9449/J XXIV. GP

Eingelangt am 12.10.2011
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ursula Haubner

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

 

betreffend „Gemeinsamer Obsorge im Lichte der Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung)“

 

Frau A. und Herr B. (Name geändert) sind geschieden. Im Sinnen des Kindeswohles der beiden Kinder und des Erhaltes des gemeinsam erwirtschafteten kleinen Reihenhauses wurde ein entsprechender Scheidungsvergleich geschlossen.

Frau A. ist Haupt-Erziehungsberechtigte; der vor Gericht eingebrauchte Scheidungsvergleich sieht jedoch vor, dass beide Elternteile gemeinsam die Erziehung der Kinder - im Sinne der gemeinsamen Obsorge - in diesem Reihenhaus weiterführen, da der Verkauf desselbigen und der Kauf und die Einrichtung von zwei Wohnungen - die jeweils wieder genügend Platz für die Kinder hätten haben müssen um ihnen den gleichen Lebensstandard abzusichern – finanziell unmöglich gewesen wäre.

 

Dazu wurde von Frau A. dem ehemaligen Ehegatten B. im Rahmen des Scheidungsvergleiches ein bis 27.02.2018 befristetes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, so dass dieser ebenfalls - nach wie vor - in der ehemaligen Ehewohnung wohnt. Frau A. ist am Wohnort der beiden Kinder gemeldet was auch bis zu deren Volljährigkeit nicht geändert wird.  

 

Frau A. hat seit mehr als 20 Jahren eine kleine 1-Zimmerwohnung, Kategorie C gemietet, in der sie die Zeit verbringt die sie nicht zur Versorgung ihrer Kinder benötigt, in die sie sich zurückziehen kann und auch die Möglichkeit hat, eine neue Beziehung – für die Zeit nach dem Ende der gemeinsamen Obsorge - aufzubauen.

 

Das Haus in dem sich die Wohnung von Frau A. befindet wurde inzwischen von der Stiftung eines der reichsten Österreicher gekauft. Ziel dieser Stiftung und der von Ihr zu diesem Zweck mit der Verwertung der Häuser beauftragten C. Immobilieninvest GmbH, 1010 Wien ist nach Rücksprache mit einem Insider die „Optimierung“ der Erträge.

 

So wurde Frau A. mit 12.4. 2011 mit dem Kündigungsgrund gem. § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) gekündigt. Eine Kündigung gegen die Frau A. Einspruch erhoben hat und wo das Verfahren mit der ersten Zeugenbefragung in Kürze beginnen soll.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

  1. Haben zwei vormalige Ehepartner, nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge entschieden haben, das Recht auf zumindest zwei voneinander getrennte Wohnmöglichkeiten? Wenn nein, warum nicht?

  1. Haben zwei vormalige Ehepartner, nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge entschieden haben, das Recht darauf unabhängig und unbeobachtet vom ehemaligen Partner ein Privatleben zu führen? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Gibt es für zwei ehemalige Ehepartner, nach der Scheidung, die sich im Sinne Ihrer Kinder zu einer gemeinsamen Obsorge entschieden haben, eine Verpflichtung sich mit einem neuen Partner vor den Augen der gemeinsamen Kinder und unter der Anwesenheit des geschiedenen Ehepartners zu treffen? Wenn ja, welche, wenn nein warum nicht?

 

  1. Ist in dem Fall, wenn beide geschiedenen Ehepartner gemeinsam die Erziehung der Kinder im Sinne der gemeinsamen Obsorge an ein und demselben Wohnort durchführen ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben, wenn sich einer der beiden Elternteile zurückziehen möchte und muss? Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Befürworten Sie als Ministerin die gemeinsame Obsorge für Kinder in Scheidungsfällen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

 

  1. Haben Sie zu der oben genannte Vorgansgsweise der C. Immobilieninvest Gmbh im Auftrag einer Privatstiftung eine Meinung, wenn ja, welche?

 

  1. Welche Projekte, Gesetzesvorhaben und Unterstützung im Bereich der gemeinsame Obsorge sind von Ihnen und Ihrem Ressort bzw. in Zusammenarbeit mit anderen Ressorts generell geplant?