2583/J XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2009
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Gerhard Huber, Ing. Peter Westenthaler,

Kolleginnen und Kollegen

 

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend eine „Karfreitags-Veranstaltung“ von Tierschützern zur Religionsverhöhnung gemäß § 188 StGB bzw. die Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck

 

Am Karfreitag den 10. April 2009 fand in Innsbruck eine öffentliche „Veranstaltung“ von Tierschützern statt, bei welcher zumindest zwei Veranstaltungsteilnehmer als „Christus-Darsteller“ Kruzifixe mitführten, an die sie gebunden wurden. Die „Christus-Darsteller“ waren blutverschmiert, wobei der eine den Kopf eines Schweinekadavers mit einer Dornenkrone trug, während der andere einen Rinderkopf, ebenfalls mit einer Dornenkrone trug. Zur Verdeutlichung wird auf die untenstehenden Fotos verwiesen, welche empörte Bürger anfertigten und uns zugänglich machten.

 

Bezeichnenderweise fand diese „Veranstaltung“ um 15 Uhr am besagten Karfreitag statt, um gezielt die Assoziation zur Sterbestunde Christi herzustellen. Die Veranstalter kaschierten ihre offene Religionsverhöhnung mit dem Vorwand des Tierschutzes. Die gesamte „Veranstaltung“ erfüllt zweifelsfrei alle objektiven Tatbestandselemente des § 188 StGB.

 

Diese religionsverhöhnende „Veranstaltung“ wurde von anwesenden Polizeikräften begleitet und beschützt. Aufgebrachte Bürger haben von der anwesenden Polizei die Auskunft erhalten, dass diese „Veranstaltung“ von der zuständigen Behörde veranstaltungsrechtlich genehmigt worden sei.

 

Wegen dieses Vorganges wurde mit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Adam & Mag. Steier vom 22. Juni 2009 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck Strafanzeige wegen des Verdachtes nach § 188 StGB eingebracht. Diese Strafanzeige langte bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 23. Juni 2009 ein. Bereits mit Schreiben vom gleichen Tag (!) wurde den Einschreitenden die Benachrichtigung ausgefertigt, dass das Strafverfahren gegen die Verdächtigen Jürgen F., Christian M., Christian G., Karoline R., Christa R. und Thomas P. gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde. In der einen Satz umfassenden Einstellungsbegründung wird in Klammer angefügt, dass „(dass das Tatbild nicht erfüllt)“ sei. Dies ist völlig unverständlich!

 

Die öffentliche Aktion mit der „Christus-Darstellung“ verhöhnt zweifelsfrei eine Person, die den Gegenstand der Verehrung durch die Gläubigen der christlichen Kirchen, insbesondere der römisch-katholischen Kirche, bildet. Das Verwenden eines Schweinkopfes bzw. eines Rinderkopfes, welche jeweils mit einer Dornenkrone gekrönt waren, und die Verwendung von Kreuzen stellt zweifelsfrei einen Kontext zur Leidensgeschichte Jesu Christi dar, welchem zudem am besagten Karfreitag, vor allem um 15 Uhr, durch die christlichen Konfessionen gedacht wird. Die Verwendung eines Schweinekopfes und eines Rinderkopfes stellen eine Verspottung und Herabwürdigung der Person Jesu Christi dar. Wie sich aus den empörten Reaktionen der Bevölkerung erschließen lässt, hat dieses Verhalten auch ein öffentliches und berechtigtes Ärgernis hervorgerufen, zumal die Mehrheit der Bevölkerung des Bundeslandes Tirol nach wie vor der katholischen Konfession angehört.

 

Die Umstände müssten auch der Staatsanwaltschaft Innsbruck geläufig sein und bedürfen keinen weiteren Ausführungen.

 

Eine telefonische Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck hat ergeben, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Strafanzeige wegen dieses Vorganges durch andere als die genannten Einschreitenden erfolgte, und dass bereits diese Strafanzeige am 30. April 2009 zurückgelegt wurde.

 

Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Frau Bundesministerin für Justiz im Justizausschuss und in einer parlamentarischen Anfrage, wonach derartiges Verhalten in Zukunft nach § 188 StGB verfolgt werden soll. Man kann sich vorstellen, welchen Wirbel es ausgelöst hätte, wenn nicht die Zentralfigur der Verehrung der christlichen Kirchen bei einer derartigen Veranstaltung an einem hohen christlich konfessionellen Festfeiertag verhöhnt worden wäre, sondern beispielsweise die Zentralfigur der Verehrung des Islam oder des Judentums. Die Ignoranz der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich bei Personen und Gegenständen, die der Verehrung durch die christlichen Konfessionen unterliegen, eine extrem gesteigerte.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

A N F R A G E

 

1.      Wie bewerten Sie als Strafrichterin das angezeigte Verhalten vor dem Hintergrund des Tatbestandes des § 188 StGB?

 

2.      Welche Gründe liegen tatsächlich vor, die Tatbildlichkeit des angezeigten Verhaltens nicht unter den § 188 StGB zu subsumieren?

 

3.      Was werden Sie unternehmen, um eine Strafverfolgung der namentlich bekannten Täter wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 188 StGB durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck sicher zu stellen?

 

4.      Wie ist das ignorante Verhalten der Staatsanwaltschaft Innsbruck vor dem Hintergrund Ihrer erwähnten Zusicherungen und Ankündigungen zu bewerten?