Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (Schönheitsoperationen) (ÄsthOpG) erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (Schönheitsoperationen)

(ÄsthOpG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel und Geltungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Methoden, Qualifikation und Bezeichnung

§ 5 Ärztliche Aufklärung und Beratung

§ 6 Einwilligung

§ 7 Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

§ 8 Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 9 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

§ 10 Information des Krankenversicherungsträgers

§ 11 Strafbestimmungen

§ 12 Übergangsbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen (Patienten) sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.

(2) Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.

(3) Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind ärztliche Tätigkeiten im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden § 4 Abs. 3 Z 4a Zahnärztegesetz, die Gewerbeordnung 1994, die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 262/2008, nicht berührt.

Allgemeines

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) „Ästhetische Operation“ (ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation) oder „ästhetische Behandlung“, in weiterer Folge auch „Eingriff“, im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die operativ-chirurgische Behandlung oder die Behandlung mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden einschließlich minimal-invasiver Methoden zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.

(2) „Medizinische Indikation“ ist ein zwingender, auf aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Grund, eine ästhetische Behandlung oder Operation durchzuführen. Sie liegt vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Patientin (des Patienten) nach objektiven Kriterien notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Patientin (des Patienten) abzuwenden oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere für die Patientin (den Patienten) zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.

Methoden, Qualifikation und Bezeichnung

§ 4. (1) Methoden ästhetischer Behandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind jedenfalls die Anwendung von Botulinumtoxin, Faltenfiller, Laser-Resurfacing (Laserpeeling) und Chemischem Peeling.

(2) Methoden ästhetischer Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastoplexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Othoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

(3) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf vorbehaltlich der in Abs. 5 Z 2 und 3 angeführten Verordnung nur von einer (einem) zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin (Facharzt) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie durchgeführt werden.

(4) Turnusärztinnen (Turnusärzte) sind zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen nur im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (zum Arzt für Allgemeinmedizin) oder zur Fachärztin (zum Facharzt) im Rahmen des § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 berechtigt.

(5) Die Österreichische Ärztekammer kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung gemäß § 117c Abs. 2 Z 10 Ärztegesetz 1998 Bestimmungen über

           1. weitere über Abs. 1 und 2 hinausgehende Methoden ästhetischer Behandlungen und Operationen,

           2. weitere Fachärztinnen (Fachärzte), die unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Behandlungen und Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, und

           3. die von Ärztinnen (Ärzten) für Allgemeinmedizin nachzuweisenden gleichwertigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die diese zur Durchführung bestimmter ästhetischer Behandlungen und Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes berechtigen,

erlassen.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit auf ihrer Website

           1. jene Fachärztinnen (Fachärzte) für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, die ästhetische Behandlungen und Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes durchführen,

           2. jene Fachärztinnen (Fachärzte) gemäß Abs. 5 Z 2 einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie

           3. jene Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die auf Grund nachgewiesener gleichwertiger Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Abs. 5 Z 3 zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind, einschließlich der diesen zugeordneten ästhetischen Behandlungen und Operationen

für Patientinnen (Patienten) gut sichtbar auszuweisen.

(7) Ärztinnen (Ärzte) gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sind verpflichtet, zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Bereich der von ihnen angebotenen und durchgeführten Methoden ästhetischer Behandlungen und Operationen spezielle fachspezifische Fortbildungen zu absolvieren. Näheres ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung gemäß § 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998 zu bestimmen.

(8) Die Patientin (Der Patient) ist nachweislich in schriftlicher und mündlicher Form über die Qualifikation der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 zu informieren.

(9) Die von den Fachärztinnen (Fachärzten) gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich ausschließlich nach den in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286, genannten Sonderfach- und Additivfachbezeichnungen.

(10) Das Anführen eines Zusatzes

           1. „Ästhetische Behandlungen“ und

           2. „Ästhetische Medizin“

ist ausschließlich Ärztinnen (Ärzten) gemäß Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 entsprechend der jeweiligen Qualifikation erlaubt. Sonstige Zusätze, die auf das Anbieten oder die Durchführung von ästhetischen Behandlungen oder Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 hinweisen, sind unzulässig.

Ärztliche Aufklärung und Beratung

§ 5. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat vor der Durchführung einer ästhetischen Behandlung oder Operation die Patientin (den Patienten) klar und verständlich über

           1. die Methode des Eingriffs,

           2. Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,

           3. im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,

           4. alternative Behandlungsmöglichkeiten,

           5. das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs einschließlich der zu erwartenden Bandbreite des Erfolges,

           6. mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche erwartete und unerwartete Folgen sowie Komplikationen einschließlich Narbenbildung und Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien,

           7. die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen,

           8. sämtliche auch atypische Gefahren des Eingriffs und

           9. die Kosten des Eingriffs (Abs. 5 bis 8)

umfassend mündlich und schriftlich aufzuklären und zu beraten. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung und Beratung ist rechtsunwirksam.

(2) In den Fällen des § 7 sind zusätzlich die Erziehungsberechtigten oder die Sachwalterin (der Sachwalter) im Sinne des Abs. 1 aufzuklären und zu beraten.

(3) Die erfolgte ärztliche Aufklärung und Beratung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) sowie in den Fällen des § 7 zusätzlich von den Erziehungsberechtigten oder der Sachwalterin (dem Sachwalter) durch deren (dessen) Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die Ärztin (Der Arzt) hat im Rahmen ihrer (seiner) Dokumentationspflicht gemäß Abs. 3 und § 51 Ärztegesetz 1998 eine Fotodokumentation über

           1. den Status vor dem geplanten Eingriff und

           2. das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs

anzulegen.

(5) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der ästhetischen Behandlung oder Operation (Abs. 1 Z 8) ist die Patientin (der Patient) insbesondere auch darüber zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und dass diese von der Patientin (vom Patienten) zu tragen sind.

(6) Die Aufklärung über die von der Patientin (vom Patienten) zu tragenden Kosten der ästhetischen Behandlung oder Operation (Abs. 1 Z 8) hat in Form eines schriftlichen Kostenplans zu erfolgen, sofern

           1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 7) anfallen,

           2. die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder

           3. dies die Patientin (der Patient) verlangt.

(7) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 6 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung laut ESVG 1995 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmerin (Arbeitnehmer).

(8) Die Ärztin (Der Arzt) hat die Inhalte der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer in einer für die Patientinnen (Patienten) gut sichtbaren Form zugänglich zu machen.

Einwilligung

§ 6. (1) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin (der Patient) nach umfassender ärztlicher Aufklärung und Beratung (§ 5) ihre (seine) Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest vier Wochen zwischen der Aufklärung und Beratung und der Einwilligung einzuhalten.

(2) Die Einwilligung der Patientin (des Patienten) gemäß Abs. 1 ist in schriftlicher Form festzuhalten. Die Einwilligung muss datiert und mit der Unterschrift der Patientin (des Patienten) und der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes) versehen werden. Sofern die Patientin (der Patient) dazu nicht in der Lage ist, muss die Einwilligung vor einer (einem) von der Patientin (dem Patienten) beizustellenden Zeugin (Zeugen) abgegeben werden, die (der) die Einwilligung durch ihre (seine) Unterschrift zu bestätigen hat.

(3) Eine ästhetische Operation darf frühestens an dem, dem Tag des Vorliegens der gemäß Abs. 1 und 2 zu erteilenden Einwilligung folgenden Tag, erfolgen.

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

§ 7. (1) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.

(2) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur durchgeführt werden, wenn

           1. eine psychologische Beratung der Patientin (des Patienten) einschließlich einer testdiagnostischen Abklärung allfälliger psychischer Störungen durch eine klinische Psychologin oder Gesundheitspsychologin (einen klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen) erfolgt ist,

           2. die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten nach entsprechender umfassender Aufklärung und Beratung gemäß § 5 nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde,

           3. die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), die (der) nach entsprechender umfassender Aufklärung und Beratung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde und

           4. die Einwilligung jederzeit bis eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen werden kann, ohne dass der Patientin (dem Patienten) dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht.

(3) Eine ästhetische Behandlung oder Operation darf an Personen, denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, nur dann durchgeführt werden, wenn

           1. die Einwilligung durch die Sachwalterin (den Sachwalter) nach entsprechender umfassender Aufklärung und Beratung (§ 5) nachweislich und schriftlich erteilt wurde,

           2. die Einwilligung durch die Patientin (den Patienten), sofern sie (er) nach entsprechender umfassender Aufklärung und Beratung (§ 5) in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen und ihren (seinen) Willen danach zu bestimmen, nachweislich und schriftlich gemäß § 6 Abs. 2 erteilt wurde und

           3. die Einwilligung jederzeit bis eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin widerrufen werden kann, ohne dass der Patientin (dem Patienten) dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht.

(4) Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder denen infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen eine Sachwalterin (ein Sachwalter) bestellt ist, darf frühestens acht Wochen nach Vorliegen der gemäß Abs. 2 oder 3 zu erteilenden Einwilligungen durchgeführt werden.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 8. (1) Die Ärztin (Der Arzt) hat sich im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen jeder vergleichenden, diskriminierenden, unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung, der Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen ihrer (seiner) Person oder ihrer (seiner) Leistungen oder der Ankündigung tarifwidriger (§ 5 Abs. 6 Z 2) Behandlungen oder Operationen zu enthalten.

(2) Außerhalb medizinischer Fachkreise darf für ästhetischen Behandlungen oder Operationen im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht geworben werden

           1. mit der bildlichen Darstellung der Wirkung des Eingriffs oder der Methode durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff,

           2. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,

           3. mit Angaben, dass die ästhetische Behandlung oder Operation oder die Methode ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

           4. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweisen darauf,

           5. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Gesundheitsberufe

           6. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten verbunden ist,

           7. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,

           8. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Minderjährige richten, und

           9. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist.

(3) Die Ärztin (Der Arzt) darf sich oder einer (einem) Anderen keine Vergütungen für die Zuweisung von Patientinnen (Patienten) an sie (ihn) oder durch sie (ihn) versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 bis 4 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen gemäß § 52a Ärztegesetz 1998 sowie sonstigen physischen und juristischen Personen, wie insbesondere Rechtsträgern von Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens, untersagt.

(5) Die Anpreisung oder Werbung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig.

(6) Die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere gemäß § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448) vor den Gerichten geltend zu machen.

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

§ 9. (1) Für jede Patientin (jeden Patienten), an der (dem) beabsichtigt ist, eine oder mehrere ästhetische Behandlungen oder Operationen durchzuführen, ist im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operations- und Behandlungspass anzulegen.

(2) Der Operations- und Behandlungspass gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Vornamen und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer der Patientin (des Patienten),

           2. Name und Qualifikation (§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2 und 3) der behandelnden Ärztin (des behandelnden Arztes),

           3. Datum und Grund der ersten sowie aller folgenden ärztlichen Konsultationen,

           4. Datum der ästhetischen Behandlung oder Operation,

           5. Art der ästhetischen Behandlung oder Operation und

           6. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers.

(3) Die Eintragungen im Operations- und Behandlungspass sind von der behandelnden Ärztin (dem behandelnden Arzt) mit ihrer (seiner) Unterschrift zu bestätigen.

(4) Der Operations- und Behandlungspass ist der Patientin (dem Patienten) nach der ersten ärztlichen Konsultation zu übergeben. Die Übergabe des Operations- und Behandlungspasses an die Patientin (den Patienten) ist von der Ärztin (dem Arzt) schriftlich zu dokumentieren und von der Patientin (dem Patienten) schriftlich zu bestätigen.

(5) Jede weitere ärztliche Konsultation und durchgeführte ästhetische Behandlung oder Operation ist in der Folge ebenfalls in den Operations- und Behandlungspass einzutragen. Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Eine ästhetische Behandlung oder Operation hat auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft zu erfolgen, wobei nur das jeweils gelindeste Mittel zur Erreichung der von der Patientin (dem Patienten) angestrebten ästhetischen Veränderung zur Anwendung kommen darf.

(7) Bei der Durchführung ästhetischer Behandlungen oder Operationen sind die gesundheitlichen Risiken und Belastungen für die Patientin (den Patienten) so gering wie möglich zu halten.

Information des Krankenversicherungsträgers

§ 10. Bei Verdacht einer Kausalität zwischen einer ästhetischen Behandlung oder Operation im Sinne dieses Bundesgesetzes und einer in der Folge aufgetretenen Erkrankung oder sonstigen Komplikation haben nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte), die die ästhetische Behandlung oder Operation durchgeführt haben, sowie sonstige nachbehandelnde Ärztinnen (Ärzte) die entsprechenden Informationen an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt zur Prüfung eines allfälligen Regressanspruches zu übermitteln, sofern es sich um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.

Strafbestimmungen

§ 11. (1) Wer einer oder mehreren in den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern

           1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder

           2. die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist,

ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

Übergangsbestimmung

§ 12. Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xx.201x in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und der Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 117c Abs. Z 8 entfällt das Wort „sowie“, wobei der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt wird, und am Ende der Z 9 wird nach dem Klammerausdruck das Wort „sowie“ angefügt, wobei der Punkt entfällt.

2. § 117c Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. Verordnung über Methoden und Qualifikationen ästhetischer Behandlungen und Operationen (§ 4 Abs. 5 ÄsthOpG).“