2268 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2168 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das DSG 2000 setzt die Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, auf nationaler Ebene um und ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2000 siebenmal novelliert worden.

Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie sieht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen (Kontrollstellen) beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Funktion als Kontrollstelle iSd Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie nimmt auf nationaler Ebene die Datenschutzkommission wahr.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde die Schaffung von Verwaltungsgerichten sowie die Auflösung von unabhängigen Verwaltungsbehörden, darunter auch die Datenschutzkommission, mit 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, muss daher auf nationaler Ebene mit 1. Jänner 2014 eine neue Kontrollstelle iSd Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Richtlinie geschaffen werden.

Die neu zu schaffende Kontrollstelle („Datenschutzbehörde“) soll diesen Anforderungen des Art. 28 der Datenschutz-Richtlinie entsprechen und als monokratische Behörde eingerichtet werden, der ein vom Bundes­präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellter „Leiter der Datenschutzbehörde“ vorsteht.

Die Datenschutzbehörde soll eine eigene Dienstbehörde und Personalstelle sein. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde sollen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde unterstehen. Der Leiter der Datenschutzbehörde soll die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde ausüben. Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde jedoch nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Datenschutz-Richtlinie widerspricht.

Zur Unterstützung der Datenschutzbehörde soll ein Fachbeirat eingerichtet werden, in welchem zwei Vertreter der Länder und je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vertreten sind. Die Mitglieder sollen vom Leiter der Datenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.

Der Aufgabenbereich der neuen Datenschutzbehörde soll dem der Datenschutzkommission entsprechen und sohin vor allem folgende Tätigkeiten umfassen:

- Genehmigung der Übermittlung von Daten ins Ausland nach § 13 DSG 2000,

- Führung des Registrierungsverfahrens nach §§ 16 ff DSG 2000,

- Ausübung der Kontrollbefugnisse als „Ombudsmann“ nach § 30 DSG 2000,

- Führung des Beschwerdeverfahrens nach § 31 DSG 2000,

- Genehmigung der Verwendung von Daten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke nach § 46 DSG 2000 sowie Genehmigung der Zurverfügungstellung von Adressdaten nach § 47 DSG 2000,

- Beantwortung telefonischer oder schriftlicher Anfragen von Bürgern zum Datenschutz und

- sonstige in den Materiengesetzen vorgesehene Aufgaben, die nach geltendem Recht der Datenschutzkommission zukommen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen DSG-Novelle am 1. Jänner 2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sollen von der neuen Datenschutzbehörde als Nachfolgeinstitution der Datenschutzkommission fortgeführt werden. Die Bediensteten in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission sollen in die neue Datenschutzbehörde übernommen werden.

Das aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu zu schaffende Bundes­verwaltungs­gericht soll im Bereich der Rechtsprechung Bescheide der neuen Datenschutzbehörde überprüfen können. Dies betrifft vor allem Bescheide über Beschwerden wegen Verletzung von Betroffenenrechten nach § 31 DSG 2000. Zu diesem Zweck soll ein Senat bestehend aus einem Vorsitzenden und je einem fach­kundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer beim Bundes­verwaltungsgericht eingerichtet werden. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Herbert Scheibner und Werner Herbert sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl und Werner Herbert einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Z 1 (Inhaltsverzeichnis), 3 (Novellierungsanordnung zu Z 12), 5 (Entfall des § 39 samt Überschrift) und 8 (§§ 39 und 40 samt Überschriften):

Die Regierungsvorlage sah die Einrichtung eines Fachbeirates zur Unterstützung der Datenschutzbehörde vor. Da sich die Tätigkeit des Fachbeirates auf die Datenschutzbehörde bezieht, soll – um jeglichen Zweifel an der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde zu vermeiden – der Fachbeirat entfallen.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 5):

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung datenschutzrechtlicher Fragen soll der Bericht nun jährlich erstellt werden. Aus Gründen der Publizität soll der Bericht der Datenschutzbehörde im Wege des Bundeskanzlers auch dem Nationalrat und dem Bundesrat zur grundsätzlichen Diskussion vorgelegt werden. Der erste Bericht der Datenschutzbehörde wäre sohin bis zum 31. März 2015 vorzulegen.

Zu den Z 4 (§ 38 Abs. 1) und 7 (§ 40a):

Damit soll sichtbar gemacht werden, dass nicht nur öffentliche Auftraggeber in Verfahren vor der Datenschutzbehörde Parteistellung erhalten bzw. Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben können, was sich ohnehin aus dem B-VG ergibt.

Zu Z 6 (§ 40 Abs. 1):

Mit dieser Regelung soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zuständig ist sowie im Senat entscheidet und der unklare Rechtsbegriff „Rechtssachen“ vermieden werden.

Zu den Z 9 und 10 (§ 41 Abs. 2 Z 1):

Es soll klargestellt werden, dass der Datenschutzrat im Rahmen seiner bestehenden Zuständigkeit, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen zu können, auch Gutachten erstellen oder in Auftrag geben kann.

Zu den Z 11 und 12 (§ 60 Abs. 7):

In der Inkrafttretensbestimmung sollen die durch die Abänderung erforderlichen Anpassungen durchgeführt werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl und Werner Herbert einstimmig beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Verfassungsausschuss geht zu § 38 in der Fassung der Regierungsvorlage davon aus, dass auch Auftraggeber des privaten Bereichs aufgrund von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben können.

Weiters geht der Verfassungsausschuss zu § 40 in der Fassung des Abänderungsantrages davon aus, dass Auftraggeber des privaten Bereichs aufgrund von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben können.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 04 16

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann