10918/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Steueraufkommen durch die Spielbankenabgabe

 

 

Mit der Glücksspielgesetznovelle 2010 wurde eine deutliche Absenkung der Spielbankenabgabe vorgenommen. Während im ursprünglichen Gesetz aus dem Jahre 1989 für Bruttospielnahmen aus den angebotenen Spielen französisches Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer ein gestaffelter Steuersatz, der zwischen 35 und 80 Prozent lag und ein darüber hinaus gehender Steuersatz von 48 Prozent auf alle anderen Bruttospieleinnahmen. Seit 2010 werden nur mehr einheitliche 30 Prozent als Steuersatz auf alle Bruttospieleinnahmen gesetzlich veranschlagt.

 

Spielbankenabgabe

 

§ 28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH. (Glücksspielgesetz)

 

Die sogenannte „Jahresbruttospieleinnahmen“ sind im § 28 Abs. Glücksspielgesetz in der Bemessung erheblich geschmälert, da davon die Sonderjetons, d.h. Spielmarken, die beim Besuch als „Eintritt“ erworben worden sind, abgezogen werden. Darüber hinaus besteht für das Bundesministerium für Finanzen die Möglichkeit, für jeden Spielbesucher einen Betrag festzusetzen. Wie dies allerdings intersubjektiv überprüfbar kontrolliert werden soll, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor.

Darüber hinaus werden jene „Trinkgelder“, die die Mitarbeiter von den Gästen bekommen und wegen der Spielordnung nicht annehmen dürfen, kollektiv einkassiert. Damit besteht hier ein „Sondereinnahmentopf“, der der Casino Austria AG zuzurechnen ist. Dieser „Sondereinnahmentopf“ wird unter anderem zur Abdeckung eines Teils der Lohn- und Gehaltskonten in der Casino Austria AG verwendet. Aus dem Gesetztext geht ebenfalls nicht hervor, wie diese „Sondereinahmen“ im Zusammenhang mit der Festsetzung der Jahresbruttospieleinnahmen steuer- und abgabenrechtlich behandelt werden.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.           Wie haben sich die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe seit 1989 in den einzelnen Budgetjahren bis inklusive 2011 entwickelt?

2.           Wie hätte sich die Spielbankenabgabe einnahmenseitig inklusive 2010 entwickelt, wenn die „alte Spielbankenabgabenregelung“ beibehalten worden wäre?

3.           Welche inhaltlichen Grundlagen gab es für die Reduzierung der Spielbankenabgabe im Jahre 2010?

4.           Wie groß ist die Summe der ausbezahlten Gewinne, die in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis inklusive 1989 bis 2011 eingenommen wurden und von der Jahresbruttospieleinnahmensumme in Abzug gebracht worden ist?

5.           Wie groß ist die Summe jener tatsächlichen Einnahmen, die über den Bezug von Sonderjetons von der Casino Austria AG seit 1989 in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis inklusive 2011 eingenommen wurden und von der Jahresbruttospieleinnahmensumme in Abzug gebracht worden ist?

6.           Wie groß ist die Summe jener Einnahmen, die vom Bundesministerium für Finanzen bezüglich der Casino Austria AG seit 1989 in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis inklusive 2011 für jeden registrieren Spielbankenbesuch in Abzug gebracht worden ist?

7.           Wie groß ist die Summe der „Sondereinnahmen“, die über kollektiv eingehobene Trinkgelder Sonderjetons von der Casino Austria AG seit 1989 in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis inklusive 2011 eingenommen wurden und von der Jahresbruttospieleinnahmensumme in Abzug gebracht worden ist?

8.           Welche Entwicklung hätte die Spielbankenabgabe seit 1989 genommen, wenn die in den Fragen 5.), 6.) und 7.) angeführten Abzugspositionen bei der Jahresbruttospieleinnahmengesamtsumme verblieben wären?