Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll193. Sitzung / Seite 204

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Mit dieser Bestimmung wird die Suche nach Familienangehörigen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgeschrieben.

Zu Z 4 (Art. 3 (AsylG  2005), Z 13):

Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

*****

 


Präsident Fritz Neugebauer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Korun. – Bitte.

 


18.59.08

Abgeordnete Mag. Alev Korun (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Eingangs möchte ich festhalten, dass wir diese Punkte, die für die Betroffenen, nämlich zum Beispiel für die Asylsuchenden, teilweise über Leben und Tod entscheiden können, ohne die Innenministerin diskutieren und behandeln.

Die Innenministerin glänzt bei dem wichtigen Thema gerade durch Abwesenheit, und ich kann feststellen, dass sie vom Herrn Staatssekretär vertreten wird, der sich bei jeder Gelegenheit für nicht zuständig für Asyl und für Menschenrechtsschutz erklärt und ständig betont, er wird erst zuständig, wenn jemand eine Niederlassungs­bewilligung besitzt. (Abg. Amon: Aber jetzt ist er als Vertreter der Innenministerin hier!)

Ich bin also sehr gespannt, wie der Herr Staatssekretär uns die problematischen Punkte in diesem Gesetzeskonvolut erläutern wird. – So viel zur Seriosität der Bun­desregierung und dazu, wie sehr sie das Thema ernst nimmt.

Die Regierungsvorlage soll mehrere Punkte von EU-Richtlinien umsetzen. Dabei verzichtet sie wieder einmal nicht auf die Möglichkeit – wie das regelmäßig alle sechs Monate vonseiten der Bundesregierung geschieht –, entsprechende Regelungen des Asylgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und in diesem Fall sogar des Grenzkon­troll­gesetzes zu verschärfen.

Die neue zusätzliche Mitwirkungspflicht für Kinderflüchtlinge wurde schon ange­sprochen. Es wurde aber nicht erwähnt, dass das auf EU-Ebene, konkret in der sogenannten Statusrichtlinie, als Recht vorgesehen wird. Diese Richtlinie besagt, dass unbegleitete Kinderflüchtlinge spätestens bei der Erteilung von Asyl das Recht haben sollten – es geht nicht um eine Verpflichtung, sondern um ein Recht! –, nach ihren Familienangehörigen beziehungsweise nach ihren Eltern zu suchen. Aus diesem Recht, das laut EU-Recht umzusetzen ist, macht unsere Bundesregierung eine zusätz­liche und neue Verpflichtung der Betroffenen, nämlich der unbegleiteten Kinderflücht­linge.

Dazu ist es wichtig, zu wissen, dass wir im Asylgesetz selbstverständlich seit Jahren eine allgemeine Mitwirkungspflicht für alle Asylwerber und Asylwerberinnen haben, also auch für unbegleitete Kinderflüchtlinge. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Mitwir­kungspflicht wird jetzt den Kinderflüchtlingen eine weitere Mitwirkungspflicht aufge­brummt. Das wird genau in dem Paragraphen geregelt, wo die allgemeine Mitwir­kungspflicht geregelt wird. Es ist dies § 13 – für diejenigen, die nachschauen wollen! Es wird auch extra darauf hingewiesen, dass es bei der Entscheidung über Asyl berücksichtigt werden wird, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt oder nicht beachtet wird. Die sogenannte Glaubwürdigkeit ist dann nicht vorhanden, wenn es an der Mitwirkung hapert.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite