lieferanten im Sinne des § 10 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern

           1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

           2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.

(2) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 1 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.

(3) In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem 3a. Abschnitt des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden.

7. Teil

Monitoring der Energieeffizienz

1. Abschnitt

Monitoring bei der Raumwärme

Intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme

§ 21. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann jene Anforderungen durch Verordnung bestimmen, denen intelligente Messgeräte für Fern- und Nahwärme zu entsprechen haben. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei durch das Fern- und Nahwärmeunternehmen einer Benutzerkategorie (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft) zuzuordnen.

Gebäudedatenbank

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, in der sämtliche Gebäudedaten, Energieverbrauchsdaten und aushangspflichtigen Energieausweisdaten aller vom Bund genutzten Bundesgebäude gemäß Abs. 2 zu erfassen sind. Dazu sind die für die Erfassung in der Datenbank relevanten Daten vorzugeben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23 bedienen.

(2) Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II, alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen haben für die von ihnen tatsächlich genutzten Gebäude die Daten gemäß Abs. 1 zu erheben und nach den Vorgaben des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in der Gebäudedatenbank zu dokumentieren.

(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat einen Bericht über den jährlichen Energieverbrauch in den erfassten Gebäuden zu erstellen und zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 23. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring und die Erstellung der Energieeffizienz-Aktionspläne wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.

(2) Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:

           1. Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (Energieeinsparrichtwerte) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;

           2. Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes gemäß § 7 und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6;

           3. Messung und Evaluierung der Maßnahmen der endenergieverbrauchenden Unternehmen gemäß § 9, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sektorverantwortlichen;

           4. Messung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10;

           5. Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 22;

           6. Beurteilung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11;

           7. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.

           8. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind;

           9. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;

         10. Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;

         11. Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 22;

         12. Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 31 Abs. 3;

         13. Einrichtung ferner einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.

(3) Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 und § 10 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.

(4) Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 26 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.

(5) Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen oder aggregierte statistische Daten über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.

(6) Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln.

Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 24. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.

(2) Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:

           1. die Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-Up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;

           2. den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;

           3. die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;

           4. die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;

           5. die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten;

           6. die Evaluierung der Zielerreichung der Energieeinsparrichtwerte gemäß § 4 sowie von Selbstverpflichtungen;

           7. die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom up Methoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);

           8. die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;

           9. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

         10. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

         11. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

         12. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;

         13. die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;

         14. Vertragsauflösungsgründe;

         15. den Gerichtsstand;

         16. die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.

(3) Für die Tätigkeit der Monitoringstelle ist ein jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzubringendes, angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Besorgung vergleichbarer Aufgaben festzusetzen.

(4) Für die gutachterliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Über die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend vorzulegen ist.

Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 25. (1) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.

(2) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit

           1. durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,

           2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,

           3. mehr als einen Monat lang nicht ausübt,

           4. nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder

           5. gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.

(4) In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 neuerlich auszuschreiben.

Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Verordnungswege Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist

           1. auf die Bestimmungen der Richtlinie 2006/32/EG, der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und

           2. auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 und § 10 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

           1. die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;

           2. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 und § 10;

           3. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 und § 10;

           4. Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 und § 10;

           5. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23;

           6. Berichtslegung und Kontrollrechte.

(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:

           1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;

           2. die genaue Bezeichnung des endenergieverbrauchenden Unternehmens oder des Energielieferanten, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;

           3. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;

           4. den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;

           5. die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;

           6. Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme;

           7. den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;

           8. das Datum der Dokumentation.

Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

(4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:

           1. Die einmalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen auf gemäß § 9 und § 10 verpflichtete Dritte ist bis 28. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen;

           2. Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;

           3. geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines Verpflichteten hinaus, ist im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre möglich;

           4. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten.

(5) Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens ersetzt werden.

3. Abschnitt

Statistik

Energiestatistik

§ 27. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.

(2) Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

8. Teil

Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

       § 28. (1) Die Mittel für Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abschnitt 3a. des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes sowie die Mittel für die Abwicklung der Förderungen werden aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann in den Jahren 2015 bis 2020 für Zwecke der Förderung gemäß den Bestimmungen und im Rahmen des Abschnitt 3a. des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes Förderungen, Zusagen und Aufträge mit folgenden Barwerten erteilen:

           1. für das Jahr 2015..................................................................................................................... 100 Mio. Euro;

           2. für das Jahr 2016....................................................................................................................... 80 Mio. Euro;

           3. für das Jahr 2017....................................................................................................................... 60 Mio. Euro;

           4. für das Jahr 2018....................................................................................................................... 40 Mio. Euro;

           5. für das Jahr 2019........................................................................................................................ 20 Mio. Euro.

Zusätzlich können der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin für Finanzen für die Jahre 2015 bis 2020 weitere Zusagerahmen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für Förderungen im Rahmen der Energieeffizienz festlegen.

Ausgleichsbetrag

§ 29. (1) Verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und verpflichtete Lieferanten gemäß § 10 können an Stelle des Setzens von Effizienzmaßnahmen jeweils am Ende des jeweiligen Jahres mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag entrichten. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert.

(2) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro Energieeffizienzeinheit festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und darf unterjährig nicht erfolgen. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 12,2 Cent pro Energieeffizienzeinheit.

(3) Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind bis zum 28. Februar des Folgejahres zu entrichten und an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

9. Teil

Schlussbestimmungen

Datenverkehr

§ 30. Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG, weitere Förderstellen des Bundes und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 23 haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control sind auf deren Ersuchen sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen.

Berichtspflichten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.

(2) Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.

(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

           1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

                a) den in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 29 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat;

               b) falsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 26 macht;

                c) eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hierfür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;

           2. mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

                a) den in § 9 festgelegten individuellen Verpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 29 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat;;

               b) falsche Angaben gemäß § 9 in Verbindung mit § 26 macht;

                c) falsche Angaben gemäß § 19 macht;

           3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

                a) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 23 Abs. 3 verweigert, oder

               b) die Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 10 nicht einhält.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Große und mittlere Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie kein Managementsystem einführen, binnen neun Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Kleine Unternehmen haben nach Möglichkeit binnen neun Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals eine Energieberatung durchzuführen.

(2) Energieaudits, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind unter Anwendung der Vierjahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a entsprechend anrechenbar.

(3) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß den Bestimmungen des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.

