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(Stabilitätsabgabegesetz, Flugabgabegesetz - Einführung; EStG 1988, KStG 1988, UmgrStG, UStG 1994, GebG 1957, GrEStG 1987, KVG 1934, VersStG 1953, FSchStG 1952, KfzStG 1992, Wohnhaus-WiederaufbauG, BG betr. Gebührenbefreiungen für Anleihen, EAVG, IFG 1993, Immobilien-IFG, NoVAG 1991, KommStG 1993, BAO, AVOG 2010, AbgEO, GlSpG, TStG 1995, TabakmonopolG 1996, MlölStG 1995, VwGG 1985, VfGG 1953, FAG 2008 - Änderung; StempelmarkenG - Aufhebung) |
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An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● MMag Josef BAUER Mag maria Kirchberger Pers. E-mail ● josef.bauer@bka.gv.at maria.kirchberger@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2219 bzw 2493 Ihr Zeichen ● BMF-010000/0040-VI/1/2010 |
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für Finanzen Abteilung VI/1
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
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Entwurf eines
Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 (Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG)
Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:
Die Unionsrechtskonformität der im Entwurf vorliegenden Bundesgesetze ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen. Im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz wird jedoch auf folgende Punkte besonders aufmerksam gemacht:
Die Konzessionsvoraussetzungen insbesondere betreffend
Sitz im Inland
Lebensmittelpunkt der Geschäftsleiter im Inland
erscheinen vor dem Hintergrund der auch in den Erläuterungen angesprochenen Rechtsprechung des EuGH nicht unproblematisch (vgl. insb. Rn. 38 f des Urteils C‑64/08). Allenfalls lässt sich die Rechtsprechung des EuGH so deuten, dass derart strenge Voraussetzungen beim Online-Glücksspiel eher gerechtfertigt sein könnten, während beim herkömmlichen Lotterien- und Spielbankenbetrieb eine effektive Aufsicht tendenziell leichter möglich sein sollte, da der Betrieb ohnehin im Inland abgewickelt werden muss (mehr Klarheit könnte die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache C‑347/09 bringen).
Auch könnte die Verhältnismäßigkeit des Anknüpfens an eine ausländische Lotterienkonzession fraglich sein, weil dies insbesondere neu gegründete Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten einschränkt. Unklar erscheint auch, wie in der Praxis – bei Fehlen eines entsprechend harmonisierten Rechtsrahmens – bei einem ausländischen Unternehmen etwa eine Aussetzung von Stimmrechten (§ 18) bzw. andere Maßnahmen, die in den Erläuterungen mit dem Schlagwort der „behördlichen Aufsichtskette“ umschrieben werden, durchgesetzt werden könnten.
Auch sollte wohl das Verständnis von „Sitz“ der Kapitalgesellschaft, das der Regelung zugrunde liegt, näher erläutert werden (bezieht sich dies auf den „satzungsmäßigen“ Sitz oder geht es darum, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird).
Nach dem Entwurf soll die Erhebung der Stabilitätsabgabe für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage der im Jahr 2010 verwirklichten Bemessungsgrundlage erfolgen. Erst ab 2014 sieht der Entwurf eine jährliche Anpassung der Bemessungsgrundlage vor.
Zwar bestehen keine Bedenken, bei der Abgabenerhebung zunächst von den Verhältnissen im Jahr 2010 auszugehen. Bei einem „normalen Geschäftsverlauf“ kann wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht übermäßig stark ändert. Auch die durch das Heranziehen eines Basisjahres bewirkte Planungssicherheit liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, insbesondere dann, wenn damit wirtschafts- und fiskalpolitisch unerwünschte Umgehungen vermieden werden können. Je weiter sich jedoch die Abgabenerhebung vom Basisjahr entfernt, umso stärkere sachliche Rechtfertigungsgründe sind für die Beibehaltung der Besteuerung auf der Grundlage der Verhältnisse im Basisjahr erforderlich. Diese sachlichen Rechtfertigungsgründe wären in den Erläuterungen näher darzulegen (vgl. Pkt. 95 der Legistischen Richtlinien 1979, wonach Bestimmungen, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung, insbesondere mit dem Gleichheitssatz, zweifelhaft sein könnte, im Einzelnen zu begründen wären).
Zu § 6 Abs. 1 ist anzumerken, dass Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die gegenständliche Verordnungsermächtigung müsste daher deutlich weitreichender determiniert sein.
Die Abgabe wird insbesondere mit umweltpolitischen Zielsetzungen begründet (Emission klimaschädlicher Stoffe durch den Luftverkehr). Vor diesem Hintergrund sollte in den Erläuterungen näher dargelegt werden, aus welchen Gründen der Luftfrachtverkehr (aber laut Erläuterungen auch der Transport von Fallschirmspringern) nicht mit der Abgabe belastet werden soll, da auch von diesen Verkehrsbereichen eine ähnliche Umweltbelastung wie vom Personenluftverkehr ausgehen dürfte. Möglicherweise könnte eine sachliche Rechtfertigung in wirtschaftspolitischen Erwägungen (Exportförderung) liegen. Insbesondere erscheint die Regelung dann eher unproblematisch, wenn keine wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Personenluftverkehr und Frachtverkehr auftreten. Weiters wäre auch eine beihilfenrechtliche Würdigung in den Erläuterungen anzuraten, etwa dahingehend, ob unterschiedliche sachlich relevante Märkte vorliegen.
Nach § 2 Abs. 5 wird der Zielflugplatz (und damit die mögliche Steuerhöhe) bei Zwischenlandungen, wenn der Aufenthalt kürzer als 24 Stunden dauert, mit jenem Flugplatz fingiert, der „gemäß der Reisebuchung“ das Ende der Flugreise darstellt. In den Erläuterungen wird unter b) auch der Fall genannt, dass einzelne Teile der Reise bei verschiedenen Luftverkehrsunternehmen vom Kunden direkt im Internet gebucht werden. Insbesondere in solchen Fällen erscheint fraglich, ob der österreichische Flugplatzhalter, der die Steuer schulden soll, tatsächlich in jedem Einzelfall wissen oder mit Hilfe der Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass im Beispiel aus den Erläuterungen der Anschlussflug von Frankfurt nach Sydney geht und daher in Österreich eine höhere Abgabe zu leisten wäre (als für einen Flug nach Frankfurt). Ähnlich problematisch könnte der Fall sein, wenn der Weiterflug in Frankfurt nicht angetreten wird (was nach den Erläuterungen zu § 5 wohl zu keiner höheren Steuerschuld führen dürfte). Sollten die für die Steuer maßgeblichen Daten für den Steuerschuldner in solchen Fällen nicht leicht zu erheben sein, erscheint die Verpflichtung als unverhältnismäßig. Die Erläuterungen sollten diesbezüglich nähere Ausführungen enthalten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu § 8 und § 9 Abs. 2 anzumerken, dass die genannten Bestimmungen zu unbestimmt erscheinen und offenlassen, ob auch (indirekt) personenbezogene Daten umfasst sein können.
Anstelle von „Angaben, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sind“ sollte es dem Wortlaut nach einschränkender heißen: „Angaben, die … erforderlich sind“.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Bereiche, die nicht der Ingerenz der Sozialversicherung unterliegen, abzulehnen (zu § 27 Abs. 6 lit. a 2. Teilstrich). Es sollte überlegt werden, ob nicht ein anderer (alternativer) Identitätsnachweis mit geringerer Eingriffstiefe in das Grundrecht auf Datenschutz möglich wäre.
Weiters sollten die Gründe für die Einschränkung des Verlustausgleichs (bei den in den Erläuterungen so bezeichneten „Verlustboxen“ aber auch bei den Zuwendungen von Privatstiftungen) näher erläutert werden. Es erscheint insbesondere fraglich, ob typischerweise anzunehmende unterschiedliche Risikostrukturen dafür eine ausreichende sachliche Rechtfertigung bieten können (insbesondere wenn keine besonders „gestaltungsanfällige“ Situation angenommen werden kann).
Zu § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 erscheint unklar, wie weit die Ermächtigung bei der Verordnungserlassung reichen soll. Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz bedürfen gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage. Sofern es nicht nur um das Verfahren, sondern etwa auch um Inhalte der Übermittlung gehen soll, müsste die gegenständliche Verordnungsermächtigung deutlich weitreichender determiniert sein.
Es stellt sich die Frage, ob der aus den Erläuterungen erhellte Sinngehalt („leitende Angestellte alleine sollen ebenfalls keine bestimmte Gruppe im Sinne der Bestimmung sein) sich nicht auch ausdrücklich im Gesetzestext niederschlagen sollte (zumal die Frage nicht einheitlich gesehen zu werden scheint; vgl. Doralt, EStG § 3 Tz. 69, 72).
Nach § 40 Abs. 2 Z 2 wird der Abzugsverpflichtete verpflichtet („hat“, die Erläuterungen verwenden jedoch nur den Ausdruck: „kann“), im Fall eines Nachweises durch den Anteilsinhaber die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten zu korrigieren. Vor dem Hintergrund der bisher ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Anteilsinhaber, die Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungsweg nachzuweisen, sollte zumindest näher erläutert werden, aus welchen Gründen diese weitergehende „Inpflichtnahme“ des Abzugsverpflichteten sachlich gerechtfertigt ist (vgl. insb. VfSlg. 15.733/2000; möglicherweise könnte dies damit begründet werden, dass die Besteuerung bei Investmentfonds gegenüber der derzeitigen Rechtslage insb. durch die volle Substanzgewinnbesteuerung vereinfacht wird). Jedenfalls sollten aber die Anforderungen an diesen Nachweis („notwendigen Unterlagen“) näher determiniert oder zumindest erläutert werden, um allfällige Haftungsrisiken für den Abzugspflichtigen zu verringern.
Auch für die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, mit Verordnung Inhalt und Struktur der Veröffentlichungen festzulegen, sollte eine nähere Determinierung erwogen werden.
Die Verordnungsermächtigung in § 59 Abs. 3 sollte näher determiniert werden. Die Ermächtigung, „nähere Details [der elektronischen Übermittlung zu regeln]“ erscheint zu unbestimmt.
Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Der Entwurf enthält an mehreren Stellen Aufzählungen, die mit Teilstrichen gegliedert werden. Insbesondere im Interesse der einfacheren Zitierung sollten jedoch Zahlen und Buchstaben verwendet werden (dies betrifft insb. EStG 1988, KStG 1998 und UmgrStG).
Im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis wird vorgeschlagen, den Kurztitel „Stabilitätsabgabegesetz“ der Überschrift des Art. 1 im Klammerzusatz nachzustellen. Weiters sollte erwogen werden, auch eine passende Abkürzung für das Stabilitätsabgabegesetz zu vergeben.
Für § 1 sollte eine passende Paragrafenüberschrift vergeben werden (zB „Steuergegenstand“).
Der Verweis „nach den Vorschriften des § 43 ff BWG“ sollte genauer eingegrenzt und nicht nur mit „ff“ angedeutet werden.
Im Abs. 3 sollte es im Interesse einer einheitlichen Begrifflichkeit anstelle von „Bank“ „Kreditinstitut“ lauten.
Im Abs. 4 sollte die Fundstelle der Stammfassung des Umgründungssteuergesetzes ergänzt werden.
Zu Abs. 5 wird angeregt zu prüfen, ob sich der Verweis auf Abs. 1 bis 3 (aus unionsrechtlichen Gründen) nicht auch auf Abs. 4 erstrecken sollte, sofern auch bei Zweigstellen derartige Umgründungen denkbar wären.
Es wird angeregt, Zahlen von 1 bis 12 in Wörtern auszudrücken (zB „eine Milliarde Euro“, vgl. LRL 140).
Es wird empfohlen, den Inhalt dieses Paragrafen „Schlussbestimmungen“ – ähnlich wie in den §§ 10 ff des Flugabgabegesetzes vorgesehen – auf mehrere Paragrafen zu verteilen.
Anstelle der Wendung „Die Stabilitätsabgabe stellt eine Betriebsausgabe … dar“ erschiene es sprachlich präziser in die Richtung „… ist eine Betriebsausgabe …“ (vgl. § 4 Abs. 4 EStG 1988) oder allenfalls „… gilt als …“ zu formulieren.
Es wird empfohlen, im Interesse der Straffung des Texts im Zitat des Luftfahrtgesetzes den Langtitel wegzulassen (vgl. LRL 133).
Verweise auf die Anlagen wären fett zu formatieren (Formatvorlage „993_Fett; Pkt. 2.4.1 der Layout-Richtlinien).
Im § 7 Abs. 2 sollte es lauten: „gemäß § … der Bundesabgabenordnung … (vgl. LRL 136).
Im Interesse der vereinfachten Rechtsanwendung erschiene es vorteilhaft, das zuständige Finanzamt auch schon im FlugAbgG zu nennen (und nicht dem Rechtsanwender die Erschließung aus § 19 AVOG 2010 zu überlassen).
Es stellt sich die Frage, ob die Wendung „oder von Steuerpflichtigen, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden“ nicht redundant ist, da sich der Sinngehalt der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bereits aus § 1 Abs. 4 zu ergeben scheint. Sie könnte im Gegenteil auch Auslegungsschwierigkeiten verursachen, wenn an anderen Stellen des EStG 1988 nur von unbeschränkt Steuerpflichtigen die Rede ist und an diesen Stellen nicht ausdrücklich auch „Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 4“ erwähnt werden. Allenfalls erschiene auch eine Klarstellung in den Erläuterungen ausreichend.
Der Entwurf sieht in den Schlussbestimmungen (§ 124b Z 183) vor, dass die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für die Anschaffung junger Aktien etc. letztmalig bei Ausgaben vor dem 1. Jänner 2011 gegeben ist. Es sollte geprüft werden, den Entfall der Abzugsfähigkeit bereits im Gesetzestext des § 18 EStG – und nicht erst in den Schlussbestimmungen – zum Ausdruck zu bringen (etwa durch eine förmliche Aufhebung von § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 4 und ggf. auch Abs. 4 Z 3 und eine entsprechende Anordnung in der Außerkrafttretensvorschrift, dass sie auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 angeschaffte Wertpapiere weiterhin anzuwenden sind). Damit könnte auch die Übersichtlichkeit des – ohnehin sehr umfangreichen – § 18 wesentlich erhöht werden.
Weiters wird angeregt, die in den Erläuterungen angesprochene Abschaffung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben für Instrumente nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, im Interesse der Rechtsbereinigung auch in diesem Gesetz entsprechend legistisch nachzuzeichnen (wohl durch förmliche Aufhebung dessen § 1 Abs. 1 und 3).
Wie bereits ausgeführt, sollten anstelle der Untergliederung in Teilstriche Zahlen verwendet werden.
Der Paragraf ist sehr umfangreich ausgefallen (vgl. LRL 13, die nicht mehr als 3 500 Anschläge pro Paragrafen vorschlägt). Mögliches „Kürzungspotential“ sollte geprüft werden (ev. durch Zusammenziehen von sachlich „verwandten“ Bestimmungen wie zB über die Wegzugsbesteuerung in einen Absatz).
Auch eine Aufteilung auf mehrere Paragrafen sollte erwogen werden. Ähnliches gilt für den Abs. 5. Weiters sollte bei Aufzählungen jede Zahl eine sprachlich und inhaltlich passende Fortführung des Einleitungsteils bilden. In diesem Sinne erscheinen insbesondere die Z 8 und 9 geeignet, in einem eigenen Absatz (oder auch Paragraphen) gefasst zu werden, da sie mit dem Einleitungsteil des Abs. 5 („Als Einkünfte … gelten auch:“) keine konsistente Aufzählung bilden.
Im Abs. 1 erschiene anstelle von „diese“ das Wort „sie“ klarer, da das Fürwort „diese“ nach üblichem Sprachgebrauch (nur) auf das zuletzt genannte grammatikalisch passende Wort bezogen werden könnte (das wäre hier: „Derivate“), was jedoch nicht gemeint sein dürfte.
In der Aufzählung sollten anstelle der Punkte (mit Ausnahme am Ende der Z 4) besser Strichpunkte als abschließende Satzzeichen verwendet werden.
Im Abs. 2 sollte es im Interesse der Einheitlichkeit lauten: „… des Bundes-Verfassungsgesetzes…“ (vgl. LRL 136).
Im Abs. 5 Z 4 erschiene anstelle von „bei Wegzug entstandene … Kapitalerträge“ eine Wendung wie „bis zum Wegzug entstandene …“ sprachlich präziser.
Im Sinne der LRL 34 sollte das (mehrdeutige) Wort „können“ nur verwendet werden, wenn einer Behörde ein Ermessen eingeräumt werden soll. Dies ist bei den Verlustausgleichsvorschriften (Abs. 8) offenbar nicht geplant. Eine andere Formulierung sollte daher erwogen werden.
Im Abs. 3 Z 2 sollte es gleichlautend wie in § 27 Abs. 6 heißen: „Verlust des Besteuerungsrechts“.
Im Abs. 5 scheint der Verweis auf § 97 Abs. 2 etwas missverständlich, da dieser mit „zum Zwecke der Durchführung des Verlustausgleichs“ eingeleitet wird. Da der Verweis offenbar auch keine wesentliche Kürzung mit sich bringt, könnte im Interesse der Vereinfachung der Rechtsanwendung bereits im Abs. 5 die Rechtsfolge im Hinblick auf die Anrechnung der KESt oder die Absetzbeträge klargestellt werden.
Im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung wird empfohlen, von einer Umnummerierung im Abs. 1 Abstand zu nehmen.
Im Hinblick auf die mit BGBl. I Nr. 89/2010 bereits kundgemachte Aufhebung von § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 wird empfohlen, den Verweis auf die Z 10 dieser Bestimmung zu streichen.
Nach dem Entwurf wird der Abs. 8 aufgehoben. Daher wäre wohl auch der letzte Satz des Abs. 1 aufzuheben, da er auf durch Verordnung gemäß Abs. 8 ausgenommene Einkünfte verweist.
Z 13 („Z 2 gilt auch für …“) bildet keine sprachlich konsistente Fortführung zum Einleitungsteil („Der Abzugsverpflichtete hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:“). Allenfalls sollte erwogen werden, den Sinngehalt der Z 13 bereits in die Z 2 aufzunehmen (und durch eine entsprechende Gliederung etwa in Buchstaben übersichtlich zu gestalten).
Zu Z 24 (§ 95):
Es fällt auf, dass in § 95 die Bezugnahme auf den „steuerlichen Vertreter“ gemäß InvFG 1993 bzw. Immo-InvFG beibehalten wird, obwohl in den verwiesenen Vorschriften die Regelungen über den steuerlichen Vertreter entfallen sollen. (Da die derzeitige Regelung des steuerlichen Vertreters von der Europäischen Kommission als ungerechtfertigte Beschränkung angesehen wird [vgl. anhängige Rs. C‑387/10] werden diese Änderungen im InvFG und im Immo-InvFG in der Sache befürwortet). Sofern daher der Verweis in § 95 nicht ohnehin ohne Bedeutungsverlust entfallen kann, sollte der Anwendungsbereich erläutert werden.
Bei der Aufzählung in Abs. 2 Z 1 lit. b sollten die einzelnen Gliederungseinheiten einheitlich mit Kleinbuchstaben beginnen (zur Vermeidung von Teilstrichen vgl. bereits oben).
Zu den Richtlinienzitaten fällt auf, dass die Seitenzahlen im Amtsblatt fehlen und offenbar auch nicht durchgängig die letzten Änderungen angeführt werden (vgl. dazu Pkt. 55 und 58 des EU-Addendums).
Im Abs. 1 sollte der Schlussteil mit der Formatvorlage „55_SchlussteilAbs“ formatiert werden.
Die Jahreszahl beim Zitat Investmentfondsgesetz kann entfallen, da offenbar nur die Abkürzung „InvFG“ den Zusatz „1993“ trägt.
In Z 182 sollte die Folge „und § 33“ entfallen. Im Übrigen wird angeregt, jene Bestimmungen, die geändert werden sollen, auch in den Inkrafttretensvorschriften durchgängig möglichst genau (mit den entsprechenden Absätzen und Zahlen) zu zitieren.
Es wird angeregt, auch in § 13 Abs. 3 und 4 und § 24 Abs. 5 Z 2 die geplanten Änderungen in § 93 und § 31 bzw. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 durch eine Anpassung der Verweisungen nachzuvollziehen.
Die Z 23 ist sehr umfangreich. Es wird angeregt, die Inkrafttretensvorschrift im Interesse der besseren Verständlichkeit auf mehrere Sätze und auch Zahlen aufzuteilen. Anstelle von „§ 21 Abs. 2 Z 5 entfällt mit 30. Juni 2011“ sollte es lauten: „… tritt mit Ablauf des … außer Kraft [und ist auf Einkünfte, die bis zum … erzielt wurden, weiterhin anzuwenden …].“
In der Z 24 sollte im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung die Fassung des verwiesenen § 93 klargestellt werden (zB „in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010“)
Auf die bereits erwähnte Anregung, Teilstriche im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung (insb. Zitierung) durch eine Gliederung in Zahlen oder Buchstaben zu ersetzen, ist bei § 9 Abs. 6 UmgrStG nochmals hinzuweisen.
Die Gliederungszahl „16“ im 3. Teil ist bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 belegt worden und wäre daher entsprechend anzupassen, um eine doppelte Vergabe zu vermeiden.
In der Novellierungsanordnung 3 sollte der vorgeschlagene Text mit „23_Satz_(nach_Novao)“ formatiert werden (um nicht einen zusätzlichen unbezeichneten Unterabsatz zu schaffen).
Im Interesse der einfacheren Nachvollziehbarkeit der Rechtsentwicklung sollte in der Inkrafttretensvorschrift eine Zitierung mit dem Bundesgesetzblatt des BBG 2011-2014 erfolgen (also etwa nach dem Muster: „§ 6 Abs. 4 Z 2 und Art. 6 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201X [treten mit …. in Kraft und] sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen“). Für das Außerkrafttreten wird folgende Wendung vorgeschlagen: „§ 6 Abs. 1 Z 10 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft [und ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden]“.
Zu § 16 stellt sich die Frage, ob die Umnummerierung nötig ist, da sie die einfache Erschließung der Rechtsentwicklung (zB anhand von Kommentaren oder Rechtsprechung) für den Rechtsanwender etwas erschweren könnte.
Zu § 20 Z 5 könnte sich mit Blick auf die derzeit geltende Fassung, in der (unter anderem) sowohl Darlehens- als auch Kreditverträge ausdrücklich genannt sind, die Frage stellen, ob die Befreiung bei Sicherungs- und Erfüllungsgeschäften künftig nicht auch bei Kreditgeschäften (laut § 988 ABGB: ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld) gelten soll. Eine Klarstellung zumindest in den Erläuterungen wird angeregt.
Unbezeichnete Absätze (im § 37 Abs. 28) sollten möglichst unterbleiben (vgl. LRL 116). Sofern nicht mehrere Absätze vergeben werden sollen, könnte eine Untergliederung in Zahlen erwogen werden.
In der Inkrafttretensvorschrift des § 38 Abs. 3d sollte auch die Änderung von § 10a Abs. 2 letzter Satz erwähnt werden.
Die Jahreszahl „1934“ im Titel des Kapitalverkehrsteuergesetzes kann entfallen, da sie in dieser Form nicht Teil eines amtlich vergebenen Titels ist. Im dRGBl. 1934 S 1058 heißt es: „Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Vom 16. Oktober 1934“. Ein amtlicher Kurztitel mit der Jahreszahl, wie er etwa beim Einkommensteuergesetz 1988 vergeben worden ist, existiert offenbar nicht.
Im Einleitungssatz kann der Langtitel entfallen. Die Abkürzung „WWG“ ist offenbar keine amtliche Abkürzung und sollte daher weggelassen werden.
Im Übrigen sollte geprüft werden, ob § 8 und § 8a tatsächlich noch einen praktischen Anwendungsbereich haben oder nicht ersatzlos entfallen könnten.
Im Interesse einer einheitlichen legistischen Praxis wird empfohlen, die BGBl-Fundstelle erst nach dem Titel (Kurztitel) anzuführen:
„Das Bundesgesetz vom 5. Feber 1964, mit dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen werden (Stempelmarkengesetz), BGBl. Nr. 24/1964, tritt außer Kraft.“
Im BGBl.-Fundstellenzitat im Einleitungssatz wäre der Ausdruck „Nr.“ zu ergänzen.
Eine Neuerlassung des geltenden § 4 als dessen Abs. 1 kann unterbleiben, da nach der legistischen Praxis Außerkrafttretensbestimmungen mit dem Außerkrafttreten der aufgehobenen Vorschrift als gegenstandslos angesehen werden (vgl. etwa RL 31 der Richtlinien für die Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen). Es sollte folgende Novellierungsanordnung erwogen werden:
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
An die Novellierungsanordnung 1 („§ 2 Abs. 1 lautet:“) sollte nicht der Ausdruck „§ 2.“ anschließen, da er kein Teil des Abs. 1 ist. Der Ausdruck sollte daher im vorgeschlagenen Rechtstext entfallen und dieser mit „(1)“ beginnen.
Im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung und zu Erhöhung der Rechtssicherheit sollte geprüft werden, den Bundesminister für Finanzen zur Kundmachung im BGBl. zu verpflichten, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgt ist (vgl. etwa § 32d Abs. 1 des Ökostromgesetzes).
Im Übrigen erscheinen die Erläuterungen etwas überschießend, wenn davon die Rede ist, dass Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr „zulässig“ seien. Präziser erschiene eine Wendung wie, dass derartige Anträge vom Finanzamt abzuweisen sind.
Der amtliche Kurztitel lautet: „Investmentfondsgesetz“. Nur die Abkürzung „InvFG“ trägt auch den Zusatz „1993“.
Zu § 13 stellt sich die Frage, warum der Begriff „Einkünfte“ anstelle von „Ertrag“ verwendet wird, zumal auch die steuerlichen Bestimmungen in § 40 den Begriff „Einkünfte“ nicht mehr enthalten sollen und nur von Erträgen sprechen (auch im insoweit vergleichbaren § 14 Immo-InvFG erfolgt keine solche Änderung). Eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeit sollte geprüft werden.
Zu § 40 wäre zu prüfen, den Begriff „Anschaffungskosten“ an den im verwiesenen § 27a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 verwendeten Begriff „Anschaffungspreis“ anzupassen.
Im § 40 Abs. 2 sollte kein Zeilenumbruch nach „(2)“ erfolgen.
Einrückungen oder Absätze, die nicht ausdrücklich als Absatz oder Zahl gekennzeichnet sind, sollten innerhalb des Texts grundsätzlich vermieden werden (vgl. LRL 116; zu § 40 Abs. 1).
Im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis sollte in § 44 Abs. 5 auch die Normenkategorie ergänzt werden: („in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.“).
Das Vorhaben sollte auch zum Anlass genommen werden, in § 6a Abs. 1 den Einleitungssatz sprachlich zu vervollständigen zB „die gemäß § 6 ...“
Für tiefergestellte Zeichen wie in „CO2“ wäre die Formatvorlage „998_Tief“ zu verwenden (vgl. Pkt. 4.1.9 der Layout-Richtlinien).
Zu Art. 21 (Änderung der Bundesabgabenordnung):
Im Interesse einer möglichst einheitlichen legistischen Praxis sollte es in Abs. 2 lauten: „... des Umsatzsteuergesetzes 1994 ...“ (vgl. LRL 136).
Nachdem das Stempelmarkengesetz aufgehoben werden soll, stellt sich die Frage, ob auch in der BAO (zB in § 242) die Bezugnahme auf „Stempelmarken“ entfallen könnte.
Im Interesse der einfacheren Vollziehung sollte erwogen werden, einen bestimmten Stichtag für das Inkrafttreten der Änderung des § 242a BAO vorzusehen und dies nicht den Rechtsanwendern durch Vergleich mit dem Datum des BGBl. zu überlassen. Im Übrigen erscheint es aus der Sicht der Rechtsanwendung auch vorteilhaft, wenn die Rechtsentwicklung möglichst vollständig aus den Inkrafttretensvorschriften ableitet werden kann.
An die Novellierungsanordnung 1 („§ 18 Abs. 1 lautet:“) sollte nicht der Ausdruck „§ 18.“ anschließen, da er kein Teil des Abs. 1 ist. Der Ausdruck sollte daher im vorgeschlagenen Rechtstext entfallen und dieser mit „(1)“ beginnen.
Der vorgeschlagene Wortlaut in § 14 Abs. 2 Z 4 und § 22 Abs. 2 Z 4 legt die Auslegung nahe, dass Konzessionäre keine Gesellschafter oder Aktionäre haben dürfen, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen. Dies dürfte nicht dem beabsichtigten Gesetzeszweck entsprechen und wäre daher anzupassen.
Unbezeichnete Absätze sollten vermieden werden (LRL 116).
Im Übrigen ist es etwas missverständlich, wenn im Einleitungsteil vom Konzessionswerber und in Z 4 vom Konzessionär die Rede ist.
Im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung wird empfohlen, den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften in einer eigenen Inkrafttretensbestimmung abzugrenzen.
An die Novellierungsanordnung 1 („§ 3 Abs. 1 lautet:“) sollte nicht der Ausdruck „§ 3.“ anschließen, da er kein Teil des Abs. 1 ist. Der Ausdruck sollte daher im vorgeschlagenen Rechtstext entfallen und dieser mit „(1)“ beginnen.
In § 44k Abs.1 sollte es im Interesse der Einheitlichkeit lauten: „… treten mit … in Kraft …“. Hinsichtlich der Vorschriften, die außer Kraft treten sollen, kann die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009“ entfallen.
Es wäre ausreichend, im Einleitungssatz nur den Kurztitel des TabMG 1996 anzuführen und den eher umständlichen Langtitel wegzulassen.
Die Folge „§ 9. (1)“ ist kein Teil des ersten Satzes des Abs. 1 des § 9 und sollte daher im vorgeschlagenen Rechtstext entfallen.
In der Inkrafttretensvorschrift sollt es lauten: „… treten mit … in Kraft…“
Im Einleitungssatz sollte es dem amtlichen Kurztitel entsprechend lauten: „Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. …“
Eine genauere Abgrenzung der Inkrafttretensvorschrift wird angeregt (Angabe auch der Abs., Z etc., die durch das Vorhaben angefügt bzw. geändert werden sollen).
