Entwurf

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden

Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden“

2. § 1 lautet:

§ 1. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung sind gewährleistet,

           1. wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3a Signaturgesetz versehen ist, oder

           2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt wird, sofern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, oder

           3. wenn der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Dieses Erfordernis ist auch als erfüllt anzusehen, wenn eine elektronische Rechnung über FinanzOnline oder über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger gelegt wird.“

3. § 2 entfällt.

4. Der bisherige Text des § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“


Begründung

Allgemein

§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 bildet gemeinsam mit der vorliegenden Verordnung die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Bisher waren in dieser Verordnung hohe technische Anforderungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vorgesehen. Durch die Neuregelung sollen die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, bedürfte.

Zu Z 1 (Titel):

Da § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012 in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben die „elektronische Rechnung“ und nicht mehr die „auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung“ regelt, ist auch der Titel der vorliegenden Verordnung entsprechend anzupassen.

Zu Z 2 (§ 1 Z 1 bis 3):

§ 1 der vorliegenden Verordnung normiert, unter welchen Voraussetzungen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung als gewährleistet gelten. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach dem UStG 1994 erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.

Um den grenzüberschreitenden Einsatz elektronischer Rechnungen zu erleichtern, nennt Art. 233 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU zwei Technologien, bei deren Einsatz davon auszugehen ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben wird in § 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleistet sind, wenn die Rechnung mit einer Signatur iSd § 2 Z 3a Signaturgesetz versehen ist oder die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Art. 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird, sorfern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Das zusätzliche Erfordernis der Übermittlung einer Sammelrechnung entfällt.

Nach Art. 233 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG idF der Richtlinie 2010/45/EU legt jeder Unternehmer selbst fest, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben wird in § 1 Z 3 dieser Verordnung normiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden können, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gelten auch dann als gewährleistet, wenn eine Rechnung über FinanzOnline oder über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger gelegt wird. Damit tritt keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein.