Bundesministerium

 

für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Kultusamt

 

Mag. Oliver Henhapel

 

Minoritenplatz 5

 

1014 Wien

 

Per Email voraus: oliver.henhapel@bmukk.gv.at

 

 

 

Wien, 18. November 2008

 

Zahl:

STZ 01; 3451/2008

Bitte auf allen Schreiben immer die Geschäftszahl des Kirchenamtes anführen.

 

 

 

Betr:

Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Evangelische Kirche

 

 

 

Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. dankt für die Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem unter anderem das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, finanzielle Leistungen, abgeändert werden soll.

 

In offener Frist nimmt der Oberkirchenrat A. und H.B. zu diesem Entwurf Stellung:

 

1. Der Oberkirchenrat A. und H.B. nimmt zur Kenntnis, dass der jährliche Fixbetrag gemäß § 20 Abs. 1 lit. a parallel zum Fixbetrag der Katholischen Kirche um 23,95 % valorisiert und ab 1.1.2008 mit € 1,113.000,-- festgesetzt werden soll.

 

2. Der Oberkirchenrat A. und H.B. erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass der neue Fixbetrag die seit dem Jahre 1960 eingetretene Geldentwertung nicht vollständig ausgleicht. Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche enthielt in seiner Erstfassung, BGBl. 182/1961, einen jährlichen Fixbetrag von öS 3,250.000,--, d.s. € 236.186,71. Der VPI I (1958=100) stieg von 103,0 im Jahre 1960 auf 548,3 im Jahre 2007. Um eine vollwertige Valorisierung des ursprünglichen Fixbetrages zu erreichen, müsste der Fixbetrag aktuell auf € 1,257.000,-- angehoben werden. Der Oberkirchenrat A. und H.B. ersucht daher, mit der gegenständlichen Änderung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der


Evangelischen Kirche einen vollwertigen Ausgleich der seit 1960 eingetretenen Geldentwertung vorzunehmen; selbstverständlich wird dabei keine Besserstellung gegenüber den anderen anspruchsberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften gefordert. Sollte diesem Ersuchen zur Zeit nicht nachgekommen werden können, bittet der Oberkirchenrat A. und H.B., in absehbarer Zeit einen weiteren Valorisierungsschritt vorzunehmen.

 

Evangelischer Oberkirchenrat A. und H.B.

 

 

 

Dr. Raoul Kneucker

 

Mag. Klaus Köglberger

Oberkirchenrat

 

Oberkirchenrat