Die Abkürzung „iVm.“ sollte ausgeschrieben werden (vgl: LRL 148).
In den Verweisen auf das EStG 1988 sollte insbesondere die ab 1. Juli 2011 wirksam werdende Fassung mit Hilfe des Zitats der BGBl.-Fundstelle klargestellt werden.
Im Entwurf sind die finanziellen Auswirkungen nur im Vorblatt ausgeführt. Der Allgemeine Teil der Erläuterungen wäre daher noch so zu gestalten, dass die Ausführungen zu „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ und „Finanzielle Auswirkungen“ ohne textliche Überarbeitung in die entsprechenden Abschnitte des zusammenfassenden Teils des Budgetbegleitgesetzes übernommen werden können (vgl. Punkt 5.5. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010).
Gemäß Punkt 5.5. des Rundschreibens vom 14. Oktober 2010, BKA‑603.722/0001-V/2/2010, sind Ausführungen zur Kompetenzgrundlage in einen mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil der Erläuterungen im Besonderen Teil aufzunehmen.
Die Aussage in den Erläuterungen zu den Hauptgesichtspunkten einer Stabilitätsabgabe „Die Abgabe soll eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen“ erscheint unklar. Eine Präzisierung sollte geprüft werden.
In den Erläuterungen der Hauptgesichtspunkte zum ImmoInvFG (Seite 10) müsste es (gleichlautend mit den Erläuterungen zum InvFG 1993) heißen, dass ausschüttungsgleiche Erträge dem Anschaffungspreis der Fondsanteile hinzuzurechnen und tatsächliche Ausschüttungen abzuziehen sind.
Zu den Erläuterungen zu § 27 EStG ist anzumerken, dass auch in den Erläuterungen anstelle von englischen – sofern vorhanden – passende deutsche Ausdrücke verwendet werden sollten (zB anstelle von „underlying“ zB „Basiswert“).
Zu den Erläuterungen zu § 33 Abs. 8 EStG 1988 wird vorgeschlagen, Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch mit entsprechenden Zitaten zu belegen (hier dürfte wohl an VfSlg. 13.067/1992 und 16.026/2000 gedacht sein).
In den Erläuterungen zu § 97 EStG 1988 wird auch auf die sog. Halbsatzbesteuerung Bezug genommen. Es wird angeregt zu erläutern, in welchen Fällen der Halbsatz noch zur Anwendung kommen kann, wenn ua. der gesamte § 37 Abs. 4 (somit auch die Z 1) aufgehoben wird (was allerdings in den Erläuterungen zu § 37 nicht weiter erläutert und in der Textgegenüberstellung unter der geltenden Fassung nicht ausdrücklich angeführt ist).
Im Übrigen könnte auf Grund des unterjährigen Inkrafttretens der §§ 27 f EStG 1988 (mit 1. Juli 2011) fraglich sein, ob für Beteiligungsveräußerungen im Sinne des § 31 EStG 1988 im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2011 die Halbsatzbegünstigung noch zur Anwendung kommen kann, da im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2011 (mit Ende des Kalenderjahres) § 37 EStG 1988 in der derzeit geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden ist. Sofern nicht ohnehin eine Anpassung von § 124b Z 189 EStG 1988 (wohl durch Aufnahme eines Verweises auf § 37) erfolgen sollte, wäre dies gegebenenfalls näher zu erläutern.
Die Erläuterungen zu Art. 27 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995) enthalten keine Erläuterungen zum Mineralölsteuergesetz, sondern nur Hinweise zum Energieabgabenvergütungsgesetz.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:
· Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.
· Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).
Besteht umgekehrt, wie teilweise bei dem vorliegenden Vorhaben, zwischen Bestimmungen der geltenden Fassung und gleich nummerierten Bestimmungen der vorgeschlagenen Fassung keinerlei inhaltlicher Zusammenhang, so sollte auf eine solche Genauigkeit der Gegenüberstellung gleich nummerierter Bestimmungen besser – auch im Sinne einer Vermeidung von Leerräumen, wie sie bei Gegenüberstellung von Bestimmungen verschiedener Länge entstehen – unterhalb der Paragraphenebene verzichtet werden.
Die Textgegenüberstellung insbesondere zu § 5 GSpG wäre noch zu überarbeiten.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
16. November 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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