Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011 Wien

E-Mail: post@bmwa.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-362/15-2009

2.3.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMWA-91-530/0094-I/1a/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetz gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende, die ha Stellungnahme vom 27.2.2009 (Zl 2001-BG-362/15-2009) ergänzende Stellungnahme bekannt:

 

Gemäß der im geplanten § 18c geplanten Verfassungsbestimmung sind der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen sowie die Qualitätskontrollbehörde Behörden im Sinn des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes. Die Erläuterungen enthalten keine nähere Begründung dafür, warum die im geplanten § 18c A-QSG enthaltene, eigentlich nur die bereits geltende Festlegung der Behörden und deren Zuständigkeiten wiederholende (vgl dazu die geltenden §§ 19 und 20 A-QSG) Bestimmung nunmehr als Verfassungsbestimmung erlassen werden soll. Naheliegend ist, dass damit die Kundmachung (der Stammfassung) des diese Behörden einrichtenden Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) sowie der gleichzeitig beschlossenen Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2005, Blg NR 970, XXII. GP) im BGBl I unter Nr 84/2005 entgegen Art 102 Abs 4 B-VG (rückwirkend) saniert werden soll: Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz stützt sich den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (BlgNR 970, XXII. GP) folgend in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“). Dieser Kompetenztatbestand ist in der Aufzählung von Angelegenheiten, die gemäß Art 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden können, nicht enthalten, so dass das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz gemäß Art 102 Abs 1 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung vom Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu vollziehen ist (bzw wäre). Die Vollziehung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes obliegt jedoch eigenen dafür eingerichteten Bundesbehörden, und zwar dem weisungsfreien Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (§ 19 Abs 6 A-QSG) und der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Qualitätskontrollbehörde (§ 20 A-QSG). Die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates vom 6. Juli 2005, Blg NR 970, XXII. GP, im BGBl I unter Nr 84/2005 hätte daher der Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 B-VG bedurft.

Die geplante Vorgangsweise ist jedoch nicht geeignet, diesen Kundmachungsmangel, von dem auch das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz betroffen ist, rückwirkend zu beseitigen (siehe dazu etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998, VfSlg 15.164, und vom 30. November 1998, VfSlg 15.335).   

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

 

zur gefl Kenntnis.