Vorblatt

 

Ziele

 

Schutz der Frauen vor allen Formen der Gewalt und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung.

Im Vordergrund steht der Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt sowie die Verhütung, Verfolgung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt. Weiters soll das Übereinkommen einen Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung von Frauen leisten und eine echte Gleichstellung zwischen Männern und Frauen erreichen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

- Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlungen

- Änderungen im materiellen Recht

- Internationale Zusammenarbeit

- Überwachungsmechanismus

- Prävention

- Schutz und Unterstützung

 

Wesentliche Auswirkungen

Da bereits nach Unterzeichnung des Abkommens im Jahr 2011 die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens gesetzt wurden und diese im Wesentlichen vor dem 1. Jänner 2013 umgesetzt wurden, sind mit der Ratifizierung des Abkommens keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Grundsätzlich sind alle Frauen potentielle Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Tatsache, dass geschlechtsspezifische Gewalt auch Ausdruck weiterhin bestehender Diskriminierungen von Frauen ist, wird in Art. 1 Z1 b des Übereinkommens durch die Aufnahme einer Anti-Diskriminierungsklausel Rechnung getragen. Mit der Konvention werden zum ersten Mal in Europa verbindliche Rechtsnormen zu Gewalt gegen Frauen geschaffen, einschließlich häuslicher Gewalt, von welcher Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sind allerdings aufgefordert, das Übereinkommen auf alle Opfer von häuslicher Gewalt anzuwenden, also auch auf Männer und Kinder (Art. 2). Mit dem Übereinkommen wird ein weitere rechtlicher Rahmen für Verbesserungen im Kampf gegen Gewalt an Frauen, national wie international, geschaffen.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Zumal von der Definition des Übereinkommen in Art. 3 lit. f unter dem Begriff Frauen auch „Mädchen“ unter 18 Jahren umfasst sind und nach Art. 4 die Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Opfer ohne Diskriminierung unter anderen auch des Alters sicherzustellen sind, werden davon auch Kinder bzw. Jugendliche - jedenfalls indirekt - erfasst.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Übereinkommen bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es zudem der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Das Übereinkommen ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG notwendig ist.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt - CAHVIO

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt stellt in Europa und weltweit eine der schwersten geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen dar.

 

Zahlreiche Mitgliedstaaten des Europarats haben nationale Untersuchungen zur Gewaltbetroffenheit von Frauen durchgeführt, die jeweils ein erschütterndes Bild ergeben, so auch die 2011 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentliche Österreichische Prävalenzstudie zur Gewalt an Frauen und Männern. Fast jede 3 der befragten Frauen hat im Laufe ihres Lebens bedrohliche körperliche Gewalt erfahren, fast jede 6 Frau schwerste sexuelle Gewalt - mehrheitlich durch (Ex-)Partner oder Personen aus ihrem sozialen Umfeld.

 

Mit dem Übereinkommen werden zum ersten Mal in Europa verbindliche Rechtsnormen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Bestrafung der Täter bzw. Täterinnen erstellt. Es schließt eine wesentliche Lücke beim Schutz der Rechte der Frau und ermutigt die Vertragsparteien zur Ausweitung des Schutzes auf alle Opfer häuslicher Gewalt. Und es integriert die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in den größeren Rahmen der Umsetzung einer wirklichen Gleichstellung von Frauen und Männern und trägt so erheblich zu einer stärkeren Anerkennung von Gewalt gegen Frauen als eine Form der Diskriminierung bei.

 

Durch dieses Übereinkommen soll an bereits bestehende globale Initiativen angeknüpft werden mit dem Ziel, den Schutz der Frauen vor Gewalt bestmöglich zu erreichen. Zudem vervollständigt und erweitert das gegenständliche Übereinkommen des Europarats die auf diesem Gebiet von anderen regionalen Menschenrechtsorganisationen definierten Normen.

 

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens durch Österreich sollen die Bemühungen Österreichs in der Unterstützung der Frauen und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen unterstrichen werden. Österreich unterwirft sich durch die Ratifizierung auch der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens durch die ExpertInnengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (GREVIO) durch die Vertragsparteien. Da dieses Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, ist ein allenfalls bestehender Umsetzungsbedarf durch die Erlassung von Gesetzen notwendig, was verbunden mit dem geschilderten Überwachungsmechanismus den Aktivitäten zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen einen neuen Antrieb verleihen soll. Zusätzlich wird die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf das erklärte gemeinsame Ziel gefördert. Je mehr Staaten dieses Übereinkommen - das auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats zur Ratifizierung offensteht - ratifizieren, desto eher kann dieses Ziel, zu dem sich Österreich eindeutig bekennt, erreicht werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Österreich hat sich insbesondere mit dem Gewaltschutzgesetz und den dazu gesetzten Begleitmaßnahmen international einen Ruf als Best-Practice Land im Bereich Gewalt gegen Frauen erworben. Überdies hat sich Österreich intensiv in die Erarbeitung dieser Konvention eingebracht und in internationalen Gremien bereits mehrfach die ehestmögliche Ratifizierung dieses Übereinkommens angekündigt. Würde Österreich diese Konvention nicht ratifizieren, würde dies nicht nur im internationalen Kontext die Ernsthaftigkeit des Bemühens, wirksame Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen zu setzen, in Frage stellen, sondern auch national. Es bestehen keine Alternativen zur Ratifizierung dieses Abkommens

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird anhand der in diesem Dokument festgelegten Indikatoren von den jeweils zuständigen Fachressorts durchgeführt, in deren Verantwortungsbereich auch die Sammlung der dafür notwendigen Daten oder Informationen liegt. Die Koordination erfolgt durch das BMeiA.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schutz der Frauen vor allen Formen der Gewalt und Beseitigung jeder Form der Diskriminierung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gewalt gegen Frauen ist immer noch ein weit verbreitetes Phänomen, dem mit verschiedenen globalen Initiativen begegnet wird, die durch das gegenständliche Übereinkommen weiter verdichtet werden. Das kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass eine Unterzeichnung und Ratifizierung auch Nichtmitgliedsstaaten des Europarats offen steht.

Bestmögliche Beseitigung von Gewalt gegen Frauen durch umfassende Maßnahmen und die schrittweise Annäherung an den Zielzustand einer echten Gleichstellung von Frauen und Männern.

 

Indikator:

             • Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen" (BGBl. 837/1992), Berichtszeiträume 2014 – 2018

             Berichte Österreichs an das Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women(CEDAW), Berichtszeiträume 2014 - 2018

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel des Bundeskanzleramts: Entwicklung, Umsetzung und Koordination frauen- und gleichstellungspolitischer Strategien der Bundesregierung zur umfassenden Gleichstellung, gegen Diskriminierung und Gewalt.

Jener Fortentwicklungsbedarf, der sich aufgrund des Übereinkommens ergibt (wie zum Beispiel im Bereich der Koordinierung) ist budgetneutral leistbar. Aus der Ratifikation des Übereinkommens ergeben sich keine unmittelbaren Umsetzungsverpflichtungen und finanziellen Auswirkungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ineinandergreifende politische Maßnahmen und Datensammlungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die im Bundeskanzleramt - im Zuständigkeitsbereich des für die Koordinierung der Frauenpolitik zuständigen Regierungsmitglieds - gemäß Art 10 des Übereinkommens einzurichtende Koordinierungsstelle soll die Einhaltung und Betreibung der im Kapitel III und IV des Übereinkommens genannten Verpflichtungen aufeinander abstimmen, wobei dadurch auch Doppelgleisigkeiten verhindert bzw. Synergieeffekte offengelegt werden können.

Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass von Österreich schon derzeit diesen Verpflichtungen weitestgehend nachgekommen wird. Nur beispielhaft seien nachstehende Verpflichtungen hervorgehoben:

 

- Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme (Art 16)

- Einrichtung von Allgemeinen und Speziellen Hilfsdiensten (Art 20 und 22)

- Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Art 25)

- Schadenersatz und Entschädigung (Art 30)

- Berücksichtigung von gewalttätigen Vorfällen bei Entscheidungen über Besuchs- und Sorgerecht (Art 31)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Bedeutung und der Stellenwert von Frauen- und Gleichstellungspolitik ist in Österreich schon bisher sehr hoch, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass bereits seit dem Jahr 1990 Regierungsmitglieder im Rang von BundesministerInnen mit der Koordinierung der Frauenpolitik betraut wurden. Seit 2007 ist diese Zuständigkeit wieder im Bundeskanzleramt integriert. Auch in den Lehrplänen der österreichischen Schulen und den aus öffentlichen Mitteln finanzierten öffentlichen Maßnahmen zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung sind die Themen Gewaltprävention und -bekämpfung sowie Gendergerechtigkeit fest verankert.

Im Hinblick auf die umfassenden Anforderungen des Übereinkommens betreffend Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung von Politik und Maßnahmen wird die Koordinierungsstelle im Bundeskanzleramt - im Zuständigkeitsbereich des für die Koordinierung der Frauenpolitik zuständigen Regierungsmitglieds - angesiedelt werden. Vor dem Hintergrund der Überwachungsmechanismen, die auch eine Einbindung des Parlaments vorsehen, ist eine Verstärkung der Dynamik des Schutzes der Frauen und eine wechselseitige zusätzliche Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele zu erwarten.

 

Maßnahme 2: Änderungen im materiellen Recht

Beschreibung der Maßnahme:

Im Kapitel V des Übereinkommens werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet die gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten und für angemessene strafrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu sorgen, wobei diese Maßnahme in den folgenden Bestimmungen des Übereinkommens detailliert dargestellt werden. Dabei werden etwa die Bereiche Schadenersatz und Entschädigung, Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit, zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat, psychische Gewalt, Nachstellung (Stalking), körperliche Gewalt, sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung, sexuelle Belästigung oder inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten, einschließlich der im Namen der sogenannten „Ehre“ begangenen Straftaten, angesprochen.

Derzeit ergibt sich daraus für Österreich kein Umsetzungsbedarf.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden die Standards des Übereinkommens erfüllt.

Fortentwicklung des materiellen Rechts über die (Mindest-)Standards des Abkommens hinaus sowie Fortentwicklung der Strafverfolgung, etwa durch eine generelle Evaluierung und allfällige Anpassung der Strafenrelationen (insbesondere Verhältnis der Strafdrohungen im Gewaltbereich sowie im Bereich der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zu Strafdrohungen in anderen Kriminalitätsfeldern wie etwa im Vermögensstrafrecht) im Sinne des Projekts „StGB 2015“.

 

Maßnahme 3: Internationale Zusammenarbeit

Beschreibung der Maßnahme:

Durch einen Ausstauch auf internationaler Ebene soll es eine stetige Verbesserung der Strategien in der Erreichung der gemeinsamen Ziele geben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt gibt es einen hohen Grad der Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Rahmen verschiedener Übereinkommen.

Hinkünftig sind durch die Vorgaben des Übereinkommens noch weitere Synergieeffekte zu erwarten. Der Austausch wird auch ein Garant für die stetige Fortentwicklung auf diesem Gebiet sein.

 

Maßnahme 4: Überwachungsmechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

Die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens erfolgt durch die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt ("GREVIO"). Diese Gruppe setzt sich aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern zusammen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten vom Ausschuss der Vertragsparteien unter den KandidatInnen der Vertragsparteien für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es in Bezug auf den Schutz der Frauen vor Gewalt keinen überstaatlichen Überwachungsmechanismus.

Mit der Ratifikation des Übereinkommens unterwirft sich Österreich genauso wie alle anderen Vertragsstaaten der Expertengruppe GREVIO, die auch Empfehlungen für die Durchführung dieses Übereinkommens abgeben kann. Dadurch, dass auch eine Übermittlung der Berichte von GREVIO an die nationalen Parlamente vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass sich hinsichtlich dieser Sachthemen eine größere Dynamik ergeben wird.

 

Maßnahme 5: Prävention

Beschreibung der Maßnahme:

Die Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erfordert eine tiefgreifende Veränderung des Verhaltens der Allgemeinbevölkerung. Dabei müssen Geschlechtsstereotype überwunden und eine Sensibilisierung der Bevölkerung gefördert werden.

Die an den österreichischen Schulen schon derzeit im Rahmen des Unterrichtsprinzips „Politische Bildung“ vermittelte Sensibilisierung in der gegenständlichen Thematik wird durch gelegentliche Schwerpunktsetzung verstärkt bzw. fokussiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Ausmaß und die Formen von Gewalt gegen Frauen - insbesondere durch deren unmittelbares soziales Umfeld - machen deren geschlechtsspezifischen Hintergrund deutlich. Sie beruht auf weiterhin bestehenden Geschlechtsstereotypen und Diskriminierungen.

Verringerung der Gewaltbetroffenheit von Frauen sowie Abbau von Geschlechtsstereotypen und Diskriminierungen von Frauen.

 

Indikator:

•              Berichte gemäß Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen" (BGBl. 837/1992), Berichtszeiträume 2014 – 2018

              Berichte Österreichs an das Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women(CEDAW), Berichtszeiträume 2014 - 2018

 

Maßnahme 6: Schutz und Unterstützung

Beschreibung der Maßnahme:

Opfer von Gewalt müssen vor neuerlichen Gewalttaten geschützt werden und bedürfen einer angemessenen Unterstützung und Hilfe zur Überwindung der vielfachen Auswirkungen dieser Gewalt und zum Wiederaufbau ihres Lebens. Dies muss durch das bestehende Netz an spezifischen Opferschutzeinrichtungen weiterhin gewährleistet werden und dessen Fortentwicklung überdies gefördert werden. Ebenso sind bestehende Opferrechte, wie insbesondere die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, zu erhalten und nach Bedarf und Möglichkeit fortzuentwickeln. Auch die wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen staatlichen Stellen, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen zum Schutz und der Unterstützung von Opfern und ZeugInnen von unter das Übereinkommen fallenden Gewaltformen ist notwendig und soll weiter ausgebaut werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Gewaltschutzgesetz trat mit 1. Mai 1997 in Kraft, nach einigen kleineren gesetzlichen Verbesserungen erfolgte eine umfassende Novelle, die mit 1.6.2009 in Kraft trat. Wichtige Begleitmaßnahme war die Einrichtung der Gewaltschutzzentren (in Wien: Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie), die darauf spezialisiert sind, Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking umfassend zu unterstützen. Darüber hinaus bestehen derzeit 30 Frauenhäuser (mit insgesamt 759 Plätzen), 6 spezifische Beratungsstellen für Opfer sexualisierter Gewalt, eine bundesweite kostenlose 24- Stunden Frauenhelpline sowie zahlreiche Frauenservicestellen, die ebenfalls gewaltbetroffene Frauen beraten. Für Opfer von Frauenhandel besteht eine österreichweit zuständige Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels.

Erhalt, Qualitätssicherung und finanzielle Absicherung des bestehenden Unterstützungsangebotes sowie dessen Fortentwicklung.

Die Opferrechte wurden in den vergangenen Jahren sukzessive ausgebaut. Insbesondere haben Gewaltopfer seit 2006 Anspruch auf kostenlose juristische und psychosoziale Prozessbegleitung, die seither kontinuierlich ausgebaut wurde.

Erhalt, Qualitätssicherung und finanzielle Absicherung der Prozessbegleitung sowie weiterer Ausbau der Opferrechte.

Die Zusammenarbeit der involvierten Behörden und Unterstützungseinrichtungen ist ein wichtiger Bestandteil der opferschonenden Unterstützung. Dennoch besteht hier Fortentwicklungsbedarf, insbesondere auch im Zusammenhang mit sog. High-Risk-Victims.

Fortentwicklung und Ausbau der Zusammenarbeit aller involvierten Stellen, insbesondere in Hochrisikofällen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern

 

Anzahl der vom Regelungsvorhaben betroffenen Frauen und Männer.

Grundsätzlich sind alle Frauen potentielle Opfer von Gewalt, die tatsächliche Betroffenheit lässt sich nur durch Prävalenzstudien erahnen, die ein ungefähres Bild zeichnen können. Nach der in der Problemdefinition bereits erwähnten Österreichischen Prävalenzstudie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Gewalt an Frauen und Männern aus 2011 hat fast jede 3 der befragten Frauen im Laufe ihres Lebens bedrohliche körperliche Gewalt erfahren und fast jede 6 Frau schwere sexuelle Gewalt - mehrheitlich durch (Ex-)Partner oder Personen aus ihrem sozialen Umfeld.

 

Auswirkungen auf die körperliche und/oder seelische Gesundheit von Frauen und Männern.

Mit dem Übereinkommen soll eine weitere Verbesserung der Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen, national wie international, erwirkt werden. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Gewalt und den damit verbundenen Folgen. Die opferschonende Strafverfolgung begangener Gewalttaten sowie die umfassende Unterstützung von bereits betroffenen Gewaltopfern haben unmittelbare Auswirkungen auf deren seelische und physische Gesundheit.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf das Risiko von Kindern, körperlich oder seelisch verletzt zu werden oder auf sonstige Art körperlich, psychisch oder an der Gesundheit Schaden zu nehmen

Der Begriff „Frauen“ umfasst nach Artikel 3 des Übereinkommens explizit auch Mädchen unter achtzehn Jahren, somit auch "Kinder" im Sinne des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Die allgemein erhöhte Vulnerabilität von Kindern wird vor allem dadurch deutlich, wenn Kinder einerseits selbst Opfer von Misshandlung, psychischen Übergriffen oder körperlicher und sexueller Gewalt werden und/oder auch als Zeuginnen von Gewaltvorkommen in der Familie in ohnmächtiger Stellung Leidtragende von psychischen Verletzungen sein können. Die besondere Verletzlichkeit von Kindern manifestiert sich andererseits durch die altersbedingt limitierte Möglichkeiten junger Gewaltopfer, prozessuale Rechtsbehelfe und effektive Unterstützung aus eigener Initiative in Anspruch zu nehmen, weshalb bei allen Maßnahmen besonderes Augenmerk auf die altersbedingten besonderen Notwendigkeiten der Behandlung von jugendlichen Gefährdeten bzw. Gewaltopfern zu richten ist.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Gefährdung und die Entwicklung / Gesundheit von Kindern

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Zur Anzahl der gewaltgefährdeten bzw. gewaltbetroffenen Kinder und jungen Erwachsenen lassen sich lediglich Annäherungswerte festzustellen.

> 100.000

Österreichische Prävalenzstudie zur Gewalt an Frauen und Männern (2011) : http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Gewalt/Documents/Gewaltpraevalenz_final.pdf

 

Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Zumal das Übereinkommen auch dem Schutz von Kindern vor Gewalt dienen soll, ist jedenfalls eine mittelbare Betroffenheit gegeben (Präambel). Durch die besondere Verletzlichkeit von Kindern gegenüber sämtlichen Bedrohungs- und Gewaltformen - wie bereits dargestellt - ist auch eine unmittelbare Betroffenheit von Mädchen und jungen Frauen indiziert.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Annäherungswerte zur Größendimension der betroffenen Personengruppe lassen sich aus der Österreichischen Prävalenzstudie zur Gewalt an Frauen und Männern (2011) eruieren.

> 100.000

http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Gewalt/Documents/Gewaltpraevalenz_final.pdf