Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll179. Sitzung / Seite 213

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Damit ist, wie er selbst auch festgehalten hat, etwas gelungen, was jahrelang nicht ge­lungen ist und jahrzehntelang verschoben worden war. Denn die letzte Hauptfeststel­lung ist am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten, und da kann man sich durchaus auch zu­rückerinnern, welche Versuche es gegeben hat – obwohl, und das sei auch gesagt: Beim übrigen Grundvermögen, dem nicht-landwirtschaftlichen Grundvermögen, geht die letzte Hauptfeststellung auf das Jahr 1973 zurück. Da bestünde also durchaus auch Handlungsbedarf, vielleicht mehr als im Bereich der Landwirtschaft – weil man immer so tut, als ob nur bei den Bauern nichts ginge. Dies sei hier also auch klar fest­gehalten.

Meine Damen und Herren, es war natürlich – und ich möchte gar nicht im Groll zurück­blicken – nicht ganz leicht angesichts jener Angriffe, die durchaus auch von bestimm­ten Organisationen gestartet wurden, wo behauptet wurde, dass die Bauern ja keine Steuern zahlen und so weiter und so fort. Aber lassen wir das. Wichtig ist das positive Ergebnis.

Ja, es ist eine Umstellung, und die ist auch notwendig, denn es gibt auch einige Ver­fassungsgerichtshof-Erkenntnisse, die sich zwar nicht direkt, aber durchaus auch am Rande mit der Frage des Einheitswertes beschäftigt haben, ob dieser so, wie er derzeit Gültigkeit hat, noch gerechtfertigt wäre. Daher gibt es in Zukunft 83 Prozent aus der Bodenbewertung, 13 Prozent aus den Zahlungen der ersten Säule und 4 Prozent aus der sogenannten Viehproduktion mit 60 Hektar RLN und 120 Vieheinheiten.

Meine Damen und Herren, nun ist die Sache so, dass dazu auch ein Abänderungsan­trag von mir eingebracht wird, nämlich jener der Abgeordneten Jakob Auer, Jan Krai­ner, Kolleginnen und Kollegen zum Abgabenänderungsgesetz 2012 (1960 der Beila­gen), in der Fassung des Ausschussberichtes (1977 der Beilagen):

I. Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. In Z 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „5 Hektar“ die Wortfolge „10 Hektar“.

III. Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. In Z 18 wird die bisherige lit. b zu lit. c und folgende lit. b eingefügt:

„b) In Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vor­liegt.““

Es gibt weiters folgende Änderung – um nur die wesentlichen zu erläutern –:

3. In Z 26 wird in § 28 Abs. 39 folgende Z 4 angefügt:

„4. Die Änderungen in § 12 Abs. 12 sowie in § 22 Abs. 1 und Abs. 2 sind ab dem Ver­anlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anla­gevermögen nach dem 30. Juni 2013 erfolgt.““

Dann gibt es noch einige Änderungen, was die Viehwerttabelle betrifft. Das sei ganz of­fen gesagt, weil in Zukunft ja natürlich auch aus der Viehproduktion wesentliche Er­tragsrelationen zugrunde liegen: Die liegen also damit auf. (Präsidentin Mag. Prammer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Und es gibt noch Wahrungsbestimmungen zum § 338, was die Pflichtversicherung, Unfallversicherung und Sozialversicherung betrifft, was auch ein maßgeblicher Punkt ist.

 


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