13637/J XXIV. GP

Eingelangt am 24.01.2013
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einstellung der Ermittlungen gegen Hermann Kandussi nach dem VerbotsG

BEGRÜNDUNG

 

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Obmann der Ulrichsberggemeinschaft Hermann Kandussi wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem Verbotsgesetz wurden Ende Oktober 2012 eingestellt. Kandussi hat in einem Interview behauptet, dass „jeder von der Waffen-SS seine Schuldigkeit getan hat. Sagen Sie mir ein Verbrechen, das die Waffen-SS begangen hat“.

Herr Kandussi hat mit seiner Aussage die Verbrechen der nationalsozialistischen Waffen-SS gröblich verharmlost und erfüllt deshalb den objektiven Tatbestand des § 3h VerbotsG. Die SS als solche gilt schon seit dem Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher von 1946 als verbrecherische Organisation, das umschließt auch die Waffen-SS.

Zwar nahm die Staatsanwaltschaft nach Bekanntwerden des Interviews die Ermittlungen von Amts wegen auf und wurden im Zuge der Ermittlungen auch Einvernahmen durchgeführt, dennoch gelang ihr kein hinreichender Nachweis, dass Herr Kandussi sich tatsächlich im nationalsozialistischen Sinne betätigen wollte, noch dass er nationalsozialistische Verbrechen leugnen, gröblich verharmlosen, gutheißen oder rechtfertigen wollte.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

1.    Wann hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Ermittlungen in der Sache aufgenommen?

2.    Welche Ermittlungshandlungen wurden in der Sache unternommen?

3.    Wurde Herr Kandussi in der Sache als Beschuldigter einvernommen?

4.    Welche Personen wurden in der Sache zeugenschaftlich einvernommen?

5.    Wurden die Interviewprotokolle sichergestellt?

6.    Wenn nein, warum nicht?

7.    In welcher nicht isolierten Betrachtung verstößt die Meinungsäußerung „Was soll denn Schlechtes an der SS sein?“, wie der ORF Kandussi zitiert, nicht gegen das VerbotsG?

8.    In welcher nicht isolierten Betrachtung verstößt die Meinungsäußerung  „Sagen Sie mir ein Verbrechen, das die Waffen-SS begangen hat.“ nicht gegen das VerbotsG?

9.    Inwiefern lässt sich aus der eindeutigen Aussage von Herrn Kandussi kein bedingter Vorsatz auf gröbliche Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen ableiten?

10. Ist die Aussage von Herrn Kandussi – wie teilweise berichtet – aus dem Zusammenhang gerissen?

11. Wenn ja, welche weiteren Aussagen sprechen gegen die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung?

12. War Herr Kandussi nicht fähig, die Tragweite seines Handelns richtig einzuschätzen?