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An das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Völkerrechtsbüro Minoritenplatz 8 1014 Wien |
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BMF - I/4 (I/4) |
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GZ. BMF-110200/0007-I/4/2010 |
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Betreff: |
Zu GZ. BMeiA-AT.8.19.19/0011-I.A/2010 vom 25. Februar 2010 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG) erlassen und das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (Frist: 25. März 2010) |
Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 25. Februar 2010 unter der Geschäftszahl BMeiA-AT.8.19.19/0011-I.A/2010 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG) erlassen und das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) geändert werden, innerhalb offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Bundesministerium für Finanzen begrüßt es außerordentlich, dass im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes Regelungslücken im österreichischen Rechtssystem im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Resolutionen 1267 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschlossen werden und somit den von der Financial Action Task Force (FATF) im Zuge der Länderprüfung Österreichs 2008/09 im Bereich der FATF - Sonderempfehlungen I und III identifizierten Kritikpunkten entsprochen wird. Die Sonderempfehlungen I und III gehören zu den Kern- und Schlüsselempfehlungen der FATF, deren Bewertung als Basis für die Einleitung des so genannten FATF/ICRG-Verfahrens dient. Das FATF/ICRG-Verfahren richtet sich gegen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unkooperative Staaten und wurde gegen Österreich aufgrund der Ergebnisse der Länderprüfung 2008/2009 im Februar 2010 eingeleitet. Die erfolgreiche Behebung der im Bereich der FATF - Kern- und Schlüsselempfehlungen festgestellten Mängel ist für Österreich im Hinblick auf einen positiven Ausgang dieses Verfahrens unerlässlich.
Das Bundesministerium für Finanzen möchte hinsichtlich der Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes die Anforderungen des § 14 Abs. 5 BHG bzw. die hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesministers für Finanzen (BGBl. II Nr. 50/1999 idgF) in Erinnerung rufen. Laut Erläuterungen wird mit dem Gesetzesentwurf ein Mehraufwand für das Bundesministerium für Justiz verbunden sein, dieser wurde jedoch weder beziffert noch ein Bedeckungsvorschlag dargelegt. Auch wenn die Mehrkosten nicht genau beziffert werden können, so wäre aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen zumindest eine Schätzung der Mehrkosten vorzunehmen.
Das Bundesministerium für Finanzen geht dabei davon aus, dass sämtliche mit dem Gesetzesentwurf verbundenen Mehrkosten im für das Justizressort jeweils vorgegebenen Budget- und Personalrahmen bedeckt werden und ersucht um eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen.
Weiters wird inhaltlich Folgendes angeregt:
I. Zum Gesetzestext:
Art. I (Sanktionengesetz 2010 – SanktG)
Zu § 2 Abs. 1 Z 1:
Der Begriff „Einfrieren“ ist in Österreich aufgrund dessen Verwendung in zahlreichen, direkt anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union (wie etwa in VO (EG) Nr. 881/2002, VO (EG) Nr. 2580/2001, VO (EG) Nr. 329/2007, etc.) den Normunterworfenen bereits bekannt und in den genannten EU-Rechtsakten auch inhaltlich genau determiniert. Missverständnisse bei der Auslegung dieses Begriffes dürften daher grundsätzlich nicht auftreten.
Zur Sicherheit und im Sinne einer einfachen Lesbarkeit des § 2 des Sanktionengesetzes, würde es sich aber anbieten, in den Erläuterungen zu § 2 – als bloß ergänzende Klarstellung – auf die Definition des „Einfrierens“ in Art. 1 Z 2 der VO (EG) Nr. 2580/2001 zu verweisen.
II. Zu den Materialien:
Erläuterungen, Besonderer Teil:
Art. I (Sanktionengesetz 2010 – SanktG)
Zu § 1:
Auf der ersten Seite sieht der zweite Satz im zweiten Absatz momentan folgende Formulierung vor: „Diese Sanktionsmaßnahmen ordnen an, dass gegen namentlich genannte Personen bestimmte Sanktionen zur Anwendung kommen sollen.“
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass internationale Rechtsakte, die restriktive Maßnahmen anordnen, eben nicht in allen Fällen an Namenslisten anknüpfen (siehe dazu etwa SR-Resolution 1373 (2001)), sondern bloß bestimmte Tatbestände vorgeben, welche die Voraussetzungen für die Verhängung von Sanktionsmaßnahmen beschreiben. Die Entscheidung, ob bestimmte Sachverhalte sodann unter diese Tatbestände zu subsumieren sind, obliegt in diesen Fällen den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. innerhalb der europäischen Union in den meisten Konstellationen den entsprechenden EU-Gremien.
