Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Wirkungen

Wirkungen

§ 197. (1) …

§ 197. (1) unverändert

(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.

 

(3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.

 

(4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.

§ 199. (1) …

§ 199. (1) unverändert

(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des Vaters).

(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.

 

(3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 197 Abs. 3 zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.

§ 201. (1) …

§ 201. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;

           3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;

           4. …

           4. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 1503. (1) …

§ 1503. (1) unverändert

           1. bis 9. …

           1. bis 9. unverändert

(2) …

(2) unverändert

 

(3) §§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xx/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auch auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag vor dem 31. Juli 2013 geschlossen wurde.

Artikel 2

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) unverändert

(4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.

(4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.

Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

Sinngemäß anwendbares Bundesrecht

§ 43. (1) Folgende, für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten maßgebende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden:

§ 43. (1) unverändert

         26. die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme.

         26. die Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, über die Gebühren für das Verfahren über den Ehegattenunterhalt und für die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, für das Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für das Verfahren der Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, für das Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Eheentscheidungen, für das Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung des Ehegatten im Erwerb des anderen und für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme;

 

         27. die jeweiligen, die gemeinsamen Kinder betreffenden ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln.

§ 45. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(2) §§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.