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Gz ● BKA-920.759/0005-III/1/2009 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● BMWA-91.530/0094-I/1a/2008 |
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring 1 1010 Wien |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Novellierung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG)
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen sowie das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden; Begutachtungsverfahren
Zum gegenständlichen Gesetzentwurf nimmt das Bundeskanzleramt – Sektion III wie folgt Stellung:
Unklar ist die Bedeutung der in den §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 A-QSG getroffenen Anordnungen, dass eine Geschäftsstelle „mit ausreichender personeller Ausstattung“ einzurichten ist.
Jedenfalls hinsichtlich der für die Qualitätskontrollbehörde einzurichtenden Geschäftsstelle wird davon ausgegangen, dass es zu keiner personellen Ressourcenvermehrung kommen wird. Vielmehr wird angenommen, dass der mögliche Mehraufwand durch geeignete personalorganisatorische Maßnahmen innerhalb des Ressorts ausgeglichen werden kann.
Hinsichtlich der Kosten der beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichtenden Geschäftsstelle wird ferner davon ausgegangen, dass sie als allgemeine Verwaltungskosten gemäß § 19 Abs. 9 A-QSG nicht vom Bund zu tragen sind.
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
16. März 2009
Für die Bundesministerin:
HORVAT
Elektronisch gefertigt