Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ##/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 197 lauten die Abs. 2 bis 4:

„(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.

(3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.

(4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 lediglich hinsichtlich des anderen Elternteils und dessen Verwandten.“

2. In § 199 lauten die Abs. 2 und 3:

„(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor.

(3) Ist das Wahlkind nur durch eine Person angenommen worden und sind sowohl diese Person oder deren Nachkommen als auch der nicht verdrängte leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass – ungeachtet eines allfälligen Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen nach § 197 Abs. 3 zweiter Satz – je zur Hälfte auf den Stamm der annehmenden Person und des nicht verdrängten leiblichen Elternteils.“

3. § 201 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft des leiblichen Elternteils mit dem Wahlelternteil oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;“

4. § 1503 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) §§ 197, 199 und 201 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xx/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Annahmen an Kindes statt anzuwenden, bei denen der schriftliche Vertrag nach dem 30. Juni 2013 geschlossen wird.“

Artikel 2

Änderung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge: „oder die Kinder des jeweils anderen an Kindesstatt“ aufgehoben.

2. In § 43 Abs. 1 werden in Z 26 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 27 angefügt:

       „27. die jeweiligen ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen über jene Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe, die die gemeinsamen Kinder betreffen.“

3. In § 45 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) §§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“