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BMWA-91.530/0094-I/1a/2008       Rp 288/09/BS/Zl                4298                  16.03.2009

                                       Mag. Barbara Schmied-Länger     

 

Novellierung Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) und Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), Stellungnahme

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des Entwurfes und nimmt wie folgt Stellung:

 

Grundsätzliche Position

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Sicherung einer möglichst hohen Qualität bei Abschlussprüfungen zu begrüßen ist, wobei die Maßnahmen für die Sicherung jedoch in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen und nicht zu einer übermäßigen Bürokratisierung führen sollten.

 

1.     Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG)

§ 1 ff, Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass teilweise zwar beispielsweise der Sparkassen-Prüfungsverband im Entwurf erwähnt wird, jedoch die Nennung der Revisionsverbände in manchen Fällen wie z.B. in § 1b Abs. 3, Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung fehlt.

 

Nicht erfasst werden im Satz 2 auch eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband, die aber, da sie sich nicht auf die Bescheinigung eines Revisionsverbandes berufen können, für die Durchführung von Abschlussprüfungen eine eigene Bescheinigung benötigen.

 

Vor diesem Hintergrund müsste § 1a z.B. wie folgt lauten:

„§ 1a. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt, die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften sowie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.“

 

Nach dem derzeitigen Vorschlag sind (registrierte) „Abschlussprüfer und deren Mitarbeiter“ von der Regelung erfasst. Da das A-QSG mit dem Begriff „Abschlussprüfer“ lediglich natürliche Personen erfasst, die im eigenen Namen Prüfungen „vornehmen“ (§ 1 Z 2), d.h. Auftragnehmer von Prüfungsverträgen oder Revisoren sind (sog „Einzelprüfer“), sind Prüfungsgesellschaften und deren Mitarbeiter nicht betroffen. Dadurch ist die Regelung des § 1b Abs. 1 in der vorgeschlagenen Fassung verbesserungsfähig, da Personen, die für (registrierte) Prüfungsgesellschaften Prüfungen durchführen, ebenso zu einer kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet sein sollten.

 

§ 1b Abs. 1 müsste in diesem Sinne wie folgt formuliert werden:

§ 1b Abs 1 „Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer und jene anderen Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausüben, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.“

 

Der Vorschlag gemäß Abs. 2, dass das Ausmaß für die Fortbildung 40 Stunden beträgt, wird grundsätzlich befürwortet. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Beobachtungszeitraum, in dem dieses Ausmaß zu erreichen ist, auf drei Jahre auszudehnen, um Härtefälle zu vermeiden. Damit wird zugleich ein Gleichklang zu den derzeit bestehenden Regelungen des Institutes Österreichischer Wirtschaftsprüfer sowie zu den für Revisoren geltenden Vorschriften hergestellt. Abgesehen davon sollte das Wort „Ausbildung“ durch „Fortbildung“ ersetzt werden.

 

Abs. 2 Satz 2 sollte in diesem Sinne wie folgt formuliert werden:

„Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung beträgt 120 Stunden innerhalb von drei Jahren.“

 

Die Auflistung der Fachgebiete in Abs. 2 Z 1 ist unvollständig, da wesentliche Fachgebiete (wie z.B. Rechtslehre) davon nicht umfasst sind. Abgesehen davon ergibt sich durch den derzeitigen Vorschlag das Problem, dass die Fortbildungsverpflichtung auch von Revisoren zu beachten ist, für die die Vorschriften des WTBG unbeachtlich sind. Daher wird vorgeschlagen, betreffend die Fachgebiete für Abschlussprüfer auf Art 8 der RL 2006/43/EG (AP-RL) – oder alternativ nicht nur auf § 35 WTBG, sondern auch auf § 16 Abs. 2 GenRevG zu verweisen. Im Übrigen sollte der bestimmte Artikel bei „(…) die Fachgebiete“ vermieden werden, denn das Fortbildungsprogramm muss nicht jährlich sämtliche Fachgebiete umfassen, sondern kann ohne weiteres Schwerpunkte setzen. 

