8642/J XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend

Waffenverbot auf Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Aufmarsch rechtsextremer Burschenschaften am 8. Mai

Am 8. Mai 2011 marschierten anlässlich des unter dem Vorsitz der rechtsextremen/neonazistischen Burschenschaft Olympia stattfindenden Helden“gedenkens deutschnationale Burschenschaften durch die Wiener Innenstadt und lösten dabei einen der größten Polizeieinsätze der letzten Jahre aus. Wie auf Fotos und Videos dokumentiert, trug ein Teil der Burschenschafter Säbel mit sich.



Nicht klar ist, ob es sich bei den Säbeln um Waffen gehandelt hat, die nach dem

Versammlungsgesetz untersagt sind oder ob im Rahmen der Klamaukverkleidung Spielzeugwaffen oder Theaterrequisiten verwendet wurden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.) Wurde der Aufmarsch der rechtsextremen Burschenschaften am 8. Mai 2011 behördlich nach dem Versammlungsgesetz zu Anzeige gebracht?

2.) Wenn ja, wann?

3.) Von wem wurde diese Veranstaltung angemeldet?

4.)  Wenn nein liegt das daran, dass derartige Aufläufe unter § 5 Versammlungsgesetz fallen, die beispielsweise öffentliche Belustigungen von einer Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz ausnehmen?

5.) Haben jene Burschenschafter, die Säbel mit sich getragen haben § 9a Versammlungsgesetz, nach dem keine bewaffneten Personen an Versammlungen teilnehmen dürfen, verletzt?

6.) Wenn ja, wurden Anzeigen seitens der Polizei erstattet?

7.) Wenn nein, warum nicht bzw. sind Säbel grundsätzlich keine Waffe im Sinn der § 9a Versammlungsgesetz?

8.) Wurde seitens der Polizei überprüft, ob es sich bei den mitgetragenen Waffen, um scharfe Säbel oder Spielzeugwaffen bzw. Theaterrequisiten gehandelt hat?

9.) Wenn ja, wie lautet das Ergebnis der Überprüfung?

10.)  Wenn nein, warum wurde die Überprüfung und damit die Einhaltung des § 9a Versammlungsgesetz unterlassen?