Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Durch die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013, wird die juristische Grundlage dafür geschaffen, in Zukunft eine Vereinigung von Universitäten zu ermöglichen. Die Vereinigung bedarf einer rechtlichen Grundlage durch Bundesgesetz.

Als Vorteile einer Vereinigung können Verbesserungen der Kooperation und der Zusammenarbeit in Wissenschaftsbereichen und Studienangeboten, in mittel- bis langfristigen Kostenersparnissen sowie andere Synergieeffekte wie eine Steigerung der internationalen Wahrnehmbarkeit durch entsprechende Größe angeführt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt auch die Möglichkeit, dass an einer Universität eine Medizinische Fakultät errichtet werden kann. Die Einräumung dieser Möglichkeit macht es erforderlich, insbesondere den 3. Unterabschnitt (Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten) des 2. Abschnittes (Leitung und innerer Aufbau der Universität) der organisationsrechtlichen Teile des Universitätsgesetzes an die neue Terminologie anzupassen.

Des Weiteren werden Übergangsbestimmungen in das UG aufgenommen, welche die Basis für einen reibungslosen Vereinigungsprozess von Universitäten schaffen sollen. Diese normieren die Rechtsnachfolge sowie Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan, den Übergang von Mietrechten, die Überleitung des Personals und der Interessenvertretungen und studienrechtliche Übergangsbestimmungen. Die Übergangsbestimmungen werden dem achten Teil des UG (mit der Bezeichnung Übergangs- und Schlussbestimmungen) angefügt und orientieren sich bei der Ausgestaltung an den bereits jetzt im UG normierten Übergangsbestimmungen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung des UG ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 bis 6):

Mit diesen Bestimmungen wird die Möglichkeit einer Vereinigung von Universitäten in das UG implementiert. Zunächst wird in Abs. 2 klargestellt, dass Universitäten durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen werden. Demgemäß legt Abs. 3 fest, dass die Vereinigung von zwei oder mehreren Universitäten einer rechtlichen Grundlage durch Bundesgesetz bedarf. Eine Vereinigung von Universitäten kann ausschließlich mit dem Beginn einer Leistungsvereinbarung wirksam werden.

Die Initiative zu einer Vereinigung kann sowohl von den beteiligten Universitäten als auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ausgehen. Geht die Initiative von der Bundesministerin oder dem Bundesminister aus, so ist dies als Ausdruck der politischen Willensbildung zu betrachten und nicht als Akt im Rahmen des verfassungsrechtlich definierten Gesetzgebungsprozesses. In beiden Fällen sind die Rahmenbedingungen für die Vereinigung zu definieren. Dies betrifft in erster Linie die Frage der Rechtsnachfolge.

Weiters ist in den Rahmenbedingungen u.a. das Übergangsregime für die gesetzlich eingerichteten (obersten) Leitungsorgane, für die durch den Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien sowie für den Organisations- und Entwicklungsplan festzulegen. Für die Neuwahl bzw. -bestellung der obersten Leitungsorgane ist eine Zeitspanne von längstens einem Jahr ab Wirksamwerden der Vereinigung vorgesehen.

Die in Abs. 5 genannten Mindesterfordernisse an Übergangsbestimmungen gelten auch für die Vereinigung von Universitäten auf Initiative der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Abs. 6. Die Rahmenbestimmungen für die Vereinigung von Universitäten haben auch zu definieren, wie der Prozess der Verhandlung und des Abschlusses der ersten Leistungsvereinbarung der rechtsnachfolgenden Universität zu gestalten ist.

Geht die Initiative auf Vereinigung von den beteiligten Universitäten aus, sind als Voraussetzung übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate vorgesehen. Die Senate erhalten ein Recht auf Stellungnahme.