 

Da das A-QSG grundsätzlich nur Vorschriften für „Abschlussprüfer“ und „Prüfungsgesellschaften“ vorsieht, d.h. für natürliche und juristische Personen, die Auftragnehmer von Prüfungsverträgen sind, sollte auch die Meldepflicht nur auf diesen Personenkreis eingeschränkt werden. Soweit Abschlussprüfer bei Prüfungsgesellschaften angestellt sind (dies betrifft insbesondere die Revisoren der Revisionsverbände), genügt es wenn der Revisionsverband als solcher die Meldung erstattet, weshalb man die Meldepflicht von Abschlussprüfern neben der Meldepflicht des Revisionsverbandes = Prüfungsgesellschaft auf selbständige Abschlussprüfer einschränken sollte.

 

Die Meldepflicht an sich erzeugt einen bürokratischen Aufwand, da z.B. sämtliche Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen vorgelegt und überprüft werden müssten. Wir empfehlen daher, dass man es dem Qualitätsprüfer überlässt, die Einhaltung der in § 1b definierten Fortbildungsverpflichtung zu überprüfen. Sollte dies nicht ausreichen, sollte man zumindest keine jährliche Meldung verlangen. Eine jährliche Meldepflicht widerspricht dem dreijährigen Durchrechnungszeitraum und würde den ohnehin großen bürokratischen Aufwand noch dadurch weiter vergrößern, dass die Meldungen jeweils solange in Evidenz gehalten werden müssten, bis man die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im Dreijahreszeitraum überblicken kann.

 

Abs. 4 sollte daher, falls er nicht überhaupt gestrichen wird, wie folgt formuliert werden:

„(4) Von selbständigen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften ist alle drei Jahre ein schriftlicher Nachweis über die von den Abschlussprüfern, Wirtschaftsprüfern und jenen anderen Mitarbeitern, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausüben, absolvierte Fortbildung bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.“

 

§ 1c, Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt

Die Bestimmung betrifft im Bereich der Wirtschaftsprüfer und der WP-Gesellschaften den Ausnahmefall einer gerichtlichen Abberufung des Abschlussprüfers nach § 270 Abs. 3 UGB. Dem entspricht im Bereich der Genossenschaftsrevision die gerichtliche „Enthebung des Revisors“ nach § 2 Abs. 3 und 4 GenRevG. Nicht gleichwertig wäre hingegen der vom Revisionsverband z.B. aus rein organisatorischen Gründen vorgenommene Austausch eines Revisors, der wirtschaftlich einem Wechsel der für die Prüfungsdurchführung nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten Person gleichkommt. Vor diesem Hintergrund sollte § 1c Abs. 1 sinngemäß wie folgt um eine Z 3 ergänzt werden:

 

„§ 1c. (1) Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und die zu prüfende Gesellschaft haben die Qualitätskontrollbehörde in folgenden Fällen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen:

1.   bei Abberufung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft oder

2.   bei Rücktritt des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft oder

3.   bei gerichtlicher Enthebung als bestellter Revisor.“

 

§ 18a, Entzug der Bescheinigung

Der Katalog erscheint in § 18a Abs. 1 Z 1 zu kasuistisch. Um mögliche Lücken zu vermeiden, sollte eine Regelung vorgesehen werden, die am Vorliegen von wesentlichen Mängeln im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 1 anknüpft. 

 

Derzeit sieht die Regelung schon beim geringsten Grad von Verschulden den Entzug der Bescheinigung vor. Da ein Entzug aufgrund des dadurch erwirkten (befristeten) Berufverbotes als eine schwerwiegende Sanktion anzusehen ist, ist anzuregen, den Entzug auch nur auf solche Fälle einzuschränken, in denen ein grobes Verschulden vorliegt.

 

Da der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung nicht das Vorliegen der in
§ 18a Abs. 1 Z 1 angeführten Tatbestände prüfen kann, sollte dem Ausschuss die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Feststellung der Voraussetzung, ob die Bescheinigung zu entziehen ist, eine Sonderprüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 anordnen( Fußnote [1]).

 

Die Regelungen gemäß Abs. 3 bis 6 für Fälle, in denen ein Mitarbeiter einer/s registrierten Abschlussprüfers/Prüfungsgesellschaft/Revisions- bzw. Sparkassenverbandes gegen die Vorschriften gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 verstößt, sollten adaptiert werden. Die Vorgangsweise in einem solchen Fall ist -bei Aufdeckung schon während der Qualitätsprüfung die Erteilung der Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung von personenbezogenen Maßnahmen gemäß § 16, die z.B. von einer Nachschulung der betreffenden Person bis hin zur befristeten Vermeidung des weiteren Einsatzes dieser Person reichen können. Sollte der Arbeitsausschuss derartige Fälle nachträglich feststellen, so sollte klargestellt werden, dass er auch nachträglich gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 eine entsprechende Maßnahme anordnen könnte.

 

Die Regelung zur Dauer des Entzuges gemäß Abs. 7 – mit einem Entzug für 3 Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten Qualitätsprüfung - führt zu einem zufällig abhängigen Element bei der Befristung des Tätigkeitsverbotes. Unter Berücksichtigung eines prinzipienorientierten Ansatzes sollte nicht ein Fixausmaß, sondern nur das gleichbleibende Höchstausmaß im vorhinein festgelegt werden, damit das konkrete Ausmaß innerhalb dieses Rahmens vom Arbeitsausschuss (im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme) im Einzelfall bestimmt werden kann.

 

Sollten die Anmerkungen gemäß Pkt. 3 Berücksichtigung finden, kann § 15 (1a) ersatzlos weggelassen werden.

 

Zur Berücksichtigung der oben angeführten Anregungen könnte § 18a wie folgt formuliert werden:

 

„§18a
 

(1) Stellen sich nach Erteilung einer Bescheinigung wesentliche Mängel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 1 heraus, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäße Berufsausübung führen, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen eine erteilte Bescheinigung zu entziehen. Derartige Mängel können sich insbesondere durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung

a)            der §§ 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4, ausgenommen den letzten Satz, Abs. 5 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder

b)            der § 271a oder § 271b UGB oder

c)             des § 275 Abs. 1 UGB ergeben.

 

Betreffen solche wesentliche Mängel nicht den Prüfungsbetrieb als solchen, sondern nur einzelne Personen, so kann der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen anstelle der Entziehung der Bescheinigung auch nachträglich als Maßnahme gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 anordnen, dass die betreffenden Personen höchstens drei Jahre lang nicht mehr eingesetzt werden dürfen.  

 

(2) Über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder über die nachträgliche Anordnung einer Maßnahme ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. Zur Feststellung der Voraussetzung, ob die Bescheinigung zu entziehen ist, kann der AeQ eine Sonderprüfung gemäß § 16 (2) Z 3 anordnen.

 

(3) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.“

 

Festzuhalten ist, dass § 18a Abs. 4 und 5 denselben Inhalt haben, aber sprachlich anders gefasst sind und daher sollten die Bestimmungen angeglichen werden. Redaktionell ist festzuhalten, dass bei Abs. 6 die Nennung des Abs. 5 fehlt.

 

§ 20, Qualitätskontrollbehörde

 

Zu § 20 Abs. 11 stellt sich die Frage, wie stark sich die Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Qualitätssicherungsbehörde auch auf die Kreditinstitute auswirkt.

 

Die Qualitätskontrollbehörde ist gemäß Abs. 1 bei besonderem Bedarf berechtigt, für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, Sonderuntersuchungen anzuordnen und durchführen zu lassen.

 

Ein „besonderer Bedarf“ sollte immer Voraussetzung für eine Sonderuntersuchung sein. Die QKB sollte diesen besonderen Bedarf auch ausdrücklich begründen.

Um den Kreis der Unternehmen, deren Abschlussprüfer nach den Vorschriften dieses Gesetzes besonderen Vorschriften unterworfen werden, einheitlich auszugestalten, sollte in § 20a Abs. 1 auf Unternehmen gemäß § 4 Abs. 1 verwiesen werden. § 20a Abs. 4 könnte dann entfallen. Sollte ein besonderer Wunsch bestehen, den Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ im Gesetz zu verwenden, könnte stattdessen auch Abs. 4 wie folgt formuliert werden:

„(4) Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Abs. 1 sind die in § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Unternehmen“.

 

Nach dem derzeitigen Vorschlag sind weder für die „leitenden Untersuchungsorgane“ noch für die „Sachverständigen“, bestimmte Qualifikationserfordernisse vorgesehen die jedoch unabdingbar sind, um eine angemessene Qualität bei der Sonderuntersuchung zu gewährleisten. Während die „leitenden Untersuchungsorgane“, die im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde die Sonderuntersuchungen durchführen sollen, über eine Qualifikation verfügen müssten, die jener der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde entspricht, sollten Sachverständige – analog zu den Vorschriften zur Sonderuntersuchung in Deutschland - aus dem Kreis der Qualitätsprüfer zu bestellen sein.

 

§ 20a, Sonderuntersuchungen

 

Die Wirtschaftskammer Österreich erlaubt sich generell anzumerken, dass die in § 20a vorgesehene Einführung der Möglichkeit von Sonderprüfungen europarechtlich nicht zwingend vorgesehen, sondern lediglich auf einer Empfehlung der Kommission beruht, welche noch nicht in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten umgesetzt ist und sich ihrerseits nur an kapitalmarktorientierte Unternehmen richtet. Das damit geplante sogenannte Inspektorensystem stellt eine weitere Entwicklungsstufe in der Abschlussprüferqualitätssicherung dar, die mit einem erheblichen Ressourceneinsatz und zusätzlichen bürokratischen Aufwand verbunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das derzeitige System des AQSG (monitored peer review) erst kurze Zeit angewendet wird.

 

In § 20a Abs. 1 wird die Möglichkeit von Sonderuntersuchungen durch die Qualitätskontrollbehörde bei "besonderem Bedarf" vorgesehen. Dieser "besondere Bedarf" sollte konkretisiert werden.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderuntersuchung restriktiv gehalten werden und mit einem möglichst geringen Aufwand für das untersuchte Unternehmen verbunden sein sollten. In Abs. 4 werden sämtliche Kreditinstitute als "Unternehmen von öffentlichem Interesse" bestimmt. Für diese Einstufung könnte etwa auf die Größe des Kreditinstituts abgestellt werden (z.B. nur die von der OeNB als systemrelevant eingestuften Kreditinstitute).

 

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass bei den Bestimmungen zur Amtshilfe die Einflussmöglichkeiten der ausländischen Behörden grundsätzlich so gering - wie es die Richtlinie zulässt - gehalten werden sollten.

 

Verfahrensvorschriften

Im § 21 sollte grundsätzlich überdacht werden, ob die Aufzählung der von der Verschwiegenheitspflicht erfassten Personen vollständig ist, oder ob der Adressatenkreis durch eine allgemeine Klausel erweitert werden könnte.

 

Europäische und internationale Kooperation

Hierzu ist anzumerken, dass § 25h Abs. 7 inhaltlich dem letzten Satz des Abs. 3 entspricht und daher einer davon entbehrlich erscheint.

 

§ 26, Finanzierung

Grundsätzlich ist zu dieser neuen Regelung zur Abrechnung der Qualitätsprüfungen anzumerken, dass sie möglicher Weise den Eindruck einer erhöhten Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers erweckt. Die geltenden Vorschriften zur Honorierung des Qualitätsprüfers sind zur Wahrung der Unabhängigkeit in dieser Hinsicht jedoch ausreichend. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Aufwandes und der damit verbundenen Kosten ist die Vorschrift nicht akzeptabel.

 

Die Regelung berücksichtigt in der vorliegenden Fassung nicht das praktische Erfordernis, dass nach Abschluss der Qualitätsprüfung Nachverrechnungen des Qualitätsprüfers erforderlich sein können. Um diesen Umstand zu berücksichtigen, sollte die Regelung, wenn sie beibehalten werden sollte, davon ausgehen, dass vorerst nur ein Kostenvorschuss in Höhe des vereinbarten Honorars von den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften geleistet wird. Nach Abschluss der Qualitätsprüfung und Auswertung des Prüfberichtes durch den Arbeitsausschuss (die durch Nachfragen auch noch Kosten des Qualitätsprüfers verursachen kann) sollte eine Endabrechnung des Qualitätsprüfers vorgesehen werden, die nach einem festzulegenden Prozedere dem Arbeitsausschuss bzw dem Geprüften übermittelt wird, und nach Erhalt der Nachzahlung durch den Geprüften zur Auszahlung gelangt.

 

Da die Diskussion Zweifelsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kostenvorschusses aufgeworfen hat, wird angeregt, diese möglichst schon im Vorfeld zu klären, um eine einheitliche Behandlung möglichst sicherzustellen.

 

§ 27, Strafbestimmungen

In Abs. 1 wird hinsichtlich der „Prüfungsgesellschaften“ auf die Geltung der relevanten Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen und über das Disziplinarrecht verwiesen. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass auch der Sparkassen-Prüfungsverband und die Revisionsverbände unter die Definition der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1 Z 3 fällt. Für Revisionsverbände wäre stattdessen auf die Bestimmungen über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband (§ 22 GenRevG) zu verweisen.

