6639/J XXIV. GP

Eingelangt am 18.10.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

betreffend KonsumentInnen-Täuschung durch Anwendung von "Zauberkästchen" gegen feuchtes Mauerwerk

 

 

Seit einiger Zeit werden als Methode zur Mauerwerkstrockenlegung sogenannte „Zauber- oder Wunderkästchen“ angeboten. Unter diesem Begriff werden in Fachkreisen Geräte bezeichnet, die mittels Funkwellen oder sogenanntem Gravo-Magnetismus im Verlauf mehrerer Jahre eine Trocknung ohne besondere bauliche Maßnahmen herbeiführen sollen. „Aquapol“ ist der Name eines "magnetokinetischen" Systems zur Trockenlegung feuchten Mauerwerks einer gleichnamigen österreichischen Firma. Folgender link belegt die Untauglichkeit des Gerätes zur Trockenlegung durch Gerichtsurteile, Fachartikel und Fachmeinungen: http://www.esowatch.com/ge/index.php?title=Aquapol

 

Das Landgericht München hat einem Vertreiber des Produktes der Firma Aquapol am 23. Oktober 2008 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € untersagt, die unlautere Werbung für das Produkt fortzusetzen. Anzeigender war der Verband Sozialer Wettbewerb. Es wurde untersagt, werbend zu verbreiten, dass nach Montage des Aquapolgerätes in feuchten Räumen "der Modergeruch verschwand und die Wände austrockneten" und dass Aquapol-Anwender "besser schlafen, sich das Raumklima verbessert und verschiedene Unbehaglichkeiten verschwinden" und dass diese Geräte dazu geeignet sind, "Mauern von Gebäuden trocken zu legen". Nicht geworben werden darf ferner mit den Begriffen wie "nie mehr feuchte Mauern, Mauertrockenlegung, Trockenlegung von feuchten Mauern, erfolgreiche Mauertrockenlegung, Umweltfreundliche Mauertrockenlegung, Mauerentfeuchtungsgerät, Mauerentfeuchtung durch Umpolung der Wassermoleküle, Mauertrockenlegung durch Erdkräfte, Gebäudetrockenlegung" sowie "Aquapol gewinnt den Kampf gegen feuchte Mauern".

 

In Österreich werden diese Geräte in unterschiedlichen Varianten und mit unterschiedlichen Bezeichnungen beworben und vertrieben (z.B. mit der Bezeichnung „Rondom EMT16“).

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Gilt die Anwendung von Aquapol-Geräten zur Trockenlegung von Mauern als anerkanntes Verfahren nach den Regeln der Technik?

2. Welche Verfahren sind in Österreich zur Mauertrockenlegung genormt und anerkannt?

3. Gilt die Anwendung des Gerätes „Rondom EMT 16“ gegen die Feuchtigkeit in Mietwohnungen als anerkannte Maßnahme? Wenn ja, wie begründen Sie das? Welche rechtlichen Schritte können MieterInnen ergreifen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Trockenlegung ergriffen werden?

4. Gibt es in Österreich wissenschaftlich anerkannte Gutachten über die behauptete Wirkungsweise von Aquapol-Geräten? Wenn ja, welche?

5. Wurde die Wirksamkeit der Kästchen durch eine anerkannte Prüfstelle nachgewiesen? Wenn ja, durch welche?

6. Gibt es zu diesen Geräten eine Stellungnahme der Arbeiterkammer? Wenn ja, welche?

7. Welche Maßnahmen ergreifen Sie, um Mitbewerber in diesem Bereich vor unlauterem Wettbewerb zu schützen?