Inkrafttreten

§ 34. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Halbjahresersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) § 1 bis § 8, § 11, § 21 bis § 27 und § 30 bis § 35 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) § 9, § 10, § 12 bis § 17 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 4 bis § 10 und § 12 bis § 16 treten mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 6, § 9, § 10, § 14 Abs. 2, § 34 und § 35 Z 1 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich § 12 und § 14 bis § 16 der jeweils zuständige Bundesminister;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Anhang I

Die Maßnahmen in den im Folgenden angeführten Maßnahmenfeldern gelten nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinien gemäß § 26 in dem Umfang als Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, als sie nachweisliche, mess- oder schätzbare Verringerungen des Verbrauchs von Endenergie nach sich ziehen:

           1. Wohn- und Tertiärsektor

                a) Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme;

               b) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;

                c) Wärmedämmung und Belüftung (Niedrigenergie- und Passivhausstandard im Neubau; kontrollierte Be- und Entlüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung; Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand wie zB Dach- und Fassadendämmung, Dämmung der obersten Geschoßdecke, Wärmeschutzverglasung);

               d) Warmwasser (zB Installation neuer Geräte, hocheffiziente Speicher, unmittelbare und effiziente Nutzung in der Raumheizung, Energiespararmaturen, Waschmaschinen; Fernwärme, solare Warmwasserbereitung), Rückgewinnung der Abwasserwärme;

                e) Beleuchtung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung);

                f) Kochen und Kühlen (zB neue energieeffiziente Geräte, Systeme zur Wärmerückgewinnung);

               g) sonstige Ausrüstungen und Geräte (zB Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, neue effiziente Geräte, bedarfsorientierte Steuerung für eine optimierte Energieverwendung, Minimierung der Energieverluste im Bereitschaftsmodus, Einbau von Kondensatoren zur Begrenzung der Blindleistung, verlustarme Transformatoren, primärseitige Schaltung, etc.);

               h) Einsatz erneuerbarer Energien in Haushalten und Gewerbe, wodurch die Menge der zugekauften Energie verringert wird (zB solarthermische Anwendungen, Erzeugung von Warmbrauchwasser, solarunterstützte Raumheizung und –kühlung, erneuerbare Fernwärme, Photovoltaik);

                 i) Maßnahmen zur Verringerung der grauen Energie;

                 j) Maßnahmen zur Verringerung des Personenverkehrs (Forcierung des öffentlichen Verkehrs, Wechsel der Antriebstechnik);

                k) Maßnahmen zur Reduktion des Stand-by Verbrauches;

                 l) Smart home Anwendungen, zB Inhome-Displays;

               m) konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen);

               n) Substitution von Energieträgern durch Nutzung von bisher nicht genutzter Abwärme;

           2. Industriesektor

                a) Energie-(effizienz)beratung und –analyse (zB Energieausweis, Antriebsoptimierung), Energieaudits, Energiemanagementsysteme oder vergleichbare Managementsysteme, Einbau und Betrieb von Smart Metering;

               b) Messdienstleistungen, Erstellung von Messkonzepten zur Analyse des Energieverbrauchs bzw. Auslesung der Wärme- und Warmwasserverbräuche, Temperaturen;

                c) Fertigungsprozesse (zB effizienter Einsatz von Druckluft, Kondensat sowie Schaltern und Ventilen, Einsatz automatischer und integrierter Systeme, energieeffizienter Betriebsbereitschaftsmodus);

               d) Motoren und Antriebe (zB vermehrter Einsatz elektronischer Steuerungen, Regelantriebe, integrierte Anwendungsprogramme, Frequenzwandler, hocheffiziente Elektromotoren);

                e) Lüfter, Gebläse, Regelantriebe und Lüftung (zB neue hocheffiziente Geräte/Systeme, Einsatz natürlicher Lüftung, Leistungsanpassung, Wartungssystematik);

                f) Bedarfsmanagement (zB Lastmanagement, Regelsysteme für Spitzenlastabbau);

               g) Einsatz hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung;

               h) Maßnahmen in der Energiebereitstellungskette (zB Repowering oder Bau von Erzeugungsanlagen, Speichertechnologien, Einsatz hocheffizienter Pumpen, Rücklauftemperaturabsenkung in Fernwärmenetzen);

                 i) Einbindung von Erneuerbaren Energien in die Energiebereitstellung (zB Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpen, Rückgewinnung von Prozesswärme und Einbindung zur Abdeckung des Wärmebedarfs am Standort, Rückgewinnung und energetische Nutzung biogener Reststoffe oder Abfälle);

                 j) Rückgewinnung von Abwärme und Lieferung an Betriebe in der Nachbarschaft, die damit einen Teil ihres Wärmebedarfs decken können;

                k) Einbindung von Abwärme in lokale Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetze, auch zur Kälteerzeugung;

                 l) Heizung und Kühlung (zB Anlagen mit hohem Nutzungsgrad, hocheffiziente Wärmepumpen, neue Kessel mit hohem Wirkungsgrad, Einbau/Modernisierung von Fernwärme-/Fernkältesystemen, Optimierung Regelungs- und Steuerungstechnik, hocheffiziente Umwälzpumpen, bedarfsorientierte Steuerung); Verstärkung solarer und geothermischer Primärenergieformen, Vermeidung und Verminderung von Verteilverlusten;

               m) Beleuchtung und Lichtoptimierung (zB neue effiziente Leuchtmittel und Vorschaltgeräte, bedarfsorientierte Steuersysteme, gezielte Tageslichtnutzung, Lichtoptimierung in Hallen, Sportstätten, Weihnachtsbeleuchtungsservice);

               n) Brennwerttechnologie;

               o) Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauches bei Prozesskälte;

               p) Reduktion der Prozesswärme.

           3. Verkehrssektor

                a) Technische Möglichkeiten bei Kraftfahrzeugen (Einsatz verbrauchsarmer Fahrzeuge, Alternativantriebe, Gewichtsreduktion, Vermeidung verbrauchssteigernder Zusatzausstattung, Verbrauchsmonitoring, Reifendruckreglersysteme, Leichtlauföle, etc.);

               b) Schaffung von attraktiver Infrastruktur, innovative Geschäftsmodelle, Nutzbremssysteme, etc.;

                c) Technische Möglichkeiten bei der Infrastruktur – Verkehrslenkung- und –steuerung und dergleichen (zB Routenplanung und Routenanpassung aufgrund aktueller Verkehrssituationen);

               d) Technische Möglichkeiten bei Tunnelanlagen – Tunnelthermie;

                e) Intelligente Speicher- und Nutzungskonzepte für E-Mobility;

                f) Fuhrparkumstellungen;

               g) Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger (Attraktivierung öffentlicher Verkehr, Parkplatzbewirtschaftung, Ausbau Radwegenetz, Tarif-Verbundsysteme, etc.);

               h) Ersatz innerbetrieblicher Gütertransporte durch Bandförderungen, Schächte etc.;

                 i) Verringerung des Transportbedarfs (zB durch Dezentralisierung von Produktionskapazitäten);

                 j) Zusammenlegung räumlich getrennter Verarbeitungsstufen;

                k) Verringerung der Energieintensität von Transporten zB durch Vermeidung von Leerfahrten, Steigerung der Auslastung von Fahrzeugen oder Einbindung der Eisenbahn- und der Binnenschifffahrt in die Logistik

                 l) Raumplanerische Maßnahmen (Stellplatzregelungen, Unterstützung autofreies Wohnen, Infrastrukturmaßnahmen, Erschließungskonzepte, etc.);

               m) Begleitmaßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit (Mobilitätsmanagement in Betrieben und Gemeinden, Kennzeichnung des Energieverbrauchs von PKW, Sensibilisierung in Schulen, Kampagnen, Aktionstage, Spritspartrainings);

           4. Sonstige und sektorübergreifende Maßnahmen

                a) Standards und Normen, die hauptsächlich auf die Erhöhung der Energieeffizienz von Erzeugnissen und Dienstleistungen, einschließlich Gebäuden, abzielen;

               b) Energieetikettierungsprogramme;

                c) Verbrauchserfassung, intelligente Verbrauchsmesssysteme, wie Einzelmessgeräte mit Fernablesung bzw. -steuerung, und informative Abrechnung, soweit hierzu nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht;

               d) Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen zur Förderung der Anwendung energieeffizienter Technologien und/oder Verfahren;

                e) Brennwerttechnologie;

                f) Energiespeicher;

               g) Informationskampagnen, Aus- und Weiterbildung (zB Energiespar-Check), insbesondere branchenbezogene Awarenesskampagnen und Motivationsprogramme durch Fachorganisationen der Wirtschaftskammer;

               h) Abwärmenutzung;

                 i) Regelmäßige Wartung und Service;

                 j) Hydraulische Sanierung.

           5. Übergeordnete Maßnahmen

                a) Vorschriften, Steuern und sonstige Abgaben, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;

               b) gezielte Aufklärungskampagnen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf energieeffizienzsteigernde Maßnahmen abzielen, insbesondere Maßnahmen zur Anpassung des Nutzerverhaltens an den tatsächlichen Bedarf.

Anhang II

Liste der Bundesdienststellen gemäß § 12 bis § 16:

           1. Bundeskanzleramt;

           2. alle Bundesministerien;

           3. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

           4. Bundesanstalt für Verkehr;

           5. Bundesbeschaffung GmbH;

           6. Bundesrechenzentrum GmbH.

Anhang III

Für Contracting-Verträge gelten die Bestimmungen der DIN 8930 Teil 5.

1.      Einspar-Contracting:

Das Ziel des Einspar-Contracting ist die garantierte Ergebnisverbesserung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Anlagen- und Gebäudesubstanzwert, und Anlagen- und Gebäudekonditionierung. Wesentliches Merkmal des Einspar-Contracting ist die Finanzierung der Investitionen über die garantierte Kosteneinsparung innerhalb der Vertragslaufzeit. Es handelt sich um einen Vertrag, bei dem Energiesparmaßnahmen und Energiemanagement durch den Contractor vorfinanziert und aus den erzielten Energiekosteneinsparungen bezahlt werden. Die Leistungskomponenten des Contractors sind die Identifizierung von Einsparpotenzialen und deren Finanzierung, Planung und Errichtung von Komponenten zur Energieerzeugung, -verteilung und –nutzung sowie deren Bedienung und Instandhaltung. Die Einbindung der Nutzer und deren Schulung sind in der Regel Bestandteil des Einspar-Contracting. Die Leistungsvergütung besteht aus einem Entgelt, dessen Höhe sich aus der erzielten Einsparung im Verhältnis zu einem Referenzniveau (Baseline) bestimmt.

2.      Anlagen-Contracting

Anwendungsbereiche des Anlagen-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Der Contractor übernimmt die Finanzierung, Planung und Errichtung der Anlage oder deren Übernahme, die Betriebsführung, insbesondere die Instandhaltung und Bedienung, Energieträgereinkauf und Nutzenergieverkauf. Die Leistungsvergütung besteht aus dem Entgelt für die bezogene Nutzenergie, die Vorhaltung der Anlage und die Abrechnung.

3.      Betriebsführungs-Contracting

Die Anwendungsbereiche des Betriebsführungs-Contracting sind neu zu errichtende oder bestehende Anlagen. Ziel ist die Optimierung der Betriebskosten bei Funktions- und Werterhalt der Anlagen. Die Leistungskomponenten des Contractors sind das Bedienen (Betätigen, Überwachen, Störungsbehebung) und das Instandhalten (Inspektion, Warten, Instandsetzen) für abgegrenzte technische Gewerke oder Anlagen. Die Leistungsvergütung besteht aus einem zeitraumbezogenen Entgelt oder aus einem Entgelt nach Aufwand (Arbeitszeit und Material).

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Errichtung von Leitungen zum Transport von Nah- und Fernwärme sowie Nah- und Fernkälte gefördert wird (Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz), BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel des Gesetzes lautet:

„Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz – WKLG“

2. Die im Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz in der jeweiligen grammatikalischen Form enthaltenen Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ bzw. „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ bzw. „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

           1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;

           2. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;

           3. Anlagen die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.“

4. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. „Fernkälte“ thermische Energie mit niedrigem Temperaturniveau zur Klimatisierung von Gebäuden und Kühlung von Anlagen, die in einem thermisch isolierten Rohrsystem von zumindest einer zentralen Kältequelle zu Endverbrauchern transportiert wird;“

6. § 3 Abs. 1 Z 7a lautet:

       „7a. „Infrastrukturleitungen“ Anschlussleitungen zu zentralen Wärme- oder Kältequellen sowie Verbindungsleitungen zwischen zwei Netzteilen (Ringschluss) und Verteilleitungen bis zur Hausanschlussleitung;“

7. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

8. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „für ein Fernwärmeausbauprojekt“ durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ ergänzt.

9. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 5 folgender Schlusssatz angefügt:

„Projekte, die der Anbindung von geothermischen Quellen dienen, sind Infrastrukturprojekte gemäß Z 3, sofern durch diese Projekte Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten nicht beeinträchtigt werden.“

10. Das in § 6 Abs. 2 Z 1 in seiner jeweiligen grammatikalischen Form enthaltene Wort „Fernwärmeausbauprojekt“ wird durch die Wortfolge „oder Fernkälteausbauprojekt“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ergänzt.

11. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

         „4. bei Projekten zur Nutzung von geothermischen Quellen beträgt die Höhe der Förderung höchstens 50 vH der Investitionsmehrkosten sowie 35 vH der gesamten Investitionskosten, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Megawatt des für Kunden hergestellten Anschlusswerts;

           5. die in Z 1 bis Z 3 vorgesehene jeweils leistungsbezogene Höchstgrenze der Förderung gilt nicht für Fernkälteprojekte. Bestehende oder künftige Alternativen haben bei Fernkälteausbauprojekten in Sanierungsgebieten außer Betracht zu bleiben.“

12. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 Z 1 bis Z 4“ ersetzt.

13. § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis Abs. 4 angefügt:

„(2) Zusätzlich zu den Bundesmitteln gemäß Abs. 1 sind Mittel wie folgt zur Verfügung zu stellen:

           1. von den von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, die für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 sowie für die gemäß § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, vorgesehen waren, sind 13 Millionen Euro innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die danach verbliebenen Mittel nach Erledigung aller noch laufenden Verfahren und bestehenden Forderungen, an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

           2. von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, eingerichtet ist, sind zum 1. Jänner 2015 alle nicht durch gestellte Anträge zweckgebundenen Mittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus im Jahr 2014, zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 gewährten Geldern, 13 Mio. Euro einzusetzen.

(4) Der Bundeminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Falle der Einnahme von Geldern gemäß Abs. 2 Z 2 dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt wird.“

14. § 14 lautet:

§ 14. Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.“

15. Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift angefügt:

„Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „§ 43. Recht zum Netzanschluss“ wird ersetzt durch „§ 43. Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb“, „§ 44. Endigungstatbestände und Umgründung“ wird ersetzt durch „§ 44. Recht zum Netzanschluss“, „8. Teil KWK-Anlagen“ wird ersetzt durch „8. Teil Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen“, „§ 71. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK“ wird ersetzt durch „§ 71. Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK“, „§ 72. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK“ wird ersetzt durch „§ 72. Nachweis für Strom aus fossilen Energiequellen“, „§ 73. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“ wird ersetzt durch „§ 73. Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten“, „§ 76. Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe“ wird ersetzt durch „§ 76. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch“„§ 77. Versorger letzter Instanz“ wird ersetzt durch „§ 77. Grundversorgung“. Nach § 77 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 77a. Ersatzversorgung mit Energie“. Nach § 79 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 79a. Verpflichtende Stromkennzeichnung“. Nach § 81 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 81a. Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte“. Nach § 81a wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 81b. Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte“. Die Wortfolge „§ 82. Abschaltung und Information der Kunden“ wird ersetzt durch „§ 82. Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden“. Die Wortfolge „§ 97 Berichtspflicht der Landesregierungen“ entfällt. Die Wortfolge „§ 103. Verjährung“ wird ersetzt durch „§ 103. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“. Nach § 109 wird folgende Wortfolge eingefügt: „§ 109a. Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/201x“.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. Nach § 7 Abs. 1 Z 47 wird folgende Z 47a eingefügt:

     „47a. „Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012;“

4. § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.“

5. (Grundsatzbestimmung) Der Punkt nach § 17 Abs. 3 Z 16 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

       „17. Information für den Endverbraucher über dessen Verpflichtungen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und Regelungen über die treuhändige Abwicklung der Verpflichtungen der Endverbraucher gemäß jenem Gesetz durch den Netzbetreiber.“

6. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender § 23 Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Bilanzgruppenkoordinator hat bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 4 Z 4 eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Betreiber von Verteilernetzen haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 45 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß Satz 1 ausgewerteten Daten zuzugreifen.“

7. § 23 Abs. 5 Z 5 lautet:

         „5. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 67 sowie gemäß § 69.“

8. § 50 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Sekundärregelung betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richten sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“

9. § 57 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen.“

10. In § 59 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“

11. Der 8. Teil (§ 71 bis § 74) lautet samt Überschrift:

„8. Teil

Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 71. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage IV zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Abs. 1 Z 27, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Nachweis für Strom aus fossilen Energiequellen

§ 72. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen Einspeiser von Strom aus fossilen Energiequellen von mehr als 100 kW Engpassleistung angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der automationsunterstützten Registerdatenbank für Nachweise bzw. Herkunftsnachweise gemäß § 71 auszustellen. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 71 Abs. 3 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem Akkreditierungsgesetz zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Nachweis hat zu umfassen:

           1. die Menge an erzeugter Energie;

           2. die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Primärenergieträger;

           5. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

           6. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;

           7. das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.

(3) Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 2 haben Nachweise gemäß § 71 Abs. 3 folgende Informationen zu enthalten:

           1. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

           2. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

           3. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 71 Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

           4. genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.

(4) Für die Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Nachweise wird die E-Control als zuständige Stelle benannt. Dies hat mittels automationsunterstützter Registerdatenbank zu erfolgen.

(5) Ein Nachweis muss spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Ein Nachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten.

(6) Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Nachweis ausgestellt werden. Ein Nachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Nachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

(7) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Nachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.

(8) Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

§ 73. (1) (Grundsatzbestimmung) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Nachweise aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Nachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 72 entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die E-Control über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Sie kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen.

(3) Betreffend die Anerkennung von Nachweisen für die Zwecke der Stromkennzeichnung sind die Bedingungen in der Verordnung gemäß § 79 Abs. 11 ElWOG 2010 festzulegen.

Berichtswesen

§ 74. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich vorzulegen:

           1. eine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

           2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 71 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“

12. § 76 lautet samt Überschrift:

„Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 76. (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Lieferanten können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.

(2) Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Lieferantenwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.

(3) Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Lieferanten elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Lieferant durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Lieferanten glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Lieferanten haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten zu ermöglichen. Die Lieferanten haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Lieferanten haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, Zählertyp, bestehender Lieferant, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Lieferanten in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Lieferanten sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Lieferanten dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

(5) Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Lieferanten sicherstellen.

(6) Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Lieferanten haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Lieferanten und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Lieferanten haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Lieferanten haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zu Zwecken der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(7) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Lieferantenwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Lieferanten über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr die für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“

13. (Grundsatzbestimmung) In der Überschrift zu § 77 sowie in Abs. 1 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.

14. (Grundsatzbestimmung) Nach § 77 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“

15. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzversorgung mit Energie

§ 77a. (1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Lieferant Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Lieferanten die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Lieferanten im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Lieferanten vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Lieferant mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Lieferanten zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Lieferanten die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Lieferanten ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Lieferant hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Lieferanten versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Lieferant die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Lieferant kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.“

16. In § 78 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „sind verpflichtet,“ die Wortfolge „einmal jährlich“ eingefügt, und es entfällt das Wort „(Jahresrechnung)“.

17. § 79 Abs. 7 lautet:

„(7) Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Nachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Nachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 6 können ausschließlich Nachweise, die gemäß § 10 Ökostromgesetz 2012, § 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.“

18. Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:

„Verpflichtende Stromkennzeichnung

§ 79a. (1) Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten Strommengen mit Nachweisen zu belegen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kunden, die keine Haushaltskunden sind, ab 1. Jänner 2015 vollständig mit Nachweisen zu belegen sind.

(2) In Abweichung von Abs. 1, § 78 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise für 75% dieser Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind.“

19. Der Einleitungssatz des § 81 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:“

20. § 81 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;“

21. In § 81 Abs. 3 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.“

22. § 81 Abs. 4 bis Abs. 8 lauten:

„(4) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Landesregierungen und der Regulierungsbehörde nach § 88, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(5) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

(6) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

(7) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Lieferanten vorschreiben.

(8) Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.“

23. Nach § 81 werden folgende § 81a und § 81b samt Überschrift eingefügt:

„Verbrauchs- und Stromkosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

§ 81a. (1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 84 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Viertelstundenwerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Stromkosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Verbrauchs- und Stromkosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 81b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 81a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Stromkosteninformation nicht zu übermitteln.“

24. In § 82 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ durch die Wortfolge „eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ ersetzt.

25. § 82 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77,“

26. In § 82 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,

         10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.“

27. § 82 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,“

28. § 82 Abs. 5 entfällt und § 82 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; § 82 Abs. 3 bis Abs. 5 lauten wie folgt:

„(3) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit elektrischer Energie (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Lieferant dieses Mahnverfahren einzuhalten.

(4) Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 ist weder durch Netzbetreiber noch durch Lieferanten ein Mahnverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.

(5) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Lieferanten gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 77 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.“

29. § 83 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Netzbetreiber sind bei Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.“

30. In § 83 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und es werden folgende Sätze sowie folgender Abs. 3 bis Abs. 6 angefügt:

„Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 3 bis Abs. 5 sowie in § 84 und § 84a festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist, die Speicherung der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgt, eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne möglich ist und eine Abrufbarkeit der Daten durch den Endverbraucher über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle erfolgen kann. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten ist nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(4) Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 2 und der Übermittlung an den Lieferanten gemäß § 84a Abs. 2.

(5) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

(6) Sofern es zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 zu berücksichtigen.“

31. § 84 und § 84a lauten:

§ 84. (1) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 81a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes gespeichert werden. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 16 Abs. 2 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Viertelstundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist über die Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

(3) Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben.

(5) Endverbrauchern ist vom Netzbetreiber darüber hinaus auf ausdrücklichen Wunsch die Möglichkeit einzuräumen, über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte auszulesen. Es sind dabei sämtliche im Messgerät erfassten Daten über diese Schnittstelle in einem derart zeitnahen Zyklus auszugeben, dass die in der Anlage des Endverbrauchers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch allen Berechtigten, diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(6) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(7) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 2 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

§ 84a. (1) Eine Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. Der Endverbraucher ist zeitnah über die Auslesung der Viertelstundenwerte zu informieren. Die bezüglichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Anlassfälle für derartige Datenauslesungen zu legen. Weiters dürfen Viertelstundenwerte auf Anordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zum Zweck der Elektrizitätsstatistik gemäß § 92, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen der Stromabnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012 sowie zum Zweck der Überwachung nach § 88 aus dem intelligenten Messgerät ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert werden und anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden. Daten dürfen aus einem intelligenten Messgerät für Zwecke der Statistik nur dann ausgelesen werden, wenn bei Netzbetreibern die hierfür erforderlichen statistischen Daten nicht vorhanden sind.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, am Beginn des darauffolgenden Kalendermonats unverzüglich, spätestens jedoch zum Fünften dieses Monats, alle täglich erhobenen Verbrauchswerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Lieferanten zu den in § 81a genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung zu übermitteln; Viertelstundenwerte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Lieferanten übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an die standardisierte Übermittlung dieser Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Lieferanten oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen.

(3) Erfordert ein Vertrag die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten oder erteilt der Endverbraucher seine Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten unter Angabe deren Zwecks, so ist der Endverbraucher durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass mit Vertragsabschluss bzw. mit Erteilung der Zustimmung die Datenverwendung zulässig ist. Dieser ausdrückliche Hinweis hat unter Angabe des Zwecks der Datenverwendung in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie in den Allgemeinen Bedingungen und im Vertragsformblatt der Lieferanten zu erfolgen.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 83 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 76, § 81, § 81a, und § 84 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.“

32. (Verfassungsbestimmung) In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen“ durch die Wortfolge „können die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorsehen“ ersetzt.

33. Nach § 92 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.“

34. (Verfassungsbestimmung) § 97 entfällt samt Überschrift.

35. § 99 Abs. 1 Z 4 bis Z 6 lautet:

         „4. bewirkt, dass die in § 76 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;

           5. entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;

           6. seinen Verpflichtungen gemäß § 76 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht.“

36. § 99 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;“

37. § 99 Abs. 2 Z 11 bis Z 15 lautet:

       „11. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

         12. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         13. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

         14. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

         15. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;“

38. § 99 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76, § 84 oder § 84a Daten widerrechtlich offenbart;“

39. § 103 lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

§ 103. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.“

40. § 108 Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird die Wortfolge „§ 76 Abs. 3“ durch die Wortfolge § 76 Abs. 4“ sowie die Wortfolge „§ 84 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 84“ ersetzt.

41. § 109 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„(3) § 59 Abs. 6 Z 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

42. (Verfassungsbestimmung) Nach § 109 wird folgender § 109a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/201x

§ 109a. (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

43. § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.“

44. (Verfassungsbestimmung) § 114 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung von § 1, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 9, § 41, § 47, § 86 Abs. 5, § 87 Abs. 4, § 109 Abs. 1, § 109a, § 113 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.“

45. Die Bezeichnung der Anlage III lautet:

„Anlage III

(zu § 71)“

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 96. Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte“ ersetzt durch „§ 96. Betreiber des Virtuellen Handelspunktes“, die Wortfolge „§ 123. Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe und Neuanmeldungsprozess“ ersetzt durch „§ 123. Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch“, die Wortfolge „§ 124. Versorger letzter Instanz“ ersetzt durch „§ 124. Grundversorgung“, nach § 124 die Wortfolge „§ 124a. Ersatzversorgung mit Energie“, nach § 126 die Wortfolge „§ 126a. Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte“, nach § 126a die Wortfolge „§ 126b. Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte“, eingefügt und die Wortfolge „§ 163. Verjährung“ ersetzt durch „§ 163. Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. In § 2 Z 1 entfällt der Strichpunkt

4. § 7 Abs. 1 Z 26 lautet:

       „26. „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Zählerstand und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler;“

5. In § 27 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.“

6. In § 28 Abs. 3 Z 9 wird die Wortfolge „§ 123 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 5“ ersetzt.

7. In § 31 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.“

8. § 71 lautet:

§ 71. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richten sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.“

9. § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen.“

10. Nach § 79 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“

11. In § 87 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Der nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Aufwendungen aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators als Verrechnungsforderung anzusetzen und mit künftigen Überschüssen aus der Ausgleichsenergieabrechnung zu verrechnen. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Erträge aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres die damit zusammenhängenden Aufwendungen, so sind die sich daraus ergebenden Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz des Bilanzgruppenkoordinators einzustellen und mit künftig anfallenden Unterdeckungen aus der Ausgleichsenergieabrechnung gegenzurechnen.“

12. § 93 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt, sowie dem Marktgebietsmanager, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;“

13. § 96 samt Überschrift lautet:

„Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

§ 96. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.“

14. § 123 lautet samt Überschrift:

„Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 123. (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Versorger unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Versorger können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Versorger unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.

(2) Die Dauer des für den Versorgerwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.

(3) Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Versorgern elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Versorger durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Versorgern glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Versorger haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Versorger zu ermöglichen. Die Versorger haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Versorger haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, bestehender Versorger, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Versorgern in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Versorger sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Versorger dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

(5) Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Versorger sicherstellen.

(6) Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Versorger haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Versorger und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Versorger haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Versorger haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(7) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.“

15. In der Überschrift zu § 124 sowie in Abs. 1 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.

16. Nach § 124 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“

17. Nach § 124 wird folgender § 124a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzversorgung mit Energie

§ 124a. (1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Fälle:

           1. für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat;

           2. für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, wobei in diesem Fall der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die Regulierungsbehörde zu verständigen hat;

           3. für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Marktgebietsmanager, wobei in diesem Fall der Marktgebietsmanager die Regulierungsbehörde zu verständigen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Versorger Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Versorger die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Versorger im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Versorgern vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Versorger mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Versorger zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Versorger die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Versorgers ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Versorger hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Versorgers versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Versorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Versorger kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.“

18. Der Einleitungssatz des § 126 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:“

19. § 126 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;“

20. In § 126 Abs. 3 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.“

21. § 126 Abs. 5 bis Abs. 9 lauten:

„(5) Netzbetreiber und Versorger haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 131, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(6) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

(7) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

(8) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Versorger vorschreiben.

(9) Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.“

22. Nach § 126 werden folgende § 126a und § 126b samt Überschrift eingefügt:

„Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

§ 126a. (1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 129 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 126b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 126a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln.“

23. In § 127 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ durch die Wortfolge „eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ ersetzt.

24. In § 127 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,“

25. In § 127 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

         10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129.“

26. § 127 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;“

27. § 127 Abs. 5 entfällt und § 127 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; § 127 Abs. 3 bis Abs. 5 lauten wie folgt:

„(3) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.

(4) Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 125 Abs. 2 ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.

