Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Zu Artikel X1 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode sieht unter dem Punkt Menschen mit Behinderungen, Zugang zum Arbeitsmarkt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Sozialministerium unter Einbindung der Sozialpartner und der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung vor.

Diese Arbeitsgruppe wurde im Herbst 2009 eingerichtet und hat in mehreren Sitzungen neben der Schaffung und dem Ausbau von Anreizsystemen und Unterstützungsstrukturen insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe auch die Möglichkeiten zur Steigerung der Effektivität der Ausgleichstaxe, Verbesserung der Stellung der Behindertenvertrauenspersonen und den erhöhten Kündigungsschutz diskutiert.

Die im Rahmen dieses Arbeitskreises als Paket erzielten Ergebnisse sollen mit der vorliegenden Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz umgesetzt werden; damit soll ein  Beitrag zur nachhaltigen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den offenen Arbeitsmarkt geleistet werden. Im Zuge der Wirtschaftsentwicklung der letzten beiden Jahre ist die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung gestiegen, wenngleich der Zuwachs nicht ganz so stark ausgefallen ist wie bei den nicht behinderten ArbeitnehmerInnen.

Mit der vorliegenden Novelle sollen die Rahmenbedingungen dahingehend modifiziert werden, dass der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt wird. Zugleich soll es nachhaltig gewährleistet werden, dass der Ausgleichstaxfonds auch weiterhin im derzeitigen Ausmaß sein breit gefächertes Förderinstrumentarium einsetzen kann, um die Eingliederung von behinderten Menschen in das Erwerbsleben umfassend zu unterstützen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine relevanten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, da der Bund (wie im Übrigen auch die Mehrzahl der Länder) seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht seit einigen Jahren zur Gänze entspricht und daher keine Ausgleichstaxe zu entrichten hat.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.

Zu Artikel X2 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderung sind eine Reihe von Maßnahmen insbesondere steuerliche Freibeträge und die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) vorgesehen.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung erscheint es angezeigt diese Maßnahmen zur Mobilitätsförderung zusammen zu führen und neu zu gestalten.

Mit der vorliegenden Novelle soll der Anspruch auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe entfallen. Für die betroffenen Menschen mit Behinderung soll es durch diese Vorgangsweise jedoch bei durchschnittlicher Betrachtung zu keinen Verschlechterungen kommen, da eine entsprechende Erhöhung der steuerlichen Begünstigungen vorgenommen werden soll.

Finanzielle Auswirkungen:

In der UG 21 kommt es zu einer Entlastung im Ausmaß von € 5 Mio. pro Jahr. Dem stehen Mindereinnahmen in selber Höhe im Bereich der Einkommensteuer durch eine Erhöhung des Mobilitätsfreibetrages gegenüber.

Im Bereich des Bundessozialamtes würde der Entfall der Verfahren betreffend die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe zu personellen Einsparungen im Ausmaß von 3 VZÄ führen.

Kompetenzgrundlage:

Hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes bilden Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Verkehrswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) sowie Art. 17 B-VG die kompetenzrechtlichen Grundlagen.

 

Zu Artikel X3 (Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes)

Die Herstellung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit bestehenden Bauwerken und öffentlichen Verkehrsmitteln hat sich in der Praxis als sehr komplex erwiesen, sodass eine Verlängerung der Übergangsfristen für bestehende Barrieren erforderlich ist, wobei eine weitere Stufe für das sukzessive Inkrafttreten eingezogen werden soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine relevanten finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10. Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1

Z 9 („Verkehrswesen“) und Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

 

Zu Artikel X1 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Zu Z 1 ( § 2 Abs. 1 und 2):

Mit der Regelung des § 2 Abs.1 Z.3 und 4 wird der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Rechnung getragen. Nach Artikel 11 und 21 der Richtlinie sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ oder Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ besitzen unter Anderem auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Mit § 2 Abs.1 Z.1erfolgt eine Anpassung an die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Hierbei handelt es sich lediglich um eine begriffliche Richtigstellung.

Zu Z 3 und 4 (§ 6 Abs. 2 lit. d und  g):

Zur begrifflichen Klarstellung sollen die unter dem Terminus „begleitende Hilfen“ zusammen gefassten Unterstützungsangebote des Bundessozialamtes, die sich insbesondere auch an Unternehmen richten und sich in den letzten Jahren sehr bewährt haben, im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Im internationalen Vergleich werden ähnliche Instrumente meist als „supported employment“ bezeichnet.

Um Menschen mit Behinderung, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber behinderten Arbeitnehmern auch förderungstechnisch gleich zu behandeln, soll die Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten für Unternehmer mit Behinderung pauschaliert abzugelten, in das Gesetz aufgenommen werden. Das Nähere über diese Förderungsmöglichkeit wird in Form von Richtlinien festzulegen sein, die im Beirat des Ausgleichstaxfonds behandelt werden.

Zu Z 5, 6 und 18 (§ 8 Abs. 2 und 7 sowie § 25 Abs. 14):

Der besondere Kündigungsschutz wird in seiner jetzigen Form vor allem von Seiten der Dienstgeber zunehmend kritisch betrachtet. Auch Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung sehen im erhöhten Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes.

Mit dem gegenständlichen Entwurf soll der besondere Bestandschutz für begünstigte Behinderte - beginnend mit 1. Jänner 2011 – für einen Zeitraum von 3 Jahren für Dienstverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu gegründet werden, ausgesetzt werden. Während dieses Zeitraumes sollen auch für begünstige Behinderte lediglich die allgemeinen Kündigungsbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten. In den im § 8 Abs. 7 taxativ aufgezählten Ausnahmefällen soll der besondere Kündigungsschutz trotzdem zur Anwendung gelangen

Bei einer Behinderung, die während dieses Zeitraumes eintritt und zum Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes führt, muss es sich um eine schwerwiegende vor Beginn des Dienstverhältnisses noch nicht vorhandene Gesundheitsschädigung handeln, Überdies muss der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unverzüglich nach Eintritt der Behinderung eingebracht worden sein, um die Rechtsfolge des besonderen Bestandschutzes auszulösen. Die Unverzüglichkeit ist vom Menschen mit Behinderung zu belegen; im Bescheid, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt wird, ist gegebenenfalls auch festzustellen, dass der besondere Bestandschutz des § 8 für das aktuell bestehende Dienstverhältnis zum Tragen kommt.

Es ist davon auszugehen, dass die Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes zu verstärkter Aufnahme von behinderten Menschen in Dienstverhältnisse am offenen Arbeitsmarkt führen wird, zumal seitens der Dienstgeber der erhöhte Bestandschutz oftmals als Einstellungshemmnis angesehen wird. Um festzustellen, ob sich durch diese Maßnahme tatsächlich messbare Änderungen im Einstellungsverhalten der Dienstgeber zeigen, soll eine begleitende Evaluierung durchgeführt werden. Im Mittelpunkt der Evaluierung wird dabei die Frage stehen müssen, ob sich die Zahl der in Beschäftigung stehenden begünstigten Behinderten erhöht haben bzw. der Anteil der besetzten Pflichtstellen gestiegen sein wird, wie seitens der Vertreter der Wirtschaft argumentiert wird. Um die Auswirkungen der befristeten Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes hinreichend lange beobachten zu können, erscheint eine Zeitspanne von drei Jahren angemessen.

Künftig soll bei Kündigungsverfahren gemäß § 8 die für Behindertenhilfe zuständige Abteilung des Amtes der jeweiligen Landesregierung nicht mehr befasst werden. Damit wird einem Vorschlag der Landeshauptleutekonferenz vom 6. September 2010 Rechnung getragen. In der Praxis wird von den Ländern nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zum Kündigungsverfahren Stellung genommen, weshalb ihre Befassung verzichtbar erscheint. Dadurch soll auch eine Verwaltungsvereinfachung (Kostenersparnis auf beiden Seiten, Verfahrensbeschleunigung) bewirkt werden.

Zu Z 7 und 18 (§ 9 Abs. 2 und § 25 Abs. 15):

Das Regierungsprogramm der XXIV. Legislaturperiode sieht unter dem Punkt Menschen mit Behinderungen, Zugang zum Arbeitsmarkt die Schaffung von Anreizsystemen für Klein-und Mittelbetrieben vor.

Die Ausgleichstaxe soll daher lediglich für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, erhöht werden. Dies erscheint sachlich gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass es für Dienstgeber ab dieser Größenordnung leichter möglich sein sollte, Menschen mit Behinderung einzustellen. Bei der Festsetzung der Beträge wurde die jährliche vorzunehmende Wertanpassung für 2011 berücksichtigt.

Analog zur Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes für begünstigte Behinderte soll auch die Erhöhung der Ausgleichstaxe nur für einen Zeitraum von drei Jahren wirksam werden.

In die Evaluierung zur Aussetzung des besonderen Kündigungsschutzes sollen auch die Auswirkungen der befristeten Erhöhung der Ausgleichstaxe auf das Einstellungsverhalten der Dienstgeber einfließen.

Durch die Regelung des § 25 Abs. 14 soll klargestellt werden, dass nach Ablauf der drei Jahre die bisherige Rechtslage wieder in Kraft treten soll; die Ausgleichstaxe für das Jahr 2014 soll ausgehend von der durch die Verordnung für 2013 festgestellten Höhe zu berechnen sein.

Zu Z 8 - 10 ( §§ 10a Abs. 1 lit. a und lit. j, 10a Abs. 3a):

Diese Änderungen stellen Anpassungen an die Erweiterung des Kreises von Menschen mit Behinderung dar, die – bei einem entsprechenden Antrag – den Status eines begünstigten Behinderten zuerkannt erhalten können.