Der erste Schritt in Richtung Vereinigung wird in den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten dadurch zu setzen sein, dass in diesen übereinstimmende Vorbereitungsvorhaben und
-maßnahmen vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 3):

Diese Bestimmung unterstreicht die Sonderstellung einer möglicherweise in Zukunft eingerichteten Medizinischen Fakultät und soll sicherstellen, dass für diese Medizinische Fakultät eine angemessene Verwaltung geschaffen wird. Daher ist, wenn der Organisationsplan einer Universität eine an dieser Universität eingerichtete Medizinische Fakultät vorsieht, jedenfalls eine Vizerektorin oder ein Vizerektor für den medizinischen Bereich vorzusehen. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für den medizinischen Bereich ist zugleich Leiterin oder Leiter der Medizinischen Fakultät. Damit kann auch die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Rektorats verbunden sein. Gemäß § 22 Abs. 3 dürfen dem Rektorat höchstens fünf Personen angehören (Rektorin oder Rektor sowie höchstens vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren). Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, können dem Rektorat in Abweichung davon sechs Personen angehören.

Zu Z 3 (3. Unterabschnitt – §§ 29 bis 35):

Der dritte Unterabschnitt des UG enthält Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten. Durch die mit diesem Entwurf in Zukunft entstehende Möglichkeit der Schaffung von Medizinischen Fakultäten an Universitäten ist eine Anpassung dieser Sonderbestimmungen auf die neue Terminologie nötig. In diesem Abschnitt werden daher durchgehend nach der Wortfolge „Medizinische Universität“ die Wortfolgen „Medizinische Fakultät“ oder „Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist“ in den Gesetzestext integriert.

Gleichzeitig wird an § 29 ein Abs. 9 angefügt. Dieser neue Absatz regelt die Heranziehung von Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1 UG und eröffnet damit eine neue Möglichkeit der Kooperation. In Erfüllung des § 29 Abs. 1 folgt das Zusammenwirken der Universitäten mit den Krankenanstalten bislang üblicherweise dem Schema, dass die Universitäten ihr ärztliches Personal für den klinischen Betrieb zur Verfügung stellen. Nun eröffnet Abs. 9 auch die Möglichkeit, umgekehrt die Betrauung von Ärztinnen und Ärzten der Krankenanstalt mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung vorzusehen und die hierfür zu leistende Abgeltung näher zu regeln. Für diesen Fall ist verpflichtend eine entsprechende Vereinbarung, die der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers bedarf, abzuschließen.

Zu Z 4 (§ 66 Abs. 1b):

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Korrektur von zwei grammatikalischen Fehlern in § 66 Abs. 1b, der mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2013 in das Universitätsgesetz 2002 aufgenommen wurde.

Zu Z 5 (§ 99 Abs. 2):

Durch das Anfügen zweier Sätze an § 99 Abs. 2 wird sichergestellt, dass in einer Übergangsphase ein abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auch dann durchgeführt werden kann, wenn an der betreffenden Universität – noch – keine Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereiches der zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors vorhanden sind. In diesem Fall hat die Rektorin oder der Rektor im Zuge eines abgekürzten Berufungsverfahrens die Universitätsprofessorin oder den Universitätsprofessor für die zu besetzende Stelle nach folgender Vorgangsweise auszuwählen: Nach Anhörung des Senates hat die Rektorin oder der Rektor mindestens zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereiches von mindestens zwei anderen Universitäten auszuwählen, welche im Zuge der Besetzung der freien Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors angehört werden. Diese Vorgangsweise gewährleistet, dass durch die Anhörung des Senates einerseits die eigene Universität, an der die Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu besetzen ist, eingebunden wird, andererseits aber auch der Bereich der Forschung durch die Einbeziehung von Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereiches von anderen Universitäten berücksichtigt wird.

Zu Z 6 (Übergangsbestimmung für Bedienstete des Rechtsträgers einer Krankenanstalt gemäß § 29 Abs. 9 – § 123a)

Diese Bestimmung besagt, dass die gemäß § 29 Abs. 9 letzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt sind, wenn diese in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut wurden. Diese Übergangsbestimmung ist in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Errichtung einer Medizinischen Fakultät auf die gemäß § 29 Abs. 9 letzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt anzuwenden.

