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Bankverbindung: HYPO Alpe-Adria-Bank AG, BLZ: 52000, KtoNr: 00001150014

 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 4 – Finanzen, Wirtschaft,

Wohnungs- und Siedlungswesen

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

7.1.2009

 

 

 

Zahl:

 

--4-FINF-4030/10-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Begutachtungsentwurf eines BG, mit dem das AsylG 2005, das FremdenpolizeiG 2005 und das NAG geändert werden und ein BG über einen Beirat des LH zur Beratung in Fällen besonderen Interesses erlassen wird; Konsultationsmechanismus; Auslösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Santer

 

Telefon:

 

050 536 – 30419

 

Fax:

 

050 536 – 30400

 

e-mail:

 

abt4.konsultation@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Bundeskanzleramt

Herrengasse 7

Ballhausplatz 2

1014 Wien

1014 Wien

bmi-III-1@bmi.gv.at

v@bka.gv.at

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Land Kärnten erlaubt sich, zu dem mit Schreiben vom 10.12.2008 zur Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsmechanismus versandten Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über einen Beirat des Landeshauptmannes zur Beratung in Fällen besonderen Interesses erlassen wird, GZ BMI-LR1310/0015-III/1/c/2008, Folgendes mitzuteilen:

 

Gemäß dem vorliegenden Begutachtungsentwurf sollen künftig folgende Verfahren zentral vom Landeshauptmann vollzogen werden:

 

-       Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beschränkt

-       Erteilung von Niederlassungsbewilligungen unbeschränkt

-       Verfahren wegen verspäteter Einbringung eines Verlängerungsantrages

-       Verfahren aufgrund der erstmaligen Möglichkeit, inlandsantragstellend aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen

-       Niederlassungsbewilligungen für Opfer

Allein durch die Abwicklung dieser – mitunter langwierigen – Verfahren, deren Anzahl auf 300 bis 400 pro Jahr geschätzt wird, bedarf es zusätzlich 2 Bediensteter der Verwendungsgruppe A, wodurch dem Land Kärnten jährlich Mehrkosten in Höhe von € 220.462,-- entstehen würden.

 

Auf die Folgekosten, die dem Land Kärnten im Hinblick auf die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, die einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen bewirken, erwachsen würden, muss ebenfalls hingewiesen werden:

Eine Bezifferung dieser Kosten ist jedoch nicht möglich, da weder absehbar ist, wie viel Patenschaften gemäß dem vorliegenden Entwurf übernommen werden noch ob diese nach 5 Jahren verlängert werden oder nicht.

In letzterem Fall würde das Kärntner Mindestsicherungsgesetz zur Anwendung kommen, das eine Unterstützung allein für den Lebensunterhalt hilfsbedürftiger Personen in Höhe von monatlich € 720,-- vorsieht.

 

Beanstandet wird, dass durch die Wahl des Versendungszeitpunktes für einen derart umfassenden und brisanten Gesetzesentwurf durch die Weihnachts-/Sylvesterfeiertage nur eine quasi verkürzte Begutachtungsfrist zur Verfügung gestanden ist; ein detailliertes Eingehen auf alle Einzelheiten dieser Novelle war aus diesem Grund nicht möglich.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die finanziellen Erläuterungen des vorliegenden Entwurfes den Vorgaben einer Darstellung finanzieller Auswirkungen derartiger Vorhaben gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 in Verbindung mit den gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz erlassenen Richtlinien (BGBl. II Nr. 50/1999 i.d.F. BGBl. II Nr. 42/2008) keineswegs entsprechen: Es wurden lediglich Mehrkosten für das BMI in Höhe von € 72.300,-- beziffert; im Übrigen würden weder für den Bund, die Länder noch für die übrigen Gebietskörperschaften Kosten entstehen.

 

Durch die mit vorliegendem Entwurf dem Landeshauptmann zur Vollziehung übertragenen Verfahren werden allein beim Land Kärnten bezifferbare Mehrkosten in Höhe von € 220.462,-- verursacht.

Dazu werden mit Sicherheit zusätzlich Kosten im Rahmen der Mindestsicherung entstehen, die jedoch nicht bezifferbar sind.

 

Da die Betragsgrenze für das Jahr 2008 für alle Länder gemeinsam gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, und § 1 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 247/2008, € 1.569.550,-- beträgt, wird dieser Schwellenwert schon durch die bezifferbaren Mehrkosten überschritten.

 

Daher erlaubt sich das Land Kärnten, die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die ihm bei Gesetzwerdung des vorliegenden Entwurfes entstehenden finanziellen Belastungen zu verlangen.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Gerhard Dörfler

 

 

 

Nachrichtlich an:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

vst@vst.gv.at

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