Darüber hinaus soll klar gestellt werden, dass Zuschüsse des Ausgleichstaxfonds für Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit von Unternehmen nur in dem Umfang geleistet werden können, als dem Fonds für diesen Zweck Mittel zur Verfügung gestellt werden (dies ist derzeit eine Million Euro jährlich aus dem Bundeshaushalt). Zum einen stellt diese Art der Förderung wegen ihrer nicht ausgeprägten direkten arbeitsmarktpolitischen Auswirkung für Menschen mit Behinderung keine Kernaufgabe des Ausgleichstaxfonds dar, zum anderen enthält das seit 2006 in Geltung stehende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ohnehin die grundsätzliche Verpflichtung, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in einem umfassenden Sinne anzubieten.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1):

Künftig sollen Dienstgeber vor der Einbringung eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und den Behindertenvertrauensrat von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen müssen.

Ferner soll vor der Einleitung des Kündigungsverfahrens gemäß § 8 BEinstG zwingend eine Krisenintervention mit den Parteien durchgeführt werden. In einer Landesstelle des Bundessozialamtes wurden damit sehr gute Erfahrungen erzielt, nunmehr soll dieses Projekt bundesweit zum Einsatz kommen.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 3):

Durch den Entfall des letzten Satzes soll vor allem der Kritik der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden, wonach bei Verfahren gemäß § 8 in denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Dienstgeber ist, im Behindertenausschuss ein Vertreter der Dienststelle als Dienstgebervertreter am Verfahren mitwirkt. Es wird die Meinung vertreten, dass durch diese Regelung die Dienstgeberseite bevorzugt würde. Künftig soll auch in den genannten Verfahren ein Vertreter der Interessenvertretung der Dienstgeber im Behindertenausschuss tätig werden.

Zu Z 13 (§13b Abs. 2):

Mit dieser Regelung wird dem Wunsch der Mitglieder der Berufungskommission nach der Möglichkeit, mehr als eine/n Stellvertreter/in zu nominieren, Rechnung getragen.

Zu Z 14 (§ 14 Abs. 8):

Da die Kosten für die Überweisung des Reisekostenersatzes an die Parteien, die einer Ladung zu einer Untersuchung Folge geleistet haben, in einem deutlichen Missverhältnis zu den durchschnittlichen Reisekostenersätzen selbst stehen, soll zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes künftig ein Ersatz der Reisekosten nur mehr dann stattfinden, wenn die einfache Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.

Zu Z 15 - 17 und 19 (§§ 22a – 22n und § 27 Abs. 8):

Im Arbeitskreis zur Weiterentwicklung des Behinderteneinstellungsrechts wurde Einvernehmen darüber erzielt, die bisher in Betrieben bestehende Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung (Behindertenvertrauens-, Zentralbehindertenvertrauens-, Konzernbehindertenvertrauensperson) in Anlehnung an den Jugendvertrauensrat (§ 125 ArbVG) in ein Kollegialorgan umzuwandeln.

Es wurden daher im Wesentlichen die Bestimmungen des Jugendvertrauensrates an die besonderen Bedürfnisse einer Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung in einem Betrieb angepasst.

Im Übergangsrecht soll festgehalten werden, dass die derzeit gewählten Behindertenvertrauenspersonen ihre Tätigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften fortführen sollen, und die neuen Kollegialorgane erst nach dem Ablauf der derzeitigen Funktionsperioden ins Leben gerufen werden sollen. Damit soll zusätzlicher Aufwand für die Umstellung der Behindertenvertretung in den Betrieben hintangehalten werden.

 

Zu Artikel X2 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Zu Z 1 und 3 (Abschnitt V, §§ 36 bis 39 und 55 Abs. 6)

Die bestehenden Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Menschen mit Behinderungen sollen neu gestaltet werden. In diesem Zusammenhang soll die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung entfallen und durch erweiterte steuerliche Begünstigungen ersetzt werden.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundessozialamt oder der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren nach § 36 sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Zu Z 2 (§ 45 Abs. 3)

Da die Kosten für die Überweisung des Reisekostenersatzes an die Parteien, die einer Ladung zu einer Untersuchung Folge geleistet haben in der letzten Zeit erheblich gestiegen sind, soll künftig um den Verwaltungsaufwand zu senken ein Ersatz der Reisekosten nur mehr dann stattfinden, wenn die einfache Fahrstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.

 

Zu Artikel X3 (Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes)

Zu Z 2 und 3 (§ 19 Abs. 2, 3 und 6)

Die Herstellung der Barrierefreiheit im Zusammenhang mit bestehenden Bauwerken und öffentlichen Verkehrsmitteln hat sich in der Praxis als sehr komplex erwiesen. Daher sollen die Übergangsfristen für bestehende Barrieren in diesen Bereichen bis 31. Dezember 2019 verlängert werden. Um weiterhin ein stufenweises Inkrafttreten zu ermöglichen, soll in § 19 Abs. 6 eine weitere Stufe mit 1. Jänner 2016 (erforderlicher Aufwand für die Beseitigung von Barrieren im Betrag von höchstens 10.000 Euro) eingezogen werden.