Es wäre deshalb eindeutig zu präferieren und auch inhaltlich richtig, im oben zitierten Satz die Formulierung „namentliche genannte“ zu streichen und etwa durch das Wort „bestimmte“ zu ersetzen.
Zu § 2:
Die SR-Resolution 1373 (2001) sowie FATF-Sonderempfehlung III sehen vor, dass Vermögenswerte derjenigen Personen bzw. Einrichtungen eingefroren werden müssen, welche unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c des Entwurfes des Sanktionengesetzes angeführt werden. Das Einfrieren hat dabei unabhängig von der Aufnahme der Person oder Einrichtung in einer Liste zu erfolgen – betreffend SR-Resolution 1373 (2001) gibt es eine solche auf Ebene der Vereinten Nationen auch gar nicht.
Im Rahmen der Europäischen Union werden Personen und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich von SR-Resolution 1373 (2001) fallen, im (regelmäßig aktualisierten) Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angeführt und wird somit eine individuelle Bestimmung dieser Personen/Einrichtungen durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaat grundsätzlich obsolet. Trotzdem muss jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen prinzipiell auch in der Lage sein, selbst zu bestimmen, auf welche Personen die Bestimmungen der SR-Resolution 1373 (2001) Anwendung finden, etwa im Falle der Säumigkeit der Europäische Union bei der Aktualisierung des Anhanges zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP. Der vorletzte und letzte Satz des neunten Absatzes der Erläuterungen zu § 2 geben dies auch deutlich wieder: „Die Formulierung des Abs. 1 Z 1 stellt aber eine lückenlose Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Maßnahmen dadurch sicher, dass nicht nur an den Listen angeknüpft wird, sondern direkt an der SR-Resolution 1373 (2001). Damit sind auch – zumindest theoretisch mögliche – Einzelfälle außerhalb der Namenslisten abgedeckt.“
Um Missverständnisse bei der Auslegung des Sanktionengesetzes zu vermeiden, sollte daher der zweite Satz des neunten Absatzes der Erläuterungen zu § 2 („Eine separate „österreichische Liste“ ist schon von der Grundkonzeption des Entwurfes nicht vorgesehen“) gestrichen werden, da dieser als Signal dafür gesehen werden könnte, dass Österreich eine lückenlose selbständige Umsetzung der SR-Res 1373 (2001), falls eine solche in - aufgrund einer in diesem Bereich gut funktionierenden Systematik auf EU-Ebene - eher unwahrscheinlichen Einzelfällen notwendig werden würde, nicht in Betracht zieht. Der zweite Satz stünde weiters im Widerspruch zu den bereits oben zitierten beiden Sätzen am Ende desselben Absatzes der Erläuterungen. Aus den genannten Gründen wäre es zusätzlich ebenfalls empfehlenswert, die Formulierung „zumindest theoretisch“ im letzten Satz des neunten Absatzes durch das Wort „grundsätzlich“ zu ersetzen.
Dass trotz der vorgeschlagenen Änderungen in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf grundsätzlich wie bisher innerstaatliche Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen auf Grundlage von entsprechenden Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erfolgen sollen, wäre durch den ersten Satz des neunten Absatzes der Erläuterungen zu § 2 weiterhin sichergestellt.
Zu § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 16:
Es könnte - in Hinblick auf den Verweis des § 16 - in den Erläuterungen klarer zum Ausdruck gebracht werden, wann der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 2 für den Bund (und andere Rechtsträger, die dem Amtshaftungsgesetz unterworfen sind) zur Anwendung gelangt (nämlich nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung). Generell ist der Adressatenkreis des Haftungsausschlusses gemäß § 4 Abs. 2 des Entwurfs im Gegensatz zu § 41 Abs. 7 BWG relativ allgemein formuliert, sodass es zweckmäßig erscheint, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung näher zu erläutern und nachvollziehbar zu machen, weshalb der Haftungsausschluss auch bei (insbesondere grober) Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist.
Zu § 6:
In Hinblick darauf, dass die Eintragung in Grundbuch bzw. Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat, wird davon ausgegangen, dass aus einem nicht aktuellen Grundbuch- bzw. Firmenbuchstand keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. Es wird angeregt, dies in den Erläuterungen klarzustellen.
Zusammenfassend ersucht das Bundesministerium für Finanzen um entsprechende Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme. Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme in elektronischer Form zugeleitet.
22.03.2010
Für den Bundesminister:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)