Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung, 7. Juli 2010 / Seite 177

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nance nicht etwa für Anlageentscheidungen der Asset Manager missbraucht werden. Nur die Realität sieht anderes aus.

Geschäftsbanken stellen den volkswirtschaftlich unverzichtbaren Teil des Bankensys­tems dar. Ihre Existenz muss gesichert sein, denn die versorgen auf solider Basis die heimischen Betriebe mit liquiden Mitteln in Form von Krediten und sind somit für die Wirtschaft von essentieller Bedeutung. Investmentbanken sind Unternehmen wie an­dere auch. Demnach müssen sie bei Misserfolg aus der Wirtschaft ausschieden, die Funktionsfähigkeit des „basic banking“ wird dadurch aber nicht beeinträchtigt.

Um zukünftig Banken bail-outs zu vermeiden, muss daher das Bankgeschäft getrennt werden – in Geschäftsbanken und Investmentbanken.

Finanziert werden müssen die Aktivitäten der Investmentbanken ausschließlich mit Eigenmitteln und mit Risikokapital. Bei Fehlinvestitionen ist dadurch sichergestellt, dass nur das Eigenkapital oder die Fremdkapitalgeber (die das Risiko übernommen haben und mit dementsprechend hohen Zinsen rechnen) haften. Der Zugang zum „bil­ligen Geld der Staatsbürger“ ist den Investmentbanken für ihre risikoreichen und hoch gehebelten Geschäfte jedenfalls zu verwehren. Weder direkt über (Spar-)Einlagen noch indirekt über die EZB.

Dieser Vorschlag hat zur Folge, dass Banken bei riskantem Investmentbanking nicht mehr darauf vertrauen können, vom Staat gerettet zu werden – d. h. kein „moral ha­zard“ mehr. Daraus resultieren geringerer Interessenkollision (Insiderwissen), da Ban­ken nicht mehr zugleich Kreditgeber, Mit-Gesellschafter oder Aktionär sowie Anlagebe­rater und Depotverwalter für ihre Kunden sind. Die Bürokratie von überbezahlten Natio­nalbankern und der Finanzmarktaufsicht kann etwas zurückgefahren werden, da bei den zu überwachenden Geschäftsbanken die Risiken für die Allgemeinheit insgesamt geringer wären und hingegen bei den riskanten Eigenhandels-/Investmentbanken die privaten Aktionäre das Risiko tragen, deshalb ist dort weniger Überwachung notwen­dig: Der Zusammenbruch einer Investmentbank wäre nicht systemrelevant und damit als normale Sanktion des Marktes zulässig.

Mit Ausnahme des Konsumentenschutzes kann unter obigen Voraussetzungen das In­vestmentbankengeschäft wenig reguliert ablaufen, ausgeklügelte Eingriffe würden so­undso an der Kreativität der Investmentbanker scheitern.

Als Weiterentwicklung aus Adam Smith´s Erkenntnis bleibt zu schließen, dass Marktim­perfektionen bestmöglich regulativ zu unterdrücken sind, auch insofern als dass es gar nicht zu den erwähnten Auswüchsen kommen kann („too big to fail“) – alles andere hat sonst mit Marktwirtschaft nichts mehr zu tun. Dies ist jedoch eine Erkenntnis, die noch nicht allzu verbreitet zu sein scheint.

In Summe kann nochmals festgehalten werden, dass diese Herangehensweise besser und effizienter ist als jegliches Verbot gewisser Geschäfte oder auch noch so strenge Eigenkapitalanforderungen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, dem Nationalrat bis Dezember 2010 eine Regierungsvorlage zu­zuleiten, die eine Trennung des Bankgeschäftes in Geschäftsbanken und Investment­banken vorsieht.“

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