Zu Z 7 (5a. Abschnitt – §§ 140a bis 140h):

Zu § 140a (Rechtsnachfolge):

Diese Bestimmung hält noch einmal fest, dass die Vereinigung von zwei oder mehreren Universitäten durch Bundesgesetz zu erfolgen hat, und dass die Frage der Rechtsnachfolge in den Rahmenbedingungen für die Vereinigung zu regeln ist. Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung auf die rechtsnachfolgende Universität über.

Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Universität eine Medizinische Universität und ist diese nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist von der rechtsnachfolgenden Universität für den medizinischen Bereich durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.

Zu § 140b (Übergangsbestimmung für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan):

Der Vereinigungsprozess von Universitäten bedarf Übergangsbestimmungen für die organisationsrechtlichen Bereiche der Universitäten. Die Senate der beteiligten Universitäten haben eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen, welche im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. Inhaltlich hat diese gemeinsame Satzung die bestehenden Satzungen der beteiligten Universitäten zu berücksichtigen.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Vereinigung von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen sind. Bis dahin bleiben die vorläufige gemeinsame Satzung sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan in Geltung.

Zu § 140c (Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten):

Mit dieser Bestimmung werden Übergangsbestimmungen für den Übergang bzw. die Übergänge von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten im Falle einer Vereinigung von Universitäten in das UG aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass die Mietrechte an angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten der beteiligten Universitäten mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die rechtsnachfolgende Universität übergehen. Im Gesetzestext wird außerdem der Ausschluss der Anwendbarkeit der § 12a und § 46a des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, festgeschrieben. Des Weiteren tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung in diese Verträge ein.

Zu § 140d (Überleitung des Personals):

Alle Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung einer beteiligten Universität im Sinne des § 125 Abs. 2 angehört haben, sind ab dem Wirksamwerden der Vereinigung für die Dauer des Dienststandes ein Teil des Amtes der rechtsnachfolgenden Universität und dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung als Betriebsübergang im Sinne des § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013. Auf diese sind die Bestimmungen des AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß § 126 Abs. 1 in ein Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß § 108 nicht unterliegen, ist § 126 Abs. 4 weiter anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass jenen ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnis zur Universität weiterhin durch das VBG 1948 determiniert ist, das Recht auf ein Verbleiben im Regelungsbereich dieses Gesetzes gewahrt ist.

Ebenfalls wird geregelt, dass eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (§ 103) als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis gilt und somit erhalten bleibt. Diese Übergangsbestimmung ist deshalb erforderlich, da eine Lehrbefugnis ausschließlich an jener Universität gilt, an der sie verliehen wurde.

Zu § 140e (Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer):

Im Falle einer Vereinigung von Universitäten bilden die gemäß § 135 Abs. 3 eingerichteten Betriebsräte der beteiligten Universitäten jeweils einen Betriebsrat. Ab dem Wirksamwerden der Vereinigung müssen innerhalb eines Jahres die Betriebsräte neu gewählt werden. Mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte endet die Funktionsperiode der Betriebsräte.

Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten ist § 31 Abs. 7 ArbVG sinngemäß anzuwenden, welcher besagt, dass die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt bleibt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 18, Z 18a oder Z 18b ArbVG können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Zu § 140f (Studienrechtliche Übergangsbestimmungen):

Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gelten alle an den beteiligten Universitäten eingerichteten Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien als an der rechtsnachfolgenden Universität eingerichtet. Die vor diesem Zeitpunkt bestehenden Curricula sind weiterhin anzuwenden, dürfen aber gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. Es sind jene akademischen Grade an die Absolventinnen und die Absolventen jener Studien zu verleihen, welche im Zeitpunkt der Vereinigung für diese Studien vorgesehen sind.

Zu §§ 140g und 140h (Sonstige Bestimmungen):

Die Bestimmung des § 140h normiert, dass sämtliche Rechtsakte im Zusammenhang mit einer Vereinigung von Universitäten von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit sind. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

Alle zwischen den beteiligten Universitäten abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse erlöschen mit dem Wirksamwerden der Vereinigung (§ 1445 Abs. 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013).