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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremden-

polizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert

werden und ein Bundesgesetz über einen Beirat des Landeshauptmannes

zur Beratung in Fällen besonderen Interesses erlassen wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nimmt zu dem mit Schreiben vom
10. Dezember 2008 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf des oben angeführten Bundesgesetzes wie folgt Stellung:

 

 

A. Fremdenpolizeigesetz:

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 9):

Dass zukünftig eine Verlängerung des Visums in Österreich möglich ist, wenn gesundheitliche Gründe dies notwendig machen, ist zu begrüßen. Es sollten jedoch auch weitere, unvorhersehbare Gründe die Verlängerung eines Visums in Österreich ausnahmsweise ermöglichen, sofern der Gesamtaufenthaltszeitraum in Österreich 6 Monate nicht überschreitet (z.B. kurze Verlängerung von Forschungsaufenthalten, falls es zu unvorhersehbaren Verzögerungen kam).

 

Vorschlag für eine weitere Ergänzung:

Darüber hinaus wird angeregt, für Aufenthalte, welche kürzer als 4 Monate dauern und vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind (z.B. wissenschaftliche Lehre und Forschung), auch ein Visum C für ausreichend festzulegen. Alternativ wäre für solche Fälle die Erteilung eines Visums D+C auch für kürzere Aufenthalte unter 4 Monaten vorzusehen. Derzeit gibt es für solche kurzen, über 3 Monate nicht hinausgehenden Aufenthalte keine passende Visumskategorie.

 

 

 

 

B. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 2):

Der Entfall der generellen Frist von 6 Monaten, innerhalb welcher Anträge nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels noch als Verlängerungsanträge gelten, wird als sachgerecht empfunden. Gerade für Stipendiat/innen, die aus studienbezogenen Gründen, z.B. für Feldforschungen im Ausland, über das Gültigkeitsende ihres Aufenthaltstitels hinaus aus Österreich ausreisen müssen, besteht nun die Möglichkeit, auch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels einen Erstantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen.

 

Zu Z 23 (§ 77):

Der Entfall der Strafbestimmung für mehrmaliges verspätetes Einbringen eines Verlängerungsantrages, ist zu begrüßen.

 

C. Sonstiges:

Aus Anlass der geplanten Gesetzesänderung werden seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung folgende weitere Änderungen angeregt:

 

1.    Das vereinfachte Erstantragsverfahren für Studierende mit Aufnahmeprüfung (= Erstantrag  stellung im Ausland unter Glaubhaftmachung von Krankenversicherung und Unterkunft, Ab-          holung des Aufenthaltstitels im Inland nach Einreise mit Visum und erfolgreicher Absolvie-  rung der Aufnahmeprüfung) sollte jedenfalls im NAG verankert werden.

 

2.    Darüber hinaus sollte nach Einreise mit Visum auch generell eine Erstantragstellung für ei-   nen Aufenthaltstitel mit gleichem Aufenthaltszweck in Österreich zulässig sein (z.B. wenn       das Studium, Stipendium oder Forschungsprojekt verlängert wird).

 

3.    Das Erfordernis des Nachweises eines „Rechtsanspruches“ auf eine ortsübliche Unterkunft             anlässlich der Erstantragstellung gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG sollte entfallen, da es äußerst schwierig ist, diesen Rechtsanspruch vor der Einreise zu erhalten (Vertragsabschluss mit             inländischem Vermieter erforderlich, Hinterlegung Kaution). Stattdessen sollte eine Glaub-           haftmachung anlässlich der Erstantragstellung im Ausland ausreichen und der Rechtsan-     spruch erst bei Aushändigung des Aufenthaltstitels in Österreich überprüft werden.

 

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 8. Jänner 2009

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

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