(5) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 124 eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.“

28. In § 128 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Netzbetreiber sind bei Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.“

29. In § 128 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und es werden folgende Sätze sowie folgender Abs. 3 bis Abs. 6 angefügt:

„Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 3 bis Abs. 5 sowie in § 129 und § 129a festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von einer Stunde möglich ist, die Speicherung .der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgt und eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine Kommunikationsschnittstelle möglich ist. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten ist nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige von intelligenten Messgeräten, welche die Messung und Speicherung von Zählerständen im Gerät in einem Intervall von 24 Stunden und 60 Minuten ermöglichen, dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(4) Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 2 und der Übermittlung an den Versorger gemäß § 129a Abs. 2.

(5) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

(6) Sofern es zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 zu berücksichtigen.“

30. § 129 und § 129a lauten:

§ 129. (1) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Zählerstand übermittelt wird. Verfügen diese intelligenten Messgeräte über eine integrierte Speichermöglichkeit, so haben sie zusätzlich sämtliche Stundenwerte zu erfassen und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 126a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes zu speichern. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 27 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Stundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist über die Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

(3) Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben.

(5) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 2 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

§ 129a. (1) Eine Auslesung samt Verwendung von Stundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. Der Endverbraucher ist zeitnah über die Auslesung der Stundenwerte zu informieren. Die bezüglichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Anlassfälle für derartige Datenauslesungen zu legen. Weiters dürfen Stundenwerte auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Erdgasstatistik gemäß § 147, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Abnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012 sowie zum Zweck der Überwachung nach § 131 aus dem intelligenten Messgerät ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert werden und anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden. Daten dürfen aus einem intelligenten Messgerät für Zwecke der Statistik nur dann ausgelesen werden, wenn bei Netzbetreibern die hierfür erforderlichen statistischen Daten nicht vorhanden sind.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, am Beginn des darauffolgenden Kalendermonats unverzüglich, spätestens jedoch zum Fünften dieses Monats alle täglich erhobenen Verbrauchswerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu den in § 126a genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung zu übermitteln; Stundenwerte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Versorger übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an die standardisierte Übermittlung dieser Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Versorger oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen.

(3) Im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Stundenwerten erfordert, oder im Rahmen der Zustimmung des Endverbrauchers zur Auslesung und Verwendung von Stundenwerten unter Angabe deren Zwecks ist durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Zulässigkeit der Datenverwendung und unter Angabe des Zweckes in den Allgemeinen Bedingungen und im Vertragsformblatt der Netzbetreiber und Versorger eine transparente Information der Endverbraucher zu gewährleisten.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 128 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 123, § 126, § 126a, und § 129 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.“

31. § 137 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.“

32. Nach § 147 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.“

33. § 159 Abs. 1 Z 5 bis Z 7 lauten:

         „5. bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;

           6. entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz in diesem Absatz genannte Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;

           7. seinen übrigen Verpflichtungen gemäß § 123 nicht entspricht.“

34. § 159 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;“

35. § 159 Abs. 2 Z 15 bis Z 19 lautet:

       „15. seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;

         16. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128, § 129a oder § 129b festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         17. seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;

         18. seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;“

36. § 159 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 129a Daten widerrechtlich offenbart;“

37. § 163 lautet samt Überschrift:

„Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

§ 163. (1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.“

38. In § 168 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 123 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 4“ sowie die Wortfolge „§ 129 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 129“ ersetzt.

39. § 170 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. In § 28 wird die Wortfolge „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.

3. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die E-Control hat jährlich, unter Berücksichtigung des Berichts der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 33 EnEffG, einen Bericht über das Ausmaß und die Entwicklungen des Energieverbrauchs in Österreich zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

Artikel 6

Bundesgesetz, mit das KWK-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2009, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:

„Teil 1

Grundsätze“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

3. § 2 lautet:

§ 2. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen durch Investitionszuschüsse, mit Ausnahme der in § 25 des Ökostromgesetzes 2012 enthaltenen Tatbestände sowie von Anlagen, die auf Basis des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.“

4. § 3 bis § 7 lauten:

„Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1;

           2. Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16;

           3. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.

Ziele

§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter oder der Erneuerung von hocheffizienten KWK-Anlagen auf Basis nichterneuerbarer Energieträger einen Beitrag zur ressourcenschonenden Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme zu leisten.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;

           2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;

           3. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 festgelegten Kriterien entspricht;

           4. „KWK-Anlagen („Kraftwärmekopplungsanlagen“)“ Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;

           5. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;

           6. „neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt;

           7. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;

           8. „erneuerte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, bei denen der Baubeginn für die Erneuerung nach dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, erfolgt und deren Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper, exklusive Grundstückskosten) betragen; dies gilt auch für thermische Kraftwerksanlagen, denen Anlagenteile zur Auskopplung von Wärme neu hinzugefügt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Herkunftsnachweise

§ 6. Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß § 71 ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.

Teil 2

Förderung neuer und erneuerter hocheffizienter KWK

Investitionszuschüsse für neue und erneuerte KWK-Anlagen

§ 7. (1) Die Errichtung einer neuen KWK-Anlage und die Erneuerung einer KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, die unmittelbar und effizienzmaximiert Wärme und elektrische Energie als Koppelprodukte erzeugt, kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage

           1. der Erzeugung von Prozesswärme oder dem Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient,

           2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und

           3. die in § 8 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.

Eine Förderung neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Eine Erneuerung ist vom Errichter durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zu belegen.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt auf Basis eines Antrags. Hinsichtlich der Antragstellung, Berechnung der Förderwürdigkeit der Anlage und der Gewährung der Förderung gelten die Bestimmungen des § 24 ÖSG 2012 mit der Maßgabe, dass bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen sind und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen ist.

(3) Für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Abs. 1 sind aus den Mitteln gemäß § 10 bis 2020 jährlich 12 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 7 Mio. Euro für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden. Sollten für Mittel innerhalb eines Kalenderjahres keine Anträge gestellt werden, sind sie einmalig für das nächste Kalenderjahr für alle einlangenden Anträge auf Investitionszuschüsse vorzutragen. Werden für diese Mittel auch dann keine Anträge gestellt, sind sie nach Ablauf des Jahres an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

(4) Nach Maßgabe der Förderwürdigkeit der Anlage gemäß Abs. 2 und der verfügbaren Mittel gemäß Abs. 3 können maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) sowie maximal 60% der beihilfefähigen Mehrkosten als Investitionszuschuss gewährt werden, maximal jedoch bei KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung

           1. von 100 kW bis 1 MW............................................................................................................. 250 Euro/kW,

           2. von 1 MW bis 5 MW............................................................................................................... 200 Euro/kW,

           3. von 5 MW bis 20 MW............................................................................................................. 175 Euro/kW,

           4. von 20 MW bis 100 MW......................................................................................................... 150 Euro/kW,

           5. von über 100 MW..................................................................................................................... 125 Euro/kW,

wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 29 ÖSG 2012) nachzuweisen ist. Andere für die Errichtung oder Erneuerung der KWK-Anlagen erhaltene Förderungen sind in Anrechnung zu bringen.

(5) Nach dem 31. Dezember 2020 darf eine Förderung neuer KWK-Anlagen nicht mehr gewährt werden.

(6) Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(7) Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die von der Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 14 der Richtlinie zur 2012/27/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung sind als Kriterien in den Berechnungen zu berücksichtigen.

(8) Der Bundeminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Falle der Einnahme von Geldern gemäß Abs. 3 dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Budget des Ministeriums eine gleiche Summe für Zwecke der Förderung des Leitungsausbaus gemäß den Bestimmungen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes eingesetzt wird.“

5. § 8 Abs. 1 lautet samt Überschrift:

„Berechnung der hocheffizienten KWK-Energie

§ 8. (1) Die Förderung bestehender, neuer oder erneuerter KWK-Anlagen ist nur zulässig, wenn die Effizienzkriterien gemäß Abs. 2 erfüllt werden.“

6. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 3 bis Abs. 12 entfällt.

7. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 13 ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 29 ÖSG 2012“ und die Wortfolge „§ 13d ÖSG“ durch die Wortfolge „§ 30 ÖSG 2012“ ersetzt.

8. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 7 obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).“

9. (Verfassungsbestimmung) § 10 lautet:

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Die für die Gewährung von Förderungen nach § 7 erforderlichen Mittel werden ausschließlich durch die Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht.“

10. Vor § 11 wird folgende Gliederungsebene samt Bezeichnung eingefügt:

„Teil 3

Schlussbestimmungen“

11. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 bis Abs. 4 angefügt:

„(2) Der gemäß § 13c Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, abgeschlossene Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse wird durch dieses Bundesgesetz nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der Aufgaben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 7 anzupassen.

(3) Soweit Kontingente gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2008 nicht in Anspruch genommen wurden, sind diese Restbeträge zur Dotierung der Investitionszuschüsse gemäß § 7 in der Fassung der KWK-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, zusätzlich heranzuziehen.

(4) Bei Anlagen, die gemäß § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009 eine Zusicherung des Investitionszuschusses erhalten haben, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen, wenn die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Betrieb genommen wird. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“

12. (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie § 14 Abs. 1 samt Überschrift lauten:

„(2) Die Bestimmungen der KWK-Novelle 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) § 1 und § 11 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 7 und § 10 treten mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Vollziehung

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 10 und § 13 ist die Bundesregierung betraut.“

13. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“

Artikel 7

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 20 Millionen Euro innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu überweisen.

§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Förderungen von Energieberatungen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen gemäß § 9 Abs. 3 des Energieeffizienzgesetzes zu gewähren, die auf Basis und im Rahmen von Förderungsrichtlinien sowie von Programmen gemäß dem 3a. Abschnitt des Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen bzw. zu erstellen sind.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

Artikel 8

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Umsetzung von Unionsrecht

§ 4. Ziele

§ 5. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Sicherung bestehender KWK-Anlagen

§ 6. Pflichten der Endverbraucher

§ 7. Zuteilung von KWK-Punkten

§ 8. Preis der KWK-Punkte

§ 9. Abwicklung

§ 10. Transparenzstelle

§ 11. Kostentragung

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12. Behörden

§ 13. Strafbestimmungen

§ 14. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 15. Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 16. Übergangsbestimmungen

§ 17. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt das System zur Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen im Wege der Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms und deren Ankauf durch Endverbraucher ohne Einsatz staatlicher Mittel.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.

Ziele

§ 4. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch das implementierte Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten die Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen auf Basis fossiler Energieträger zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass deren weiterer Betrieb sichergestellt werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Basisperiode“, jener Zeitraum, der für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ausschlaggebend ist, das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Umweltpunkten liegende Kalenderjahr;

           2. „Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage auf Basis fossiler Energieträger zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;

           3. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;

           4. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht;

           5. „KWK-Punkte“, jene Maßeinheiten, welche zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte sind reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft;

           6. „Nachweisperiode“, jener Zeitraum, innerhalb dessen der Endverbraucher seine Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen muss, ein Kalenderjahr; die erste Nachweisperiode ist das Kalenderjahr, in welchem dieses Bundesgesetzes in Kraft tritt;

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

2. Teil

Sicherung bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen

Pflichten der Endverbraucher

§ 6. (1) Alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, für jede Nachweisperiode und für jeden Zählpunkt die gemäß Abs. 2 vorgesehene Anzahl an KWK-Punkten von Betreibern von KWK-Anlagen zu dem von der Transparenzstelle veröffentlichten Preis zu kaufen. Diese Ankaufverpflichtung ist vom jeweiligen Verbrauch abhängig, besteht in Abhängigkeit von der Netzebene, an der der Endverbraucher angeschlossen ist und ist gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 8 und Anhang 1 zu berechnen.

(2) Die Ankaufverpflichtung beträgt pro Kalenderjahr und Zählpunkt für angeschlossene Endverbraucher

           1. auf der Netzebene 1 bis 3........................................................................................ 0,090 KWK-Punkte/MWh;

           2. auf der Netzebene 4................................................................................................. 0,129 KWK-Punkte/MWh;

           3. auf der Netzebene 5................................................................................................. 0,171 KWK-Punkte/MWh;

           4. auf der Netzebene 6................................................................................................. 0,307 KWK-Punkte/MWh;

           5. auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung)......................................................... 0,525 KWK-Punkte/MWh;

           6. auf der Netzebene 7 (unterbrechbar).................................................................... 0,589 KWK-Punkte/MWh;

           7. auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung)............................................... 1,0 KWK-Punkt/MWh.

(3) Für die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher sind zur bundeseinheitlichen Administration die entsprechenden Einrichtungen der Transparenzstelle zu nutzen.

(4) Endverbraucher haben bis zum 31. März. des auf die Nachweisperiode folgenden Kalenderjahres ihre Pflichten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen. Diese Pflichten sind erfüllt, sobald die KWK-Punkte für die jeweilige Nachweisperiode im Ausmaß gemäß Abs. 2 dem Endverbraucher auf dessen von der Transparenzstelle geführtem Konto gutgebucht werden.

(5) Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich jener von dieser Anlage erzeugten Mengen von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.

Zuteilung von KWK-Punkten

§ 7. (1) Jeder Betreiber, der nach diesem Bundesgesetz die Möglichkeit des Verkaufs von KWK-Punkten in Anspruch nehmen will, hat der Behörde spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem unabhängigen Sachverständigen geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Die Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf Zuteilung von KWK-Punkten für die auf die Übermittlung folgende Nachweisperiode.

(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 stehen pro Kalenderjahr insgesamt 25,08 Millionen KWK-Punkte zur Verfügung. Die Behörde hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Oktober den Betreibern für jede KWK-Anlage KWK-Punkte per Zuteilungsbescheid zuzuteilen und gleichzeitig die Daten (Bezeichnung der KWK-Anlage, Betreiber sowie die Anzahl der aufzubuchenden KWK-Punkte) an die Transparenzstelle zu übermitteln. Die Transparenzstelle hat binnen sechs Wochen nach erfolgter Mitteilung Benutzerkonten für die Betreiber und das Nachweisjahr einzurichten, die KWK-Punkte aufzubuchen und die Behörde über die erfolgte Einrichtung zu informieren und den Betreibern die Zugangsdaten der Benutzerkonten zu übermitteln.

(3) Für den Fall, dass Zuteilungsbescheide aufgehoben oder abgeändert wurden, hat die Behörde mit dem Ersatzbescheid anzuordnen, dass die sich aus dem aufgehobenen Zuteilungsbescheid und dem neuerlichen Bescheid ergebenden Differenzen in der folgenden Nachweisperiode bei der Zuteilung für den Betreiber zu berücksichtigen ist. Aufgrund von aufgehobenen bzw. abgeänderten Zuteilungsbescheiden bereits erfolgte Aufbuchungen und Erwerbsvorgänge bleiben unberührt.

(4) Die Anzahl der insgesamt für die Nachweisperiode an alle Betreiber zuzuteilenden KWK-Punkte ist anhand der Gesamtanzahl der Zählpunkte je Netzebene sowie der Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 zu bestimmen. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen. Die Berechnung hat gemäß Anhang 2 zu erfolgen.

(5) Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern zum Preis gemäß § 8 zu verkaufen.

(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß § 71 ElWOG 2010 verfügen. Ihnen sind insgesamt 1,4 Millionen KWK-Punkte aliquot zuzuteilen.

Preis der KWK-Punkte

§ 8. Der Preis pro KWK-Punkt beträgt 1,43561 Euro.

Abwicklung

§ 9. (1) Endverbraucher können sich zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Administration ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz desjenigen Netzbetreibers, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bedienen und diese gemäß den Allgemeinen Netzbedingungen zur Gänze zur treuhändigen Abwicklung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Netzbetreiber haben bei einer derartigen Beauftragung die KWK-Punkte für die Endverbraucher zu beschaffen, den Betreibern für die Endverbraucher zu bezahlen, den Endverbrauchern die Kosten weiterzuverrechnen und darüber periodisch im Rahmen der Netzrechnung Rechnung zu legen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können.

(3) Durch eine Auftragserteilung zur Abwicklung werden Endverbraucher aber nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entbunden und haften weiterhin alleine für deren Erfüllung.

(4) Für die Abwicklung der Verpflichtungen der Endverbraucher steht den Netzbetreibern ein grundsätzlich nicht rückzuerstattendes Abwicklungsentgelt zu. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein angemessenes Abwicklungsentgelt durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Transparenzstelle

§ 10. (1) Die Betreiber sind verpflichtet, einvernehmlich eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft als Transparenzstelle zu benennen und dies der Behörde binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen. Die Zustimmung zu einer Benennung kann durch einen Betreiber nur sachlich begründet verweigert werden. Sollte die Zustimmung aus anderen Gründen verweigert werden, so gilt dies als Zustimmung zur Mehrheitsmeinung.

(2) Von der Tätigkeit einer Transparenzstelle sind natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von öffentlichen Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

           1. die Transparenzstelle, die ihr gemäß diesem Bundesgesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben, in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag;

           2. die Geschäftsleitung der Transparenzstelle fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;

           3. kein Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

           4. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Datenverarbeitungssystems genügt;

           5. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet sind.

(3) Die Aufgaben der Transparenzstelle umfassen:

           1. Die Einrichtung eines EDV-gestützten Abwicklungssystems für die bundeseinheitliche, diskriminierungsfreie und kostengünstige Administration sämtlicher Pflichten von Marktteilnehmern nach diesem Bundesgesetz;

           2. die Vergabe von Identifikationsnummern für alle Endverbraucher, Betreiber, Netzbetreiber (betroffene Marktteilnehmer) und Behörden;

           3. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           4. die Verwaltung (insbesondere Aufbuchung, Abbuchung, Übertragung) der KWK-Punkte für die betroffenen Markteilnehmer und Behörden gemäß deren Anweisungen;

           5. die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Markteilnehmer und Behörden inklusive allfälliger Verrechnungskonten für Netzbetreiber sowie die elektronische Übermittlung der Zugangsdaten für die Konten der Endverbraucher an die von diesen beauftragten Netzbetreiber; auf Anfrage der Endverbraucher werden diesen die Zugangsdaten ebenfalls übermittelt;

           6. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Abwicklung und Abrechnung;

           7. die Veröffentlichung von sämtlichen erforderlichen und nützlichen Informationen in Bezug auf die Administration der KWK-Punkte (wie insb. Informationen über die Nachfrage- und Angebotssituation hinsichtlich KWK-Punkten);

           8. sofern erforderlich der Abschluss von Verträgen zur Erfüllung der Aufgaben mit den Betreibern, mit Endverbrauchern, wobei diese von Netzbetreibern vertreten werden können und mit Netzbetreibern;

           9. Erarbeitung und Veröffentlichung von Prozessbeschreibungen.

(4) Für den Fall, dass fristgerecht keine einvernehmliche Benennung der Transparenzstelle durch die Betreiber erfolgt, hat die Behörde bis zur Benennung vorläufig die Aufgaben der Transparenzstelle wahrzunehmen.

(5) Die Behörde, sowie die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln.

Kostentragung

§ 11. Die Kosten der Behörde, der Transparenzstelle und der Abwicklung durch die Netzbetreiber sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen.

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörden

§ 12. (1) Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2011 (E-Control).

(2) Verwaltungsstrafen sind von der gemäß § 26 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.

(3) Die Transparenzstelle kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.

(5) Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto Einsicht zu nehmen.

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. für einen KWK-Punkt einen höheren Preis als den nach diesem Bundesgesetz bestimmten Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

           2. seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und § 16 Abs. 2 nicht nachkommt;

           3. gegenüber der Transparenzstelle vorsätzlich falsche oder unrichtige Angaben macht oder ihr vorsätzlich falsche oder unrichtige Buchungsanweisungen erteilt.

(2) Sofern nicht anderes bestimmt ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 nicht nachkommt.

(3) Sofern nicht anderes bestimmt ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zum Fünffachen des zu entrichtenden Betrages zu bestrafen, wer

           1. seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 nicht nachkommt.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 14. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Regulierungsbehörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an

           1. die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;

           2. Sachverständige;

           3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 15. Der Netzbetreiber hinsichtlich seiner Tätigkeit gemäß § 9 und die Transparenzstelle gemäß § 10 unterliegen, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Endverbraucher haben ihre Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 bis zum 30. Juni des auf die erste Nachweisperiode folgenden Kalenderjahres zu erfüllen, wenn dieses Bundesgesetz nach dem 30. Juni 2013 in Kraft tritt.

(2) Die Transparenzstelle hat ihre Pflichten gemäß § 10 Abs. 3 Z 6 erstmals innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen.

(3) Auf Basis dieses Gesetzes eingehobene Beträge ohne Verwendung sind nach Ablauf eines Jahres binnen zwei Wochen an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 und § 17 ist die Bundesregierung betraut.

Anhang 1

Berechnung der Verpflichtungen gemäß § 6:

Dies bedeutet hinsichtlich eines Endverbrauchers auf NE 7:

Nachweis: Anzahl der nachzuweisenden KWK-Punkte

ZpEv: Anzahl der Zählpunkte des Endverbrauchers je Netzebene

NE: Netzebene

Nw (NE.x): Anzahl der nachzuweisenden KWK-Punkte je Zählpunkt der Netzebene

Anhang 2

Berechnung der Zuteilung gemäß § 7:

Zuteilung: Zuteilung an Betreiber

EinspAnl: in das öffentliche Netz eingespeiste Menge an hocheffizientem KWK-Strom aus der KWK-Anlage des Betreibers

∑ Einsp: in das öffentliche Netz eingespeiste Mengen an hocheffizientem KWK-Strom aus allen KWK-Anlagen

Zp: Gesamtanzahl der Zählpunkte je Netzebene

NE: Netzebene

Nw (NE.x): Anzahl der nachzuweisenden KWK-Punkte je Zählpunkt der Netzebene