 

Abs. 1 könnte danach wie folgt lauten:

„§ 27. (1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen über Verwaltungsübertretungen und über das Disziplinarrecht beziehungsweise über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 des GenRevG 1997.“

 

Durch die Tatbestände gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 werden zwei ähnliche Sachverhalte unterschiedlich sanktioniert. Vor diesem Hintergrund, dass derartige Vergehen bereits durch das WTBG und das UGB mehrfach sanktioniert werden, wird vorgeschlagen, die Tatbestände entweder gänzlich zu streichen oder zumindest nur in die Kategorie gemäß Abs. 2 einzuordnen.

 

§  27 Abs. 2 Z 3 sanktioniert eine Regelung, die im Begutachtungsentwurf nicht (mehr) enthalten ist. Daher ist die Ziffer zu streichen.

 

§ 27 Abs. 4 enthält keine Vorschriften zur Möglichkeit einer Berufung und zur zuständigen Berufungsbehörde („Instanzenzug“). Daher wird vorgeschlagen, die Regelung entsprechend zu ergänzen, z.B. wie folgt:

„Über die angeordnete Strafe ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.“

 

§ 29, Übergangsbestimmungen

Der Begutachtungsentwurf enthält keine Übergangsbestimmungen zu den beabsichtigten Änderungen. Da solche Regelungen aus praktischen Erwägungen (z.B. zur Klärung der Frage, ob bzw inwieweit diese auf laufende Qualitätsprüfungen anzuwenden sind) zu begrüßen wären, wird angeregt, Regelungen zum verpflichtenden Anwendungszeitpunkt der einzelnen neuen Vorschriften vorzusehen. Erforderlich wäre dies z.B. auch hinsichtlich der Meldepflicht im Zusammenhang mit der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 1c.

 

 

2.     Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Wir regen an, dass 65 Abs. 3 1. Satz im Hinblick auf den 2. Satz gestrichen werden könnte, weil diese beiden Sätze denselben Inhalt aufweisen.

 

 

3.     Redaktionelle Anmerkungen

Um § 5 Abs. 2 Satz 1 in sprachlicher Hinsicht zu verbessern, wird vorgeschlagen, ihn wie folgt zu formulieren:

„Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat den Dreiervorschlag unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob alle Vorschläge eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung, insbesondere auch angemessene Honorare gemäß § 7 (3), gewährleisten.“

 

Ein vorgeschlagener Qualitätsprüfer kann nicht – wie es derzeit formuliert wird – angemessene Honorare „gewährleisten“.

 

In § 26 sollte anstelle des Begriffes „Kostenstelle“ der Begriff „Zahlstelle“ verwendet werden.

 

Außerdem wird in den Erläuternden Bemerkungen auf folgende Unstimmigkeiten hingewiesen:

 

·              Fehlende Berücksichtigung der Genossenschaftsrevision in den Erläuterungen zu § 1 Z 6 und 7:
Dabei geht es zwar um Abschlussprüfer aus Drittstaaten, aber es wird darauf hingewiesen, welche Personen in Ö als Abschlussprüfer zugelassen werden (lit. a-c). Hier fehlt jeglicher Hinweis auf Revisoren. Das gleiche gilt für den nächsten Absatz:
„Die Basis ..... ist der Beruf des Wirtschaftsprüfers..........“

 

·              Erläuterungen zu § 1a:

Hier wird der Zugang zum Abschlussprüfer beschrieben und erläutert, dass die KWT die zuständige Behörde für WP's ist. In Folge wird die Zulassung von Revisionsverbänden erörtert. Es fehlt ein Hinweis auf die Zulassung als Revisor gemäß § 17a GenRevG.

 

·              Erläuterungen zu § 5 Abs .2:

Vorletzte Zeile richtig :
......Qualitätsprüfung durch bereits nur einen Qualitätsprüfer .........

 

·              Erläuterungen zu § 7 Abs. 1: 
Gemeint muss sein Abs. 4

 

·              Erläuterungen zu § 10 Abs. 2 Z 1:

Besser: „Vorgesehen ist aber nicht, dass eine überwiegende oder gar ausschließliche ......;“ das "gar" muss sich wohl auf das stärkere Argument beziehen.

 

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Anmerkungen.

 

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                             Mag. Anna Maria Hochhauser

Präsident                                                                                         Generalsekretärin

 



[1]          Damit wäre zugleich klargestellt, dass eine Sonderprüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 auch außerhalb eines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Bescheinigung vom Arbeitsausschuss angeordnet werden kann.