Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU

Ein bildungspolitisches Kernprojekt der letzten Jahre ist die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die die Aus- und Weiterbildung aller Personen umfasst, die einen pädagogischen Beruf ergreifen. Zielsetzungen des Projektes sind eine inhaltliche Aufwertung und weitere Akademisierung des Lehrberufs, eine kompetenzbasierte Ausbildung, die die wissenschaftliche und berufsfeldbezogene Qualifikation der Absolventen und Absolventinnen sicherstellt und die Harmonisierung der Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen und an Universitäten unter der Zielsetzung von weitreichenden Kooperationen. Mit einer neuen Ausbildung sollen Pädagoginnen und Pädagogen bestmöglich für den Einsatz in den in Österreich bestehenden Schularten (Volksschule, Neue Mittelschule, AHS, Berufsbildende Schulen, etc.) vorbereitet werden. Um die Flexibilität des Einsatzes der Pädagoginnen und Pädagogen und die Übergänge zwischen Schulstufen und Schularten zu erleichtern, wurden in der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU Lehrämter für größere Altersbereiche konzipiert.

Das Projekt der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU sieht eine nach der Bildungshöhe differenzierte Lehramtsausbildung vor, die sich durch das Angebot von achtsemestrigen Bachelorstudien und mindestens zweisemestrigen Masterstudien in die Systematik der Bologna-Architektur einfügt. Träger der Ausbildungen sind Pädagogische Hochschulen und Universitäten, die unter Schaffung von Synergien im Bereich ihrer Stärken in enger Kooperation Lehramtsausbildungen auf tertiärem Niveau anbieten sollen, wobei das jeweilige bestehende Angebotssegment durch Kooperationen erweitert werden kann. Die Bachelor- und Masterstruktur betrifft grundsätzlich alle Lehrämter. Ausnahmen zur verpflichtenden Absolvierung eines Masterstudiums sind lediglich im Bereich der Berufsbildung vorgesehen, die Konkretisierung der betroffenen Ausbildungsgruppe erfolgt im Rahmen einer Verordnung.

Neben den nötigen Änderungen des Dienstrechts sind im Bereich der Pädagogischen Hochschulen eine Reihe von Verordnungen zum Hochschulgesetz zu novellieren, allen voran die Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, die die genauen Festlegungen zur Gestaltung der Studien (zB zum Umfang des Anteils der jeweiligen Studienfachbereiche) treffen wird.

Zur Umsetzung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU fanden vier umfassende Arbeits- und Kommunikationsphasen statt:

           1. ExpertInnengruppe unter Dr. Peter Härtel (2009–2010), Erstellung eines Konzepts mit den wesentlichen inhaltlichen Eckpunkten, anschließend Gesprächsrunden mit Stakeholdern.

           2. Bundesweite Stakeholderkonferenz mit Vertretern und Vertreterinnen der Ausbildungsinstitutionen.

           3. Vorbereitungsgruppe 2011 unter Univ.-Doz. Dr. Andreas Schnider, die auf Grundlage der Stellungnahme und der Stakeholderkonferenzen eine weiterführende Expertise erarbeitete.

           4. Etablierung eines Entwicklungsrates unter dem Vorsitz von Univ.-Doz. Dr. Andreas Schnider, dem zwei Mitglieder vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und zwei Mitglieder vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angehören.

In über 100 intensiven Gesprächen wurden schließlich in Abstimmung mit den für die Umsetzung relevanten Gruppen folgende Empfehlungen erarbeitet:

             - die gesetzlich zu fixierenden Anforderungen an die Ausbildung von Pädagogen und Pädagoginnen im Elementar-, Primar- und Sekundarbereich und

             - die Zielperspektive hinsichtlich der professionellen Kompetenzen von Pädagogen und Pädagoginnen.

Der Entwicklungsrat erarbeitete ein Konzept für die Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU (Beilage 2 zum Vortrag an den Ministerrat vom 9. November 2012 – Regierungsprojekt „Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU“ – Start der Umsetzung, GZ BMUKK-BMS1000/0034-MinBüro Dr. Schmied/2012), das der gegenständlichen HG-Novelle zugrunde liegt (siehe Anlage).

Es gibt Lehramtsstudien in folgenden Bereichen:

             - im Bereich der Primarstufe

             - im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

             - im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines neuen Lehramtes sollen so gestaltet sein, dass für jedes neu eingerichtete Bachelorstudium eine direkte Anschlussfähigkeit für zumindest ein neu einzurichtendes Masterstudium gegeben ist.

Zur Einholung der Stellungnahme zum Curriculum eines neuen Bachelorlehramtsstudiums ist dem Qualitätssicherungsrat auch das Curriculum für das neu einzurichtende direkt anschlussfähige Masterlehramtsstudium vorzulegen.

Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines neuen Lehramtes haben kompetenzorientiert gestaltet sein. Den Anforderungen des Lehrberufs soll durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachlichen bzw. künstlerischen, fachdidaktischen und schulpraktischen Ausbildung Rechnung getragen werden.

Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen, inklusiver und interkultureller Kompetenzen, sozialer Kompetenzen, Beratungskompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Erklärend wird dafür ausgeführt:

Bachelorstudien sehen Schwerpunktsetzungen vor zB in den Bereichen inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Berufsorientierung, Elementar- oder Sozialpädagogik oder Medienpädagogik. Masterstudien können einerseits Vertiefungen des Bachelorstudiums in den Fächern, Studienfachbereichen und in den Schwerpunktsetzungen des Bachelorstudiums oder andererseits fachliche Erweiterungen vorsehen. Bei einer fachlichen Erweiterung hat das Masterstudium anstelle von 60 ECTS-Credits 90 ECTS-Credits zu betragen. Für den Einsatz in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist jedenfalls immer ein Masterstudium im Umfang von 90 ECTS-Credits zu absolvieren.

Eine Kooperation zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen ist wünschenswert.

Für sogenannte „Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen“ mit erfolgreich absolvierten facheinschlägigen Studien wird eine Art „verkürztes Bachelorstudium“ unter Anrechnung der fachwissenschaftlichen Inhalte vorgesehen (siehe unten), das dem Erwerb der nötigen pädagogischen und didaktischen Inhalte dient.

Personen ohne tertiäre Fachausbildung (zB mit Meisterprüfung und Berufspraxis) haben ein Bachelorstudium unter Anrechnung von Anteilen der Berufsausbildung zu absolvieren. In gewissen Verwendungen wird auf die Notwendigkeit eines Masterstudiums verzichtet. Diesfalls wird die Induktionsphase im Zusammenhang mit dem Bachelorstudium absolviert.

Die Curricula sind kompetenzorientiert aufzubauen. Sie weisen einen „gemeinsamen pädagogischen Kern“ (bildungswissenschaftliche Grundlagen) im Umfang von 60 ECTS-Credits auf, der Themenbereiche wie zB Bildung und Organisation, erziehungswissenschaftliche Grundlagen, Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, pädagogische Qualität und Professionalität, Teamarbeit und Selbsterfahrung abdeckt.

Zur Sicherstellung der Qualität der Lehramtsstudien soll ein Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung eingerichtet werden, der einerseits die neuen Lehramtsstudienangebote qualitätssichert und anderseits die Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich begleitet und den Bundesministern beratend zur Verfügung steht.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf des Hochschulgesetzes entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Novellierung des UG und des HS-QSG ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013.

Hinsichtlich der Einrichtung des Qualitätssicherungsrates gründet sich das Gesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf des Hochschulgesetzes entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005:

Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU

Zu Z 1, 2, 5 bis 8, 10 bis 15, 18, 19, 21, 29 bis 32, 34 bis 36, 45, 47, 48, 53 bis 56, 61 bis 63, 65, 69, 68 und 71 (das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65, das 4a. Hauptstück sowie die § 82c und § 82d betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, 3 und 8, § 9 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1, 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a sowie Abs. 4, § 48a samt Überschrift, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2, § 79 Z 1a, das 4a. Hauptstück, § 82c sowie § 82d samt Überschrift):

Die PädagogenInnenbildung NEU ist in ihrem studienrechtlichen Facettenreichtum im HG zu verankern.

Studien:

Die Pädagogischen Hochschulen sollen die Möglichkeit haben, entsprechend ihrer Aufgabendefinition in § 8 neben den klassischen Lehramtsstudien auch Bachelor- und Masterstudien in anderen pädagogischen Berufsfeldern (zB im Bereich Sozialpädagogik oder Elementarpädagogik) anzubieten. Diese Bachelorstudien haben mindestens 180 ECTS-Credits, die Masterstudien mindestens 60 ECTS-Credits zu umfassen.

Der Hauptaufgabenbereich der Pädagogischen Hochschulen wird nach wie vor in der Lehramtsausbildung liegen. Diese Studien erfahren durch das Projekt der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU umfassende Änderungen. Bachelorstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben künftig einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Credits, Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben einen Arbeitsaufwand von mindestens 60 ECTS-Credits, bei fachlicher Erweiterung jedenfalls 90 ECTS-Credits aufzuweisen. Der Hintergrund dieser umfangmäßigen Ausdehnung des Bachelorstudiums auf 240 ECTS-Credits liegt darin, dass die fachwissenschaftlichen Anteile intensiviert werden und dennoch eine starke Verzahnung mit Praxis vorgesehen ist. Das künftige Lehramtsstudium orientiert sich daher an einer Bologna-konformen Studienarchitektur.

§ 35 Z 1 und 1a definieren in allgemeiner Art und Weise, wie Bachelor- und Masterstudien an Pädagogischen Hochschulen gestaltet sind, wobei diese als Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes oder in allgemeinen Berufsfeldern wie zB in der Elementar- oder in der Sozialpädagogik angeboten werden können und unterschiedliche ECTS-Credits aufweisen.

§ 38 widmet sich nur den Lehramtsstudien und enthält eine konkrete Einteilung gemäß den neu vorgesehenen Strukturen, nämlich nach Primarstufe und Sekundarstufe in der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung.

Bachelorstudien für die Primarstufe haben jedenfalls einen Schwerpunkt vorzusehen (zB inklusive Pädagogik), bei Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können entweder zwei Studienfächer bzw. ein sogenanntes „kohärentes Fächerbündel“ (ein Bündel aus mindestens zwei einander überschneidender Studienfächer), oder ein Studienfach und ein Schwerpunkt gewählt werden (zB Medienpädagogik oder Berufsorientierung), auch bei Bachelorstudien für die Berufsbildung soll eine Schwerpunktwahl ermöglicht werden. Masterstudien vertiefen die Inhalte des Bachelorstudiums, können aber auch fachliche Erweiterungen vorsehen.

Grundsätzlich wird (dies kommt auch in Zusammenschau mit der derzeit in Begutachtung befindlichen Novelle des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, zum Ausdruck) der Grundsatz verfolgt, dass sowohl die Pädagogischen Hochschulen als auch die Universitäten weiterhin ihre bereits bestehenden Lehramtsstudien selbständig anbieten, wobei Kooperationen gewünscht und im Bereich der Sekundarstufe auch nötig sind. Die Einrichtung von Studien aus dem Angebotsbereich der jeweils anderen Institution ist jedoch nur im Rahmen einer Kooperation mit dieser möglich. Auf diese Art wird sichergestellt, dass die Kompetenz der Pädagogischen Hochschulen oder der Universitäten in ihrem jeweiligen Angebotsfeld auch bei neu eingerichteten Studien einfließt. Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass Pädagogische Hochschulen bei Einrichtung eines Masterstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Umfang von 90 ECTS-Credits jedenfalls mit einer Universität (oder einer ausländischen Hochschule mit facheinschlägigem Promotionsrecht) zu kooperieren haben.

Die Curricula der Lehramtsstudien sind so zu gestalten, dass den Kompetenzanforderungen des § 42 Abs. 1a Rechnung getragen wird. Der Entwicklungsrat hat Kompetenzbereiche mit einer Reihe von professionsbezogenen Kompetenzen erarbeitet, die Absolventen und Absolventinnen von Lehramtsstudien vorweisen können müssen. Diese soll österreichweit sicherstellen, dass die Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen nach Maßgabe bestimmter Standards durchgeführt wurde und die Absolventen und Absolventinnen ihre Kompetenzen auch im Klassenzimmer einsetzen können.

Für Lehramtsstudien sind der „Bachelor of Education („BEd“)“ und der „Master of Education („MEd“)“ zu verleihen.

Das Masterstudium ist an einer Reihe von weiteren Stellen (zB hinsichtlich der Masterarbeit, der Zulassungsvoraussetzungen oder der Verleihung des akademischen Grades) zu verankern.

Die Induktionsphase ist an sich ein Konstrukt, das dem Dienstrecht vorbehalten ist. Nachdem die Induktionsphase als Berufseinstiegsphase gewisse Lehrveranstaltungen beinhaltet, die durch die Pädagogische Hochschule bereitzustellen sein wird, findet sich in § 8 Abs. 3 eine entsprechende Angebotspflicht, womit die Induktionsphase auch studienrechtlich an dieser Stelle verankert ist.

Darüber hinaus wird mit einer Reihe von redaktionellen Änderungen der Begriff „Studiengänge“ zur Bezeichnung des Lehramtsstudiums durch „Bachelorstudien“ und/oder „Masterstudien“ ersetzt. Hintergrund dafür ist die Angleichung der Terminologie an den universitären Bereich und die Vermeidung von Verwirrungen, da dieser Terminus künftig für mehrere heterogene Studienangebote (Bachelor- und Masterstudien) verwendet würde.

§ 82c enthält eine Übergangsregelung für Studierende von sechssemestrigen Bachelorstudien. Um eine Anschlussfähigkeit an den konsekutiven Master zu ermöglichen, müssen weitere 60 ECTS-Credits, die auf ein 240 ECTS-Credits-Bachelorstudium fehlen, nachgewiesen werden. Die Differenz muss somit aus anderen Studien der Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten abgedeckt werden. Auf die Art und Weise wird eine gewisse Flexibilität geschaffen, um diesen Studierenden den Zugang zum Masterstudium zu ermöglichen.

§ 82d enthält eine Übergangsregelung für Studierende, die ihr sechssemestriges Bachelorstudium zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU noch nicht abgeschlossen haben. Diese werden nicht in die neue Studienstruktur übergeführt, sondern beenden ihr Studium nach den „alten“ Bestimmungen.

Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung:

Der Qualitätssicherungsrat wird gemeinsam von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Qualitätssicherung der Curricula der neuen Lehramtsstudien der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen eingerichtet.

Die Hauptaufgabe des Qualitätssicherungsrats liegt darin, die neuen Curricula in Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Zielvorgaben des Dienstgebers, insbesondere auf die Berücksichtigung der nötigen Kompetenzen sowie auf die Anforderungen des Berufsrechts (dienstrechtliche Anstellungserfordernisse) zu überprüfen und hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben eine Stellungnahme an die Anbieterinstitution abzugeben. Davon unberührt bleiben die Anstellungserfordernisse, die gemäß Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, von einer Kirche bzw. anerkannten Religionsgesellschaft festgelegt wurden. Diese Stellungnahme garantiert, dass die so ausgebildeten Absolventen und Absolventinnen von Lehramtsstudien die Anforderungen des Schuldienstes hinsichtlich der für den Lehrberuf erforderlichen Kompetenzen erfüllen.

Die Prüfung durch den Qualitätssicherungsrat wird sich dabei in die bestehenden Verfahren einfügen: Die Pädagogische Hochschule hat die Curricula einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Die Curricula sind dem zuständigen Regierungsmitglied unter Anschluss des Qualifikationsprofils und der finanziellen und personellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen, wobei das Regierungsmitglied die Möglichkeit hat, Curricula, die rechtswidrig sind, aufzuheben. Faktisch wird das Unterrichtsministerium im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingebunden und nimmt – sofern keine rechtlichen Erfordernisse dagegensprechen – die Curricula zur Kenntnis. Die Pädagogische Hochschule wird die Curricula künftig im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat zur Prüfung und Einholung der Stellungnahme übermitteln. Wird die positive Stellungnahme durch den Qualitätssicherungsrat erteilt, so bedeutet dies, dass das Curriculum die rechtlichen Anforderungen (zB Kompetenzen, dienstrechtliche Anstellungserfordernisse) wie auch die wissenschaftlich und professionsorientierten Anforderungen erfüllt. Dieses Studium kann somit in den Ziel- und Leistungsplan aufgenommen werden und es können Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt werden. Zur besseren Transparenz des so qualitätsgesicherten Angebots der Pädagogischen Hochschule ist der Ziel- und Leistungsplan im Mitteilungsblatt derselben zu veröffentlichen.

