An das

Bundesministerium

für Inneres

Herrengasse 7

1014 Wien

 

Per E-Mail:     bmi-III-1@bmi.gv.at

                        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, am 13. Jänner 2009

Zl. B,K-161/130109/LI, AR

 

GZ: BMI-LR1310/0015-III/1/c/2008

 

 

Betreff: BG, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Im Nachhang zum Schreiben des Österreichischen Gemeindebundes vom 8. Jänner 2009, ZI. B,K-161/080109/LI, erlauben wir uns die Stellungnahme des Gemeindevertreterbandes der Volkspartei NÖ als Anlage nachzureichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

Beilage

 

Ergeht zK an:

Alle Landesverbände

Die Mitglieder des Präsidiums

Büro Brüssel


 

Gemeindevertreterverband der

Volkspartei Niederösterreich

3100 St. Pölten, Ferstlergasse 4

 

 

 

oesterreichischer@gemeindebund.gv.at

An den

Österreichischen Gemeindebund

Löwelstraße 6

1010 Wien

 

                                                                                   St. Pölten, 7.1.2009

                                                                                   bie/lad

 

 

Betrifft:      BG, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

Bezug:       Zl. B,K-161/111208/AR

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unser Verband bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel 4 (Erlassung eines BG über einen Beirat des Landeshauptmanns zur Beratung in Fällen besonderen Interesses):

 

Gemäß § 1 Abs. 1. kann der LH in seiner Eigenschaft als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erster Instanz mit Verordnung einen Beirat zur Beratung in Fällen besonderen Interesses einrichten. Dieser Beirat hat Empfehlungen abzugeben, wobei der LH bei der Erteilung der Bewilligungen an diese Empfehlungen nicht gebunden ist (vgl. dazu § 1 Abs. 4).

 

Gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 NAG kann der LH eine Niederlassungsbewilligung jedoch nur dann erteilen, wenn eine solche positive Empfehlung des angesprochenen Beirats vorliegt. Im Ergebnis ist daher das entscheidungsbefugte Organ an eine Empfehlung eines Beratungsgremiums gebunden. Eine solche partizielle Entscheidungsbefugnis durch einen Beirat der keinerlei demokratische Legitimation im Sinne des B-VG aufweist, ist unserer Auffassung nach verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 soll ein Mitglied des Beirats aufgrund eines Vorschlag des Bürgermeisters jener Gemeinde bestellt werden, in der der (betroffene) Fremde seinen Wohnsitz hat. Eine Bestellung dieses Mitglieds erfolgt erst, wenn ein Niederlassungsfall beraten wird. Da der Beirat ausschließlich auf Vorschlag eines seiner Mitglieder tätig werden kann, ist es dem Gemeindevertreter (da noch nicht bestellt) de facto daher nicht möglich, eine Sitzung des Beirats zu verlangen. Hier wird eine Ungleichbehandlung gegenüber den „sonstigen“ Beiratsmitgliedern erblickt.

 

Die Regelung über den Beirat sollte daher noch einmal überdacht werden, da sowohl rechtliche Bedenken, als auch praktische Erwägungen gegen die derzeitige Konstruktion bestehen.

 

Zu § 2 Abs. 1 erlauben wir uns nachstehenden Änderungsvorschlag:

 

„Eine Patenschaftserklärung ist in Form eines Notariatsaktes mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer abzugeben. Sie kann, ausgenommen der Drittstaatsangehörige, durch jede natürliche oder juristische Person mit dauerndem Wohnsitz oder Sitz in Österreich erfolgen.“

 

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Stellungnahme gedient zu haben und verbleiben

 

mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Christian Schneider

 

Schneider eh.

 

Landesgeschäftsführer

LAbg. Bgm. Mag. Alfred Riedl

 

Riedl eh.

 

Präsident