Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 302

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Ich danke herzlich für Ihr Lob, danke den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, danke für die Anregungen und freue mich schon auf die Diskussion des Berichts 2008. (Beifall bei Grünen, SPÖ, ÖVP und BZÖ.)

22.26

22.26.30

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Ich bedanke mich ebenfalls im Namen der Ab­geordneten bei den Volksanwältinnen.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Der Herr Berichterstatter wünscht kein Schlusswort.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Volksanwaltschaftsausschusses, den vorliegenden Bericht III-7 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für diese Kenntnisnahme eintreten, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Schenk, Kollegin und Kollegen betreffend Unterhaltsvorschussgesetz.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist die Minderheit. Der Antrag ist abgelehnt.

22.27.048. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (GZ 3 St 98/07t) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Ab­geordneten zum Nationalrat Stefan Petzner (193 d.B.)

 


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesord­nung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Stadler mit einer gewünschten Re­dezeit von 5 Minuten. – Bitte.

 


22.27.32

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Ich trage zunächst folgenden Antrag vor:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Pendl, Dr. Sonnberger, Brosz, Kolleginnen und Kolle­gen vor.

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Frau Bundesministerin für Justiz wird ersucht, die zuständigen Strafverfolgungsbe­hörden darauf hinzuweisen, dass Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfol­gung (Art. 57 Abs. 3 B-VG) nur dann zu stellen sind, wenn nicht offensichtlich kein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht; ein solcher Zusammenhang ist jedenfalls auszuschließen, wenn die inkriminierte Handlung eindeu­tig vor der Zeit gesetzt wurde, in der der Beschuldigte ein Mandat innehatte bezie-


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