Diese Stellungnahme entfaltet insofern Auswirkungen, als Lehramtsstudien der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen künftig nur dann einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln im Wege der Leistungsvereinbarung oder des Ziel- und Leistungsplans zugänglich sind, wenn eine entsprechende positive Stellungnahme vorliegt.

Neben dieser Hauptaufgabe der Curricula-Prüfung hat der Qualitätssicherungsrat die Aufgabe, die Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU in Österreich zu beobachten und zu analysieren und den aktuellen Stand in einem jährlichen Bericht zu veröffentlichen. Darüber hinaus berät er die Bundesministerinnen und Bundesminister in Fragen des Bedarfs an Lehramtsstudien und an Studierenden und in Fragen der Qualitätssicherung.

Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wovon drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellen sind. Die übrigen drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Unvereinbarkeitsbestimmungen sichern, dass dem Qualitätssicherungsrat keine Personen angehören, deren berufliche Tätigkeit zu einem Interessenskonflikt mit der Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat führen würde, wie zB Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, hohe Funktionärinnen und Funktionäre politischer Parteien. Der Qualitätssicherungsrat hat je zur Hälfte aus Frauen und aus Männern zu bestehen.

Der oder die Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. Es wird eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet, die den Qualitätssicherungsrat bei seiner operativen Arbeit unterstützen wird.

Der Qualitätssicherungsrat hat die Möglichkeit, bei Bedarf externe Begutachter beizuziehen. Wenn der Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums (beispielsweise des Lebensministeriums hinsichtlich der Curricula der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik) berührt werden, hat dieses Bundesministerium das Recht, einen Experten bzw. eine Expertin mit beratender Funktion zu bestellen.

Der Qualitätssicherungsrat ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei und unterliegt der Aufsicht der beiden Bundesminister bzw. Bundesministerinnen.

Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramts:

Zu Z 3, 23, 32, 37 und 64 (Inhaltsverzeichnis hins. der Zeile zu § 38a, § 8 Abs. 3b, § 35 Z 1b, § 38a samt Überschrift, § 52 und § 65 Abs. 1a):

Die gesetzliche Verankerung von facheinschlägigen Studien ergänzende Studien verfolgt den Zweck, Personen mit anderen einschlägigen Studien für den Lehrberuf weiter zu qualifizieren. Dieses Studium soll die Durchlässigkeit anderer Studienrichtungen zum Lehrberuf durch umfangreiche Anrechnungen fördern und den Lehrberuf für entsprechend qualifizierte Personen attraktiver machen.

Das ergänzende Studium ist ein um die fachwissenschaftlichen Inhalte verkürztes Studium, das der Erlangung eines Lehramts für Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen oder eines Lehramts im Bereich der Berufsbildung (und ab Inkrafttreten der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU für die neu definierten Lehrämter) dient. Der fachwissenschaftliche Bezug ist durch das facheinschlägige Zulassungsstudium besonders ausgeprägt, daher kommen als ergänzende Studien auch nur solche Lehramtsstudien in Betracht, die Fachlehrer und -lehrerinnen ausbilden.

Es schließt mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd)“ ab. Es ist in berufsbegleitender Form bedarfsorientiert anzubieten, wobei die Steuerung des Angebots nach der Schwerpunktsetzung des zuständigen Regierungsmitglieds erfolgt. Es können nur Studien für jene Lehrämter angeboten werden, die von der Pädagogischen Hochschule auch in der Langform geführt werden. Im Zuge dieser Änderung ist das dienstrechtliche Konstrukt eines Lehramts mit nur einem Studienfach, als Regelfall zu etablieren. Die dienstrechtlichen Änderungen werden entsprechend vorzunehmen sein. Der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung ist nach den geltenden Bestimmungen der Hochschul-Curriculaverordnung möglich.

Facheinschlägigkeit liegt dann vor, wenn der fachwissenschaftliche Anteil einem Pflichtgegenstand oder einem Fachbereich einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer berufsbildenden Schule entspricht.

Das Studium umfasst mindestens 60 ECTS-Credits, die Ausgestaltung wird im Rahmen der HCV vorzunehmen sein. Die fachwissenschaftlichen Anteile werden automatisch anerkannt, die pädagogischen und didaktischen Inhalte sind im Rahmen des Studiums als „gemeinsamer Kern“ zu absolvieren. Darüber hinaus ist eine Bachelorarbeit abzufassen. Im Übrigen gelten eine Reihe von Bestimmungen wie für Bachelorstudien, zB zur Studieneingangsphase, zu den Grundsätzen über die Gestaltung der Studien (Freiheit der wissenschaftlich-pädagogischen Theorien, Methoden und Lehrmeinungen), zur Einrichtung von Anfängertutorien, zu den Bestimmungen zu Eignung, Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsfristen, zum Studienbuch und zum Studienausweis, zur Inskription, zur Anrechnung und zur Beurlaubung. Im Rahmen der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU können solche Studien in Hinblick auf die Durchlässigkeit zu anderen Studienangeboten der Pädagogischen Hochschule dort eine Rolle spielen, wo Absolventen und Absolventinnen von Bachelorstudien in anderen pädagogischen Berufsfeldern (§ 35 Z 1) ein Masterstudium zur Erlangung eines Lehramts anschließen wollen.

Die Regelung zum Angebot solcher Studien ist für die Pädagogischen Hochschulen als bedarfsorientierte „Kann-Bestimmung“ ab dem Studienjahr 2013 gefasst. Für die Zeit von 2013 bis zum Inkrafttreten der neuen Lehramtsstruktur der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU (2016) ist die geltende schulartenspezifische Lehramtssystematik anzuwenden, danach gibt § 38a Abs. 1a die neuen Studienstrukturen nach der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU wieder. Mit 1. Oktober 2016 tritt daher Abs. 1a in und Abs. 1 außer Kraft, wird allerdings von der Möglichkeit des „vorgezogenen“ Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums durch eine Pädagogische Hochschule Gebrauch gemacht, so findet die Regelung entsprechend früher keine Anwendung mehr.

§ 52 bestimmt, dass für solche Studien eigene Zulassungsfristen festgelegt werden können.

In § 65 Abs. 1 erfolgt die Festlegung, dass der akademische Grad „Bachelor of Education“ („BEd)“ auch für diese Studien zu verleihen ist.

Abschnittsgliederung der Studien:

Zu Z 9, 41, 44, 57, 66 und 71 (Inhaltsverzeichnis hins. § 82b, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2 Z 2, § 59 Abs. 2 Z 3, § 69 Abs. 1 und § 82b samt Überschrift):

Eine wichtige Änderung im Sinne der administrativen Erleichterung besteht darin, bei Bachelor- und Masterstudien die Gliederung in Studienabschnitte entfallen zu lassen. Diese haben in der hochschulischen Organisation und Planung vorwiegend zu Schwierigkeiten geführt, da bei jedem bzw. bei jeder Studierenden stets die Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den zweiten Studienabschnitt zu prüfen war.

Dies bringt jedoch auch Änderungen in anderen Bereichen mit sich, die auf die Abschnittsgliederung abstellen (zB im Bereich der Curricula, der Beendigungsgründe und der Studienbeiträge). Aufgrund des Entfalls der Abschnitte ist für die Frage der Beitragspflicht die gesamte Regelstudiendauer heranzuziehen, wobei festgelegt wird, dass bei Bachelorstudien und Masterstudien so lange kein Studienbeitrag zu entrichten ist, solange die Regelstudienzeit um nicht mehr als zwei Semester überschritten wird.

Die Regelungen treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 82b sieht vor, dass jene Bachelorstudien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits geführt wurden, in der Abschnittsgliederung weiter zu führen sind.

Verankerung der Neuen Mittelschule:

Zu Z 9, 17, 25 und 71 (Inhaltsverzeichnis hins. der Zeile zu § 82a, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 7 und 82a samt Überschrift):

Mit dem Gesetzespaket zur Neuen Mittelschule (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 36/2012) wurde diese als systematische Weiterentwicklung der Hauptschule mit einem neuen pädagogischen Konzept (Schwerpunkte Individualisierung, Differenzierung) in den Schulgesetzen verankert. Korrespondierend dazu ist nun auch das entsprechende Lehramt im Hochschulgesetz vorzusehen. Ab dem Studienjahr 2013/2014 wird das Lehramt für Hauptschulen durch das Lehramt für Neue Mittelschulen ersetzt. Da die Regelungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung die Verankerung der Neuen Mittelschule zum Teil überlagern, wurde in einer Übergangsbestimmung (§ 82a) vorgesehen, dass bis zum Inkrafttreten der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU mit ihrer neuen Lehramtssystematik Lehrämter für Neue Mittelschulen anstelle der Lehrämter für Hauptschulen einzurichten und zu führen sind.

Studierende, die das Lehramtsstudium für Hauptschulen begonnen haben, werden automatisch (ohne zusätzlichen Studienaufwand) in das Lehramtsstudium für Neue Mittelschulen überführt.

Verankerung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung:

Zu Z 16, 20, 24, 26 und 28 (§ 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1 und 6a, § 9 Abs. 7, § 10):

Diese Bestimmungen dienen der stärkeren Verankerung der Forschung. Demnach soll Forschung nicht nur der Vermittlung, sondern darüber hinaus auch der Gewinnung von Kenntnissen für die pädagogischen Berufsfelder dienen.

Verankerung der Schulentwicklung:

Zu Z 20 und 24 (§ 8 Abs. 1 und 6a):

Schulentwicklung ist – insbesondere in Hinblick auf die im neuen Dienstrecht für PH-Lehrende (kundgemacht mit BGBl. I Nr. 55/2012) definierten Aufgaben des Hochschullehrpersonals – eine wesentliche Tätigkeit der Pädagogischen Hochschulen und im Bereich der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen im HG entsprechend zu positionieren. Zu Schulentwicklungsprozessen gehört auch die Beratung und Begleitung der Schulen. Auch dies ist daher entsprechend zu verankern.

Berufsbegleitende Studien:

Zu Z 27 (§ 9 Abs. 9):

§ 9 Abs. 9 sieht eine (dem Universitätsbereich korrespondierende) Bestimmung zu Möglichkeiten des Angebots berufsbegleitender Studien vor. Die Mindeststudiendauer solcher Angebote kann bei Bedarf bei gleichem Umfang an ECTS-Credits verlängert werden.

Gemeinsam eingerichtete Studien:

Zu Z 33, 36 und 40 (§ 35 Z 4a, § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3):

§ 9 der Hochschul-Studienevidenzverordnung, HStEV, BGBl. II Nr. 252/2007, sieht sogenannte „gemeinsam eingerichtete Studien“ vor, die im HG jedoch nicht eigens definiert sind. Es handelt sich dabei um Kooperationen aufgrund § 10 HG mit einer anderen Pädagogischen Hochschule und bzw. oder einer inländischen Universität. Im Rahmen der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU, die Kooperationen insbesondere in der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) vorsieht, und im Sinne einer ressourcenbewussten Angebotssteuerung werden gemeinsam eingerichtete Studien in Zukunft eine besondere Bedeutung haben.

Grundlage eines gemeinsam eingerichteten Studiums ist ein akkordiertes Curriculum in dem Sinn, dass kooperierende Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Universitäten ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen haben. In einer Kooperationsvereinbarung ist vorzusehen, welche Einrichtung welche Inhalte anbietet, welche Ressourcen von welcher Seite zur Verfügung gestellt werden und wie die Aufnahmevoraussetzungen gestaltet sind. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist jede Pädagogische Hochschule Anbieterin des Studiums. Es wird (im Unterschied zu den gemeinsamen Studienprogrammen) nur ein akademischer Grad verliehen.

Ermöglichung der Führung von Masterlehrgängen im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag:

Zu Z 38 und 39 (§ 39 Abs. 1 und 2):

§ 39 Abs. 1 öffnet die Bestimmung zu Hochschullehrgängen, die mit einem Mastergrad abschließen, auch für den Tätigkeitsbereich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages. Aufgrund der geltenden Rechtslage dürfen Masterlehrgänge nur im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit in Themenbereichen, die nicht bereits vom öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag abgedeckt sind, geführt werden, wodurch das Angebotssegment sehr eingeschränkt ist. Maßgeblich für Angebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit ist weiters, dass diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Pädagogischen Hochschule geführt werden, wobei die Pädagogische Hochschule die Lehrgangsbeiträge kostendeckend zu kalkulieren hat.

In den letzten Jahren hat sich deutlich herauskristallisiert, dass wissenschaftlich qualifizierende Weiterbildungsangebote wie Masterstudien auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages erforderlich sind, zumal mit Hochschullehrgängen, die mit der Bezeichnung „Akademischer … bzw. Akademische …“ abschließen, nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Es fehlt weiters ein sachlicher Grund, warum Pädagogische Hochschulen nicht – wie andere tertiäre Bildungseinrichtungen – Masterlehrgänge als Weiterbildungsangebote auch in jenen Bereichen anbieten können, die dem öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag zuzuordnen sind.

Diese erwähnten Hochschullehrgänge haben jedenfalls (internationalen Standards entsprechend) 90 und höchstens 120 ECTS-Credits zu umfassen und schließen immer mit einem „Master of Education“ („MEd“) ab. Im Unterschied dazu können im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit auch andere international gebräuchliche Mastergrade nach den Kriterien gemäß § 64 Abs. 1 verliehen werden (Abs. 2). Masterlehrgänge im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages haben im Zuge des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Prüfung und Stellungnahme zum Vorliegen der wissenschaftlichen, professionsorientierten und berufsrechtlichen Voraussetzungen übermittelt zu werden.

Studieneingangs- und Orientierungsphase:

Zu Z 4, 42 (Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 41 betreffenden Zeile, § 41, § 59 Abs. 2 Z 8):

Die Neugestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) verfolgt den Zweck, den Studierenden bessere Rahmenbedingungen für die Orientierung im gewählten Studium und in Hinblick auf die Berufswahl als Lehrer bzw. als Lehrerin zu bieten. Die Eignungsfeststellung im Rahmen des Zulassungsverfahrens stellt eine Momentaufnahme dar, die insofern von Bedeutung ist, als sie (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) zur Zulassung zum Studium führt. Die Entwicklung der für den Lehrberuf nötigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie die Reflexionsfähigkeit (zB im Bereich der Fachdidaktik) können jedoch erst nach einer gewissen Dauer im Studium unter professioneller Begleitung festgestellt werden. Den Pädagogischen Hochschulen steht es frei, Portfolios zur Dokumentation der Erfahrungen und Reflexionen zu verwenden.

Die Prüfungen der STEOP können zweimal wiederholt werden, werden sie nicht erfolgreich absolviert, gilt das Studium als vorzeitig beendet.

Neben dem Besuch von (eigens hiefür gekennzeichneten) Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden in Anfängertutorien hinsichtlich der Anforderungen des Lehrberufs beratend unterstützt werden.

Zulassung:

Zu 43, 46, 49 und 50 (§ 42 Abs. 1b, § 46 Abs. 1a, § 51 Abs. 1, 2a bis 2c und 3):

Die Zulassungsvoraussetzungen haben nun auf die unterschiedlichen Studien (Bachelorstudien und Masterstudien als Lehramtsstudien und in anderen pädagogischen Berufen) Bezug zu nehmen.

In § 51 Abs. 1 werden die wesentlichen Zulassungskriterien festgelegt, die für die Pädagogischen Hochschulen in der Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007, näher konkretisiert werden. Diese sind leistungsbezogene, persönliche, fachliche und pädagogische Kriterien. Damit in Zusammenhang ist Abs. 3 zu lesen, der (in Abstimmung mit den Universitäten) vorsieht, dass die für das Verfahren nötigen Infomationen und Materialien spätestens sechs Monate vor Durchführung des Verfahrens auf der Website zur Verfügung zu stellen sind. Weiters enthält diese Bestimmung redaktionelle Änderungen, da das HG nicht auf ordentliche Studien sondern auf ordentliche Studierende abzielt.

Für die Lehrämter im Bereich der Berufsbildung der Sekundarstufe erfolgt eine Erweiterung der Zulassungsvoraussetzungen dahingehend, dass ein Meisterbrief oder eine gleichzuhaltende Qualifikation die allgemeine Universitätsreife ersetzt. Eine gleichzuhaltende Qualifikation könnte beispielsweise dort von Relevanz sein, wo eine Meisterprüfung nicht vorgesehen ist. Auf die Art und Weise können unter anderem gute und erfahrene Praktiker und Praktikerinnen ins Lehramt im Bereich der Berufsbildung geholt werden, die die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 51 Abs. 2 nicht nachweisen können. Diese Regelung stellt einen wesentlichen Schritt in Hinblick auf die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Lehrenden an berufsbildenden Schulen mit hoher Praxiserfahrung dar.

Weiters wird im Sinne der Bologna-Architektur festgelegt, dass die Zulassungsvoraussetzung für ein Masterstudium ein facheinschlägiger Bachelor of Education ist.

§ 51 Abs. 2c enthält eine Formulierung hinsichtlich des kompetenzbasierten Auswahlverfahrens für ein Bachelorstudium. Die Zulassungskriterien sind so festzulegen, dass sie auf die zu erreichenden Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a Bezug nehmen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist daher eine Prognose zu erstellen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin (bei Erfüllen der restlichen Aufnahmevoraussetzungen wie zB der allgemeinen Universitätsreife) die Fähigkeit hat, die für den Lehrberuf nötigen Kompetenzen zu erlangen.

Dem Umstand der heterogenen Schülerinnen- und Schülerpopulation an Österreichs Schulen ist auch durch die neue Pädagoginnen- und Pädagogenbildung Rechnung zu tragen. So ist es ein wichtiges Anliegen, auch Studierende mit anderen Erstsprachen als Deutsch oder behinderte Studierende für diesen Beruf zu gewinnen, die allenfalls unter Heranziehung von Unterstützungsmaßnahmen unterrichten können. Was jedenfalls zu prüfen ist, ist, ob die Anforderungen des Lehrberufs grundsätzlich erfüllt werden können. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist dabei auf bestimmte Überprüfungen zu verzichten. Die Art des Einsatzes solcher Lehrer und Lehrerinnen wird im Rahmen des Dienstrechts festzulegen sein. Damit in Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 1b und des § 46 Abs. 1a zu sehen, die die Möglichkeit der Festlegung individueller Curricula mit vom Standardcurriculum abweichenden Lehrveranstaltungen oder Modulen sowie abweichender Prüfungsmethoden vorsehen. Bei Anwendung eines individuellen Curriculums ist aus dienstrechtlicher Notwendigkeit ein Vermerk am Lehramtszeugnis anzubringen.

Beendigungsgründe für ein Studium:

Zu Z 59 und 60 (§ 59 Abs. 2 Z 5, 6, 7 und 8):

Z 5 enthält nur eine redaktionelle Änderung, wonach künftig neben Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes auch jene des Ausbildungsdienstes zu berücksichtigen sind.

Z 6: Der Bestimmung zur Beendigung eines Studiums werden zwei weitere Tatbestände hinzugefügt. Bereits jetzt gilt das Studium als beendet, wenn die schulpraktische Ausbildung nach einer einmaligen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dies wird dahingehend abgeändert, dass eine solche Wiederholung in den ersten beiden Semestern des Studiums nicht vorgesehen ist. Sinn dieser Änderung ist es, dass sich Studierende, wenn deren Nicht-Eignung zum Unterrichten bereits früh zutage tritt, rechtzeitig in eine andere Richtung orientieren können. Manchmal kommt es vor, dass Studierende zwar fachlich reussieren, ihr Verhalten aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung jedoch für den Unterricht untragbar ist. Zwei Verweise sind einer negativen Beurteilung gleichzuhalten.

Z 7 enthält die mit § 41 abgestimmte Bestimmung, wonach das Studium als beendet gilt, wenn die Prüfungen der Studieneingangsphase nach der letzten zulässigen Wiederholung nicht positiv absolviert wurden.

Z 8 enthält einen weiteren Beendigungsgrund für Studierende von Lehramtsstudien Berufsschulpädagogik und technisch-gewerbliche Pädagogik. Studierende solcher Studien stehen bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wird dieses Dienstverhältnis beendet, so gilt in Folge auch das Studium als beendet.

Entfall der Nachfrist:

Zu Z 67 (§ 69 Abs. 2):

Die späte Möglichkeit der Inskription (Nachfrist) bereitet hinsichtlich der Anberaumung der Zulassungsverfahren (Eignungsfeststellung) und der Überschneidung mit dem Beginn der Studieneingangs- und Orientierungsphase Schwierigkeiten. In Anbetracht des Umstands, dass Studienbeiträge an Pädagogischen Hochschulen ohnehin nur mehr in Ausnahmefällen eingehoben werden, gibt es keine sachliche Rechtfertigung, an der Nachfrist festzuhalten.

Inkrafttreten:

Zu Z 70 (§ 80 Abs. 8):

Diese Bestimmung enthält das Inkrafttreten.

Sofort treten in Kraft:

             - Facheinschlägige Studien ergänzende Studien (als Kann Bestimmung),

             - Schulentwicklung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung,

             - Gemeinsam eingerichtete Studien,

             - Masterlehrgänge im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag,

             - der Qualitätssicherungsrat

Am 1. Oktober 2013 treten in Kraft:

             - die Bestimmungen zur Neuen Mittelschule,

             - Entfall der Abschnittsgliederung,

             - Entfall der Nachfrist,

             - Neugestaltung der Zulassungsvoraussetzungen.

Am 1. Oktober 2015 treten in Kraft:

Sämtliche Bestimmungen zur Pädagoginnen- und Pädagogenbildung NEU hinsichtlich der Bachelorstudien zur Primarstufe, jene für die Sekundarstufe werden erst mit 1. Oktober 2016 wirksam. Die Umstellungen betreffen jeweils die mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neu beginnenden Bachelorstudien, die bereits geführten Studien laufen nach geltendem Recht aus. Die Pädagogischen Hochschulen haben jedoch die Möglichkeit, die Studien bereits vor deren Inkrafttreten anzubieten, insbesondere um keine zeitlichen Hindernisse für Kooperationen mit Universitäten vorzufinden.

Am 1. Oktober 2019 treten die Bestimmungen zum Masterstudium und zu den Induktionslehrveranstaltungen in Kraft. Da die ersten Bachelorstudien für die Primarstufe eine vierjährige Zeitspanne abdecken, können die ersten Masterstudien, die auf diesen Bachelorstudien aufbauen, erst ab 1. Oktober 2019 angeboten werden. Auch hier haben die Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit, konsekutive Masterstudien vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzubieten.

 

Zu Artikel 2 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002:

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Damit die Universitäten die neue Ausbildung für Lehrerinnen und Lehrer und Pädagoginnen und Pädagogen umsetzen können, sind die entsprechenden studienrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 5 und § 3 Z 5):

Durch die Aufnahme der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in die leitenden Grundsätze und die Aufgaben der Universitäten wird auf die Bedeutung dieser Ausbildung hingewiesen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2 Z 1):

Studien für das Lehramt an Schulen bzw. für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Für neu eingerichtete Lehramtsstudien bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen muss eine positive Stellungnahme seitens des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung vorliegen, um Gegenstand von Leistungsvereinbarungen zwischen der jeweiligen Universität (Rektorin oder Rektor) und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sein zu können.

Zu Z 4 (§ 51 Abs. 2):

Diese Norm enthält die Legaldefinition für Induktionslehrveranstaltungen.

Zu Z 5 (§ 54 Abs. 3):

Durch diese Bestimmung wird es den Universitäten ermöglicht, auf vierjährige (240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende) Bachelorstudien aufbauende einjährige (60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende) Masterstudien anzubieten. Bachelorlehramtsstudien bzw. Studien für das Lehramt an Schulen umfassen 240 ECTS-Anrechnungspunkte und für diese ist die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Beschäftigungsfähigkeit nicht erforderlich. Für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Weiters wird geregelt, dass Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen haben. Anforderungen an die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen im Elementar-, Primar-, und Sekundarbereich sind der Anlage 1 zum Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz zu entnehmen.

Zu Z 6 (§ 54 Abs. 5 erster Satz):

Mit dieser Bestimmung wird normiert, dass Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Abgabe einer Stellungnahme vorzulegen sind. Beim Entfall der Wortfolge „und dem Universitätsrat“ handelt es sich um eine legistische Richtigstellung.

Zu Z 7 (§ 54 Abs. 6a, 6b, 6c und 6d):

Praxisveranstaltungen dienen der praxisorientierten Anwendung pädagogischer und fachdidaktischer Methoden. Der Abschluss von Kooperationsabkommen zwischen Universitäten und Schulen (Kooperationsschulen) ist möglich. Sollten Lehramtsstudien für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder Berufsschulen von Universitäten angeboten werden, ist dies nur gemeinsam mit einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen möglich. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 ist für Studien betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen anzuwenden. Sollte die Zugangsregelung durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung erfolgen, ist das Auswahlverfahren in die Studieneingangs- und Orientierungsphase einzugliedern, sodass nicht zwei Verfahren parallel zur Anwendung kommen.

Zu Z 8 und 9 (§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12):

Für die Zulassung zu Studien betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sollen Aufnahmeverfahren bzw. Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung durchgeführt werden. Diese dienen der Überprüfung von leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kriterien. Seitens der Universität sind fristgerecht Informationen und Materialien auf der Homepage hinsichtlich der Durchführung des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 10 (§143 Abs. 35):

Es wird normiert, dass Eignungs- und Aufnahmeverfahren erstmals auf Studienwerberinnen und Studienwerber bzw. auf Studierende, die ein Studium für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen im Wintersemester 2014/2015 aufnehmen, anzuwenden sind.

 

Zu Artikel 3 – Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Es soll, gemeinsam von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ein „Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung“ eingerichtet werden, der aus Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens besteht und der folgende Aufgaben hat:

           1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,

           2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,

           3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),

           4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse). Hinsichtlich der inhaltlichen Anstellungsvoraussetzungen für Tätigkeiten in Kirchen und Religionsgemeinschaften wird auf Art. 15 StGG hingewiesen; sowie

           5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich.

Der Qualitätssicherungsrat soll in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden, wobei der Personal- und Sachaufwand vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur je zur Hälfte getragen werden soll. Dem Qualitätssicherungsrat dürfen keine Mitglieder oberster Organe, keine Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, keine Funktionärinnen und Funktionäre politischer Parteien sowie keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Bundesministerien angehören. Unter Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sind Personen zu verstehen, die eine leitende Funktion auf Bundes- oder Landesebene entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Bundes- oder Landesorganisationsstatute oder anderer vergleichbarer Vorschriften politischer Parteien bekleiden. Weiters wird normiert, dass die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates weisungsfrei sind und dass der Rat je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen soll. Ebenso wird normiert, dass mindestens zwei Mitglieder über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen müssen.

Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat durch ein Audit die Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen insbesondere zur Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung festzustellen.

Der Qualitätssicherungsrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen und eine Mehrjahresplanung zu erstellen. Beide (Geschäftsordnung und Mehrjahresplan) bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und ist zu veröffentlichen. Ebenso sind sämtliche Entscheidungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis zu bringen und auch zu veröffentlichen.

Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers.

Die Anlage 1 enthält Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen und Pädagogenbildung.