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Wien, am 8. Jänner 2009

Zl. B,K-161/080109/LI

 

 

GZ: BMI-LR1310/0015-III/1/c/2008

 

 

Betreff: BG, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Der Österreichische Gemeindebund begrüßt die in der Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorgesehene erweiterte Möglichkeit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen.

 

Die in Artikel 4 des Ministerialentwurfes angedachte Institutionalisierung eines Beirates des Landeshauptmannes zur Erteilung einer quotenfreien „Niederlassungsbewilligung-beschränkt“ wird ausdrücklich befürwortet.

 

 Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 des vorliegenden Gesetzesentwurfes hat diesem Beirat zwingend ein Mitglied anzugehören, das vom Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Fremde seinen Wohnsitz hat, vorgeschlagen wird. Durch die Einbindung des Bürgermeisters in die Besetzung des Beirates wird ihm die Mitwirkung an der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt gut in die Gesellschaft integrierter Gemeindemitglieder ermöglicht.

 

Positiv ist ferner, dass § 2 Abs. 2 desselben Gesetzesentwurfes vorsieht, dass die Patenschaft auch die Haftung für sämtliche der Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden entstehende Kosten umfasst.

 

Da in den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Entwurfes allerdings nicht auf mögliche die Gemeinden betreffende Mehrkosten eingegangen wurde (zB. Mindestsicherung), fordert der Österreichische Gemeindebund eindringlich, die Gemeinden nicht durch zusätzliche Kosten zu belasten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer