9449/J XXIV. GP
Eingelangt am 12.10.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Ursula Haubner
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
betreffend „Gemeinsamer Obsorge im Lichte der Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung)“
Frau A. und Herr B. (Name geändert) sind geschieden. Im Sinnen des Kindeswohles der beiden Kinder und des Erhaltes des gemeinsam erwirtschafteten kleinen Reihenhauses wurde ein entsprechender Scheidungsvergleich geschlossen.
Frau A. ist Haupt-Erziehungsberechtigte; der vor Gericht eingebrauchte Scheidungsvergleich sieht jedoch vor, dass beide Elternteile gemeinsam die Erziehung der Kinder - im Sinne der gemeinsamen Obsorge - in diesem Reihenhaus weiterführen, da der Verkauf desselbigen und der Kauf und die Einrichtung von zwei Wohnungen - die jeweils wieder genügend Platz für die Kinder hätten haben müssen um ihnen den gleichen Lebensstandard abzusichern – finanziell unmöglich gewesen wäre.
Dazu wurde von Frau A. dem ehemaligen Ehegatten B. im Rahmen des Scheidungsvergleiches ein bis 27.02.2018 befristetes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, so dass dieser ebenfalls - nach wie vor - in der ehemaligen Ehewohnung wohnt. Frau A. ist am Wohnort der beiden Kinder gemeldet was auch bis zu deren Volljährigkeit nicht geändert wird.
Frau A. hat seit mehr als 20 Jahren eine kleine 1-Zimmerwohnung, Kategorie C gemietet, in der sie die Zeit verbringt die sie nicht zur Versorgung ihrer Kinder benötigt, in die sie sich zurückziehen kann und auch die Möglichkeit hat, eine neue Beziehung – für die Zeit nach dem Ende der gemeinsamen Obsorge - aufzubauen.
Das Haus in dem sich die Wohnung von Frau A. befindet wurde inzwischen von der Stiftung eines der reichsten Österreicher gekauft. Ziel dieser Stiftung und der von Ihr zu diesem Zweck mit der Verwertung der Häuser beauftragten C. Immobilieninvest GmbH, 1010 Wien ist nach Rücksprache mit einem Insider die „Optimierung“ der Erträge.
So wurde Frau A. mit 12.4. 2011 mit dem Kündigungsgrund gem. § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) gekündigt. Eine Kündigung gegen die Frau A. Einspruch erhoben hat und wo das Verfahren mit der ersten Zeugenbefragung in Kürze beginnen soll.
In diesem Zusammenhang richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Frauenangelegenheiten nachstehende
Anfrage: