VORBLATT

Ziele/Inhalt:

EU-Amtshilfegesetz:

–      Mit dem EU-Amtshilfegesetz wird die Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt die geltende Richtlinie über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Eine begünstigte Auslandstätigkeit soll nur dann vorliegen, wenn in dieser Region während des gesamten Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt.

–      Im Interesse der Erzielung eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses sollen mehrere Besteuerungsperioden betreffende Fehler aus verjährten Zeiträumen steuerlich wirksam berichtigt werden können.

–      Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden als Betriebsausgaben/Sonderausgaben soll auf den Gewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres bezogen werden.

–      Spendenbegünstigte Organisationen sollen verpflichtet werden, einem Spender auf dessen Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen.

–      Die Haftungsbeschränkung für Wirtschaftsprüfer bei Prüfung einer spendenbegünstigten Organisation soll entsprechend den Bestimmungen zur Prüfung des Jahresabschlusses gestaltet werden.

–      Die Einlagenbewertung von Grundstücken soll iZm den Regelungen betreffend Grundstücksveräußerungen neu gestaltet werden.

–      Die Bestimmungen betreffend die AfA-Bemessungsgrundlage bei sonstigen Wirtschaftsgütern sollen an die für Gebäude bestehende Rechtslage angeglichen werden.

–      Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften soll für den Fall einer Anteilsveräußerung klargestellt werden, dass diese eine Veräußerung des anteiligen Vermögens darstellt.

–      Im Fall einer überhöhten Abschreibung von Denkmalschutzaufwendungen soll der für Grundstücksveräußerungen vorgesehene besondere Steuersatz insoweit nicht zustehen, als die überhöhte AfA die reguläre AfA übersteigt.

–      Wird der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung gegen Rente nach Maßgabe des Zufließens steuerlich erfasst, soll der besondere Steuersatz nicht zustehen.

–      Ausgaben zur Wohnraumschaffung sollen außerhalb Österreichs nur in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

–      Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland, in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden.

–      Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen in Bezug auf die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag mit Kindern in der EU/dem EWR gleichgestellt werden.

–      Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner soll der Begriff des (Ehe-)Partner klargestellt werden.

–      Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll stets dann vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

–      Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers wegen eines lohnsteuerverkürzenden Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber soll einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellen.

–      Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen; die Fristen sollen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden.

–      Die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der FFG in Zusammenhang mit der Forschungsprämie soll elektronisch erfolgen.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Die Zitierungen sollen auf die neu verlautbarte Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst werden.

–      Es soll ein ausdrückliches Abzugsverbot für die Grunderwerbsteuer und Nebenkosten bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen aufgenommen werden.

Umgründungssteuergesetz:

–      Die Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen soll auf Verschmelzungen auf Schwesterngesellschaften erweitert werden.

–      Die Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen soll neu konzipiert und vereinfacht werden.

–      Das UmgrStG soll umfassend an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften ist umzusetzen.

–      Die Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 bezüglich des Ortes der Dienstleistung ist hinsichtlich jener Regelungen, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, umzusetzen.

–      Für eine transparentere Rechtslage und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung und -umgehung wird für bestimmte Fälle der Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage eingeführt.

–      Es erfolgt eine systemkonforme Angleichung des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern, an die Bezahlung der Entgelte.

Gebührengesetz 1957:

–      Die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge sollen in einer Anmeldung zusammengefasst werden können; zudem soll die Verpflichtung zur Anmeldung der Bestandverträge entfallen, wenn die Gebühr mit Verrechnungsweisung im Wege von FinanzOnline bezahlt wird.

–      Die Gebührenpflicht bei der Abtretung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen soll entfallen.

Glücksspielgesetz:

–      Glücksspielautomaten in Spielbanken sollen an neue technische Aufsichtsmöglichkeiten angepasst werden.

–      Die Bestimmungen im Bereich der Arbeitnehmer der Konzessionäre sollen an das Gleichbehandlungsgesetz angepasst werden.

–      Die verpflichtende Verwendung von Spielanteilen der Österreichischen Staatsdruckerei für einzelne Lotterien ohne Erwerbszweck soll entfallen.

–      Bestehende Duldungs- und Mitwirkungspflichten sollen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und von Problemsituationen für Kontrollorgane konkretisiert werden.

–      Die Hereinbringung von Barauslagen der Verwaltungsbehörden soll vereinfacht werden.

–      Der verpflichtende Informationsaustausch seitens der Verwaltungsbehörden soll eine Erhöhung des Informationsstandes der mit der Vollziehung betrauten Verwaltungsbehörden bewirken.

–      Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen soll angepasst werden.

–      Die Anpassungen im Bereich der Betriebsschließung dienen der Verwaltungsökonomie und dem Schließen von Rechtslücken.

Grunderwerbsteuergesetz 1987:

–      Ein besonderer Einheitswert soll künftig auch im Fall einer Nachfeststellung ermittelt und dadurch ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Der Steuersatz der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektro-Hybridfahrzeuge wird halbiert.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

–      Der Steuersatz für Elektro-Hybridfahrzeuge bis 3,5 Tonnen wird halbiert.

Flugabgabegesetz:

–      Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug soll von der Flugabgabepflicht befreit werden.

–      Der Tarif für Kurzstrecken- und Mittelstreckenflüge soll gesenkt werden.

–      Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll keine Jahresveranlagung mehr erfolgen.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes sollen zustehen, ohne die am amtlichen Vordruck in Anspruch genommenen Behörden oder Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen eine Befreiungswirkung eintreten sollen, ankreuzen zu müssen.

Stiftungseingangssteuergesetz:

–      Der Befreiungstatbestandes für Zuwendungen von Todes wegen soll an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Bundesabgabenordnung:

–      Eine Ausfallshaftung für faktische Geschäftsführer oder Personen, die Einfluss auf die abgabenrechtliche Pflichterfüllung ausüben, soll sichergestellt werden. Damit soll die Treffsicherheit der Abgabeneinhebung verbessert werden.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Die Modernisierung der Finanzverwaltung erfordert neben einer Optimierung der Prozessabläufe auch eine Ausdehnung bzw. Flexibilisierung des finanzämterübergreifenden Personaleinsatzes in bestimmten Bereichen. Um Synergien nutzen, Einsparungspotentiale heben und die Effizienz der Finanzverwaltung bestmöglich steigern zu können, soll die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 1 erweitert werden. Dazu dient auch eine Anpassung der Zuständigkeitsregelungen in § 15.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

–      Für Fahrzeuge mit Hybridantrieb soll der Bonus bis 31. Dezember 2014 verlängert werden.

–      Es sollen Klarstellungen bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie bei der Zuständigkeit und der Antragsfrist bei Vergütungen bei der Ausfuhr erfolgen.

Verbrauchsteuergesetze:

–      Redaktionsversehen sollen bereinigt werden. Im Alkoholsteuersetz soll zudem die Möglichkeit einer EU-widrigen Interpretation des Abfindungsregimes beseitigt werden.

Finanzstrafgesetz:

–      Die Effizienz der Finanzstraftätigkeit in Wien soll durch eine Bündelung der Ressourcen erhöht werden.

–      Die Strafdrohungen sollen angepasst und Strafbarkeitslücken sollen geschlossen werden.

–      Redaktionsversehen und Verweise sollen richtiggestellt und angepasst werden.

Ausfuhrerstattungsgesetz:

–      Die Änderung dient der Anpassung des Verweises an das Finanzstrafgesetz.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Personalmehraufwendungen werden überwiegend im Rahmen von Außenprüfungen zu erwarten sein und werden für das AbgÄG 2012 pauschal und bundesweit mit zusätzlich 20 VBÄ v2 für den Außenprüfungsbereich und mit 5 VBÄ v3 für den Innenprüfungsbereich eingeschätzt.

In Summe betragen die Kosten insgesamt jährlich rund 1,1 Mio. Euro.

 

Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist aufgrund einer ersten Grobschätzung mit zusätzlichen IT-Projektkosten in Höhe von 500 000 Euro zu rechnen.

Durch die Zusammenlegung der Finanzstrafbehörden in Wien ist mit einem kurzfristigen Mehraufwand zu rechnen, längerfristig sind jedoch Mehreinnahmen durch eine effizientere Straftätigkeit zu erwarten.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die geplanten Änderungen bei der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 4 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 5 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die geplanten Änderungen bei der Flugabgabe führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 9 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 10 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die weiteren geplanten Änderungen führen insgesamt zu keiner nennenswerten Aufkommenswirkung.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2013

2014

2015

2016

Bund

-8,7

-10,0

-10,0

-10,0

Länder

-2,8

-3,2

-3,2

-3,2

Gemeinden

-1,5

-1,8

-1,8

-1,8

Summe

-13,0

-15,0

-15,0

-15,0

 

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die gegenständlichen Maßnahmen stehen über eine Verbesserung des Unternehmens- bzw. Arbeitnehmerumfelds mit gesamtwirtschaftlich positiven Transaktionskosteneinsparungen sowie mit einer höheren Rechtssicherheit in Verbindung.

Die induzierte effizientere und erweiterte Verwaltungszusammenarbeit bei der Besteuerung im europäischen Raum unterstützt die Sicherung des Steueraufkommens und trägt damit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute. Änderungen bei der Spendenabzugsfähigkeit sowie die Senkung der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke unterstützen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Der vorliegende Entwurf bringt aufgrund der Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung eine geschätzte Entlastung für Unternehmen zwischen 300 und 400 Mio. Euro. Durch eine Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen zusätzlich um rund 830.000 Euro entlastet. Die Umstellung auf rein elektronische KESt-Anmeldungen bringt zunächst einen Umstellungsaufwand und mittelfristig eine geringfügige Entlastung für die betroffenen Unternehmen von rund 180.000 Euro.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 über die die Erweiterung der Datenerfordernisse für den Spendenbeleg verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009 liegen.

Ab dem Jahr 2013 soll die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgen, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung werden mit einer Verordnung festgelegt. Auf Grundlage der bisherigen Verwaltungslasten ist mit einem einmaligen Umstellungsaufwand für die elektronische Übermittlung zu rechnen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die elektronische Übermittlung um rund 180.000 Euro entlastet.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994

Durch die Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung wird mit einer Entlastung für Unternehmen in Höhe von 300 bis 400 Mio. Euro, abhängig von der Durchdringung gerechnet.

Für die Berechnungen zu den Entlastungen für Unternehmen aufgrund der Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden verschiedene Quellen herangezogen. Einerseits die dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Obwohl durch die Billentis-Studie der WKÖ mit einem wesentlich höheren Entlastungspotential für Unternehmen gerechnet wird, geht das BMF von den konservativeren Annahmen auf Basis der dänischen Studie sowie der Daten der High Level Group aus.

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957

Durch diese Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen um rund 830.000 Euro entlastet.

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

•       Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat muss zukünftig nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden, sondern mehrere Verträge können in einer Anmeldung bekannt gegeben werden.

•       Bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit einer Verrechnungsweisung in FinanzOnline soll eine Gebührenanzeige (Formular Geb1) zukünftig entfallen.

 

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Verlängerung des Bonus für Hybridfahrzeuge im NoVAG hat grundsätzlich positive Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, da eine umweltschonende Antriebstechnologie weiter gefördert wird.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche Umsetzungen von Unionsrecht vor (zB EU-AHG, UStG).

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für das EU-Amtshilfegesetz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 bzw. 1. Jänner 2015 ersetzt die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64/1 vom 15.02.2011 S. 1, die bisherige, aus 1977 stammende Amtshilferichtlinie.

Mit der neuen Amtshilferichtlinie sollen der bisherige Anwendungsbereich der Amtshilfe ausgeweitet, die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet und dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen, als auch eine Förderung der Inanspruchnahme der Amtshilfe.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche, nämlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe, die Ausweitung und Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die administrative Vereinfachung des Informationsaustauschs.

Eine verbesserte gegenseitige Unterstützung im steuerlichen Ermittlungsverfahren ist erforderlich, um den Anforderungen des Binnenmarktes besser gerecht zu werden und den neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft umzusetzen. War bisher der Anwendungsbereich auf Steuern vom Einkommen und Vermögen beschränkt, so wird die Möglichkeit der Amtshilfe nun auf Steuern aller Art, einschließlich der Landes- und Gemeindeabgaben, erweitert. Außerdem wird die Möglichkeit der Ablehnung des Informationsaustauschs für Bankauskünfte aufgegeben und für bestimmte Einkunftsarten ab 1. Jänner 2014 die Schaffung eines automatischen Informationsaustausches vorgesehen. Durch die Schaffung von Standardformblättern wird auch das administrative Verfahren zur Durchführung der Amtshilfe vereinfacht. Zudem wird die Möglichkeit der Teilnahme von Bediensteten der eigenen Finanzverwaltung an der Durchführung des steuerlichen Ermittlungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten geschaffen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann zustehen, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die während des gesamten Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt. Bisher konnte die Steuerbefreiung auch dann geltend gemacht werden, wenn die erhöhte Sicherheitsgefährdung lediglich zu Beginn der Tätigkeit vorgelegen hat.

Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung soll um eine Bestimmung erweitert werden, die im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen ermöglicht. Dies soll für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung mit 1. Jänner 2013 soll § 293c BAO entfallen.

Die Bestimmungen betreffend den Abzug von Spenden als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben soll in einigen Punkten geändert werden:

-       Die Begrenzung des Spendenabzuges soll mit 10% des Gewinnes bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres begrenzt sein. Der Bezug auf das Vorjahr soll damit entfallen. Damit wird sichergestellt, dass Spenden in Gewinnjahren jedenfalls abzugsfähig sind; außerdem wird dadurch die technische Überprüfbarkeit erleichtert. Weiters sollen Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen werden.

-       Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders durch die Spendenorganisation eine Spendenbestätigung ausgestellt werden.

-       Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für eine Bestätigung im Sinne des § 4a Abs. 8 soll entsprechend den Bestimmungen zur Prüfung des Jahresabschlusses gestaltet werden.

Nur jene Beträge sollen als Sonderausgaben abzugsfähig sein, die für Maßnahmen zur Wohnraumschaffung für in der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegene Eigenheime verausgabt werden.

Die Bestimmungen betreffend die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen sollen in einigen Punkten geändert werden:

-       Die Einlage von Grundstücken des „Altvermögens“ soll in der Weise neu gestaltet werden, dass solche Grundstücke – mit Ausnahme des Grund und Bodens – mit dem Teilwert zu bewerten sind. Im Falle der späteren Veräußerungen sind die vor der Einlage angefallenen stillen Reserven nach § 30 Abs. 4 zu versteuern, wobei der Teilwert als Veräußerungserlös anzusetzen ist. Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern.

-       Dieselben Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes des „Altvermögens“ gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA sein.

-       Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt.

-       Es soll klargestellt werden, dass eine Grundstücksveräußerung nur dann im Umfang einer vorangegangenen Teilwertabschreibung nicht dem besonderen Steuersatz unterliegt, wenn die Teilwertabschreibung nicht gemäß § 6 Z 2 lit. d mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen verrechnet wurde. Darüber hinaus soll bei Grundstücksveräußerungen der besondere Steuersatz auch dann nicht anzuwenden sein, soweit Anschaffungs- und Herstellungskosten begünstigt gemäß § 8 Abs. 2 abgeschrieben wurden.

-       Weiters soll der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung kommen, wenn der Veräußerungserlös im Form einer Rente zufließt; in diesen Fällen soll keine Verpflichtung zur Entrichtung einer ImmoESt oder besonderen Vorauszahlung bestehen.

Die unterschiedlichen AfA-Bemessungsgrundlagen bei unentgeltlichen Erwerben von Gebäuden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) und sonstigen Wirtschaftsgütern (lit. c) sind inkonsistent. In § 16 Abs. 1 Z 8 soll daher die bisher nur für Gebäude geltende Rechtslage in lit. b auch auf sonstige Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen betreffend der Abgeltungswirkung des Unterhaltsabsetzbetrages mit nicht haushaltszugehörigen Kindern in der EU/EWR gleichgestellt werden.

Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner soll der Begriff des (Ehe-)Partners klargestellt werden.

Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll dann vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand soll dann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber direkt in Anspruch genommen wird.

Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen; die Fristen sollen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden.

Die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der FFG in Zusammenhang mit der Forschungsprämie soll elektronisch erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Aufgrund der Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie sind mehrere Zitate anzupassen.

Für den Bereich der Körperschaftsteuer soll entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 das Abzugsverbot für die anlässlich einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer und die damit zusammenhängenden Nebenkosten klargestellt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Um eine Umgehung des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 durch Importverschmelzungen zu verhindern, wurde in § 3 Abs. 1 Z 3 UmgrStG eine Ausschüttungsfiktion für diese Fälle vorgesehen. Um neuen Umgehungskonstruktionen durch Schwesternverschmelzungen zu vermeiden, soll eine Erweiterung erfolgen.

Die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG ist komplex und noch immer gestaltungsanfällig. Beide Probleme sollen durch eine Neukonzeption der Ausschüttungsfiktion und das Abstellen auf das Einlagenevidenzkonto im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 gelöst werden.

Das Umgründungssteuergesetz soll an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden. Grundsatz dabei ist, dass für Zwecke der Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen im neuen Kapitalbesteuerungsregime jene Regelungen des UmgrStG, die bislang eine Fortsetzung der Fristen für Zwecke der §§ 30 und 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 vorgesehen haben, auch künftig einen Altbestandschutz ermöglichen. Die Entstehung und der Untergang von Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 ist nicht mehr relevant.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Es kommt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11), wonach der Leistungsort für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich der Empfängerort ist.

Zur Schaffung einer transparenteren Rechtslage und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, ist die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen in bestimmte Fällen der Normalwert, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ausdrücklich in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 MMHmG.

Die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1) ist umzusetzen. Durch die Neuregelung der elektronischen Rechnung wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet. Geht bei Lieferungen und sonstigen Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat über, hat der leistende Unternehmer bei der Rechnungsausstellung die Vorschriften seines Ansässigkeitsstaates zu beachten. Für Leistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen sind, besteht eine Frist zur Rechnungsausstellung bis zum 15. des auf die Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonates. Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung wird festgelegt, dass der Unternehmer auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs anwenden kann.

In Ausübung der Ermächtigung nach Art. 167a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU erfolgt eine systemkonforme Angleichung des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern, an die Bezahlung der Entgelte.

Die Entscheidung des EuGH vom 6.10.2011, Rs C-421/10, Stoppelkamp, bezüglich der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ist umzusetzen.

Aufgrund zwingender unionsrechtlicher Vorgaben hat eine Anpassung der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 zu erfolgen, sodass einzelne Gegenstände nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Normalsteuersatz unterliegen.

Verschiedene Verweise in Bestimmungen des UStG weisen Änderungsbedarf auf. Neben einer Bereinigung erfolgt eine Anpassung von Verweisen an die aktuelle Rechtslage.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Nach der geltenden Rechtslage muss der Bestandgeber für jeden einzelnen abgeschlossenen Bestandvertrag eine gesonderte Anmeldung abgeben. Der Entwurf sieht zwei Vereinfachungsmaßnahmen vor. In Hinkunft sollen die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge in einer Anmeldung zusammengefasst werden können; zudem soll die Verpflichtung zur Anmeldung der Bestandverträge entfallen, wenn die Gebühr für diese mit Verrechnungsweisung im Wege von FinanzOnline spätestens bis zum Fälligkeitstag bezahlt wird.

Erfolgt die Abtretung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen, fällt Zessionsgebühr an. Die Gebührenpflicht bei der Abtretung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen soll entfallen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrens- und Strafbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, soll der Vollzug des Glücksspielgesetzes verbessert werden.

Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel werden Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness gesteigert.

Eine Anregung der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreichs zu Bestimmungen der Arbeitnehmer des Konzessionärs im Hinblick auf § 23 des Gleichbehandlungsgesetzes wird ebenfalls berücksichtigt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Ein besonderer Einheitswert ist nach derzeitiger Rechtslage nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Art- oder Wertfortschreibung zu ermitteln, nicht jedoch im Fall einer Nachfeststellung gemäß § 22 BewG 1955. Durch die Gesetzesänderung soll die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes auch in den Fällen einer Nachfeststellung erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Für Elektro-Hybridfahrzeuge kommt es zu einer Halbierung der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

Für Elektro-Hybridfahrzeuge bis 3,5 Tonnen kommt es zu einer Halbierung der Kraftfahrzeugsteuer.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Flugabgabegesetz:

Aus Wettbewerbsgründen soll der Tarif für Kurz- und Mittelstreckenflüge gesenkt werden.

Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug (Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge) soll von der Flugabgabepflicht befreit werden, wenn eine Ermächtigung zur Landung in einem anderen Land vorliegt.

Weiters soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Jahresveranlagung mehr erfolgen. Die Abgabe einer Jahreserklärung soll zwar weiterhin erforderlich sein, ein Bescheid wird allerdings nur dann erlassen, wenn die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden müssen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz:

Die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes sollen auch dann zustehen, wenn auf dem amtlichen Vordruck die in Anspruch genommenen Behörde oder Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen eine Befreiungswirkung eintreten soll, nicht angekreuzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz:

Der Befreiungstatbestand für endbesteuertes Kapitalvermögen bei Übertragungen von Todes wegen soll dynamisiert und an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Gegenwärtig kommt es vereinzelt vor, dass Personen, die nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen sind, dennoch Einfluss ausüben oder faktisch die Geschäfte führen. Diese Personen, die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmen (wie zB faktische Geschäftsführer), sollen künftig mit einer Ausfallshaftung konfrontiert werden. Zu diesem Zweck wird die Bestimmung des § 9a BAO nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 geschaffen. Die Ausfallshaftung setzt die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner voraus.

Für die Haftung ist maßgebend, ob Personen Einfluss auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ausüben. Derartige abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.

Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie eine Haftung des eingetragenen Vertreters nach § 9 BAO und des „faktischen Geschäftsführers“ nach § 9a BAO geltend macht. Die Haftungen gemäß § 9 BAO und § 9a BAO können somit nebeneinander geltend gemacht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Die Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 1 AVOG 2010 ist für das Ziel einer flexiblen und effektiven öffentlichen Verwaltung zu eng gefasst. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass im Verordnungswege einzelne konkret zu bestimmende Aufgaben auch von Organen anderer Abgabenbehörden wahrgenommen werden können.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 hätten auch kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung die gemäß den §§ 99 ff EStG 1988 auf Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige einzubehaltende Abzugsteuer an das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis abzuführen. Um diese Zuständigkeit für kleine und mittelgroße Unternehmen beim Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt zu konzentrieren, soll § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 dahingehend eingeschränkt werden, dass den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen nur hinsichtlich der von § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 umfassten Steuersubjekte zukommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Fortsetzung der ökologischen Ausrichtung der Normverbrauchsabgabe. Klarstellungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und bei der Zuständigkeit und der Antragsfrist bei Vergütungen bei der Ausfuhr.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Biersteuergesetz 1995, im Mineralölsteuergesetz 1995, im Alkoholsteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz 1995 und im Tabaksteuergesetz 1995:

Die Änderungen dienen der Beseitigung von redaktionellen Fehlern und zur Klarstellung. Im Alkoholsteuergesetz soll die Möglichkeit einer EU-widrigen Interpretation des Abfindungsregimes beseitigt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996:

Behindertenverbände werden berechtigt, zu Schulungszwecken Tabakfachgeschäfte zu betreiben.

Angehörige von Trafikanten sollen im Hinblick auf die Geburt von Kindern nicht schlechter gestellt werden als Angestellte im Allgemeinen, daher sollen Karenzurlaube auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet werden.

Um eine verbesserte berufliche Ausbildung der Trafikanten zu gewährleisten, sollen diese verpflichtet werden, Fachseminare zu absolvieren.

Die im TabMG 1996 vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen das Tabakmonopolgesetz oder den Bestellungsvertrag sollen klarer geregelt und zugleich flexibler handhabbar gemacht werden.

Für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis niedriger als 96,5% des gewichteten Durchschnittspreises ist, wird im Zeitraum von Jänner 2013 bis Dezember 2013 ein geringer Zuschlag zur Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds abzuführen sein.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Mit der Übersiedlung eines Großteils der Finanzämter Wiens an einen Standort kommt es zu einer Konzentration der Strafverfolgungsbehörden. Es soll daher eine einzige Finanzstrafbehörde erster Instanz mit örtlicher Zuständigkeit für alle Amtsbereiche der Finanzämter mit Sitz in Wien, eingerichtet werden. Aufgrund der Besonderheit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (spezialisierter Aufgabenbereich und bundesweite Zuständigkeit) soll dieses von dieser Zusammenlegung jedoch ausgenommen bleiben.

Es soll eine ausdrückliche Regelung zur Selbstanzeige anlässlich einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die betroffenen Voranmeldungszeiträume geschaffen werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Zahlungsfrist zur Erlangung der Straffreiheit bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheides beginnt.

Die Geldstrafdrohung des § 48b FinStrG soll angehoben werden, um den Anreiz eines „Umgehungstourismus“ gegenüber Deutschland zu vermindern. Auch soll die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e auch Verletzungen der Mitwirkung bei finanzpolizeilichen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen umfassen.

Den Finanzstrafbehörden soll ein mit dem BudgetbegleitG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) eingeführter Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO nicht aufgetragen werden.

Unklare Gesetzesbestimmungen sollen klargestellt und Redaktionsversehen berichtigt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Ausfuhrerstattungsgesetz:

Der Verweis an das Finanzstrafgesetz soll angepasst werden.

 

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die geplanten Änderungen bei der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 4 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 5 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die geplanten Änderungen bei der Flugabgabe führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 9 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 10 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die weiteren geplanten Änderungen führen insgesamt zu keiner nennenswerten Aufkommenswirkung.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2013

2014

2015

2016

Bund

-8,7

-10,0

-10,0

-10,0

Länder

-2,8

-3,2

-3,2

-3,2

Gemeinden

-1,5

-1,8

-1,8

-1,8

Summe

-13,0

-15,0

-15,0

-15,0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Der vorliegende Entwurf bringt aufgrund der Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung eine geschätzte Entlastung für Unternehmen zwischen 300 und 400 Mio. Euro. Durch eine Vereinfachung der Vergebührung von Bestandsvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen zusätzlich um rund 830.000 Euro entlastet. Die Umstellung auf rein elektronische KESt-Anmeldungen bringt zunächst einen Umstellungsaufwand und mittelfristig eine geringfügige Entlastung für die betroffenen Unternehmen von rund 180.000 Euro.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 über die die Erweiterung der Datenerfordernisse für den Spendenbeleg verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009 liegen.

Ab dem Jahr 2013 soll die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgen, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung werden mit einer Verordnung festgelegt. Auf Grundlage der bisherigen Verwaltungslasten ist mit einem einmaligen Umstellungsaufwand für die elektronische Übermittlung zu rechnen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die elektronische Übermittlung um rund 180.000 Euro entlastet.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994

Durch die Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung wird mit einer Entlastung für Unternehmen in Höhe von 300 bis 400 Mio. Euro, abhängig von der Durchdringung gerechnet.

Für die Berechnungen zu den Entlastungen für Unternehmen aufgrund der Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden verschiedene Quellen herangezogen. Einerseits die dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Obwohl durch die Billentis-Studie der WKÖ mit einem wesentlich höheren Entlastungspotential für Unternehmen gerechnet wird, geht das BMF von den konservativeren Annahmen auf Basis der dänischen Studie sowie der Daten der High Level Group aus.

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957

Durch diese Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen um rund 830.000 Euro entlastet.

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

•       Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat muss zukünftig nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden, sondern mehrere Verträge können in einer Anmeldung bekannt gegeben werden.

•       Bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit einer Verrechnungsweisung in FinanzOnline soll eine Gebührenanzeige (Formular Geb1) zukünftig entfallen.

 

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.

 


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Amtshilfegesetz)

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Der 1. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 1, 2, 3 und 4 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 1 (Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht):

In den Abs. 1, 2 und 3 wird der sachliche Anwendungsbereich geregelt. Das EU-AHG ist demnach in Übereinstimmung mit der Amtshilferichtlinie auf Steuern aller Art – mit Ausnahme der Umsatzsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der EU erfasst sind – anwendbar, und erfasst auch Landes- und Gemeindeabgaben. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, sowie Gebühren und Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

In Abs. 5 wird festgehalten, dass sich die Beschaffung von erbetenen Informationen und die Durchführung von erbetenen behördlichen Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfedurchführungsgesetzes (ADG) bestimmen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Mit dieser Bestimmung werden insbesondere die aus der Amtshilferichtlinie übernommenen Begriffe definiert.

Zu § 3 (Zuständigkeit):

Die Amtshilferichtlinie sieht einen einheitlichen Rahmen für nationale Strukturen vor, die sowohl die Kommunikation der Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vereinfachen sollen. In § 3 werden die innerstaatlichen Zuständigkeiten festgelegt.

Abs. 1 legt den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter als die zuständige Behörde und als zentrales Verbindungsbüro für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten fest.

Abs. 2 sieht vor, dass auch Länder und Gemeinden über das zentrale Verbindungsbüro Amtshilfe in Anspruch nehmen können.

Zum 2. Abschnitt (Informationsaustausch auf Ersuchen):

Der 2. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 5, 6, 7, 17, 18 und 22 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 4 (Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Nach Abs. 1 und 2 übermittelt das zentrale Verbindungsbüro auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die gemäß § 1 Abs. 1 für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten voraussichtlich erheblich sind. Damit wird der Standard des Art. 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen über Transparenz und Informationsaustausch für Zwecke des in der Amtshilferichtlinie vorgesehenen Informationsaustausches umgesetzt. Das zentrale Verbindungsbüro veranlasst nach Prüfung der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit des Ersuchens alle erforderlichen Ermittlungen, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.

Abs. 3 sieht entsprechend dem OECD-Standard (Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens) Fälle vor, in denen eine Informationserteilung abgelehnt werden kann. Die Leistung von Amtshilfe kommt im Allgemeinen erst dann in Betracht, wenn der ersuchende Staat seinerseits alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft hat.

Abs. 4 und 5 sehen entsprechend dem OECD-Standard vor, dass Österreich die Informationserteilung nicht deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an diesen Informationen hat oder es sich um vom Bankgeheimnis geschützte Auskünfte handelt. Hinsichtlich dieser nunmehr erweiterten Auskunftsverpflichtung in Bezug auf Bankauskünfte wird durch Abs. 6 eine Rückwirkung der neuen Amtshilferichtlinie in der Weise ausgeschlossen, dass keine Informationen erteilt werden, die Besteuerungszeiträume vor dem 1. Jänner 2011 betreffen. In Bezug auf jene Mitgliedstaten, mit denen bereits neue Doppelbesteuerungsabkommen oder Abänderungsprotokolle zu bestehenden Abkommen abgeschlossen wurden, die einen späteren Anwendungszeitraum des neuen OECD-Standards vorsehen, würde diese einschränkende bilaterale Regelung durch die Amtshilferichtlinie verdrängt.

Zu § 5 (Fristen):

In den Abs. 1 bis 4 wird insbesondere geregelt, dass Auskunftsersuchen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu beantworten sind. Sind die Informationen bereits im Besitz des zentralen Verbindungsbüros, gilt eine kürzere Frist von zwei Monaten für die Beantwortung.

Die Abs. 5 und 6 regeln die Vorgangsweise für jene Fälle, in denen das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage ist, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten sowie für jene Fälle, in denen eine Auskunftserteilung nicht möglich ist oder abgelehnt wird.

Zu § 6 (Ersuchen an andere Mitgliedstaaten):

In § 6 wird analog zu § 4 die reziproke Vorgehensweise für österreichische Auskunftsersuchen an andere Mitgliedstaaten festgelegt.

Zum 3. Abschnitt (Weiterer Informationsaustausch):

Der 3. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 8, 9 und 10 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 7 (Automatischer Informationsaustausch):

Gemäß § 7 übermittelt das zentrale Verbindungsbüro hinsichtlich der Art. 8 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie genannten Kategorien von Einkünften oder Vermögen im Wege des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs an andere Mitgliedstaaten jene Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die in den Steuerakten verfügbar und abrufbar sind. Die Liste der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie in Betracht kommenden Kategorien wurde in § 7 Abs. 1 übernommen. Die näheren Einzelheiten der künftigen Anwendung bleiben einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten. Diese Regelung wird erst ab 1. Jänner 2015 wirksam (§ 22 Abs. 1).

Zu § 8 (Spontanauskünfte an andere Mitgliedstaaten):

In Abs. 1 werden die Fälle aufgelistet, in denen eine spontane Informationsübermittlung an andere Mitgliedstaaten durch das zentrale Verbindungsbüro vorzunehmen ist. Die Fallauswahl entspricht der bereits in § 2 Abs. 2 EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, enthaltenen Kategorisierung.

Abs. 2 sieht darüber hinaus die Zulässigkeit der Spontaninformation in allen Fällen vor, in denen Informationen für andere Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Diese Entscheidung hinsichtlich dieses erweiterten spontanen Informationsaustausches ist von den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen des Ermessens zu treffen. Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt diese Informationen spätestens einen Monat nach Verfügbarkeit an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats.

Zu § 9 (Spontanauskünfte von anderen Mitgliedstaaten):

In § 9 wird die Vorgehensweise für von anderen Mitgliedstaaten eingehende Spontanauskünfte festgelegt. Demnach werden diese unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet und der Erhalt der Informationen wird dem jeweiligen Mitgliedstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen bestätigt.

Zum 4. Abschnitt (Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit):

Der 4. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 11, 12 und 13 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 10 (Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland):

In § 10 wird ausländischen Bediensteten unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilnahme an innerstaatlichen Ermittlungshandlungen gewährt. Abs. 3 sieht auch unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen vor, allerdings stets nur unter Leitung eines Vertreters der österreichischen Finanzverwaltung. Die Ausübung von Zwangsgewalt auf österreichischem Hoheitsgebiet ist Bediensteten einer ausländischen Behörde verwehrt.

Zu § 11 (Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten):

§ 11 regelt analog zu § 10 die Bedingungen für die Anwesenheit und Teilnahme von österreichischen Bediensteten an steuerlichen Ermittlungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten.

Zu § 12 (Gleichzeitige Prüfungen):

In § 12 wird die Durchführung von gemeinsamen Prüfungen geregelt.

Zu § 13 (Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Nach § 13 kann das zentrale Verbindungsbüro Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten richten, wenn eine Zustellung nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde. Abs. 3 stellt klar, dass die unmittelbare Zustellung behördlicher Schriftstücke durch die zuständige Abgabenbehörde im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats per Einschreiben oder auf elektronischem Weg zulässig ist.

Zu § 14 (Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten werden aufgrund des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, durchgeführt und der andere Mitgliedstaat unverzüglich vom Ergebnis verständigt.

Zum 5. Abschnitt (Allgemeine Durchführungsvorschriften):

Der 5. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 14, 16, 20, 21, 24 und 25 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 15 (Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken):

In den Abs. 1 bis 5 wird die Geheimhaltung und Verwendung der erhaltenen Informationen geregelt. Demnach unterliegen die erhaltenen Informationen der Geheimhaltungspflicht in gleicher Weise, wie vergleichbare Informationen des sie erhaltenden Mitgliedstaats. Abs. 2 sieht eine erweiterte Verwendungsmöglichkeit der erhaltenen Informationen hinsichtlich der Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU („Beitreibungsrichtlinie“) und zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung vor. Entsprechend dem OECD-Standard ist auch eine Verwendung in gerichtlichen und finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässig. Gemäß Abs. 3 dürfen Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Verwendung nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält zulässig ist und der die Informationen übermittelnde Mitgliedstaat dieser Verwendung zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn diese Verwendungserweiterung auch nach dessen eigenem Recht zulässig ist. Sofern der Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt hat, nicht widerspricht, können Informationen auch an dritte Mitgliedstaaten weiter gegeben werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Informationen erhalten hat, der Meinung ist, dass sie für diesen dritten Mitgliedstaat von Nutzen sein können (Abs. 4). In Abs. 6 wird festgehalten, dass Informationen und andere Schriftstücke eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden können wie Informationen und andere Schriftstücke dieses Mitgliedstaats.

Zu § 16 (Rückmeldungen):

Gemäß § 16 kann um Rückmeldung zu einem erfolgten Informationsaustausch gebeten werden.

Zu § 17 (Standardformblätter und Kommunikationsmittel):

Der Informationsaustausch erfolgt gemäß § 17 soweit möglich unter Verwendung eines Standardformblattes, das von der Kommission im Komitologieverfahren angenommen wird.

Zu § 18 (Informationsaustausch mit Drittländern):

In § 18 wird die Weitergabe von Informationen an bzw. von Drittländern an andere Mitgliedstaaten geregelt. Eine Weiterleitung von erhaltenen Informationen an Drittländer kann nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen, der diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, und ist u.a. auch nur dann zulässig, wenn im Verhältnis zu diesem Drittstaat eine der Vermeidung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung dienende Regelung über die Verwaltungszusammenarbeit besteht. Die in § 18 Abs. 2 enthaltenen rechtlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Zu § 19 (Datenschutz):

In § 19 wird festgehalten, dass der Informationsaustausch nach diesem Bundesgesetz innerhalb der Grenzen des Datenschutzes gemäß der Datenschutzrichtlinie (95/45/EG) auch nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zulässig ist.

Zu § 20 (Sprachen):

Ersuchen um Zusammenarbeit und Zustellungsersuchen können gemäß § 20 in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart wurden.

Zum 6. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Der 6. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 1 Abs. 3 und Art. 29 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 21 (Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten):

Es wird klargestellt, dass das EU-Amtshilfegesetz der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die über den Anwendungsbereich des EU-Amtshilfegesetzes hinausgehen, nicht entgegensteht.

Zu § 22 (Inkrafttreten):

Gemäß § 22 tritt das EU-Amtshilfegesetz mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab 1. Jänner 2015 anwendbar.

Zu § 23 (Vollziehung):

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für den Vollzug dieses Bundesgesetzes geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 lit. a und b (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und d und Z 6 EStG 1988):

Die Änderung dient der Anpassung von Gesetzeszitierungen an die geänderte Rechtslage.

Zu Z 1 lit. c und 24 (§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. f und § 124b Z 224 EStG 1988):

Auch in Krisengebieten soll die Steuerbefreiung für die Auslandstätigkeit nur zustehen, wenn die Reisewarnung während eines gesamten Monats vorliegt.

Zu Z 2 lit. a und b, 10 und 24 (§ 4 Abs. 2, Abs. 3, § 28 Abs. 8 und § 124b Z 225 EStG 1988):

In § 4 Abs. 2 sollen die Grundsätze für die Bilanzberichtung und Bilanzänderung klarer dargestellt werden. Darüber hinaus soll er um eine Bestimmung erweitert werden, die dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes in besonderem Maße Rechnung trägt: Es soll eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern möglich werden, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben, und deren Folgewirkungen noch in nicht verjährten Veranlagungszeiträumen hineinreichen. Damit soll eine steuerwirksam Berichtigung von Fehlern, die sich in mehreren Besteuerungsperioden auswirken, auch dann möglich sein, wenn ihrer Steuerwirksamkeit ausschließlich die eingetretene Verjährung entgegen steht.

Die Neufassung des § 4 Abs. 2 ändert zunächst nichts daran, dass unrichtige Bilanzansätze wie bisher bis zur Wurzel zurückverfolgt und korrigiert werden müssen. In Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Bilanzberichtigung legt die Judikatur des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 30.3.2011, 2008/13/0024, betr. AfA) das Schwergewicht auf die periodenrichtige Gewinnermittlung und nimmt dadurch in Kauf, dass es dadurch zu einer Doppelerfassung oder Nichterfassung von Aufwendungen oder Erträgen kommt. Demgegenüber legt der BFH das Schwergewicht auf den richtigen Totalgewinn (Einmalerfassung aller steuerlichen relevanten Vorgänge) und lässt Durchbrechungen des materiellen und formellen Bilanzzusammenhangs insoweit zu, als unrichtige Bilanzansätze aus verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Jahren (erst) in der Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Jahres erfolgswirksam zu berichtigen sind. Im Ergebnis soll dieser Sichtweise durch die Neuregelung – allerdings unter Aufrechterhaltung des Bilanzzusammenhanges – zum Durchbruch verholfen werden.

Der neue § 4 Abs. 2 EStG greift in den formellen Bilanzzusammenhang nicht ein, ergänzt die Korrektur an der Wurzel samt einer allfällig erforderlichen Fortentwicklung allerding durch ein Zu- und Abschlagssystem, das sich bereits beim Wechsel der Gewinnermittlung langjährig bewährt hat. Im Ergebnis wird damit ebenfalls ein richtiger Totalgewinn sichergestellt. Dies entspricht auch dem in der Judikatur des VfGH anklingenden Gedanken eines Vorrangs der Rechtsrichtigkeit und der Vermeidung von Doppel- und Nichtberücksichtigungen (vgl. VfGH 30.1.1980, B 29/77, 1981, 107). Auch im Erkenntnis vom 6.12.1990, B 783/89, hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO auch dann möglich sein muss, wenn eine nachträgliche Aktivierung in einem Vorjahr die Berücksichtigung einer AfA in den Folgejahren (aus Gründen der Erzielung eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses) erfordert.

 

Beispiele:

1. Im verjährten Jahr -02 wurde Herstellungsaufwand von 300.000 € sofort abgesetzt. Die Bilanzberichtigung erfordert jedenfalls eine Aktivierung des Herstellungsaufwands in -02 und eine Fortentwicklung des Buchwerts unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zB 10 Jahren. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 01 beträgt der Restbuchwert in der Eröffnungsbilanz daher 210.000 €, die AfA 01 30.000 € und der Restbuchwert in der Schlussbilanz 180.000 €. Zusätzlich ist im Jahr 01 ein Gewinnzuschlag von (300.000 – 3 x 30.000 = 210.000 €) anzusetzen, sodass nach der Veranlagung des Jahres 01 letztlich 120.000 € aufwandswirksam berücksichtigt worden sind.

 

2. Im verjährten Jahr -02 wäre nach § 198 Abs. 8 UGB eine Rückstellung anzusetzen gewesen, der Steuerpflichtige hat sie jedoch

a) erst im Jahr 01 angesetzt

b) überhaupt nicht angesetzt.

Der Rückstellungsgrund ist nach wie vor aufrecht.

In beiden Fällen ist die Rückstellung im Rahmen der Bilanzberichtigung für das Jahr -02 einzustellen und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Die Rückstellung ist somit im ersten noch nicht verjährten Jahr 01 in zutreffender Höhe in der Eröffnungsbilanz. Gleichzeitig ist in 01 ein Abschlag unter Beachtung von § 9 EStG vorzunehmen. Im Fall a) ist die unrichtige Rückstellungsdotierung zu berichtigen.

 

Ein Zu- oder Abschlag soll nur dann möglich sein, wenn steuerliche Auswirkungen auch in noch nicht verjährte Veranlagungsjahre hineinreichen. Andernfalls ist der Ansatz von Zu- oder Abschlägen nicht zulässig.

 

Beispiel:

In einem bereits verjähren Veranlagungszeitrum wurde der Gewinn durch eine nicht betrieblich veranlasste Ausgabe vermindert. Es ist kein Zuschlag anzusetzen.

 

Die Fehlerkorrektur soll im Rahmen einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erfolgen können. Das Unterbleiben der Fehlerkorrektur wird daher als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO fingiert. Eine darauf gestützte Bescheidberichtigung hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Steuerwirksamkeit der Korrektur ausschließlich die eingetretene Verjährung entgegensteht. Dies bedeutet, dass eine auf § 4 Abs. 2 iVm § 293b BAO gestützte Änderung eines rechtskräftigen Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn ein Verfahrenstitel vorliegt, der es ermöglichen würde, den fehlerhaften Bescheid in Durchbrechung der Rechtskraft zu korrigieren und der Einsatz dieses Verfahrenstitels bloß deswegen nicht möglich ist, weil dem die eingetretene Verjährung entgegensteht. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass für eine Fehlerberichtigung in Bezug auf verjährte Zeiträume dieselben verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gelten wie sie für eine derartige Maßnahme in Bezug auf nicht verjährte Zeiträume besteht.

Die Fehlerkorrektur soll stets in jenem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, zu dem – gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des berichtigenden Bescheides – die Richtigstellung frühestmöglich vorgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Fehler in dem zu berichtigenden Jahr (noch) steuerlich auswirkt.

 

Beispiel:

Im Jahr 10 wird festgestellt, dass Herstellungsaufwand im Jahr 01 zu Unrecht nicht unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren aktiviert, sondern sofort gewinnmindernd berücksichtigt worden ist. Die Jahre 01 bis 09 sind rechtskräftig veranlagt. Im Jahr 10 ist für Abgabenansprüche der Jahre vor 04 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Fehlerkorrektur kann daher nur das Veranlagungsjahr 05 betreffen. Da sich der Fehler aus 03 in 05 auswirkt, ist der Bescheid des Jahres 05 im Wege des § 293b BAO zu berichtigen. Rechtskräftige Bescheide der Folgenjahre sind gegebenenfalls gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu korrigieren.

 

Die Anwendung des § 293b BAO gewährleistet, dass rechtskräftige Bescheide nur für Zwecke einer Berichtigung gemäß § 4 Abs. 2 geändert werden dürfen (Teilrechtskraftdurchbrechung). Steht für die Korrektur des maßgeblichen Jahres ein anderer Verfahrenstitel zur Verfügung (zB eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen), kann die Fehlerberichtigung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden.

Die tatbestandsmäßige Bezugnahme auf die Verjährung bedeutet auch, dass in Fällen kein Zu- oder Abschlag möglich ist, in denen der unrichtige Bilanzansatz seine Wurzel in einem noch nicht verjährten Jahr hat. Diesbezüglich kann eine Richtigstellung (im Jahr der Fehlerwurzel) erfolgen, wenn ein Verfahrenstitel die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides ermöglicht.

Die Berücksichtigung eines Zu- oder Abschlages unterliegt dem Ermessen („kann“), ist somit unter dem Gesichtspunkt von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu würdigen. Damit sollen einerseits (im Verhältnis zum Totalgewinn- oder -verlust) geringfügige steuerliche Auswirkungen nicht zu einem Zu- oder Abschlag führen, andererseits auch eine Berücksichtigung der absoluten Dauer des Zurückliegens des Fehlers ermöglicht werden. Je länger der Fehler in die Vergangenheit zurückreicht, umso größer müssen die steuerlichen Auswirkungen sein, um im Rahmen des Ermessens einen Zu- oder Abschlag festzusetzen.

Diese Grundsätze sollen für Fehlerberichtigungen im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten. Insbesondere Fehler in Bezug auf die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage sollen daher in gleicher Weise durch Zu- und Abschläge korrigierbar sein.

Die Bestimmung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten und erstmals auf Verstöße der Wirtschaftsjahre ab 2003 anzuwenden sein. Dieses Inkrafttreten orientiert sich für die Vergangenheit an der absoluten Verjährung. Verstöße aus Zeiträumen vor 2003 sollen demnach nicht mehr zu einem Zu- oder Abschlag führen. Für die Zukunft verlängert sich aber der Berichtigungszeitraum kontinuierlich. Die Dauer des Zurückliegens des Fehlers ist – wie ausgeführt – im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen.

Zu Z 2 lit. f, Z 11 lit. d und Z 24 (§ 4 Abs. 3a Z 7, § 30 Abs. 6 und § 124b Z 226 EStG 1988):

Durch den Verweis in Z 7 soll klargestellt werden, dass bei einem einkünftewirksamen Ansatz eines Aufwertungsbetrages iSd des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 22/2012 die Bestimmung des § 30 Abs. 4 angewendet werden kann. In diesem Fall ist die pauschale Einkünfteermittlung auf Basis des Teilwertes im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung vorzunehmen.

Daher wird dieser Teilwert als (Teil)Veräußerungserlös fingiert und kann im Zeitpunkt der Veräußerung der pauschalen Besteuerung unterzogen werden. Die nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart eingetretenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen Grundsätzen der betrieblichen Gewinnermittlung bzw. nach einer späteren Entnahme nach § 30 Abs. 3 zu ermitteln und zu versteuern (vgl. § 30 Abs. 6 lit. b).

Die pauschale Einkünfteermittlung soll aber nur dann anwendbar sein, wenn der betroffene Grund und Boden ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass bei Grund und Boden, der nach dem 31. März 2002 angeschafft wurde, ein allfälliger Auf- oder Abwertungsbetrag stets in vollem Umfang einkünftewirksam anzusetzen ist; der besondere Steuersatz ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Zu Z 2 lit. c, d und e, Z 4, Z 5, Z 11 lit. c und d und Z 24 (§ 4 Abs. 3a Z 2, Z 3 und Z 6, § 6 Z 2 lit. d, Z 4 und Z 5, § 16 Abs. 1 Z 8, § 30 Abs. 3 und 6 sowie § 124b Z 226 und 227 EStG 1988):

Zu § 6 Z 2 lit. d:

Es soll klargestellt werden, dass Teilwertabschreibungen von Grundstücken und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, nicht nur vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen sind, sondern auch mit Zuschreibungen auf Grundstücke, auf die der besondere Steuersatz analog anzuwenden ist.

Zu § 6 Z 4:

Es soll klargestellt werden, dass der Entnahmewert für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungskosten tritt. Dies betrifft insbesondere die nachfolgende steuerwirksame (private) Veräußerung eines entnommenen Grundstückes oder einer entnommenen Kapitalanlage oder die Einlage eines zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommenen Wirtschaftsgutes.

Zu § 6 Z 5, 16 Abs. 1 Z 8 lit. c sowie § 4 Abs. 3a Z 6 iVm § 30 Abs. 6:

Einlagen von Grundstücken, die nach dem 31. März 2012 erfolgen, sind nach der derzeitigen Rechtslage mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, es sein denn der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage ist niedriger.

Dieser Bewertungsgrundsatz stößt allerdings auf Probleme. Einerseits kann es praktisch unmöglich sein, die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wenn der Erwerbsvorgang schon lange zurück liegt. Andererseits kann es durch den Ansatz der (ungekürzten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden zu einer Doppelberücksichtigung der AfA kommen, wenn diese schon bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der AfA-Bemessung zu Grunde gelegt wurden.

Die Einlagenbewertung des § 6 Z 5 soll daher für Grundstücke neu konzipiert werden. Dabei wird an die Unterscheidung zwischen Altvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren) und Neuvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 steuerverfangen waren oder nach dem 31. März 2012 angeschafft wurden) angeknüpft.

Altvermögen mit Ausnahme von Grund und Boden (§ 6 Z 5 lit. c):

Durch die Neuregelung soll das vor der Änderung durch das 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, bestehende Bewertungsregime für Einlagen fortgeführt werden: Die Bewertung der Einlage erfolgt mit dem Teilwert. Davon soll aber Grund und Boden ausgenommen werden, sodass sich der Teilwertansatz nur auf eingelegte Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte bezieht. Für den Grund und Boden gilt daher die für Grundstücke des Neuvermögens geltende Bewertungsregel der lit. b. Hier wird sich vielfach wegen der Möglichkeit im späteren Veräußerungsfall § 30 Abs. 4 anzuwenden, steuerlich gar keine Notwendigkeit ergeben, einen Einlagewert eigens zu ermitteln. Sollte dieser nicht feststellbar sein, erscheint es für steuerliche Zwecke ausreichend, den Grund und Boden mit einem Erinnerungswert anzusetzen.

§ 4 Abs. 3a Z 6 sieht vor, dass der Veräußerungsgewinn aus einer späteren Veräußerung eines eingelegten Gebäudes „gespalten“ zu ermitteln ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Teilwert gilt als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30; daher kann auch § 30 Abs. 4 angewendet werden. In diesem Fall gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt als Veräußerungserlös.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einlagewert und dem Veräußerungserlös ist nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und entsprechend zu versteuern; § 30 Abs. 4 kann hier nicht angewendet werden. Im Ergebnis kann die Steuer, die hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes eines ins Betriebsvermögen eingelegten Gebäudes zu entrichten ist, zum Teil nach § 30 Abs. 4 (auf Basis des Einlagewertes) und zum Teil nach den allgemeinen Ermittlungsregeln (bezüglich der betrieblichen stillen Reserve) ermittelt werden. Diese Regelung entspricht im Ergebnis auch jener des § 30 Abs. 6 im außerbetrieblichen Bereich für den vergleichbaren Fall der Veräußerung eines zuvor zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes im Falle der AfA-Bemessung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten.

Neuvermögen sowie Grund und Boden des Alt- und Neuvermögens (§ 6 Z 5 lit. b):

Für Grundstücke des Neuvermögens und generell für Grund und Boden soll die Bewertungsregelung des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, beibehalten werden; es ist daher grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzulegen, es sei denn der Teilwert ist niedriger. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind aber bei Gebäuden dahingehend zu adaptieren, dass Absetzungen für Abnutzungen, die im Rahmen einer vorangegangenen Einkünfteerzielung steuerwirksam geworden sind, sowie gemäß § 28 Abs. 6 steuerfreie Beträge die anzusetzenden Anschaffungskosten vermindern; sie sind um Herstellungsaufwendungen, die nicht bei einer vorausgegangenen Einkünfteermittlung berücksichtigt worden sind, zu erhöhen. Wurde das eingelegte Grundstück bereits zuvor in einem Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so ist – entsprechend § 6 Z 4 – der Entnahmewert als Einlagewert heranzuziehen.

Zu § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c und § 30 Abs. 6:

Analog zur Regelung hinsichtlich der Einlage ins Betriebsvermögen soll auch die AfA-Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Nutzung zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (VuV) eines bereits früher angeschafften Gebäudes geregelt werden.

In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d war für diesen Fall bisher der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten vorgesehen. Diese Regelung soll nur mehr für Gebäude des Altvermögens mit Ausnahme von Grund und Boden gelten; § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d wird daher insoweit eingeschränkt und in Zusammenhang mit weiteren Änderungen der Z 8 in lit. c überführt. Für Gebäude des Neuvermögens sollen auch in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage dienen. Da die fiktiven Anschaffungskosten mit dem Teilwert korrespondieren, werden systemkonform dieselben Bewertungsregeln im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich angewendet.

Diese Gleichstellung setzt sich im Falle der AfA-Bemessung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c im Veräußerungsfall insoweit fort, als auch hier gemäß § 30 Abs. 6 lit. a dasselbe Besteuerungsregime zur Anwendung kommt wie bei Einlage eines derartigen Vermögens und nachfolgender betrieblicher Veräußerung (siehe dazu oben):

So kann hinsichtlich eines vermieteten Gebäudes § 30 Abs. 4 unter Zugrundelegung der fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung als Veräußerungserlös angewendet werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den fiktiven Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös ist gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln und zu versteuern. Dabei ist der Inflationsabschlag nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu beziehen. Hinsichtlich des Grund und Bodens kann vom darauf entfallenden Veräußerungserlös die Steuer gemäß § 30 Abs. 4 ermittelt werden.

Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu § 16 Abs. 1 Z 8:

In Zusammenhang mit der neuen Grundstücksbesteuerung sollen auch die Regelungen bezüglich der AfA-Bemessungsgrundlage bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögen, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, an die neue Systematik angepasst werden.

Durch das SchenkMG 2008 wurde bei unentgeltlichen Erwerben vermieteter Gebäude der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ausgeschlossen und eine Art „Buchwertfortführung“ eingeführt. Nunmehr erfolgt die Einschränkung des Ansatzes fiktiver Anschaffungskosten bei erstmaliger Nutzung bereits früher angeschaffter Grundstücke auf Altgrundstücke im Sinne des § 30 Abs. 4.

Im Hinblick auf die Beschränkung der fiktiven Anschaffungskosten soll der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten auch bei unentgeltlichem Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter (lit. c) entfallen und der Anwendungsbereich der lit. b auf alle Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. Um eine Lücke im Aufbau der Z 8 zu vermeiden, werden die bisherigen lit. d zu lit. c (unter gleichzeitiger Einschränkung auf das Altvermögen; siehe oben) und die lit. e zu lit. d.

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Zu § 4 Abs. 3a Z 2 und § 30 Abs. 3:

Gemäß § 6 Z 12 sind Minderbeträge aus Vorsteuerberichtungungen gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 als Betriebsausgaben zu behandeln. Diese Betriebsausgaben sollen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 nicht erfasst sein.

Zu § 4 Abs. 3a Z 3:

Wurde Grund und Boden vor dem 1. April 2012 zum Teilwert eingelegt oder wurde er im Zuge eines Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 5 zu diesem Zeitpunkt neu bewertet, ist hinsichtlich der Ermittlung des Inflationsabschlages auf den Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlung und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens abzustellen.

Zu Z 3 und 24 (§ 4a und § 124b Z 228 EStG 1988):

Zu Abs. 1:

Die bisherige Deckelung der begünstigten Spenden mit 10% des Vorjahresgewinnes soll auf das laufende Wirtschaftsjahr umgestellt werden. Dadurch wird vermieden, dass in Gewinnjahren auf Grund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist. Des Weiteren wird dadurch auch eine effizientere Überprüfung der Deckelung durch die Finanzverwaltung ermöglicht. Die Änderung soll für Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen, Anwendung finden.

Zu Abs. 4:

Zuwendungen an den Denkmalfonds gemäß § 33 Denkmalschutzgesetz sind gemäß § 33 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz als Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt anzusehen und damit steuerlich abzugsfähig. Mit der Aufnahme des Denkmalfonds in die Grundnorm der Spendenbegünstigung, soll eine bessere Übersichtlichkeit aller begünstigten Einrichtungen hergestellt werden; eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.

In Zusammenhang mit der Einbeziehung der Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes in die Liste der begünstigten Spendenempfänger entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Erfordernis der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Gemäß Abs. 8 Z 2 ist allerdings das mangelnde Gewinnstreben in der Satzung zu verankern.

Zu Abs. 7 Z 1, Abs. 8 Z 2:

Derzeit sind Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen, und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist, gemäß § 4a Abs. 4 lit. d spendenbegünstigt. Die Tätigkeiten dieser Dachverbände ist aber in manchen Bereichen der Tätigkeit von Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 5 ähnlich. Im Interesse der Gleichbehandlung sollen die Dachverbände auch hinsichtlich des Zuganges zur Spendenbegünstigung den Einrichtungen gemäß Abs. 5 angeglichen werden. Ab dem Jahr 2013 müssen die Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes daher die Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 2 erfüllen. Wenn sie dies – insbesondere durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers – bis zum 31. Dezember 2012 nachweisen, erfolgt die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung und die Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger bereits mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2013.

Zu Abs. 7 Z 5:

Neben der Klarstellung, dass auch im betrieblichen Bereich Spenden vom Spender durch einen Beleg nachzuweisen sind, soll die Empfängerorganisation verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 neben den Inhalten, die ein Spendenbeleg jedenfalls zu enthalten hat, zusätzlich zu enthalten die Anschrift und, falls vorhanden, die Registrierungsnummer, unter der die Empfängerorganisation in der Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist. Dies dient der besseren Dokumentation des Spendenvorganges.

Zu Abs. 8:

Das Ziel der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Spendenabzugsfähigkeit ist es, die Gebarung des Vereines in Bezug auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie die Einhaltung der Kriterien des § 4a, einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Die bisherige Formulierung gibt diesbezüglich zu Zweifeln Anlass, ob die Bestätigung stets – und damit auch in jenen Fällen, in denen ein Verein nicht rechnungslegungspflichtig ist – eine Prüfung eines Rechnungs- oder Jahresabschlusses voraussetzt. Durch die Änderung soll klargestellt werden,  dass Maßstab der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung des Vereines, die jeweils für den geprüften Verein geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind. Das können je nach Verein Bilanzierungsvorschiften, die Regeln der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zB auch das kanonische Recht sein. Die Prüfung hat dabei nach den berufsrechtlichen Standards zu erfolgen.

Überdies soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (insbesondere die Haftungsbegrenzung gemäß § 275 Abs. 2 UGB) auch für die Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 1 bis 3 gelten sollen.

Zu Z 2 lit. g (§ 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988):

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass bei Umgründungen, bei denen die übertragende Körperschaft untergeht, Einlagen und Einlagenrückzahlungen im Rückwirkungszeitraum noch im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen sind.

Die Klarstellung steht im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG, die künftig an das Umwandlungskapital sowie den Evidenzkontenstand anknüpft. Durch die Klarstellung wird ein Gleichklang der beiden Vergleichsgrößen (Umwandlungskapital und Evidenzkontenstand) bei der Ausschüttungsfiktion sichergestellt.

Zu Z 6 lit. a und 24 (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 124b Z 229 EStG 1988):

Aufwendungen für Wohnraumschaffung sollen nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Die Änderung soll ab der Veranlagung 2013 zur Anwendung kommen.

Zu Z 6 lit. b und c sowie 24 (§ 18 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 124b Z 230 EStG 1988):

§ 18 Abs. 1 Z 7 soll neu gefasst und die bisherige Z 8 integriert werden. Die Zusammenführung der Z 7 und 8 dient der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes.

Im Übrigen kommt es zu folgenden materiellen Änderungen:

Wie bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a sollen Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der Spendenempfänger in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist.

Hinsichtlich des Inhaltes des Spendenbeleges soll klargestellt werden, dass dieser auch das Datum der Zuwendung zu enthalten hat; die Anschrift des Zuwendenden soll allerdings nicht mehr zwingender Beleginhalt sein, weil diese in einigen Belegformaten nicht angegeben werden kann (zB SEPA-Zahlungsanweisung).

Der Spender ist grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der Abgabenbehörde seine Spende durch einen Beleg (zB Erlagschein, Quittung, usw.) nachzuweisen. Zur besseren Dokumentation und Überprüfung des Spendenvorganges sollen aber die begünstigten Empfänger von Zuwendungen verpflichtet werden, auf Verlangen des Zuwendenden eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Abgabenbehörde kann diese Bestätigung zum Nachweis der Zuwendung abverlangen, wenn der Nachweis der Spende durch andere Belege nicht zweifelsfrei erbracht werden kann. Zur besseren Zuordnung der Bestätigung ist in dieser neben den sonstigen verpflichtenden Belegerinhalten gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 auch die Anschrift des Zuwendenden und (falls vorhanden) die Registrierungsnummer der Liste der begünstigten Spendenempfänger anzugeben.

Mit der Zusammenführung des § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 soll – wie auch in § 4a – die Deckelung der begünstigten Zuwendungen auf das laufende Kalenderjahr umgestellt werden.

Auf Grund dieser materiellen Änderungen soll § 18 Abs. 1 Z 7 erst für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden sein. Z 8 soll letztmalig für Zuwendungen gelten, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen.

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 3 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass eine betriebsaufgabebedingte Entnahme von Grund und Boden nicht anders als die Entnahme von Grund und Boden bei aufrechtem Betrieb behandelt wird.

Zu Z 8, Z 11 lit. b und Z 15 (§ 27 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 1 letzter Satz und § 31 Abs. 1 EStG 1988):

Die Änderungen stellen klar, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, eine anteilige Veräußerung der dieser Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter darstellt, sodass die jeweiligen Regelungen der §§ 27, 30 und 31 auf diesen Vorgang anzuwenden sind.

Zu Z 9 (§ 27a Abs. 4 Z 4 EStG 1988):

Durch die Änderung werden die vor der Neuregelung der Besteuerung des Kapitalvermögens und der Einkünfte aus Grundstücksverkäufen in den § 30 Abs. 6 und § 31 Abs. 7 enthaltenen Regelungen inhaltsgleich in die aktuelle Rechtslage übernommen.

Zu Z 12, Z 13 und Z 14 (§ 30a Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4, § 30b Abs. 4 und § 30c Abs. 4 EStG 1988):

Zu § 30a Abs. 3 Z 1 und 2:

Nach § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 kommt es in jenen Fällen, in denen Grundstücke dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind (gewerbliche Grundstückshändler) oder in denen ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt, zu einer gespaltenen Betrachtung bezüglich des anzuwendenden Steuersatzes. Unabhängig von der Bewertung des Grundstückes zum Einlagezeitpunkt sind jene Wertsteigerungen, die ab der Einlage in den Betrieb eingetreten sind im Veräußerungsfall zum allgemeinen Tarif zu erfassen. Der besondere Steuersatz ist nur auf jene stillen Reserven anzuwenden, die vor der Einlage in den Betrieb angewachsen sind.

Mit der Änderung soll nun klargestellt werden, dass vor der Einlage angewachsene stille Reserven des Grund und Bodens des Altvermögens nicht in voller Höhe dem besonderen Steuersatz zu unterwerfen sind. Auch in diesen Fällen soll es – wie nach § 4 Abs. 3a Z 6 – zu einem pauschalen Ansatz der Anschaffungskosten nach § 30 Abs. 4 kommen, wobei als Basis der Einlageteilwert heranzuziehen ist.

Bezüglich eingelegter Gebäude ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 4 Abs. 3a Z 6.

Zu § 30a Abs. 3 Z 3:

Die Änderung soll einerseits klarstellen, dass bei erfolgter Teilwertabschreibung eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz nur dann besteht, wenn sich die Teilwertabschreibung zum vollen Einkommensteuertarif ausgewirkt hat; dies ist insoweit nicht der Fall, als es in Anwendung des § 6 Z 2 lit. d zu einer Verrechnung mit Grundstücksveräußerungsgewinnen gekommen ist, auf die der besonderen Steuersatz angewendet wurde.

Andererseits soll die Ausnahme vom besonderen Steuersatz auch insoweit zur Anwendung kommen, als Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet wurden, gemäß § 8 Abs. 2 beschleunigt abgeschrieben wurden. In der Differenz zwischen der erhöhten Abschreibung von 10% und der ohne diese Begünstigungsbestimmung anzuwendenden Abschreibung soll daher der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung kommen. Dies entspricht auch dem Gedanken des § 28 Abs. 7, der bei Veräußerung der Einkunftsquelle eine Nacherfassung beschleunigt abgeschriebener Herstellungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorsieht.

Zu § 30a Abs. 4, § 30b Abs. 4 und § 30c Abs. 4:

Grundstücksveräußerungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 Abs. 1. Wird ein Grundstück gegen Rente veräußert, wurde nach der Judikatur (VwGH 13.9.1978, 2931/76) die Anwendbarkeit des § 29 Z 1 (wiederkehrende Bezüge) bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft durch § 30 verdrängt. Dies gilt für Grundstücksveräußerungen unverändert auch im Anwendungsbereich der durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, geänderten Rechtslage.

Bei Veräußerungserlösen, die in Rentenform vielfach über einen sehr langen Zeitraum verteilt zufließen, erscheint eine Progressionsmilderung nicht geboten. Daher soll der besondere Steuersatz in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Von der Ausnahme sind dementsprechend Grundstücksveräußerungen erfasst, bei denen die in Form einer Rente zufließenden Einkünfte nach Maßgabe des Zu- und Abflussprinzips zu erfassen sind. Dies betrifft Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen und Einkünfte aus betrieblichen Grundstücksverkäufen durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Mit der Ausnahme vom besonderen Steuersatz korrespondiert die Ausnahme aus dem Regime der Immobilienertragsteuer und besonderen Vorauszahlung. Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung gegen Rente sind daher ab Überschreiten der Anschaffungskosten des veräußerten Grundstückes steuerpflichtig und in die Steuererklärung des Zuflussjahres aufzunehmen.

Die steuerliche Erfassung von Rentenbezüge als Veräußerungserlös im Rahmen des § 30 beim Rentenempfänger korreliert mit der Abzugsfähigkeit der Renten auf Seiten des Rentenzahlers (so ausdrücklich § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1). Rentenzahlung wirken sich stets zum vollen Einkommensteuertarif aus. Durch die Ausnahme vom besonderen Steuersatz wird überdies die tarifmäßige Gleichbehandlung auf Seiten des Rentenempfängers hergestellt. Damit verlieren rein steuerlich motivierte Übertragungsvorgänge im Kreis naher Angehöriger an Attraktivität.

Zu Z 16, 17 und 24 (§ 33 Abs. 4 Z 3, § 34 Abs. 7 Z 2 und § 124b Z 231 EStG 1988):

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden, da dies nach der Rechtsprechung des VfGH steuerlich ausreichend ist. Für Kinder, die sich in anderen als den vorgenannten Staaten aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des VfGH die Hälfte der tatsächlichen bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Durch diese Neuregelung erfolgt keine Änderung hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen bei Kindern in diesen Staaten, sondern es soll dadurch eine einfache Administration sichergestellt werden.

Im Sinne einer Gleichstellung mit EU- und EWR-Bürgern sollen in § 34 Abs. 7 Z 2 auch für Staatsbürger der Schweiz, die für nicht haushaltszugehörige Kinder Unterhalt leisten, die Unterhaltsaufwendungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten werden.

Diese Änderungen sollen ab der Veranlagung 2012 zur Anwendung kommen.

Zu Z 18 und 24 (§ 35 Abs. 1 und § 124b Z 224 EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass behindertenbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur für jene (Ehe-)Partner geltend gemacht werden kann, für die auch vor Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kinder diese Aufwendungen geltend gemacht werden konnten. Die Regelung soll daher nur für (Ehe-)Partner, mit denen der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, zur Anwendung kommen. Die Änderung soll ab der Veranlagung 2013 zur Anwendung kommen.

Zu Z 19 und 24 (§ 41 Abs. 1 Z 4 und 10 sowie § 124b Z 232 EStG 1988):

Schon bisher liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn die im Freibetragsbescheid berücksichtigten besonderen Verhältnisse nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen. In Fällen begünstigter Auslandstätigkeit können in einem Freibetragsbescheid enthaltene Werbungskosten für Reisen, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges zu Unrecht berücksichtigt worden sein. Da eine Richtigstellung in diesen Fällen auf Grund des bestehenden Gesetzeswortlautes nicht erfolgen kann, soll die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand stets vorliegt, wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist.

Wird ein Arbeitnehmer vom Finanzamt nach § 83 Abs. 3 direkt in Anspruch genommen, muss derzeit ein gesonderter Bescheid erlassen werden. Im Sinne einer einfachen Vollziehung soll die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgen.

Zu Z 20 (§ 94 Z 2 EStG 1988):

Der Verweis soll auf die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie aktualisiert werden.

Zu Z 21 und 24 (§ 95 Abs. 3 Z 2 und § 124b Z 234 EStG 1988):

Der für sonstige Bezüge aus Anteilen an Körperschaften bis zum BBG 2011 maßgebliche Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Kapitalertragsteuer soll im neuen Kapitalbesteuerungsregime beibehalten werden. Das Inkrafttreten entspricht den Inkrafttretensbestimmungen des neuen Kapitalertragsteuerregimes.

Zu Z 22 und 24 (§ 96 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 sowie § 124b Z 235 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 ist ein Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die depotführenden Kreditinstitute in § 93 Abs. 6 vorgesehen worden. Dieser ist ab dem Jahr 2013 laufend durchzuführen. Um die Umsetzung der Berücksichtigung von Verlusten bereits im Wege des KESt-Abzuges bei der KESt-Anmeldung zu vereinfachen, sollen die Fristen für den KESt-Abzug für depotführende Kreditinstitute harmonisiert werden. Ziel ist, dass nur mehr drei verschiedene Fälligkeitsmodelle bei depotführenden Kreditinstituten bestehen bleiben, nämlich die Fälligkeit gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a ausschließlich für eigene Ausschüttungen des Kreditinstituts, die Fälligkeit gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b für Zinsen aus Geldeinlagen und die Fälligkeit des § 96 Abs. 1 Z 1 lit. c für sämtliche andere Kapitaleinkünfte, einschließlich Auslandsdividenden, für die das Kreditinstitut als auszahlende Stelle KESt-Abzugsverpflichteter ist. Dazu ist es notwendig, § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a so zu ergänzen, dass Auslandsdividenden nicht erfasst sind, wodurch sie automatisch in die lit. c fallen.

Weiters soll vorgesehen werden, dass ab dem Jahr 2013 die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgt.

Zu Z 23 und 24 lit. c (§ 108c Abs. 7, 8 und 9 sowie § 124b Z 223 EStG 1988):

Zu Abs. 7 und 9:

Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Administration des Verfahrens zur Erlangung einer Forschungsprämie sollen Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) auf elektronischem Weg angefordert werden. Dabei soll das bereits bewährte Verfahren FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungieren. Das auf diese Weise elektronisch angeforderte Gutachten soll sodann von der FFG direkt der Abgabenbehörde im Wege von FinanzOnline übermittelt werden. Vom Inhalt des Gutachtes und der Tatsache der Übermittlung an die Finanzverwaltung ist der Steuerpflichtige zu verständigen. Eine Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt durch den Antragsteller der Prämie ist damit nicht mehr erforderlich.

In § 124b Z 235 soll klargestellt werden, dass die Begutachtung durch die FFG soll erstmalig auf Prämien anzuwenden ist, die im Kalenderjahr 2012 beginnende Wirtschaftsjahre betreffen. Für abweichende Wirtschaftsjahre 2011/2012 ist die Neuregelung somit (noch) nicht anzuwenden; diesbezüglich ist ein Gutachten der FFG daher nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung.

Zu Abs. 8:

Die Änderung entspricht inhaltlich der in § 4a Abs. 8. Sie soll klarstellen, dass die Bestätigung auf Grundlage einer Prüfung der jeweils für das geprüfte Unternehmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften auszustellen ist.

Weiters soll – wie auch in § 4a Abs. 8 – klargestellt werden, dass die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (insbesondere die Haftungsbegrenzung gemäß § 275 Abs. 2 UGB) auch für die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage für ein Forschungsprämie gelten.

Zu Z 24 lit. a und b (§ 124b Z 217 und 217a EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung. Der besondere Steuersatz gemäß § 30a soll im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht – wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – auf Veräußerungen nach dem 31. März 2011 (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) anwendbar sein. Die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung (Immobilienertragsteuer und besondere Vorauszahlung) sollen – ebenfalls wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – erst für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2011 Anwendung finden. Dazu wird § 98 Abs. 4 in Bezug auf § 30a einerseits und § 30b und § 30c andererseits getrennt in Kraft gesetzt.

Zu Z 24 (§ 124b Z 233 EStG 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen beim Außerkrafttreten von § 37 Abs. 4 bereinigt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 3 (§ 10 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988):

Die Verweise sollen auf die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie aktualisiert werden.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988):

Zu Z 6:

Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 soll auch für den Bereich der Körperschaftsteuer klargestellt werden, dass die anlässlich einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (etwa Eintragungsgebühren) einem Abzugsverbot unterliegen.

Zu Z 4a (§ 26c Z 19 KStG 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 14 (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 3. Teil Z 20 UmgrStG):

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 ist eine Ausschüttungsfiktion für die (Import)Verschmelzung von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern vorgesehen worden. Die Regelung sollte Umgehungen des in § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 vorgesehenen Methodenwechsels verhindern. Um weitere Gestaltungsmodelle zu verhindern, soll nun auch die Verschmelzung von Konzerngesellschaften in die Ausschüttungsfiktion einbezogen werden, sodass die Ausschüttungsfiktion nicht durch eine Verschmelzung auf eine inländische Schwesterngesellschaft (statt auf die Muttergesellschaft) umgangen werden kann. Weiters soll sichergestellt werden, dass aus der Außenfinanzierung stammende Eigenkapitalbestandteile (Kapitalrücklagen) nicht von der Ausschüttungsfiktion umfasst sind; in Hinblick auf mögliche Abgrenzungsprobleme der Eigenkapitalbestandteile bei Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern soll eine Berücksichtigung von Kapitalrücklagen nur möglich sein, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass sie aus der Außenfinanzierung stammen. Die Neuregelung soll bereits alle Verschmelzungen erfassen, die nach dem 31.10.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Zu Z 2, 4 lit. b, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 (§ 5 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38d Abs. 3, § 38e Abs. 1 und 3. Teil Z 21 und 22 UmgrStG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu konzipiert; künftig sind auch Substanzgewinne aus Kapitalvermögen, also auch von Anteilen an Körperschaften, grundsätzlich unabhängig von Beteiligungshöhe oder Behaltedauer steuerpflichtig.

Diese Änderung soll nun auch im Umgründungssteuergesetz nachvollzogen werden:

•       Regelungen, die auf die Entstehung oder den Wegfall einer Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 abstellen, entfallen. Dies deshalb, weil sämtliche am 31.3.2012 noch bestehende Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 mit Ablauf dieses Tages in § 27 Abs. 3 EStG 1988 überführt werden. Beteiligung, die am 31.3.2012 das Ausmaß von 1% nicht mehr erreichen, aber noch innerhalb der fünf- bzw. zehnjährigen „Beobachtungsfrist“ dem § 31 unterliegen, werden ebenfalls überführt, für sie gilt die Frist aber weiter. Auch bei solchen Beteiligungen stellt sich aber die Frage nach einem „Herausfallen“ aus § 31 EStG 1988 durch eine Umgründung nicht mehr. Die 1%-Grenze spielt somit nur mehr eingeschränkt, im Bereich der beschränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988), eine Rolle. Da hier aber in der Regel der Republik Österreich ohnedies aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht entzogen ist und die nunmehr in § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e vorgesehene fünfjährige „Beobachtungsfrist“ der alten Anteile für die neuen Anteile weitergilt, soll aus Vereinfachungsgründen auf eine darauf zugeschnittene Regelung verzichtet werden.

•       Regelungen, die vorsehen, dass der Fristenlauf des § 30 bzw. § 31 EStG 1988 der alten Anteile sich in den neuen Anteilen fortsetzt, sollen sprachlich an die neue Rechtslage angepasst werden, bei der die Regelungen für die Abgrenzung von Alt- und Neubestand weiterhin bedeutsam sind.

Die neuen Regelungen sollen für alle Umgründungen gelten, die sich auf einen Stichtag nach dem 31.3.2012 beziehen. Für Umgründungen davor – und die im Zuge dieser Umgründungen erworbenen Anteile – soll die alte Rechtslage weiter anwendbar sein. Da die Gewährung von Anteilen im Zuge einer Einbringung bereits nach dem 31.12.2010 grundsätzlich zu Neuvermögen führt, sollen die Abs. 5 und 6 des § 20 nicht gesondert in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 3 und 14 (§ 7 Abs. 1 Z 3 und 3. Teil Z 23 UmgrStG):

Künftig soll die Aufstellung einer Umwandlungsbilanz eine zwingende Anwendungsvoraussetzung von Art. II UmgrStG sein. Damit soll die Schaffung einer Grundlage für die vorgesehene Berechnung der Ausschüttungsfiktion geschaffen werden. Das Inkrafttreten der Änderung entspricht daher dem Inkrafttreten der Änderung der Ausschüttungsfiktion.

Zu Z 4 lit. a, c, d und e sowie 14 (§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, 7 und 8 sowie 3. Teil Z 23 und 24 UmgrStG):

Zu Abs. 1:

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Abs. 6:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollten bestehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausschüttungsfiktion (insbesondere Minderung des ausschüttungsfähigen Kapitals im Wege von Vorumgründungen) beseitigt werden. Der dabei gewählte Ansatz, weiterhin vom unternehmensrechtlichen Reinvermögen auszugehen und dieses durch eine Reihe von Zu- und Abschlägen zu modifizieren, hat sich aus zwei Gründen nicht bewährt: Erstens bestehen weiterhin Lücken und Gestaltungsmöglichkeiten, zweitens ist die Regelung hochkomplex und aus diesem Grund mit erheblichem Verwaltungsaufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung verbunden. Beide Probleme wurzeln letztlich in der gewählten Regelungstechnik, sodass zu befürchten ist, dass auch in Zukunft neue Gestaltungsmodelle entwickelt werden, denen dann wiederum durch neue Zu- und Abschläge und Modifikationen der Regelung durch den Gesetzgeber begegnet werden muss.

Es soll daher eine generelle Systemumstellung erfolgen: Letztlich dient § 9 Abs. 6 der Nachholung der Besteuerung auf der zweiten Besteuerungsebene. Dementsprechend soll sichergestellt werden, dass nur vollständig besteuerte Gewinne nach erfolgter Umwandlung vom Gesellschafter steuerneutral entnommen werden dürfen. Gerade dieses Ziel wird aber durch eine Ausschüttungsfiktion des nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ausschüttbaren, modifizierten Gewinnes nicht erreicht, zumal dieser vom steuerlich entnahmefähigen Kapital abgekoppelt ist und – wie oben dargestellt – gestaltbar ist. Ansatzpunkt soll daher künftig das – nach der Umwandlung auch tatsächlich steuerneutral entnehmbaren – Gewinnkapital der umgewandelten Körperschaft sein. Bezogen auf dieses Gewinnkapital soll die Besteuerung der zweiten Ebene nachgeholt werden. Als Gewinnkapital wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem abgabenrechtlichen Umwandlungskapital am Umwandlungsstichtag und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 definiert. Diese Basis stellt sicher, dass es zu keiner Doppelerfassung von Gewinnen kommt; es können systembedingt auch keine höheren Steuern anfallen, als wenn das Unternehmen von Beginn weg in Form einer Mitunternehmerschaft geführt worden wäre. Überdies können aufgrund der nunmehrigen Anknüpfung an steuerliche Werte komplizierte und letztlich gestaltungsanfällige Anpassungen dieser Basis unterbleiben, und auch aufwändige Evidenzierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Vorumgründungen sind hinfällig, zumal die Führung eines Einlagenevidenzkontos ohnedies verpflichtend ist.

Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes kommt es zu keiner Änderung. Die Neuregelung soll für Umwandlungen gelten, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.10.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

Zu Abs. 7:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Ausschüttungsfiktion kann § 9 Abs. 7 entfallen.

Zu Abs. 8:

Es soll klargestellt werden, dass auch nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2012 eine Gutschrift von Mindestkörperschaftsteuerbeträgen als solchen nicht möglich ist; nur soweit Gewinne vorliegen und die geleisteten Vorauszahlungen nach Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer die anfallende Körperschaftsteuer übersteigen, können die Vorauszahlungen gutgeschrieben werden.

Zu Z 5 und 14 (§ 10 und 3. Teil Z 23 UmgrStG):

Die bisher geltende Fassung des § 10 Z 2 hat den Mantelkauftatbestand nur auf die zumindest 25% an der übertragenden Gesellschaft beteiligte Körperschaft bezogen. Die übertragende Körperschaft war davon nicht betroffen. Dies war insoweit ausreichend, als nach § 10 Z 1 lit. c UmgrStG bereits ein Gesellschafterwechsel vor der Umwandlung im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge im Regelfall den Übergang von bis zum Anteilserwerbsjahr entstandenen Verlusten ausschließt. Es gibt allerdings in § 10 Z 1 lit. c UmgrStG jene Fälle, in denen der vorbereitende Anteilserwerb nicht schädlich ist. Da insoweit ein Mantelkauftatbestand im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 denkmöglich ist, der im Zusammenwirkung der wesentlichen Änderungen bei der erwerbenden und – zur Gänze oder bei errichtenden Umwandlungen anteilig – erworbenen übernehmenden Körperschaft gegeben sein kann, soll § 4 Z 2 UmgrStG ebenso wie bei Verschmelzungen, Einbringungen und Spaltungen auch bei Umwandlungen gelten.

Die Änderung soll erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sein, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.10.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

Zu Z 6 und 14 (§ 12 Abs. 2 und 3. Teil Z 21 UmgrStG):

Mit der Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus Zuschusszusagen in das begünstigte Vermögen sollen unerwünschte Gestaltungen bei Einbringungen verhindert werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 26 (zu § 3a Abs. 12 Z 1 und 2 sowie § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3, ist die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels nach der Neuregelung des § 3a Abs. 12 grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stellt die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer dar. Diese ist an dem Ort steuerbar, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser dem Ort entspricht, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG idF 1. Jänner 2013.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 8 lit. d UStG 1994):

Da § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b durch das Abgabenänderungsgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) gestrichen wurde, entfällt § 4 Abs. 8 lit. d.

Zu Z 3, 26 und 29 (§ 4 Abs. 9, Art. 4 Abs. 3 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung und Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage ist, basierend auf Art. 72 iVm Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG, der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis, usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn

                         - der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,

                         - der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder

                         - der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.

Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer ist § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 1a anzuwenden.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wäre unter den Anwendungsvoraussetzungen der Normalwertregelung grundsätzlich unecht befreit (vgl. § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 22/2012) oder nicht steuerbar (zB mangelnde Einnahmenerzielungsabsicht im Bereich der Wohnraumvermietung bei entsprechendem Naheverhältnis).

Der Normalwert im Sinne des § 4 Abs. 9 ist nicht anzusetzen, wenn sich eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs lediglich aus Art. 12 Abs. 3 ergibt (Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuglieferer gemäß Art. 2).

 

Beispiel 1:

P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt.

Lösung:

Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert kommt nicht zur Anwendung.

 

Beispiel 2:

Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler Verkaufspreis netto 600 €).

Lösung:

Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

 

Beispiel 3:

Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €). Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €).

Lösung:

Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils 55.000 €). Bei Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen.

 

Eine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung für die Bestimmung des Normalwerts wird regelmäßig nur in den folgenden Fällen ermittelt werden können:

-       Wenn ein direkter Preisvergleich möglich ist. Ein direkter Preisvergleich ist grundsätzlich möglich, wenn der leistende Unternehmer vergleichbare Geschäfte auch mit Empfängern tätigt, mit denen er nicht in einem Naheverhältnis steht. Subsidiär können auch Marktpreise, wie man sie zB aus Börsennotierungen oder branchenüblichen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt, zum Vergleich herangezogen werden.

-       Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die Werte als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt sind.

-       Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann auch ein für Ertragsteuerzwecke identifizierter transaktionsbezogener Fremdvergleichspreis als Normalwert herangezogen werden.

In allen übrigen Fällen wird regelmäßig keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden können, mit der Konsequenz, dass der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs. 8 lit. a und b bestimmt werden muss.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994):

Aufgrund der Einführung des Investmentfondsgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) und der Aufhebung des Investmentfondsgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 (vgl. § 198 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011) wird der Verweis in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i angepasst.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994):

Aufgrund der Einführung des Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMVSG (BGBl. I Nr. 102/2007) und der Aufhebung des Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG (BGBl. I Nr. 100/2002) wird der Verweis in § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c angepasst.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994):

Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Z 19 soll den seit Inkrafttreten des UStG 1994 erfolgten Änderungen in den für die Gesundheitsberufe maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden.

Durch die Anpassung der Formulierung des Befreiungstatbestandes an die unionsrechtlichen Vorgaben wird klargestellt, dass Leistungen durch einen Angehörigen der im Gesetz genannten Berufsgruppen nur befreit sind, wenn sie Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin darstellen.

§ 52 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist mit Wirkung vom 31.8.1997 außer Kraft getreten. Gemäß § 110 GuKG gelten Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, mit Inkrafttreten des GuKG als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die freiberufliche Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in § 35 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 GuKG geregelt.

An die Stelle des § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UStG 1994 geltenden Fassung trat § 7 Abs. 1 iVm § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes.

Ausdrücklich in die Befreiung aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002.

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

-       klassischer Massage,

-       Packungsanwendungen,

-       Thermotherapie,

-       Ultraschalltherapie und

-       Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgen darf. Es handelt sich um Tätigkeiten, die auch von Physiotherapeuten angeboten werden (vgl. § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz), die jedoch hierfür die Steuerbefreiung beanspruchen können. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs nach § 36 Z 4 und 5 MMHmG sind Personen mit einem Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41 leg. cit.) oder mit einer Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes befugt. Aus Gründen der Gleichbehandlung gleichartiger Leistungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224) werden daher die freiberuflich tätigen Heilmasseure in den Katalog der begünstigten Gesundheitsberufe aufgenommen.

Nicht befreit sind die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren (vgl. § 94 Z 48 GewO).

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994):

Aufgrund des Entfalls von § 20 Abs. 4 (vgl. Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) und Abs. 5 (siehe Z 22 lit. b) wird § 6 Abs. 1 Z 27 letzter Satz gestrichen.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. o UStG 1994):

Da § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, gestrichen wurde, entfällt der Verweis auf diese Bestimmung in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994):

Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Verordnung (EWG) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253, S 1, ist der Verweis nicht mehr aktuell.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, Abs. 2 Z 7 lit. a, b und c UStG 1994):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der Verweise auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an den aktuellen Stand der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, ABl. Nr. L 282 vom 28. Oktober 2011, S. 1. In § 10 Abs. 2 Z 7 lit. b entfällt durch diese Anpassung der Unterposition von Gasöl der Verweis auf das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966.

Zu Z 11 und 26 (§ 11 Abs. 1 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

§ 11 Abs. 1 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. § 11 Abs. 1 Z 1 stimmt wörtlich mit der bisherigen Normierung des § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz überein.

Aus § 11 Abs. 1 Z 1 folgt, dass sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt, wenn der Umsatz im Inland ausgeführt wird.

In § 11 Abs. 1 Z 2 wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels Gutschrift abrechnet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften.

In den Fällen des zwingenden Reverse Charge gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG hat die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung folgenden Kalendermonates zu erfolgen, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt. Damit wird Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Weiters wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet, wenn der Umsatz im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet. Damit wird Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Die in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e und g bis i enthaltenen Rechnungsmerkmale sind inhaltlich mit den bisher in § 11 Abs. 1 genannten ident. Mit der Änderung der lit. f wird Art. 230 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass bei der Abrechnung in Fremdwährungen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zur Umrechnung in Euro der zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.

Durch die Änderung in § 11 Abs. 1 Z 4 wird klargestellt, dass die Vorschriften über die Rechnungsausstellung sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen gelten. Da nach § 11 Abs. 1 Z 2 auch eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen besteht, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, war die Streichung des Begriffs „steuerpflichtige“ Leistung erforderlich. Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung besteht jedoch nach der Neuregelung in Art. 11 Abs. 4 für innergemeinschaftliche Lieferungen. Weiters ist, bedingt durch die Änderungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, in der Regelung betreffend Endrechnungen eine Verweisanpassung erforderlich.

Zu Z 12 und 26 (§ 11 Abs. 1a und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Diese gesetzliche Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1. Ist der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verpflichtet, weil er Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat er in der Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Weiters darf in einer solchen Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit wird Art. 226 Nr. 4 und Nr. 11a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

In den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c unterliegt die Rechnungsausstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder sich die Betriebsstätte befindet, von der aus die Leistung erbracht wird. Da der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 12 Abs. 1 Z 3 in diesen Fällen nicht an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gebunden ist, ergibt sich durch diese Neuregelung keine Erschwernis für den Leistungsempfänger. Damit wird Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt. Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreiben oder bei denen sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Drittlandsgebiet befindet, haben weiterhin die Rechnungsausstellungsvorschriften dieses Bundesgesetzes zu beachten.

Rechnet der Leistungsempfänger über eine Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder § 19 Abs. 1c mittels Gutschrift ab, gelten hingegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung. Daher hat eine solche Gutschrift auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu enthalten. Weiters darf in einer solchen Gutschrift keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit wird Art. 226 Nr. 4 und Nr. 11a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

In den Fällen des zwingenden Reverse Charge gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2008/8/EG hat die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung folgenden Kalendermonates zu erfolgen, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt. Damit wird Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 13 und 26 (§ 11 Abs. 2 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Da es für die Qualifikation einer Urkunde als Rechnung nicht auf deren Bezeichnung im Geschäftsverkehr ankommt, wird auf die Aufzählung von Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefen verzichtet. Die Aufnahme des Verweises auf Abs. 1a dient lediglich der Klarstellung.

§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet gemeinsam mit der gleichzeitig zu ändernden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Bisher waren insbesondere in der genannten Verordnung hohe technische Anforderungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vorgesehen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, bedürfte.

Aus § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz folgt, dass auch eine elektronische Rechnung, die die Rechnungsangaben gemäß Abs. 1 und Abs. 1a enthält, als Rechnung iSd § 11, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, in Betracht kommt. Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen. In Umsetzung von Art. 217 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird erstmals eine Definition der elektronischen Rechnung in diesem Bundesgesetz verankert. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (zB Anschrift des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war. Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein.

Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Daher ist beabsichtigt, in § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden können, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).

Um den grenzüberschreitenden Einsatz elektronischer Rechnungen zu erleichtern, nennt Art. 233 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU zwei Technologien, bei deren Einsatz davon auszugehen ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist beabsichtigt, in § 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleistet sind, wenn die Rechnung mit einer Signatur iSd § 2 Z 3a Signaturgesetz versehen ist oder die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Art. 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird, sofern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Das zusätzliche Erfordernis der Übermittlung einer Sammelrechnung entfällt.

Zu Z 14, 15 und 26 (§ 11 Abs. 3, Abs. 4 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Bedingt durch die neue Gliederung in § 11 Abs. 1 sind die Verweise in § 11 Abs. 3 und 4 anzupassen.

Zu Z 16 und 26 (§ 11 Abs. 6 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a. Richtet sich die Rechnungsausstellung für einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, weil der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn es zum Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder § 19 Abs. 1c auf den Leistungsempfänger kommt und sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet. Damit wird Art. 220a Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 17 und 26 (§ 11 Abs. 8 Z 3 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 226 Nr. 10a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss. Gleichzeitig werden die Verweise in dieser Bestimmung an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Zu Z 18 und 26 (§ 12 Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 39 Z 2 UStG 1994):

In Ausübung der Ermächtigung nach Art. 167a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird festgelegt, dass Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, also nicht von der Möglichkeit der Sollbesteuerung Gebrauch machen, das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung zusteht. Da das Entstehen der Steuerschuld bei Versorgungsunternehmen nicht an die tatsächliche Vereinnahmung des Entgelts, sondern an die Rechnungsausstellung anknüpft, sind diese Unternehmen von der Neuregelung ausgenommen. Die Umsatzgrenze entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, schafft die Neuregelung Rechtsicherheit, da nunmehr das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung gesetzlich festgelegt ist. In systemkonformer Angleichung des Vorsteuerabzugs an die Vereinnahmung der Umsatzsteuer entfallen somit für Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten besteuern, die bisherigen zusätzlichen Aufzeichnungserfordernisse für die rechtzeitige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Weiters dient die Neuregelung dazu, bestimmte Fälle der Abgabenverkürzung hintanzuhalten.

Zu Z 19 und 26 (§ 17 Abs. 1 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Durch die Änderungen in § 11 Abs. 1 ist der Verweis in § 17 Abs. 1 entsprechend anzupassen.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 1 UStG 1994):

Gemäß Art. 194 der Richtlinie 2006/112/EG ist für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein inländischer Haupt- oder Zweitwohnsitz eines Unternehmers, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht ausschließt.

Zu Z 21 (§ 19 Abs. 1c UStG 1994):

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 19 Abs. 1 zweiter Satz und dient zur Umsetzung der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011).

Zu Z 22 (§ 19 Abs. 1d UStG 1994):

In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass die Einführung eines Reverse Charge Systems ein probates Mittel ist, um Umsatzsteuerbetrug hintanzuhalten und das Steueraufkommen zu sichern. Um möglichst rasch auf neue Betrugsszenarien reagieren zu können, wird die in § 19 Abs. 1d normierte Verordnungsermächtigung ausgedehnt, um dem Bundesminister für Finanzen zu ermöglichen, für bestimmte Umsätze, bei denen die Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung besteht, ein Reverse Charge-System einzuführen, sodass nicht mehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, sondern der die Leistung empfangende Unternehmer. Damit wird verhindert, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht entrichtet und nicht mehr aufgegriffen werden kann, dem Leistungsempfänger aber dennoch der Vorsteuerabzug zusteht. Die unionsweiten Tendenzen lassen beispielsweise derzeit erkennen, dass sich als weiteres Betrugsfeld der Energiemarkt (Strom- und Gashandel, Handel mit Herkunftsnachweiszertifikaten) abzeichnet. Da es für die Einführung eines Reverse Charge-Systems in diesem Bereich aber erst einer entsprechenden unionsrechtlichen Grundlage bedarf, soll mit dieser Verordnungsermächtigung die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, möglichst rasch eine entsprechende Verordnung erlassen zu können, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür besteht.

Zu Z 23 und 26 (§ 20 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Zu § 20 Abs. 1:

Durch den Entfall von § 20 Abs. 4 (Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) kann der Verweis auf diesen Absatz in § 20 Abs. 1 gestrichen werden.

Zu § 20 Abs. 5:

Durch den Entfall von § 20 Abs. 4 (Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) kann § 20 Abs. 5 gestrichen werden.

Zu § 20 Abs. 6:

In Umsetzung von Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird für die Umrechnung von Werten in fremder Währung festgelegt, dass der Unternehmer auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder – wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird sowie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – zum Zeitpunkt der Vereinnahmung anwenden kann.

Zu Z 24 und 26 (§ 24 Abs. 7 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 226 Nr. 14 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass auf die Anwendung der Differenzbesteuerung durch die entsprechende Angabe „Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hingewiesen werden muss.

Zu Z 25 und 26 (§ 27 Abs. 7 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Da die VO (EWG) Nr. 1798/2003 und die Richtlinie 76/308/EWG inzwischen aufgehoben wurden, ist der Verweis richtig zu stellen und durch die geltende VO und Richtlinie zu ersetzen. Gleiches gilt ab 1. Jänner 2013 für die Richtlinie 77/799/EWG.

Zu Z 26, 27 und 28 (§ 28 Abs. 39 Z 1, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e und Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass im Falle der Begutachtung eines Gegenstandes eine vorübergehende Verwendung – und somit kein innergemeinschaftlicher Erwerb und keine Lieferung gegen Entgelt – vorliegt, wenn der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist.

Zu Z 26 und 30 (§ 28 Abs. 39 Z 1 und Art. 11 Abs. 1, 4 und 5 UStG 1994):

Zu Art. 11 Abs. 1:

In Umsetzung von Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen hat.

Zu Art. 11 Abs. 4:

In Art. 11 Abs. 4 wird – abweichend von § 11 Abs. 1 Z 4 – normiert, dass den Unternehmer keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen trifft. Damit wird Art. 220 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Art 11 Abs. 5:

In Umsetzung von Art. 220a Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nicht anzuwenden sind, wenn sich die Rechnungsausstellung nach Art. 25 Abs. 4 richtet.

Zu Z 31 (Art. 21 Abs. 1 UStG 1994):

Durch die Streichung der Verpflichtung Sondervorauszahlungen zu entrichten (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003), kann Art. 21 Abs. 1 letzter Satz entfallen.

Zu Z 26 und 32 (§ 28 Abs. 39 Z 1 und Art. 25 Abs. 4 UStG 1994):

Die Änderung in Art. 25 Abs. 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a. Da bei Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung die Steuerschuld vom Erwerber auf den Empfänger übergeht, hat der Erwerber bei der Rechnungsausstellung die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten, von dem aus er sein Unternehmen betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Lieferung erbracht wird, befindet. Rechnet der Empfänger mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung für die im Inland steuerpflichtige Lieferung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, für dessen Lieferung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat übergeht, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften. Damit wird Art. 197 Abs. 1 Buchstabe c iVm Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 33 (Art. 27 Abs. 3 UStG 1994):

Da die VO (EWG) Nr. 1798/2003 inzwischen aufgehoben wurde, ist der Verweis richtig zu stellen und durch die geltende VO zu ersetzen.

Zu Z 34 bis 36, 38 bis 44 lit. a bis c, 45, 47 bis 50, 53 bis 55 (Z 1, 2, 4, 9, 10, 18, 19, 20 lit. f, 20 lit. g, 22 lit. a, 22 lit. b, 22 lit. d, 25, 35, 38, 40, 40a, 43 lit. a, 43 lit. c, 43 lit. d, 44 lit. a, 44 lit. b, 44 lit. c, 44 lit. d, 45 lit. a, 45 lit. b und 46 der Anlage):

Bei diesen Änderungen der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 werden die Verweise auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an den aktuellen Stand der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011, S. 1, angepasst. Weiters wird in Z 22 lit. d der Anlage klargestellt, dass sich die Ermäßigung des Steuersatzes nur auf solche Öle erstreckt, die als Lebensmittel oder in der Lebensmittelproduktion verwendet werden. Nicht erfasst sind daher zB als Treibstoff genutzte Pflanzenöle.

Zu Z 26, 37, 44 lit. d, 46, 51 und 52 (§ 28 Abs. 39 Z 3 sowie Z 6, 22 lit. g, 33, 41, 42 lit. b und 42 lit. c der Anlage):

Aufgrund zwingender europarechtlicher Vorgaben hat eine Anpassung der Anlage zu erfolgen. Z 6, Z 22 lit. g, Z 33, Z 41, Z 42 lit. b und Z 42 lit. c der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 sind ersatzlos zu streichen. Durch diese Änderung unterliegen die in diesen Ziffern der Anlage genannten Gegenstände nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von zehn Prozent, sondern dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 und 3 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 und § 37 Abs. 31 GebG 1957):

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

-       bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat soll nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung (Formular Geb1) abgegeben werden müssen, sondern sollen diese mehreren Verträge in einer (Zahlwort) Anmeldung bekannt gegeben werden und

-       bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag soll eine Anmeldung überhaupt unterbleiben können.

Zu Z 2 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6 GebG 1957):

Die bisher schon für die Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehende Befreiung von der Zessionsgebühr soll auf die Abtretung von Aktien ausgeweitet werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 und 9 (§ 12a Abs. 3 und § 61 Z 1 GSpG):

Durch den Entfall des § 27 Abs. 1 und die damit einhergehende neue Absatzbezeichnung werden die Zitierungen angepasst.

Zu Z 2 und 8 (§ 21 Abs. 10 und § 60 Abs. 30 GSpG):

Neben Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 und Video Lotterie Terminals gemäß § 12a Abs. 2 sollen auch Glücksspielautomaten in Spielbanken an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen werden, um dadurch eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten.

Zu Z 3 und 8 (§ 27 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 60 Abs. 30 GSpG):

Die hinsichtlich der Arbeitnehmer des Konzessionärs gestellten Anforderungen entfallen.

Zu Z 4 und 8 (§ 40 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 60 Abs. 30 GSpG):

Die Verpflichtung zur Verwendung von Spielanteilen der Österreichischen Staatsdruckerei für Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen entfällt. Ein Kontrollvermerk ist im Sinne der bestehenden Regelung für sonstige Nummernlotterien durchzuführen.

Zu Z 5a und 8 (§ 50 Abs. 1 und 6 sowie § 60 Abs. 30 GSpG):

Anpassung an das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert sowie das Führungs- und Verfügungsgesetz und die Bundespolizeidirektionen-Verordnung aufgehoben werden.

Zu Z 5b und 8 (§ 50 Abs. 4 zweiter Satz und § 60 Abs. 30 GSpG):

Zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben ist es erforderlich, dass Behörden sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Im Rahmen der Vollziehung ist zunehmend der Versuch illegaler Glücksspielanbieter wahrzunehmen durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen daher eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar. Dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen muss, ergab sich bereits aus der derzeitigen Rechtslage, doch soll klargestellt werden, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflichten entziehen können.

Zu Z 5c und 8 (§ 50 Abs. 10 und 11 sowie § 60 Abs. 30 GSpG):

Zu Abs. 10:

Die Gewährleistung eines besonders hohen Schutzniveaus im Glücksspielsektor ist nur durch intensive und strenge Kontrollen möglich. Die Bedeutung einer genauen Aufsicht in einem sensiblen Bereich wie dem des Glücksspiels ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der mit illegalem Glücksspiel einhergehenden Probleme mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten und dem Umstand, dass in diesem Bereich hohe Profite insbesondere bei verbotenen Ausspielungen durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Glücksspielgeräte erzielt werden können. Diesem Umstand wurde mit intensiven Kontrollen im Bereich illegaler Glücksspieleinrichtungen begegnet, die zu zahlreichen Strafverfahren geführt haben. Im Zuge dieser Verfahren entstehen regelmäßig Barauslagen, die Kosten für den Abtransport von Eingriffsgegenständen sowie für deren Lagerung und Vernichtung umfassen. Die Vorschreibung dieser Kosten ist den allgemeinen Bestimmungen (§ 64 Abs. 3 VStG) folgend grundsätzlich im Spruch des Strafbescheides aufzuerlegen. Es soll jedoch möglich sein, Barauslagen in einem gesonderten Bescheid festzusetzen.

Für eine effektive Geltendmachung ist aber die einfache, rasche und mit möglichst geringem Aufwand verbundene Hereinbringung der entstandenen Kosten von großer Bedeutung, da dies vor allem in Anbetracht der Vielzahl an abzuwickelnden Verfahren einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht, der einer Aufrechterhaltung oder Erhöhung der bestehenden Kontrollen zuwiderläuft. Die Solidarverpflichtung stellt diesbezüglich ein geeignetes und unbedingt notwendiges Mittel dar um den derzeit bestehenden hohen Kontrolldruck zu gewährleisten und nach Möglichkeit weiter zu erhöhen. Derzeit ist in Verfahren, die mehrere Bestrafte betreffen, regelmäßig schwer möglich die jeweiligen Anteile der Ersatzpflichtigen am Gesamtbetrag zu bestimmen und läuft – selbst bei Auferlegung zu gleichen Teilen – die in der Vollzugspraxis häufig anzutreffende Uneinbringlichkeit von Teilbeträgen einer effizienten und kostendeckenden Vollziehung zuwider. Durch die gewählte Regelung soll der ungewünscht hohe Verwaltungsaufwand in diesem Bereich verringert werden und die volle Kostentragung durch die Ersatzpflichtigen gesichert werden, sodass eine effiziente Vollziehung in einem sensiblen Bereich wie dem vorliegenden ermöglicht wird, die gemessen an den verfolgten ordnungspolitischen Zielen dieses Gesetzes und deren Bedeutung auch als unerlässlich anzusehen ist um das Angebot an illegalem Glücksspiel unattraktiv zu machen und weiter einzuschränken.

Zu Abs. 11:

Die vorgesehene Meldepflicht sowohl für offenkundige als auch bloß mögliche Übertretungen soll einen höheren Informationsstand der mit der Vollziehung betrauten Verwaltungsbehörden bewirken und dadurch eine bessere Planung von Kontrollen ermöglichen, die zu einer Erhöhung der Effektivität der Kontrollen beiträgt.

Zu Z 6 und 8 (§ 52 Abs. 1 und § 60 Abs. 30 GSpG):

Im Bereich der verbotenen Ausspielungen soll die Verschärfung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass das illegale Glücksspiel zunehmend unattraktiv wird, was wiederum zu einer Erhöhung des Schutzstandards in diesem Bereich beiträgt und einen positiven Effekt auf den Schutz der Spieler erwarten lässt. Vor dem Hintergrund der mit dem Glücksspiel verfolgten Schutzgüter und deren Bedeutung muss dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam begegnet werden, anderenfalls der Strafbetrag gleichsam vom erzielten Vorteil konsumiert und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlen würde.

Zu Z 7 und 8 (§ 56a Abs. 4, 6 und 7 sowie § 60 Abs. 30 GSpG):

Mit der Neuregelung der Abs. 4, 6 und 7 wird die Betriebsschließung zu einer einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach dem Vorbild des § 360 GewO, deren vorzeitige Beendigung eines Antrages bedarf. Ferner wird geregelt, dass auch bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Lokalbetreibers) die Verfügung der Betriebsschließung bzw. der Betriebsschließungsbescheid weiterhin aufrecht bleibt. Damit soll vermieden werden, dass durch eine Betriebsaufgabe während aufrechter Betriebsschließung der Weiterbetrieb durch einen anderen Betreiber unter Fortführung des illegalen Glücksspiels erfolgt und somit die Betriebsschließung wirkungslos wird.

Zu Artikel 8 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 3 und § 18 Abs. 2j GrEStG 1987):

Durch diese Gesetzesänderung (Einfügung der Wortfolge „oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung“) soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden. Ein besonderer Einheitswert soll nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Art- oder Wertfortschreibung, sondern auch dann ermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind. In Fällen, die denen unmittelbar vor oder durch den Erwerbsvorgang selbst eine neue wirtschaftliche Einheit nach den Vorschriften des § 22 Bewertungsgesetz 1955 entstanden ist, soll nunmehr der Wert der neu entstandenen Einheit angesetzt werden. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Wert- bzw. Artfortschreibung einerseits und Nachfeststellung andererseits herbeigeführt  und für gleichartige Fälle ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden.

Durch die Wortwahl “ermittelt“ wird ein Redaktionsversehen bereinigt, da gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ein besonderer Einheitswert nicht (mit Bescheid) festgestellt wird, sondern für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu errechnen ist.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungsssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 3 Z 1 und § 12 Abs. 3 VersStG 1953)

Elektro-Hybridfahrzeuge verfügen über einen Verbrennungsmotor und gleichzeitig auch über einen Elektromotor. Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Elektro-Hybridfahrzeugen ist – wie auch bei anderen Kraftfahrzeugen außer Krafträdern – auf die Motorleistung in Kilowatt abzustellen. Dabei sind die im Typenschein bzw. im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend (§ 5 Abs. 5 des Versicherungssteuergesetzes). Dieser eingetragene Wert („Nennleistung in kW“ (Zeile 102)) besteht aus der Summe der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt und der Nenndauerleistung des Elektromotors in Kilowatt (Anmerkung 20 zur Anlage 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967).

Daraus ergibt sich, dass bei Elektro-Hybridfahrzeugen immer die Leistungen beider Motoren als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der motorbezogene Versicherungssteuer heranzuziehen sind. Daher besteht derzeit eine gewisse Benachteiligung von grundsätzlich umweltfreundlichen Kraftfahrzeugen.

Aus faktischen Gründen kann für die Berechnung der motorbezogene Versicherungssteuer nicht die Kilowattleistung eines einzelnen der beiden Motoren (zB des Verbrennungsmotors) herangezogen werden. Daher soll die motorbezogene Steuerbelastung auf die Hälfte vermindert werden indem der Steuersatz, der auf die Nenndauerleistung des Gesamtsystems aus Verbrennungsmotor und Elektromotor anzuwenden ist, halbiert wird.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG:

Hinsichtlich der Gründe für die Halbierung der Kfz-Steuer für Elektro-Hybridfahrzeuge wird auf die Ausführungen zum Versicherungssteuergesetz verwiesen.

Um eine Gleichbehandlung von Elektro-Hybridfahrzeugen im Versicherungssteuergesetz und im KfzStG für Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die aufgrund des § 59 KFG nicht der Haftpflichtversicherungspflicht unterliegen, zu erreichen, soll im KfzStG eine entsprechende Regelung vorgesehen werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Flugabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 FlugAbgG):

Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug soll von der Flugabgabepflicht befreit werden. Gemäß Artikel 3 lit. b des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (Chicagoer Abkommen) gelten Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge als staatliche Luftfahrzeuge. Gemäß lit. c dieser Bestimmung braucht jedes staatliche Luftfahrzeug eine Ermächtigung zur Landung in einem anderen Staat. Die Befreiung von der Flugabgabe setzt eine solche Ermächtigung voraus. Die Befreiung bezieht sich auf ein bestimmtes Luftfahrzeug; wird ein Militär-, Zoll- oder Polizeibeamter mit einem Zivilluftfahrzeug befördert, besteht eine Befreiung nur nach Maßgabe einer anderen Ziffer des § 3.

Zu Z 2 und 4 (§ 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 4 FlugAbgG):

Der Tarif für die Kurzstrecke soll um einen Euro und der Tarif für die Mittelstrecke soll um fünf Euro gesenkt werden um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich in der Luftfahrt zu unterstützen.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 4 und 5 FlugAbgG):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll grundsätzlich keine Jahresveranlagung erfolgen. Die Abgabe einer Jahreserklärung soll für jedes Kalenderjahr erforderlich sein, ein Bescheid soll jedoch nur mehr dann erlassen werden, wenn die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden müssen. Damit soll dieselbe Vorgangsweise festgelegt werden, wie auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer. Die Reihenfolge des Abs. 4 und des Abs. 5 wird vertauscht, damit klargestellt ist, dass die Fälligkeitsregelung auch für Bescheide gilt, die aufgrund einer Jahreserklärung erlassen werden.

Zu Z 5 und 6 (Anlage 1 und 2 zum FlugAbgG):

Die Änderung dient der Anpassung an die politischen Entwicklungen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 1 Z 3 NeuFöG:

Der amtliche Vordruck gemäß § 4 ist materielle Voraussetzung für die Erlangung der Befreiungen und Begünstigungen im Zuge von Neugründungen und Übertragungen von Betrieben. In der Vergangenheit wurden die Befreiungen und Begünstigungen oft nur aus dem Grund verweigert, weil am amtlichen Vordruck entweder die in Anspruch genommene Behörde oder jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei den denen die Wirkung nach § 1 NeuFöG eintreten sollten, nicht angekreuzt war, obwohl die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Neugründung oder Betriebsübertragung gegeben waren. Dies führt zu Unverständnis bei den betroffenen Bürgern. Nachdem sich jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 NeuFöG eintreten sollen, in den weitaus überwiegenden Fällen aus den Anträgen an die in Anspruch genommenen Behörden ergeben, soll dieses Erfordernis entfallen und wird ein neuer amtlicher Vordruck aufgelegt.

Zu Artikel 13 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu § 1 Abs. 6 Z 3 StiftEG:

Die Steuerbefreiung für Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen sollen an die Systematik des neuen Kapitalbesteuerungsregimes angepasst werden.

Zu Artikel 14 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 8 (§ 9a und § 323 Abs. 33 BAO):

Nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 soll der Personenkreis, den die Ausfallshaftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden.

Die Haftung nach § 9a BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie setzt somit die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner voraus.

Die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmende Person ist kein Vertreter des Abgabepflichtigen. Sie ist daher nicht als Folge der Einflussnahme dazu befugt, die dem Abgabepflichtigen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Haftungsrelevant ist nur ein auf Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten. Abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.

Die Haftungen nach § 9 BAO und nach § 9a BAO schließen einander nicht aus. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird.

Zu Z 2 und 6 (§ 97 Abs. 3 und § 227 Abs. 4 lit. a BAO):

Die Änderung des § 97 Abs. 3 dient der Verwaltungsökonomie, da auch elektronische Zustellungen künftig nach Maßgabe einer Verordnung auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig sein sollen.

Die Änderung in § 227 Abs. 4 lit. a stellt sicher, dass auch bei elektronisch übermittelten Buchungsmitteilungen eine Mahnung entfallen kann.

Zu Z 3 und 8 (§ 118a und § 323 Abs. 34 BAO):

Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Administration des Verfahrens zur Erlangung einer Forschungsbestätigung sollen Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) auf elektronischem Weg angefordert werden. Dabei soll das bereits bewährte Verfahren FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungieren. Das auf diese Weise elektronisch angeforderte Gutachten soll sodann von der FFG direkt der Abgabenbehörde im Wege von FinanzOnline übermittelt werden. Vom Inhalt des Gutachtes und der Tatsache der Übermittlung an die Finanzverwaltung ist der Steuerpflichtige zu verständigen. Eine Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt durch den Antragsteller der Prämie ist damit nicht mehr erforderlich.

Zu Z 4 (§§ 188 Abs. 5, 190 Abs. 5 und 191 Abs. 5 BAO):

Im Interesse der Vermeidung von „Nichtbescheiden“ (vermeintliche Feststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide) bestehen Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit von Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 BAO, wenn im Bescheid nicht mehr rechtsfähige oder nicht mehr handlungsfähige Beteiligte genannt sind. Die Änderung der §§ 188, 190 und 191 BAO soll sicherstellen, dass solche Ausnahmen auch dann vorliegen, wenn der im Bescheid genannte Beteiligte im Zeitpunkt der Zustellung von vornherein nicht rechtsfähig oder handlungsfähig war.

Zu Z 5, 7 und 8 (§ 208 Abs. 1 lit. f, § 282 Abs. 3 und § 293c sowie § 323 Abs. 33 BAO):

§ 293c BAO soll durch die Änderung in § 4 Abs. 2 EStG 1988 ersetzt werden. Dies bedingt auch Änderungen im § 208 BAO und im § 282 BAO.

Zu Artikel 15 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 AVOG 2010):

Es soll im Verordnungswege ermöglicht werden, konkret bezeichnete Aufgaben von Organen einer Abgabenbehörde auch für andere Abgabenbehörden erster Instanz wahrzunehmen. Damit soll eine effizientere Aufgabenbewältigung insbesondere gemeinsam untergebrachter Dienststellen erreicht werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 5 AVOG 2010):

Die Einschränkung auf die von § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 umfassten Steuersubjekte soll die Zuständigkeit des Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamtes der Vereine sowie der kleinen und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die gemäß den §§ 99 ff EStG 1988 auf Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige einzubehaltende Abzugsteuer abzuführen haben, begründen.

Weiters soll durch den einzufügenden Abs. 4 für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe von Personen, die keine Fahrzeughändler sind, nur ein Finanzamt in Wien zuständig sein, um in diesem Bereich effektiver und sparsamer agieren zu können.

Die neue Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 4 AVOG 2010 soll aus organisatorischen Gründen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 16 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1 lit. b (§ 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991):

Die Förderung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor wäre mit 31. August 2012 ausgelaufen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Förderung für derartige Fahrzeuge scheint aus umweltpolitischen Gründen zweckmäßig.

Zu Z 1 lit. b (§ 6a Abs. 6 NoVAG 1991):

Die Änderung des Wortlautes soll klarstellen, dass nur Fahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kommen, eine der Wertentwicklung entsprechende Verminderung des Malus erfahren. Kommt ein Fahrzeug, das bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, aus einem Drittland, dann ist der volle Malus anzuwenden.

Zu Z 2 und 3 (§ 12a NoVAG 1991):

Die Änderung stellt klar, dass eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe in den in § 12a genannten Fällen nur auf Antrag möglich ist.

Die Festlegung der Zuständigkeit und der Antragsfrist dient der Klarstellung.

Zu Artikel 17 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 BierStG 1995):

Die Änderung dient der Klarstellung, da auch bisher der Grundsatz galt, dass für jenes Bier eine Steuerentlastung ausgeschlossen ist, bezüglich dessen der Erwerber über den Verkaufspreis bereits die Biersteuer getragen hat. Würde dem Inhaber des Steuerlagers in diesen Fällen die Möglichkeit einer Steuerentlastung eingeräumt, erhielte er den betreffenden Steuerbetrag ein weiteres Mal.

Daher ist nach § 5 Abs. 1 in der geltenden Fassung die Steuererstattung für Ausleerbier (zB beim Ausschank im Bierfass zurück gebliebene Bierreste), Tropfbier (Bier, das zB bei der Zapfanlage abtropft und gesammelt wird) und Bierneigen (zB Bierreste im Bierglas, die nicht mehr getrunken wurden) ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Bier, das an ein Steuerlager zurückgeht (Rückbier), zB weil es verdorben war und daher der Verkauf storniert wurde, soll der Inhaber des Steuerlagers grundsätzlich Anspruch auf Entsteuerung haben. Als Nachweise für die Stornierung und Rückabwicklung des der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (im Normalfall ein Kaufvertrag) kommen die im Geschäftsleben üblichen Belege, wie auch Gutschriften oder Unterlagen über kostenlose Ersatzlieferungen in Betracht.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 BierStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3 BierStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Artikel 18 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 9 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Klarstellung und der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 10 MinStG 1995):

Die bestehende Ermächtigung zum Abschluss bilateraler Vereinbarungen soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf jene Mineralöle erweitert werden, die nach Abs. 9 nachträglich in den Kreis der Energieerzeugnisse aufgenommen werden, auf die die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden.

Zu Z 3 (§ 7a Abs. 7 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2a MinStG 1995):

Die Änderung soll klarstellen, dass als Schuldner des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nur jene Personen in Betracht kommen, die eine verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 6, Abs. 8 oder Abs. 10 oder eine verbotswidrige Behandlung im Sinne des § 9 Abs. 9 tatsächlich unmittelbar ausführen, sondern auch jene Personen, denen eine solche Verwendung oder Behandlung wirtschaftlich zuzurechnen ist oder die in irgendeiner Form daran beteiligt sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Steuerschuldner nach § 10 – wie auch nach anderen Bestimmungen des MinStG 1995 – neben natürlichen auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen sein können.

Zu Z 5 (Entfall des § 15 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6 (§ 33 Abs. 2 MinStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden.

Zu Z 8 (§ 33 Abs. 5 MinStG 1995):

Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 9 (§ 41 Abs. 5 MinStG 1995):

Die nach § 23 Abs. 8 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Z 10 (§ 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel 19 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 6 Z 3 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens und der sprachlichen Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 Z 4 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 2 AlkStG):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 3 AlkStG):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 5 AlkStG):

Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 8 (§ 55 Abs. 1 AlkStG):

In der Rechtsprechung war bislang strittig, welche rechtlichen Folgen eine Vermarktung von unter Abfindung hergestelltem Alkohol entgegen den Bestimmungen des § 57 hat. Eine derartige gesetzwidrige Vermarktung würde aber das ganze Abfindungsregime in Frage stellen. Um eine solche Interpretation zu verhindern, wird in § 55 Abs. 1 ein Satz angefügt, der klarstellt, dass auch die an sich gemäß § 57 verbotene Vermarktung zu einem Verlassen des Abfindungsregimes führt, mit der auch die Anwendung des Regelsteuersatzes verbunden ist.

Zu Artikel 20 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 8 SchwStG 1995):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 2 SchwStG 1995):

Die Regelungen betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 3 SchwStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 5 SchwStG 1995):

Die nach § 7 Abs. 6 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Artikel 21 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 2 (§ 18 Abs. 2 Z 2 und § 18 Abs. 4 TabStG 1995):

Die Änderungen dienen der Beseitigung von redaktionellen Versehen.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 2 TabStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 3 TabStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 5 TabStG 1995):

Die nach § 12 Abs. 7 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Z 6 (§ 29a TabStG 1995):

Die Regelung betreffend mengenmäßige Beschränkungen für im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten steuerfrei eingebrachte Tabakwaren ist obsolet geworden, da sämtliche der betroffenen Mitgliedstaaten die in § 44f Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, indem sie die EU-Mindeststeuersätze anwenden.

Zu Artikel 22 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 (§ 14a Abs. 2 TabMG 1996) und Z 9 (§ 38a Abs. 1 TabMG 1996):

Die Erreichung der Zielsetzungen des Solidaritäts- und Strukturfonds, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Trafikanten zu unterstützen und Strukturmaßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zu fördern, soll für ein weiteres Jahr sichergestellt werden. Einzahlungen in den Solidaritäts- und Strukturfonds sind ausschließlich für Zigarettenverkäufe der Großhändler an Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen zu leisten, da Zigaretten in Österreich den mit Abstand größten Marktanteil und somit die größte wirtschaftliche Bedeutung für das Einkommen der Tabaktrafikanten haben. Darüber hinaus sollen Zuschläge nur für jene Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis erheblich unter dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne des § 4 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995 liegt, abzuführen sein. Der Marktanteil dieser Erzeugnisse hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen, während die Erträge der Tabaktrafikanten aus den gesetzlichen Handelsspannen für diese Erzeugnisse stagnieren bzw. zurückgehen.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 2 TabMG 1996):

Derzeit dürfen sich ausschließlich natürliche Personen um ein Tabakfachgeschäft bewerben. Kriegsopfer- und Behindertenorganisationen sollen angehende Trafikanten in Schulungstrafiken ausbilden dürfen, die als Fachgeschäfte eingestuft werden. Die Ausschließungsgründe von der Führung eines Tabakfachgeschäfts wären daher dementsprechend zu lockern.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 3 TabMG 1996):

Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 TabMG 1996 birgt die Gefahr einer Benachteiligung von Eltern wegen der Inanspruchnahme von Karenzurlauben nach der Geburt eines Kindes in sich. Einerseits soll eine Angehörigennachfolge nur nach längerer Vollbeschäftigung in der zu übernehmenden Tabaktrafik möglich sein. Andererseits sollen angestellte Angehörige von Trafikanten im Hinblick auf die Geburt von Kindern nicht schlechter gestellt werden als Angestellte im Allgemeinen. So werden beispielsweise gemäß § 15f Mutterschutzgesetz 1979 (ebenso gemäß § 7c Väter-Karenzgesetz) bis zu zehn Karenzmonate für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Benachteiligung, die in den meisten Fällen Frauen betrifft, beseitigt. Die vorgeschlagene Anrechnung im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten kann als angemessene Berücksichtigung betrachtet werden.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 4 Z 8 TabMG 1996) und Z 5 (§ 35 Abs. 2 Z 7 und 8 TabMG 1996):

Das TabMG 1996 sieht vor, dass Trafikanten zur ordentlichen Führung einer Trafik geeignet sein müssen. So stellt § 27 TabMG 1996 ausdrücklich darauf ab, dass ein Bewerber um eine Tabaktrafik eine befriedigende Führung der Trafik erwarten lassen muss; insbesondere müssen eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung vorhanden sein. Selbst bei der Auswahl unter mehreren Vorzugsberechtigten stellt das TabMG 1996 in § 30 Abs. 3 unter bestimmten Bedingungen auf kaufmännische Grundsätze ab, erst recht gilt dies für die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern gemäß § 30 Abs. 4. Bei dieser Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auch auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber Bedacht zu nehmen (§ 30 Abs. 5 TabMG 1996).

Andererseits sind die Anforderungen an den einzelnen Trafikanten durch Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungssortiments und damit verbundene umfangreichere betriebswirtschaftliche Aufgaben, durch neue technologische Entwicklungen und nicht zuletzt durch die Verantwortung in sensiblen Bereichen wie etwa dem Jugendschutz permanent gestiegen. Durch die Aufnahme einer Verpflichtung der Tabaktrafikanten zur Absolvierung des von der Monopolverwaltung GmbH, der Wirtschaftskammer Österreich und der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten angebotenen Tabakfachhändlerseminars in den Bestellungsvertrag gemäß § 34 Abs. 4 Z 8 soll verstärkt sichergestellt werden, dass die Tabaktrafikanten den beruflichen Anforderungen gewachsen und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Schwerpunkte ausgebildet sind. Durch die Einbindung der Berufsvertretung wird ein umfassender Praxisbezug sichergestellt.

Der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des Seminars im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 7 wird im Regelfall durch eine abschließende Prüfung zu erfolgen haben. Kann dieser Nachweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erbracht werden, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.

Wird der in § 27 Abs. 2 Z 2 genannte Ausbildungszweck nicht oder nicht mehr verfolgt, stellt dies einen weiteren Kündigungsgrund dar.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 3 und 4 TabMG 1996):

Fehlt der gemäß § 35 Abs. 2 Z 7 TabMG geforderte Nachweis, soll dies auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen einen Kündigungsgrund darstellen.

Zugleich soll der Kündigung des Bestellungsvertrags auch in den Fällen des § 35 Abs. 2 Z 7 eine schriftliche Verwarnung voraus gehen. Darüber hinaus soll die Monopolverwaltung dazu ermächtigt werden, bereits anlässlich einer erstmals erteilten Verwarnung eine Geldbuße zu verhängen, da die Erteilung einer Verwarnung oftmals nicht als ausreichendes Sanktionsmittel empfunden wird.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 6 TabMG 1996):

Auch in den Fällen des § 35 Abs. 2 Z 7 soll die Monopolverwaltung dazu ermächtigt werden, anstelle einer Kündigung als gelinderes Mittel eine Geldbuße zu verhängen. Darüber hinaus soll eine Mindesthöhe von Geldbußen neu festgelegt werden. Durch Wegfall der bislang geltenden Höchstgrenze von lediglich zehn Prozent des Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen soll der Monopolverwaltung zugleich ein größerer Ermessensspielraum bei der Bemessung der Geldbußen eingeräumt werden.

Bei Beschlussfassung des TabMG 1996 wurde eine grundsätzlich dreistufige Sanktionierung für Übertretungen des Tabakmonopolgesetzes oder des Bestellungsvertrags eingeführt, die aus den Stufen Verwarnung – Geldbuße – Kündigung besteht. Für einige Vergehen, die für das System des Tabakmonopols als besonders schwerwiegend gelten, wurde damals eine nur zweistufige Sanktionierung, unter Entfall der Möglichkeit der Geldbuße, geschaffen. Es besteht somit durch den Ausschluss der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als einzige Sanktion die Kündigung durch die Monopolverwaltung. Die Annahme des Gesetzgebers, Trafikanten von der Begehung bestimmter, als besonders schwerwiegend zu betrachtenden Verletzungen des Tabakmonopolgesetzes abhalten zu können, indem nach einer Verwarnung als nächste Maßnahme gleich die Kündigung droht, hat sich in der Praxis nicht als zutreffend erwiesen. Es hat sich gezeigt, dass einerseits die Erteilung einer Verwarnung oftmals nicht als ausreichendes Sanktionsmittel erlebt wird, andererseits verhängte Geldbußen wirtschaftlich deutlicher spürbar erlebt werden und in aller Regel zu einer dauerhaften Unterlassung der Gesetzesübertretungen durch den sanktionierten Trafikanten führen. Eine Vereinheitlichung der Sanktionen dient auch der Verbesserung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sodass Abs. 6 zweiter Satz entfallen soll.

Zu Z 8 (§ 38 Abs. 5 TabMG 1996):

Für Zigaretten und Feinschnitttabake, deren Kleinverkaufspreise erheblich unter dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne des § 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 liegen, soll die Mindesthandelsspanne der Tabaktrafikanten angehoben werden. Durch diese Maßnahmen sollen das Einkommen der Tabaktrafikanten und das Steueraufkommen gesichert werden.

Zu Artikel 23 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 29 Abs. 2 und Abs. 7 FinStrG):

Mit der Änderung in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige einzuhaltende Zahlungsfrist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit der Erlassung des betreffenden Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen beginnt.

Durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 7 soll die bisherige Verwaltungspraxis, Selbstanzeigen anlässlich der Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen mit Restschuldausweis ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume anzuerkennen, gesetzlich abgesichert werden.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 5 FinStrG):

Im Zusammenhang mit der Schaffung des Straftatbestands nach § 49a Abs. 3 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2010 wurde übersehen, in § 31 Abs. 5 FinStrG eine vergleichbare Regelung wie für den Tatbestand des § 49a Abs. 1 FinStrG einzufügen. Daraus folgt, dass eine Verjährung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs. 3 FinStrG überhaupt erst mit Kenntnis der Abgabenbehörde vom Tatbestand nach § 109b EStG 1988 eintreten kann. Mit dem Verweis auf die Mitteilungspflicht nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 soll dieser Mangel behoben werden.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 1 FinStrG):

Diese sprachliche Umstellung dient einer einheitlichen Formulierung der §§ 38 bis 39 und der systemkonformen Aufzählung der Finanzvergehen in ihrer gesetzlichen Reihenfolge. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 4 (§ 38a Abs. 1 lit. a FinStrG):

Hierbei handelt es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Wie auch in § 38 (Gewerbsmäßige Tatbegehung) war die Aufnahme des § 37 Abs. 1 als qualifizierte Begehungsform  schon ursprünglich geplant (siehe auch § 38a Abs. 2 letzter Satz, der darauf Bezug nimmt). Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass die Abgabenhehlerei immer häufiger in Form organisierter Banden erfolgt und eine Privilegierung dieser Tätergruppe sachlich nicht gerechtfertigt ist. Gleichzeitig soll aus systematischen Gründen die Aufzählung der betroffenen Finanzvergehen in ihre gesetzlichen Reihenfolge gebracht werden.

Zu Z 5 (§ 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FinStrG):

In § 39 Abs. 1 lit. b wird durch die Wendung „Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen“ im Sinne von „entweder oder“ verwendet. Um jedoch den Eindruck zu vermeiden, dass beide Fälle gleichzeitig vorliegen müssen, soll zur Klarstellung das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt werden.

Durch die vorgeschlagene Formulierung „unter Zugrundelegung“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Scheinhandlungen und Scheingeschäfte wesentlich die Sachverhaltsebene einer abgabenrechtlichen Gestaltung betreffen.

Der Begriff „Abgabengutschrift“ in Abs. 2 kann auch so ausgelegt werden, dass es tatsächlich zu einem „Negativsaldo“ der Umsatzsteuer in einem Vorauszahlungszeitraum kommen muss. Gemeint ist hingegen, dass es durch das „Gutschreiben“ von ungerechtfertigten Vorsteuerbeträgen in der Steuererklärung zu einer Verkürzung von Abgaben kommt. Daher soll durch die nunmehr eindeutige Formulierung eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

Zu Z 6 (§ 48b Abs. 1 FinStrG):

In Deutschland kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden (§ 31b Zollverwaltungsgesetz), wobei nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann. Aufgrund dieser außerordentlich hohen Strafdrohung eines unserer wichtigsten Nachbarstaaten, wird Österreich aufgrund des Sanktionsgefälles zunehmend als Ausweichstaat für illegale Bargeldtransaktionen benutzt. Um dem entgegenzutreten wird vorgeschlagen, die Strafdrohung für vorsätzliche Tatbegehung von derzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro und für fahrlässige Tatbegehung von 5 000 Euro auf 10 000 Euro anzuheben.

Zu Z 7 (§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG):

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 105/2010, wurden finanzpolizeiliche Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Abgabenbehörden normiert. Durch die Änderung des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG soll die vorsätzliche Erschwerung oder Verhinderung auch solcher abgabenbehördlicher Amtshandlungen als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Z 8 (§ 56 Abs. 2 FinStrG):

§ 114 Abs. 3 BAO regelt die elektronische Erfassung von Anbringen und sonstigen das Verfahren betreffenden Unterlagen. Im FinStrG fehlt eine entsprechende Bestimmung, wiewohl auch für die Finanzstrafbehörden Bedarf besteht, Anbringen und sonstige das Finanzstrafverfahren betreffende Unterlagen elektronisch zu erfassen. Es soll daher der Verweis auf § 114 Abs. 3 BAO eingefügt werden.

Zu Z 9, 10, 20 und 25 (§ 58 Abs. 1 lit. g, § 65 Abs. 1 lit. a, § 194a und § 265 Abs. 1r FinStrG):

Mit diesen Änderungen soll ein einziges Finanzamt, nämlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz für alle Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien eingerichtet werden. Bei diesem soll auch der Spruchsenat als Organ sämtlicher Finanzstrafbehörden der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen. Schließlich soll dieser Finanzstrafbehörde auch die Führung des bisher beim Finanzamt Wien 1/23 angesiedelten Finanzstrafregisters übertragen werden.

Diese Zuständigkeitsänderung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel soll hingegen aufgrund seiner bundesweiten Zuständigkeit als eigene Finanzstrafbehörde erhalten bleiben.

Zu Z 11 (§ 68 Abs. 3 FinStrG):

Der Verweis auf das Arbeitsverfassungsgesetz soll richtig gestellt und die Definition des leitenden Angestellten aufgrund der Aufhebung der Verweisbestimmung ins FinStrG übernommen werden.

Zu Z 12 (§ 74 Abs. 2 FinStrG):

Wie in § 74 Abs. 1 soll über die Ablehnung eines Senatsmitglieds oder Schriftführers in dessen Abwesenheit entschieden werden.

Zu Z 13 (§ 80 FinStrG):

Durch die Schaffung einer Finanzstrafbehörde, deren Zuständigkeit sich über mehrere Finanzamtsbereiche erstreckt, ist eine gesetzliche Regelung zur strafrechtlichen Würdigung von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Finanzstrafbehörde erforderlich.

Zu Z 14 (§ 99 FinStrG):

Damit soll gewährleistet werden, dass im Zuge von Maßnahmen nach § 99, die von Finanzämtern durchgeführt werden, die selbst nicht Finanzstrafbehörde sind, die Bestimmungen des FinStrG angewendet werden können.

Zu Z 15 (§ 137 FinStrG):

Es soll klargestellt werden, dass sich die inhaltlichen Erfordernisse eines Erkenntnisses auf dessen schriftliche Ausfertigung beziehen.

Zu Z 16 (§ 146 Abs. 2 lit. b FinStrG):

Durch die FinStrG-Novelle 2010 wurde § 53 Abs. 1 lit. b aufgehoben. Aus diesem Grund soll der Verweis auf die lit. b entfallen.

Zu Z 17 (§ 150 Abs. 4 FinStrG):

Die Änderung dient der Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 18 (§ 162 Abs. 1 FinStrG):

Es soll wie in § 137 FinStrG betreffend die Erkenntnisausfertigung klargestellt werden, dass sich auch die inhaltlichen Erfordernisse einer Rechtsmittelentscheidung auf deren schriftliche Ausfertigung beziehen.

Zu Z 19 (§ 172 Abs. 1 FinStrG):

Durch die Schaffung einer Finanzstrafbehörde mit Zuständigkeit für mehrere Finanzämter ist es aus Gründen der Klarstellung geboten, Vollstreckungsamtshilfe auch durch Abgabenbehörden ausdrücklich vorzusehen.

Zu Z 21 (§ 205 FinStrG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in § 196 Abs. 2 StPO für das gerichtliche Strafverfahren die Bestimmung eingeführt, dass dem Opfer im Falle eines zurück- oder abgewiesenen Fortführungsantrages nach § 195 StPO ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro aufzutragen ist. § 195 StPO ist an die Stelle des früheren § 48 Z 1 und 2 StPO getreten, wonach der Privatbeteiligte berechtigt war, an Stelle des Staatsanwaltes die Anklage zu vertreten, wenn dieser die Anzeige zurücklegte oder von der Verfolgung zurücktrat. Ohne entsprechende Ausschlussbestimmung träfe die Verpflichtung zum Pauschalkostenbeitrag auch die Finanzstrafbehörde, der gemäß § 200 Abs. 2 im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Rechte des Opfers zukommen. Da die Finanzstrafbehörde den Strafanspruch des Staates durchzusetzen hat und dem Wesen nach neben dem Staatsanwalt Anklägerin ist (Reger/Hacker/Kneidinger3, § 200 Rz 1), soll ein allfälliger Pauschalkostenbeitrag ausgeschlossen werden.

Zu Z 22 (§ 212 Abs. 1 bis 6 FinStrG):

Mit Änderung des § 202 durch die FinStrG-Novelle 2010 ist der in § 212 Abs. 1 letzter Satz enthaltene Verweis auf diese Bestimmung, die die Kompetenz für die Einstellung im Ermittlungsverfahren der StA zuweist, sinnwidrig geworden. Anstelle dieses Verweises soll somit § 212 um den Inhalt des § 202 alte Fassung ergänzt werden.

Zu Z 23 (§ 221 Abs. 3 FinStrG):

Wie hinsichtlich § 212 Abs. 1 letzter Satz ist auch bezüglich § 221 Abs. 3 der Verweis auf die Bestimmungen des § 202 aufgrund der Änderung des § 202 durch die FinStrG-Nov 2010 obsolet geworden. In § 221 Abs. 3 soll daher ein Verweis auf den nunmehr relevanten § 212 aufgenommen werden.

Zu Z 24 (§ 254 Abs. 1 FinStrG):

Mit der FinStrG-Novelle 2010 wurde § 29 Abs. 1 FinStrG dahingehend geändert, dass nunmehr Selbstanzeigen bei einem sachlich zuständigen Finanz- oder Zollamt einzubringen sind. Da gem. § 254 Abs. 1 diese Bestimmung auch für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts anzuwenden ist, soll durch die Einfügung des Wortes „sinngemäß“ klargestellt werden, dass Selbstanzeigen betreffend landesabgabenrechtliche Verfehlungen bei den sachlich zuständigen Landesabgabenbehörden einzubringen sind.

Zu Z 25 (§ 265 Abs. 1r FinStrG):

Die Bildung einer Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Zuständigkeit für alle Finanzämter mit Sitz in Wien soll erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 24 (Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes)

Zu § 7 Abs. 2 AEG:

Die Verweisungsbestimmung des § 7 Abs. 2 Ausfuhrerstattungsgesetz soll an die neue Rechtslage aufgrund der Finanzstrafnovelle 2010 angepasst werden.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

16. April 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

1.010.000

 

IVP 1 - KEST ANMELDUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

KESt Anmeldung erfolgt nur mehr rein elektronisch

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 96 Abs. 3 EStG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

180.000

 

IVP 2 - ENTFALL DER ANZEIGEPFLICHT BEI BESTANDSVERTRÄGEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

•              Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat soll nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden müssen, sondern sollen diese mehreren Verträge in einer Anmeldung bekanntgegeben werden können
•              Wird künftig die Gebühr für Bestandverträge mit Verrechnungsweisung in FinanzOnline bezahlt, kann die bisher erforderliche Gebührenanzeige (Formular Geb1) entfallen.

Ursprung:

 

Fundstelle

§ 33 TP 5 Z 3 und § 37 Abs. 31 Gebührengesetz

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

830.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute

Fallzahl

20.000

Quellenangabe

BRIT

 

Verwaltungstätigkeit 1

Elektronische KEST Anmeldung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

15

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-9,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-180.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-180.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Bestandsgeber

Fallzahl

55.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Entfall der Gebührenanzeige bei Verwendung einer elektronischen Verrechnungsweisung in FON

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

25

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-15,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-825.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-825.000

 


 

Anlage 2: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Umsatzsteuergesetz 1994

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

16. April 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet in Mio. EUR)

300 – 400 Mio.

 

IVP 1 – NEUREGELGUNG DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§11 Abs. 2

ENTLASTUNG (gerundet in Mio. EUR)

300 – 400 Mio.

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

ANNAHMEN für Anzahl der Rechnungen

 

 

 

 

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Anzahl Rechnungen

400.000.000

700.000.000

- B2B, B2G, G2B (50%), Rest B2C

200.000.000

350.000.000

Ausgangsbasis Anzahl Rechnungen inkl. Abschlag B2G (17%, Basis dänische Studie)

166.000.000

290.500.000

 

 

 

- davon Abschlag bleibt Papier (25%) - Einführungsjahr

41.500.000

72.625.000

- davon Abschlag bereits jetzt elektronisch (10%)

16.600.000

29.050.000

Gesamtzahl Rechnungen Einführungsjahr

107.900.000

188.825.000

Anteil PDF (60%)

64.740.000

113.295.000

Anteil strukturiert (40%)

43.160.000

75.530.000

 

 

 

+ davon Abschlag bleibt Papier (25%) - Einführungsjahr

Gesamtzahl Rechnungen - 100% Uptake

149.400.000

261.450.000

Anteil PDF (60%)

89.640.000

156.870.000

Anteil strukturiert (40%)

59.760.000

104.580.000

 

 

 

 

 

 

ANNAHMEN für Einsparung pro Rechnung (Basis: Billentis Studie der WKÖ)

 

 

 

Zeitersparnis PDF-Rechnung

2 Minuten

 

Zeitersparnis strukturierte Rechnung

5,5 Minuten

 

Porto (beide Arten, bei PDF Versand per E-Mail)

0,62 EUR

 

Stundensatz (Bürokraft)

36 EUR

 

 

Einsparungspotential - Bandbreiten

Einführungsjahr (75% Uptake)

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Einsparung PDF-Rechnungen

117.826.800

206.196.900

Einsparung strukturierte Rechnungen

169.187.200

296.077.600

Gesamteinsparung Einführungsjahr

287.014.000

502.274.500

 

 

 

100% Uptake

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Einsparung PDF-Rechnungen

163.144.800

285.503.400

Einsparung strukturierte Rechnungen

234.259.200

409.953.600

Gesamteinsparung - 100% Uptake

397.404.000

695.457.000

 

Auf Basis des Berichts der High Level Group der Europäischen Kommission wird mit einer Entlastung für Unternehmen EU-weit von 18 Mrd. EUR gerechnet. Umgerechnet auf Österreich ergibt sich ein Anteil von rd. 350 Mio. EUR.

 

Erläuterungen zur Berechnung:

Quellen: Dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Die Daten aus der Billentis-Studie der WKÖ wurden auch für die Annahmen der Zeitersparnis herangezogen. Die Zeitersparnis für eine vollautomatisierte Rechnung liegt bei 5,5 Minuten, für eine PDF-Rechnung bei 2 Minuten. Zusätzlich entfallen in beiden Fällen 0,62 EUR an Porto. Als Stundensatz werden 36 EUR auf Basis des Standardkostenmodells angenommen.

Die Verteilung zwischen PDF-Rechnung und vollautomatisierten Rechnungen wird mit 60:40 angenommen.

Im ersten Jahr der Einführung wird davon ausgegangen, dass bereits jetzt 10% der Rechnungen elektronisch gelegt werden, 25% sind weiterhin in Papier.