An das
Bundesministerium
für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
Per E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 13. Jänner 2009
Zl. B,K-161/130109/LI, AR
GZ: BMI-LR1310/0015-III/1/c/2008
Betreff: BG, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Nachhang zum Schreiben des Österreichischen Gemeindebundes vom 8. Jänner 2009, ZI. B,K-161/080109/LI, erlauben wir uns die Stellungnahme des Gemeindevertreterbandes der Volkspartei NÖ als Anlage nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
|
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h.
|
Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Beilage
Ergeht zK an:
Alle Landesverbände
Die Mitglieder des Präsidiums
Büro Brüssel
Gemeindevertreterverband der Volkspartei Niederösterreich 3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4 |
oesterreichischer@gemeindebund.gv.at
An den
Österreichischen Gemeindebund
Löwelstraße 6
1010 Wien
St. Pölten, 7.1.2009
bie/lad
Betrifft: BG, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Bezug: Zl. B,K-161/111208/AR
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unser Verband bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Zu Artikel 4 (Erlassung eines BG über einen Beirat des Landeshauptmanns zur Beratung in Fällen besonderen Interesses):
Gemäß § 1 Abs. 1. kann der LH in seiner Eigenschaft als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erster Instanz mit Verordnung einen Beirat zur Beratung in Fällen besonderen Interesses einrichten. Dieser Beirat hat Empfehlungen abzugeben, wobei der LH bei der Erteilung der Bewilligungen an diese Empfehlungen nicht gebunden ist (vgl. dazu § 1 Abs. 4).
Gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 NAG kann der LH eine Niederlassungsbewilligung jedoch nur dann erteilen, wenn eine solche positive Empfehlung des angesprochenen Beirats vorliegt. Im Ergebnis ist daher das entscheidungsbefugte Organ an eine Empfehlung eines Beratungsgremiums gebunden. Eine solche partizielle Entscheidungsbefugnis durch einen Beirat der keinerlei demokratische Legitimation im Sinne des B-VG aufweist, ist unserer Auffassung nach verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 soll ein Mitglied des Beirats aufgrund eines Vorschlag des Bürgermeisters jener Gemeinde bestellt werden, in der der (betroffene) Fremde seinen Wohnsitz hat. Eine Bestellung dieses Mitglieds erfolgt erst, wenn ein Niederlassungsfall beraten wird. Da der Beirat ausschließlich auf Vorschlag eines seiner Mitglieder tätig werden kann, ist es dem Gemeindevertreter (da noch nicht bestellt) de facto daher nicht möglich, eine Sitzung des Beirats zu verlangen. Hier wird eine Ungleichbehandlung gegenüber den „sonstigen“ Beiratsmitgliedern erblickt.
Die Regelung über den Beirat sollte daher noch einmal überdacht werden, da sowohl rechtliche Bedenken, als auch praktische Erwägungen gegen die derzeitige Konstruktion bestehen.
Zu § 2 Abs. 1 erlauben wir uns nachstehenden Änderungsvorschlag:
„Eine Patenschaftserklärung ist in Form eines Notariatsaktes mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer abzugeben. Sie kann, ausgenommen der Drittstaatsangehörige, durch jede natürliche oder juristische Person mit dauerndem Wohnsitz oder Sitz in Österreich erfolgen.“
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Stellungnahme gedient zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Mag. Christian Schneider
Schneider eh.
Landesgeschäftsführer |
LAbg. Bgm. Mag. Alfred Riedl
Riedl eh.
Präsident |