GZ ● BKA‑603.955/0001‑V/8/2009

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA‑91.530/0094‑I/1a/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.

3.  Es wird auf die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, aufmerksam gemacht.

4.  Werden einzelne Bestimmungen einer Rechtsvorschrift zitiert, so ist vor deren Titel oder Kurztitel der bestimmte Artikel zu setzen; anderes gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift mit der Abkürzung zitiert wird (vgl. LRL 136). Es muss daher zB „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ heißen.

5.  Bei der Neufassung des Abs. 1 eines Paragraphen ist zu beachten, dass die Paragraphenbezeichnung nicht Teil des Abs. 1 ist; der Ausdruck „§ x.“ ist bei der Wiedergabe des neuen Abs. 1 daher nicht anzuführen.

6.  Zur korrekten Zitierung von gemeinschaftsrechtlichen Normen und deren Fundstelle vgl. Rz 53 bis 55 des EU-Addendums.

II.  Zu Art. 1 (Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes):

Vorbemerkungen:

1.  Im Zusammenhang mit der Gliederung des Gesetzes in Grobgliederungseinheiten ist Folgendes zu beachten:

–   Wird eine Rechtsvorschrift in Grobgliederungseinheiten einer bestimmten Kategorie gegliedert, so darf es keine Bestimmungen geben, die außerhalb der betreffenden Kategorie stehen; Entsprechendes gilt für die Gliederung einer Grobgliederungseinheit in untergeordnete Gliederungseinheiten (zB eines Hauptstückes in mehrere Abschnitte). Es ist daher nicht zulässig, das 1. Hauptstück in Abschnitte zu gliedern, den 1. Abschnitt jedoch erst mit dem § 1a beginnen zu lassen. Im vorliegenden Fall ist daher der § 1 unter einen 1. Abschnitt (zB mit der Abschnittsüberschrift „Allgemeines“) zu stellen; die weiteren Abschnitte im 1. Hauptstück sind entsprechend umzunummerieren.

–   Für die Formatierung von Gliederungsbezeichnungen (zB „1. Teil“, „2. Hauptstück“ oder „3. Abschnitt“) steht grundsätzlich die Formatvorlage 41_UeberschrG1 zur Verfügung. Wenn die Gliederungsbezeichnung allerdings unmittelbar auf die Überschrift der übergeordneten Grobgliederungseinheit folgt, ist die Formatvorlage 42_UeberschrG1- heranzuziehen. Für die Formatierung von Gliederungs­überschriften (zB „Allgemeines“) ist ausnahmslos die Formatvorlage 43_UeberschrG2 zu verwenden.

–   Die Einfügung von Leerzeilen ist hier – wie auch sonst im Normtext – nicht zulässig.

–   Werden Bezeichnungen oder Überschriften einer Grobgliederungseinheit eingefügt oder vorangestellt, so sind sie in der Novellierungsanordnung als solche zu bezeichnen; zB:

2. Dem § 1 werden folgende Bezeichnungen und Überschriften vorangestellt:

„1. Hauptstück

System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Allgemeines“

5. Dem § 2 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„2. Abschnitt

System der externen Qualitätsprüfung“

2.  Es ist kein Grund für die Großschreibung bestimmter Adjektive ersichtlich (zB „Öffentliche Aufsicht“, „Öffentliches Register“)

3.  Es sollte nach wie vor „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ (nicht: „Europäische Kommission“ und auch nicht: „Kommission der Europäischen Union“) heißen (vgl. Streinz, Art. 7 EGV Rz 10, in: Streinz [Hrsg], EUV/EGV [2003]).

4.  Es finden sich mehrfach Anordnungen des Inhalts, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften „den Zuständigkeiten der inländischen Behörden“ unterliegen (zB § 25b Abs. 12 und § 25d Abs. 8). Diese Anordnungen sind nicht nur sprachlich wenig geglückt; es stellt sich überdies die Frage, welchen normativen Gehalt der­artige Regelungen haben sollen. Ob eine Zuständigkeit österreichischer Behörden vorliegt, kann nicht pauschal in Hinblick auf bestimmte natürliche oder juristische Personen als solche, sondern nur in Hinblick auf ein konkretes Verhalten dieser Personen beurteilt werden. Dementsprechend ist auch unklar, was man sich darunter vorzustellen hat, wenn Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von der „Zuständigkeit inländischer Behörden“ ausgenommen werden (vgl. zB § 25d Abs. 1).

5.  Es hat „gemäß den §§ [...]“ (und nicht: „gemäß der §§ [...]“) zu lauten.

6.  Es wird angeregt, dem (bisherigen) § 28 einen Abs. 3 anzufügen und darin das Inkrafttreten zu regeln.

Zu den Verfassungsbestimmungen:

Zu den Verfassungsbestimmungen der §§ 18c Abs. 1, 19 Abs. 5a und 20 Abs. 3a ist Folgendes anzumerken:

1.  Aus welchem Grund die Regelung des § 18c Abs. 1 als Verfassungsbestimmung erlassen werden soll, ist nicht ersichtlich und geht auch aus den Erläuterungen nicht hervor. Es dürfte – soweit es sich um die Vollziehung von „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ handelt – ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B‑VG vorliegen; die Regelung bedarf daher keiner verfassungsrechtlichen Absicherung, sondern der Zustimmung durch die Länder. Im Übrigen ist im Vorblatt unter dem Punkt „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ nur von „zwei Verfassungsbestimmungen in § 19 Abs. 5a und § 20 Abs. 3a A‑QSG“ die Rede. Im Hinblick auf das auch im Regierungsprogramm verankerte Ziel der Verfassungsbereinigung sollte auf fugitive Verfassungsbestimmungen nach Möglichkeit verzichtet werden.

Jedenfalls entfallen sollte der Doppelpunkt am Ende des Einleitungsteils.

2.  § 19 Abs. 5a sowie § 20 Abs. 3a sollen jeweils als Verfassungsbestimmung erlassen werden. Die beiden Bestimmungen erstrecken sich zum einen auf das Handeln des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (im Folgenden Arbeitsausschuss) bzw. der Qualitätskontrollbehörde im öffentlichen Interesse und zum anderen auf die Unabhängigkeit und Weisungsfreistellung der Mitglieder dieser Behörden.

3.  Den Erläuterungen lässt sich nicht entnehmen, warum die Festlegung, dass der Arbeitsausschuss bzw. die Qualitätskontrollbehörde im öffentlichen Interesse handeln, in Verfassungsrang getroffen werden müsste. Eine Notwendigkeit dafür wird seitens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst auch nicht erkannt. Es sollte daher entweder der Grund für den Verfassungsrang des jeweils ersten Satzes näher erläutert werden oder aber – vorzugsweise – der Verfassungsrang insoweit entfallen.

4.  Zur verfassungsgesetzlichen Absicherung der Unabhängigkeit bzw. Weisungsfreistellung der Mitglieder der beiden genannten Behörden ist Folgendes auszuführen:

4.1.  Es sollte geprüft werden, ob tatsächlich von Weisungsfreistellung und Unabhängigkeit gesprochen werden soll oder ob nicht mit einer Weisungsfreistellung das Auslangen gefunden werden kann.

4.2.  Mit der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 wurde Art. 20 Abs. 2 B‑VG betreffend die Weisungsfreistellung von Organen neu gefasst. Art. 20 Abs. 2 erster Satz B‑VG sieht nunmehr vor, dass bestimmte Kategorien von Organen einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt werden können. Den Erläuterungen (RV 314 BlgNR XXIII. GP 7) zufolge soll damit die Notwendigkeit, für die Weisungsfreistellung von Behörden verfassungsrechtliche Sonderregelungen zu erlassen, beseitigt werden. Es sollte daher vorab geprüft werden, ob die Weisungsfreistellung auf einen oder mehrere der Tatbestände des Art. 20 Abs. 2 B‑VG gestützt werden kann bzw. ob eine allenfalls darüber hinausgehende Weisungsfreistellung wirklich erforderlich ist.

Angesichts der Bemühungen der vergangenen Jahre im Bereich der Verfassungsbereinigung und in Hinblick auf die im Regierungsprogramm (S 241) verankerte Absicht, diese Verfassungsbereinigung mit dem Ziel einer weitgehend einheitlichen Verfassungsurkunde fortzuführen, sollte auf fugitive Verfassungsbestimmungen, soweit diese nicht unabdingbar sind, nach Möglichkeit verzichtet werden. Zu bedenken ist dabei, dass – wie den Erläuterungen zur B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 (RV 314 BlgNR XXIII. GP 8) entnommen werden kann – die Weisungsfreistellung gerade nicht schrankenlos zugelassen werden soll. Es sollte daher geprüft werden, ob eine Weisungsfreistellung tatsächlich hinsichtlich beider betroffenen Behörden und hinsichtlich aller ihrer Tätigkeiten erforderlich ist.

4.3.  Da es sich bei der Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG um eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Grundsatz der Weisungsbindung in der Verwaltung handelt, sind die Tatbestände als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen (vgl. Öhlinger, Weisungsfreie Verwaltungsbehörden nach der B‑VGNovelle BGBl I 2008/2, JRP 2008, 85 [86]). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Kategorien an den zum Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung bestehenden weisungsfreien Behörden orientieren (so die Erläuterungen RV 314 BlgNR XXIII. GP 8). Dies bedeutet zwar nicht, dass die (zum damaligen Zeitpunkt) bestehenden Behörden gleichsam versteinert werden sollten, allerdings kann eine Fortentwicklung nur intrasystematisch erfolgen (vgl. wiederum Öhlinger, aaO, 87).

4.4.  Für die hier gegenständlichen Behörden kommen wohl die nachstehenden Kategorien in Betracht:

·        Soweit die Qualitätskontrollbehörde als Rechtsschutzorgan im Instanzenzug agiert (vgl. § 20 Abs. 6 Z 9 und 10 A‑QSG), kann eine Weisungsfreistellung jedenfalls auf Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG gestützt werden (vgl. auch dazu die Erläuterungen RV 314 BlgNR XXIII. GP 8).

·        Zu prüfen wäre, ob sich einzelne Tätigkeiten als sachverständige Prüfung darstellen und daher nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B‑VG weisungsfrei gestellt werden können.

·        Weiters wäre zu prüfen, ob eine Weisungsfreistellung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist und daher nach Art. 20 Abs. 2 Z 8 B‑VG erfolgen kann. Für das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sind zwar keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich; letztlich wäre dies aber vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

·        Zu prüfen wäre schließlich, ob die Tätigkeit der beiden Behörden als Durchführung der Wirtschaftsaufsicht gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 5 B‑VG angesehen werden kann.

Der Tatbestand „Durchführung der Wirtschaftsaufsicht“ war weder in den diesbezüglichen Entwürfen des Österreich-Konvents noch in dem der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 zugrunde liegenden Begutachtungsentwurf der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform (94/ME [XXIII. GP]) enthalten. In diesen Entwürfen war lediglich von der „Sicherung des Wettbewerbs“ die Rede. In der Stellungnahme der Finanzmarktaufsicht (FMA) zum genannten Begutachtungsentwurf (8/SN-94/ME [XXIII. GP]) wurde vorgebracht (vgl. weiters die Stellungnahme des BMF), dass die Tätigkeit der FMA durch den Tatbestand „Sicherung des Wettbewerbs“ – oder einen anderen Tatbestand – nicht vollständig erfasst werde; daher wurde seitens der FMA eine Ergänzung um den Tatbestand „Durchführung der Finanzmarktaufsicht“ angeregt. Auch wenn die Erläuterungen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte enthalten, liegt die Annahme nahe, dass die Ausweitung der Kategorien des Art. 20 Abs. 2 B‑VG um den Tatbestand „Durchführung der Wirtschaftsaufsicht“ in Zusammenhang mit der (Absicherung der) Tätigkeit der FMA zu sehen ist. Da der entsprechende Tatbestand aber nicht auf die Durchführung der Finanzmarktaufsicht beschränkt ist, sondern allgemein von der Wirtschaftsaufsicht spricht, ist davon auszugehen, dass der Tatbestand nicht per se auf die Tätigkeit der FMA beschränkt ist.

Es ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeiten der betreffenden Behörden als Durchführung von Wirtschaftsaufsicht angesehen werden kann. Die Erläuterungen zur B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 enthalten zum Begriff der Wirtschaftsaufsicht keine Aussagen. Auch sind keine einfachgesetzlichen Regelungen ersichtlich, die als potentiell versteinerungsfähiges Material für das Verständnis des Begriffes Wirtschaftsaufsicht herangezogen werden könnten. Im Schrifttum wird Wirtschaftsaufsicht (als rechtswissenschaftlicher Begriff) zumeist als Aufsicht über bestimmte Schlüsselbranchen (zur Sicherung der volkswirtschaftlichen Funktionsfähigkeit) angesehen, die sich nicht nur auf die Bewilligung der Aufnahme der Tätigkeit beschränkt, sondern auch die Kontrolle des laufenden Betriebs erfasst (vgl. etwa Schäffer, Wirtschaftsaufsichtsrecht, in Raschauer [Hrsg], Wirtschaftsrecht2 [2003], Rz 501). Daher wäre zu beurteilen, ob es sich bei den Abschlussprüfern um eine Schlüsselbranche handelt, die einer weitergehenden Aufsicht unterworfen werden kann. Wird dies bejaht und nimmt man somit eine Verantwortung des Staates für das Funktionieren der Qualitätssicherung in diesem Bereich an, erscheint es a priori zumindest nicht ausgeschlossen, die Aufsicht über den Sektor der Abschlussprüfer als Wirtschaftsaufsicht im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen (dies vor dem Hintergrund, dass eine funktionierende Qualitätssicherung zu einer hohen Qualität bei der Durchführung von Pflichtprüfungen beiträgt und eine hohe Prüfungsqualität wiederum zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen kann).

Da die Absicherung der Tätigkeit der FMA als Ursache für die Schaffung der Kategorie der „Durchführung der Wirtschaftsaufsicht“ angesehen werden muss, ist allerdings wesentlich, ob die Tätigkeit des Arbeitsausschusses bzw. der Qualitätskontrollbehörde mit der Tätigkeit der FMA funktionell vergleichbar ist. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit die dem Arbeitsausschuss bzw. der Qualitätskontrollbehörde übertragenen Aufgaben zur Überprüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen von Abschlussprüfern den Aufsichtstätigkeiten der FMA hinsichtlich der von ihr beaufsichtigten Bereiche (es sind dies die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht, die Wertpapieraufsicht und die Pensionskassenaufsicht) gleichzuhalten sind. Insoweit dies bejaht werden kann, ist es nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst denkbar, eine Weisungsfreistellung auf Art. 20 Abs. 2 Z 5 B‑VG („Durchführung der Wirtschaftsaufsicht“) zu stützen.

4.5.  Sollten die Tätigkeiten des Arbeitsausschusses bzw. der Qualitätskontrollbehörde nicht vollständig als von den Kategorien des Art. 20 Abs. 2 B‑VG erfasst anzusehen sein, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es der Zielsetzung des neu gefassten Art. 20 Abs. 2 B‑VG entspricht, Ausnahmen von der Weisungsbindung auf die genannten Kategorien zu beschränken. Sollte eine vollständige Weisungsfreistellung dennoch gewünscht sein, so wäre im Hinblick auf das mit der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ebenfalls verfolgte Ziel der Verfassungsbereinigung zu erwägen, anstelle der Erlassung fugitiver Verfassungsbestimmungen den Katalog des Art. 20 Abs. 2 B‑VG entsprechend zu adaptieren, sodass die Tätigkeiten des Arbeitsausschusses bzw. der Qualitätskontrollbehörde zur Gänze einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt werden können. Diesfalls wäre aber jedenfalls die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Bundesverfassung zu beachten und an die diesbezüglich zuständige Abteilung V/1 heranzutreten.

4.6.  Hinzuweisen ist weiters darauf, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 dritter Satz B‑VG für den Fall einer Weisungsfreistellung durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist (jedenfalls ein Unterrichtungsrecht) sowie – beschränkt auf bestimmte Kategorien – das Recht, die weisungsfreien Organe aus wichtigen Gründen abzuberufen. Im Fall einer einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung wäre zu prüfen, ob diesen Vorgaben entsprochen wird. Sollte der Verfassungsrang der beiden Bestimmungen auch vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass diesen Vorgaben nicht entsprochen werden kann, so sollte dies in den Erläuterungen dargelegt werden.

Auch vor diesem Hintergrund sollte jedoch geprüft werden, ob eine generelle Weisungsfreistellung der beiden genannten Behörden hinsichtlich aller ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und zweckmäßig ist.

5.  Schließlich ist anzumerken, dass das Regierungsprogramm für die XXIV. GP (S 238) die Einrichtung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit als vorrangig umsetzbare Verfassungsreform bezeichnet. Die Betrauung einer unabhängigen Qualitätskontrollbehörde mit Zuständigkeiten im Instanzenzug ist daher unter der Maßgabe zu sehen, dass mit der Schaffung von Verwaltungsgerichten erster Instanz alle weisungsfreien Sonderbehörden im Bereich des Rechtsschutzes im Instanzenzug aufgelöst werden und ihre diesbezüglichen Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte übergehen sollen. Auch vor diesem Hintergrund sollte von einer verfassungsgesetzlichen Absicherung einer derartigen Rechtsschutzinstanz Abstand genommen werden.

6.  Sollten die Verfassungsbestimmungen beibehalten werden, wäre in der Novellierungsanordnung jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ voranzustellen.

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A‑QSG) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2006 wäre auch die erwähnte Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 zu zitieren. Gemäß dieser Novelle in Verbindung mit § 16a des Bundesministeriengesetzes gelten nämlich die im A‑QSG enthaltenen Bezeichnungen der Bundesministerien als geändert (vgl. sinngemäß Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA‑601.876/0006-V/2/2007, betreffend die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Es sollte daher „ , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3,“ heißen.

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es wird auf das Fehlen eines Leerzeichens im Ausdruck „§25g.“ und auf die Fehlformatierung des betreffenden Eintrags aufmerksam gemacht.

Zu Z 2 (Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks):

Gliederungseinheit ist nicht die Bezeichnung „1. Hauptstück“, sondern das 1. Hauptstück als solches; im vorliegenden Fall soll die Bezeichnung („1. Hauptstück“) und die Überschrift der Gliederungseinheit („System der [...]“) eingefügt werden. Vgl. dazu den Vorschlag zur Neuformulierung der Novellierungsanordnung unter „Vorbemerkungen“ Punkt 1.

Zu Z 3 (§ 1):

Es wird auf den versehentlich eingefügten Zeilenwechsel in der Z 5 hingewiesen.

Zu Z 4 (1. Abschnitt):

§ 1b:

Es wäre naheliegend, die Abs. 1 und 3 zusammenzufassen: „Abschlussprüfer und deren [...] Mitarbeiter sowie Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes sind verpflichtet [...]“. Auffällig ist, dass die Revisionsverbände weder in Abs. 1 noch in Abs. 3, sehr wohl aber in Abs. 4 erwähnt werden; möglicherweise sollte von „Prüfern des Sparkassen-Prüfungsverbandes und der Revisionsverbände“ gesprochen werden. Darüber hinaus stellt sich allerdings die Frage, warum gerade Sparkassen-Prüfungsverbände und Revisionsverbände ausdrücklich angeführt werden; in Hinblick auf die Begriffsbestimmung in § 1 Z 3 schiene eine Bezugnahme auf „Prüfer[] von Prüfungsgesellschaften“ naheliegend.

In Abs. 2 zweiter Satz heißt es – wohl versehentlich – „kontinuierliche Ausbildung“.

Es wird die Verwendung einer Aktivkonstruktion angeregt (vgl. LRL 17):

„(4) Abschlussprüfer und deren [...] Mitarbeiter sowie Prüfungsverbände haben bis zum 31. März jeden Jahres einen schriftlichen Nachweis über die im vorangegangenen Jahr absolvierte Fortbildung schriftlich an [...] zu übermitteln.“

§ 1c:

Unklar ist, warum Abberufungen und Rücktritte sowohl vom Prüfer als auch vom Geprüften gemeldet und begründet werden müssen. Jedenfalls dürfte es dem Prüfer schwerfallen, die Abberufung durch den Geprüften „ausreichend zu begründen“; Entsprechendes gilt für den Geprüften in Hinblick auf den Rücktritt des Prüfers. Sinnvoller erschiene es, wenn der Prüfer seinen Rücktritt und der Geprüfte die Abberufung zu melden und zu begründen hätte.

Auffällig ist die sprachliche Divergenz zwischen Abs. 1 und Abs. 2: Im einen Fall ist von der „zu prüfende[n] Gesellschaft“ die Rede, im anderen Fall von den „der Pflichtprüfung Unterliegenden“.

In Abs. 2 müsste es „gemäß Abs. 1“ (allenfalls: „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2“) heißen.

Das Wort „ausreichend“ in Abs. 2 kann als überflüssig entfallen.

Angeregt wird eine Umformulierung des Paragraphen:

§ 1c. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bzw. der Pflichtprüfung Unterliegende haben es der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Prüfung zurücktreten bzw. einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft abberufen.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe für den Rücktritt bzw. die Abberufung erfolgen.

Zu Z 5 (Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts):

Vgl. die Hinweise zu Z 2 sinngemäß.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2):

Statt „daraufhin“ sollte es im ersten Satz besser „darauf“ oder „dahin“ heißen.

Unklar ist, was man sich unter der Gewährleistung von Honoraren vorzustellen hat und inwiefern eine zweiwöchige Frist bei dieser „Gewährleistung“ von Bedeutung sein kann. Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts.

Es wäre zu prüfen, ob zwischen Zurückweisung des ursprünglichen und der Aufforderung zur Erstellung eines neuen Dreiervorschlags unterschieden werden muss. Unabhängig davon stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Arbeitsausschusses.

Die Möglichkeit und Verpflichtung, auf die Erstellung eines neuen Dreiervorschlags zu dringen, besteht nur dann, „wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht [...] vorliegen“. Daraus müsste die – überraschende – Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Bestellung eines Qualitätsprüfers aus dem vorgelegten Dreiervorschlag auch dann unverzüglich zu erfolgen hat (vgl. § 5 Abs. 3), wenn die ordnungsgemäße Qualitätsprüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist. Dass dieses Ergebnis nicht beabsichtigt ist, wird aus den Erläuterungen deutlich.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4):

Der Abs. 4 ist nicht ein-, sondern anzufügen.

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 2 Z 1):

Den Erläuterungen zufolge soll keine „ausschließliche oder gar überwiegende“ (gemeint sein dürfte: „keine überwiegende oder gar ausschließliche“) Tätigkeit als Abschlussprüfer erforderlich sein; es solle vielmehr ausreichen, wenn die Durchführung von Abschlussprüfungen „einen Schwerpunkt der Tätigkeit“ darstellt. Demgegenüber ist im Gesetzestext von einer „hauptsächlich die Durchführung von [...] Abschlussprüfungen umfassende[n] Praxis“ die Rede. Die dem Entwurf offenbar zu Grunde liegende Annahme, dass das Erfordernis einer „hauptsächlich“ Abschlussprüfungen umfassenden Tätigkeit keine „überwiegende“ Tätigkeit als Abschlussprüfer verlange, widerspricht dem üblichen Sprachgebrauch; tatsächlich wird man wohl erst bei einem deutlichen Überwiegen den Begriff „hauptsächlich“ verwenden können.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 7):

Es wird angeregt, statt „Tätigkeiten“ besser „Tätigkeit“ zu schreiben und die Wortfolge „im Mindestausmaß gemäß Abs. 2 Z 1“ als überflüssig entfallen zu lassen.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 1a):

Die Bezugnahme auf § 18a Abs. 2 im zweiten Satz ist unpräzise; in § 18a Abs. 2 geht es nicht um die Erteilung der Bescheinigung, sondern um deren Entzug. Im Übrigen jedoch wird nur der Inhalt des ersten Satzes wiederholt. Es wird daher empfohlen, den zweiten Satz entfallen zu lassen.

Die Formulierung „nur die Prüfungsgesellschaft, nicht jedoch den betroffenen Abschlussprüfer zu erfassen“ erscheint insofern fragwürdig, als es noch andere Abschlussprüfer geben kann, die von der Bescheinigung sehr wohl erfasst sein sollen.

Eine nicht sämtliche Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft erfassende Bescheinigung hat in Bescheidform zu ergehen; eine Regelung über den Rechtsschutz fehlt jedoch.

In systematischer Hinsicht ist anzumerken, dass die in § 18a Abs. 1 angeführten Tatbestände besser schon in § 15 genannt werden sollten.

Die Erläuterungen sind insofern unklar, als sie nur den Entzug der Bescheinigung, nicht jedoch die Versagung der Bescheinigung erwähnen.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 2a):

Es wird eine Aktivkonstruktion empfohlen (vgl. LRL 17): „Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft hat [...] umzusetzen“.

Statt „eine Darstellung [...] schriftlich anzuzeigen“ sollte es „eine schriftliche Darstellung [...] zu übermitteln“ heißen.

Zu Z 15 (§§ 18a und 18b):

In Hinblick auf § 15 Abs. 1a wirft § 18a eine Reihe von Fragen auf:

–   In § 15 Abs. 1a wird auf Anstellung, Partnereigenschaft oder sonstige Assoziierung abgestellt, während in § 18a Abs. 3 lediglich vom „Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft“ die Rede ist.

–   Zu „Prüfungsgesellschaften“ im Sinne des § 1 Z 3 gehören auch der Sparkassen-Prüfungsverband und die Revisionsverbände; Sparkassenprüfer und Revisoren dürften vom Begriff des Abschlussprüfers gemäß § 1 Z 2 erfasst sein. Unklar ist daher, wozu es dreier paralleler Regelungen in den Abs. 3 bis 5 bedarf.

–   Unklar ist weiters, ob einem „Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft“ (einem Sparkassenprüfer, einem Revisor) auch eine eigenständige Bescheinigung erteilt wird oder ob er nur von der der Prüfungsgesellschaft erteilten Bescheinigung erfasst wird.

–   Wegen Erfüllung der in § 18a Abs. 1 Z 1 und 2 normierten Voraussetzungen kann die Bescheinigung sowohl einem Abschlussprüfer als auch einer Prüfungs­gesellschaft entzogen werden. Dennoch ist in § 18a Abs. 2 nur der Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers geregelt.

–   Es stellt sich die Frage, ob auch die Prüfungsgesellschaft als solche (und nicht nur ein Abschlussprüfer dieser Prüfungsgesellschaft) „ein[en] Tatbestand gemäß § 18a Abs. 1“ verwirklichen kann.

§ 18a Abs. 1:

Es wird eine Neuformulierung des Abs. 1 angeregt:

(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn

           1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und

           2. dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.

§ 18a Abs. 2:

Einer Aktivkonstruktion wäre der Vorzug zu geben (vgl. LRL 17): „Der Arbeitsausschuss [...] hat [...] zu erlassen.“

§ 18b:

Es müsste „§§ 107 ff“ heißen; vorzuziehen wäre jedoch eine Präzisierung jener Paragraphen, auf die hier Bezug genommen werden soll.

Zu Z 17 (§ 19 Abs. 1):

Im Ausdruck „§19“ ist ein (geschütztes) Leerzeichen einzufügen.

Der anzufügende Satz ist unrichtig formatiert (richtig: 23_Satz_(nach_Novao)).

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 2):

Es muss „[...] entfällt der zweite Satz“ heißen.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 8):

Vor dem Wort „und“ am Ende der Z 1 ist ein Komma zu setzen.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 1):

Es muss „für die Qualitätskontrollbehörde“ heißen.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 2):

Nachdem zunächst festgestellt wurde, dass die Behörde aus sechs Mitgliedern besteht, tauchen im zweiten und dritten Satz „Ersatzmitglieder“ auf, die dann allerdings im vierten und fünften Satz nicht mehr erwähnt werden.

Das Verhältnis der Regelungen „haben Anspruch auf Kostenersatz“ und „gebührt eine angemessene Vergütung“ zueinander ist unklar. Im Übrigen erschiene es systematisch besser, zuerst die Qualifikationserfordernisse und dann erst die Vergütung zu regeln.

Es sollte „tätig sein oder tätig gewesen sein“ heißen.

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 4):

Der anzufügende Satz ist unrichtig formatiert (richtig: 23_Satz_(nach_Novao)). Statt „3. Satz“ muss es „dritter Satz“ heißen.

Zu Z 25 (§ 20 Abs. 6 Z 10):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten:

In § 20 Abs. 6 Z 10 wird nach dem Ausdruck „§ 18 Abs. 2“ der Ausdruck „und § 18a“ eingefügt.

Zu Z 28 (§ 20 Abs. 9 bis 12):

Der Doppelpunkt nach dem Wort „Überwachung“ in Abs. 9 sollte entfallen. Es ist unklar, worin der Unterschied zwischen der Überwachung der Sonder­untersuchungen und der Überwachung der Durchführung der Sonderuntersuchungen bestehen soll.

Mit „Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften“ in Abs. 10 dürfte die „Erlassung“ solcher Vorschriften gemeint sein. Unklar ist allerdings, wozu es einer gesetzlichen Ermächtigung zur Einholung von (wohl ohnehin öffentlich zugänglichen) Informationen bedarf; allenfalls wäre eine Verpflichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Weiterleitung solcher Informationen zu normieren.

In Abs. 11 sollten durchgehend Formulierungen gewählt werden, die den normativen Charakter der gesetzlichen Anordnungen zum Ausdruck bringen (vgl. LRL 27). Statt „stellt [...] sicher“ sollte es daher im dritten Satz „hat sicherzustellen“ lauten; das Wort „dabei“ kann als überflüssig entfallen. Zu beachten ist aber Folgendes: Aus den Z 2 und 3 lässt sich das Ziel ableiten, dass die Qualitätskontrollbehörde dem Bundesminister Auskünfte erteilt, Akteneinsicht gewährt, Prüfungen vornehmen lässt und Berichte zur Kenntnis bringt. Naheliegender wäre es daher, nicht eine Verpflichtung des Bundesministers, dies alles sicherzustellen, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Qualitätskontrollbehörde zu normieren.

Zu Z 29 (§§ 20a bis 20c samt Überschriften):

§ 20a Abs. 1:

Es ist unklar, wann ein „besondere[r] Bedarf“ im Sinne des ersten Satzes vorliegt. Unklar ist weiters, worin der Unterschied zwischen „Sonderuntersuchungen anzuordnen“ und „Sonderuntersuchungen durchführen zu lassen“ besteht.

In Hinblick auf Abs. 2 zweiter Satz („Dieses leitende Untersuchungsorgan ist unabhängig“) kann das Wort „unabhängigen“ entfallen.

Unklar ist das Verhältnis zwischen zweitem und drittem Satz. Da sich die Qualitäts­kontrollbehörde eines leitenden Untersuchungsorgans bedienen kann (zweiter Satz), dürfte davon auszugehen sein, dass sie die Sonderuntersuchung auch selbst durch­führen kann. Gemäß dem dritten Satz sind Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde allerdings nur berechtigt, an der Sonderuntersuchung teilzunehmen. Die Klärung dieser Frage ist auch für die Formulierung der Abs. 9, 12 und 13 von Bedeutung. Dass sich die die Qualitätskontrollbehörde eines leitenden Untersuchungsorgans bedienen kann, könnte zwar auch dahin verstanden werden, dass die Qualitäts­kontrollbehörde die Untersuchung durch einen Dritten durchführen lassen kann, der kein leitendes Untersuchungsorgan ist. Welchen Sinn dann die detaillierten Regelungen über das leitende Untersuchungsorgan haben, bliebe allerdings unklar.

§ 20a Abs. 2:

Beim Begriff „leitendes Untersuchungsorgan“ handelt es sich offenbar um eine Funktionsbezeichnung; die Gleichsetzung der Funktion mit einer natürlichen Person erscheint daher verfehlt. Es wird daher angeregt, statt „Das leitende Untersuchungs­organ ist eine natürliche Person“ besser „Die Funktion des leitenden Untersuchungs­organs kann nur durch eine natürliche Person ausgeübt werden“ zu formulieren.

Worin der Bedeutungsgehalt des Wortes „unabhängig“ im vorliegenden Zusammen­hang liegt, geht weder aus dem Text noch den Erläuterungen hervor.

§ 20a Abs. 3:

Die Formulierung „Der Sonderuntersuchungsauftrag und die Honorarvereinbarung [...] sind vor der Beauftragung [...] unter der aufschiebenden Bedingung der Beauftragung [...] zu vereinbaren“ wirft die Frage auf, welchem Zweck die Zweiteilung zwischen Vereinbarung des Auftrags und Beauftragung dient.

Statt „der dafür aufzuwendenden Zeit“ sollte es „der für die Prüfung aufzuwendenden Zeit“ heißen. Es stellt sich allerdings die Frage, wonach anders als nach der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebs die „dafür aufzuwendende Zeit“ zu bemessen ist; insofern scheint die Z 3 redundant gegenüber der Z 2 zu sein.

§ 20a Abs. 4:

Angeregt wird, die Definition des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (mithin den gesamten Abs. 4) als zweiten Satz in den Abs. 1 zu verschieben.

Es ist unklar, was unter einem „kapitalmarktorientierten Unternehmen“ zu verstehen ist. Da in weiterer Folge ohnehin „Aktien oder andere von Ihnen [richtig: ihnen] ausgegebene Wertpapiere“ erwähnt werden, wäre es zu erwägen, das Attribut „kapitalmarktorientierte“ als überflüssig entfallen zu lassen. Nach der Wortfolge „zum Handel zugelassen sind“ sollte ein Komma gesetzt werden.

§ 20a Abs. 5:

Es wird angeregt, statt „Gegenstände der Sonderuntersuchungen haben zu sein“ besser „Gegenstand einer Sonderuntersuchung sind“ zu schreiben.

In Z 4 könnte man statt „die Überprüfung des Einsatzes der Quantität und der Qualität der eingesetzten Ressourcen“ besser „die Überprüfung von Quantität und Qualität der eingesetzten Ressourcen“ formulieren.

Statt „des [...] Abschlussprüfers und der [...] Prüfungsgesellschaft“ sollte es „des [...] Abschlussprüfers bzw. der [...] Prüfungs­gesellschaft“ (je nachdem nämlich, wer für das öffentliche Unternehmen tätig ist) heißen.

Als überflüssig könnte auch die Wortfolge „gemäß Absatz 4“ (richtig: „gemäß Abs. 4“) entfallen.

Statt „auf der Grundlage der in Abs. 1 Z 1 bis 7 erzielten Ergebnisse“ sollte es „auf der Grundlage der gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erzielten Ergebnisse“ heißen.

§ 20a Abs. 6 bis 11:

Es wäre festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Qualitätskontrollbehörde eine Ergänzung des Berichts verlangen kann.

In Hinblick auf die Gesetzessystematik und aus sprachlichen Gründen wird eine Neufassung der Abs. 6 bis 11 angeregt (wobei im vorgeschlagenen Abs. 8 davon ausgegangen wird, dass die Qualitätskontrollbehörde die Untersuchung auch selbst vornehmen könnte):

„(6) Werden im Rahmen der Sonderuntersuchung Mängel festgestellt, so sind diese mit dem Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft zu erörtern.

(7) Nach Abschluss der Sonderuntersuchung ist ein schriftlicher Untersuchungsbericht zu verfassen, der

           1. eine Darstellung des Gegenstands, der Art und des Umfangs der Untersuchung sowie der im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen,

           2. eine Darstellung allenfalls aufgetretener Prüfhemmnisse,

           3. Empfehlungen zur Beseitigung allenfalls festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen, zehn Monate ab Vorlage des Untersuchungsberichts nicht übersteigenden Frist und

           4. eine abschließende Beurteilung

enthält.

(8) Sofern sich die Qualitätskontrollbehörde eines leitenden Untersuchungsorgans bedient, hat dieses den Untersuchungsbericht unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen und der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu übermitteln. [Regelung darüber, wann die Qualitätskontrollbehörde Ergänzungen des Berichts verlangen kann]

(9) Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaft haben die Empfehlungen im Sinne des Abs. 7 Z 3 innerhalb der im Untersuchungsbericht festgelegten Frist umzusetzen und der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich eine schriftliche Darstellung der getroffenen Maßnahmen zu übermitteln. Wird den Empfehlungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht Folge geleistet, so hat die Qualitätskontrollbehörde die im Rahmen der Sonderuntersuchung festgestellten Mängel im Bericht gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 anzuführen.“

§ 20a Abs. 12 und 13:

Systematisch sollten die beiden Absätze unmittelbar an die Regelung über den Gegenstand der Sonderuntersuchung anschließen.

In beiden Absätzen sollte es „Der zu überprüfende Abschlussprüfer bzw. die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft“ heißen.

§ 20b Abs. 1:

Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang wohl keiner Wiederholung der in § 25g vorgesehenen Regelung. Der gesamte Absatz könnte daher entfallen.

§ 20b Abs. 2:

Die hier getroffene Anordnung ist nur dann erforderlich, wenn man – aus welchem Grund auch immer – davon ausgeht, dass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks („Europäische und internationale Kooperation“) grundsätzlich keine Gültigkeit im Zusammenhang mit den Regelungen über die Sonderuntersuchungen haben.

§ 20b Abs. 3:

Statt „auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder eines Drittstaates“ könnte es einfach „auf dessen Hoheitsgebiet“ heißen. Unklar ist, wieso die zuständige Stelle eines anderen Staates ersucht werden soll, eine Sonderuntersuchung durch die zuständige Stelle dieses Staates durchführen zu lassen. Es wird daher angeregt, den ersten Satz folgendermaßen zu verkürzen:

„Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder eines Drittstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen.“

Weiters wird angeregt, auch den zweiten Satz kürzer zu fassen:

„In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten.“

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die hier eingeräumte Berechtigung noch nichts darüber aussagt, ob eine solche Berechtigung auch nach dem Rechts jenes Staates, auf dessen Territorium die Prüfung vorgenommen wird, besteht.

§ 20c:

Die Bedeutung des letzten Satzes im vorliegenden Zusammenhang ist unklar. Sofern eine allfällige Vollstreckung etwa durch die Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen soll, bedarf es einer solchen Regelung nicht.

Zu Z 32 (§ 23):

Es wird darauf hingewiesen, dass abwechselnd vom „öffentlichen Register“ und vom „Öffentlichen Register“ die Rede ist.

Abs. 2:

Nicht die Führung, sondern das Register soll zugänglich sein; der Satz ist daher sprachlich zu überarbeiten.

Abs. 3:

Die Bedeutung des Wortes „alle“ in der Wortfolge „für alle Abschlussprüfer“ ist unklar.

Die Gegenüberstellung von „erster Seite“ und „Folgeseiten“ erscheint in Bezug auf ein elektronisches Register ungewöhnlich.

Die Formulierung, nach der das Register auf seiner ersten Seite „die [...] verantwort­lichen Stellen [...] zu enthalten“ habe, ist sprachlich wenig geglückt.

In der Z 5 muss es „ , bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist“ heißen.

Das einleitende „andere“ in Z 7 kann wohl als überflüssig entfallen; treffender als „Namen der Zulassungsbehörden“ wäre „Bezeichnung der Zulassungsbehörden“.

Abs. 4:

Es wird eine Neuformulierung des Einleitungsteils angeregt:

„Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:“

In der Z 3 sollte es „ , die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind“ heißen.

Auch in der Z 5 kann das einleitende „andere“ wohl als überflüssig entfallen; statt „und als Prüfungsgesellschaft“ sollte es vermutlich „oder als Prüfungsgesellschaft“ heißen. Auch hier wäre die Formulierung „Bezeichnung der Zulassungsbehörden“ treffender.

Abs. 4a und 4b:

Zunächst wäre zu prüfen, ob es bei der Neuerlassung des § 23 nicht möglich ist, auf Absatzbezeichnungen wie „(4a)“ und „(4b)“ zu verzichten.

Hingewiesen wird auf die Formulierungsdivergenz „die [...] zugelassen sind“ in Abs. 4a und „die bereits [...] zugelassen sind“ in Abs. 4b.

Unklar ist die Bedeutung des Verweises auf die Voraussetzungen der §§ 25b, 25c, 25e und 25f im vorliegenden Zusammenhang; der erste Satz des Abs. 4b kann möglicherweise ersatzlos entfallen.

Die Formulierung „Diese sind eindeutig als solche und nicht als Abschlussprüfer zu führen“ ist sprachlich unklar und auch angesichts der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 der RL 2006/43/EG nicht recht einsichtig.

Abs. 5:

Das Wort „haben“ vor der Wortfolge „jede Änderung“ hat zu entfallen.

Abs. 7:

Statt „der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft“ sollte es „der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft“ heißen.

Abs. 8:

Es ist unklar, was man sich unter einer Eintragung von Informationen „unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung“ vorzustellen hat.

Zu Z 34 (§ 24):

In Hinblick auf die Formulierung „[...], der zumindest Folgendes enthält:“ im Einleitungssatz sollte es in der Z 9 des Abs. 1 „wie den Gesamtumsatz“ heißen.

Es wird auf die versehentlich gesetzten Anführungszeichen in Abs. 2 aufmerksam gemacht.

Zu Z 35 (§§ 25 bis 29):

Die Novellierungsanordnung hat zu lauten:

Die §§ 25 bis 29 erhalten die Bezeichnungen § 28. bis § 32.; nach § 24 wird folgendes 2. Hauptstück eingefügt:

Da es somit ohnehin zu einer Neunummerierung der §§ 25 bis 29 kommt, besteht kein Anlass für die Vergabe der Paragraphenbezeichnungen „§ 25a.“ bis „§ 25h.“ sowie „§ 27a.“ und „§ 27b.“ Sinnvoll wäre es, die §§ 25 bis 29 in „§ 38.“ bis „§ 42.“ umzubenennen.

§ 25:

Der systematische Aufbau des Paragraphen ist verwirrend:

–   Gemäß Abs. 4 Z 2 darf die Zulassung nur erfolgen, wenn die geltend gemachte Qualifikation gleichwertig ist; aus Abs. 6 ergibt sich hingegen, dass die mangelnde Gleichwertigkeit durch Absolvierung eines Eignungstests ausgeglichen werden kann. Unklar ist auch das Verhältnis zu Abs. 3 Z 5, wo der im Fall der mangelnden Gleichwertigkeit zu erbringende Nachweis ausdrücklich angeführt wird.

–   Es wird einerseits die Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungs­gesellschaften als solche, andererseits die Zulassung zum Eignungstest geregelt; zum Teil (vgl. zB Abs. 13) ist unklar, von welcher Zulassung die Rede ist.

Die Bedeutung der in Abs. 1 getroffenen Anordnung gegenüber den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen für die Zulassung als Abschlussprüfer ist unklar; vermutlich kann Abs. 1 ersatzlos entfallen.

In Abs. 2 Z 2 sollte es „Berechtigung im Herkunftsstaat“ heißen.

Es wird auf die Fehlformatierung des Einleitungsteils in Abs. 3 aufmerksam gemacht.

Die Formulierung „Diesem Nachweis ist jede [...] Gesamtheit von Qualifikations­nachweisen [...] gleichgestellt, sofern sie von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden“ in Abs. 5 dürfte dahin zu verstehen sein, dass es um die Gleich­wertigkeit einer „Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen“ mit einem „Nachweis“ geht. Es wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt.

In Abs. 7 Z 3 sollte nach dem Wort „Berechtigung“ ein Komma gesetzt werden.

Das Attribut „erfolgter“ in Abs. 8 kann als überflüssig entfallen. Unklar ist, wie der Arbeits­ausschuss vorzugehen hat, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest nicht erfüllt sind.

Es sollte überprüft werden, ob die Wortfolge „im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/26/EG“ im Einleitungsteil des Abs. 10 nicht als überflüssig entfallen kann.

§ 25a:

Die Bedeutung des Satzes „Gesellschafter [...] sind: natürliche Personen [...] oder Gesellschaften [...]“ (Abs. 1) ist unklar. Wer Gesellschafter einer Prüfungsgesellschaft aus einem anderen Staat ist, kann nicht vom österreichischen Gesetzgeber geregelt werden. Allenfalls könnte man in der vorliegenden Regelung eine Art Begriffs­bestimmung sehen; welche Bedeutung die Einführung dieser Begrifflichkeit im vorliegenden Zusammenhang haben soll, ist allerdings unklar. Möglicherweise handelt es sich aber um eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung; dann wäre die Regelung gemeinsam mit den Regelungen im Abs. 2 zu treffen.

Es wird angeregt, in Abs. 2 „Prüfungsgesellschaften [...] sind unter folgenden Voraus­setzungen anzuerkennen:“ zu schreiben; in weiterer Folge können ganze Sätze formuliert werden (zB statt „das Halten einer Mehrheit [...] von Gesellschaften“ „die Mehrheit [...] wird von Gesellschaften [...] gehalten“).

Der Hintergrund der Gegenüberstellung von „Gesellschaftsvertrag“ und „Satzung“ in Abs. 3 ist nicht ersichtlich; im Übrigen könnte auf die Wiederholung der Wortfolge „öffentlich beglaubigte Abschrift“ vor „der Satzung“ verzichtet werden.

Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt:

Es wird auf das versehentlich gesetzte Anführungszeichen am Ende der Abschnitts­überschrift aufmerksam gemacht.

§ 25b:

Zu Abs. 1 vgl. den Hinweis zu § 25 Abs. 1 sinngemäß.

Es wird eine sprachliche Überarbeitung des Abs. 2 Z 5 angeregt; im Übrigen ist vor dem „und“ am Ende der Ziffer ein Komma zu setzen.

Die Parallelität zwischen Voraussetzungen (Abs. 2) und Unterlagen zum Nachweis dieser Voraussetzungen (Abs. 3) erscheint überflüssig umständlich.

Vgl. im Übrigen die Anmerkungen zu § 25 Abs. 8 und 9.

Es sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, ob sich die in Abs. 14 genannte Gleichwertigkeit auf Abs. 2 Z 2 bezieht. Angesichts der Regelung des zweiten und dritten Satzes erscheint der erste Satz entbehrlich und kann wohl als überflüssig entfallen. Der dritte Satz wirft die Frage auf, ob es im Belieben der Kammer liegt, die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates zu übernehmen oder aber die Beurteilung selbst vorzunehmen. Unklar ist, in welcher Form die Feststellung bzw. Ablehnung der Gleichwertigkeit zu erfolgen hat. Sollte mit der vorliegenden Regelung eine Übertragung von staatlichen Aufgaben auf einen Selbstverwaltungskörper beabsichtigt sein, wäre die Angelegenheit ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen (siehe Art. 120b Abs. 2 B‑VG).

Zu den Abs. 15 und 16 vgl. LRL 27; es sollte daher „hat [...] mitzuteilen“ lauten.

§ 25c:

In Abs. 1 Z 2 sollte es „mit Ausnahme des Erfordernisses der kontinuierlichen Fortbildung“ heißen; vor dem Wort „gemäß“ in Abs. 1 Z 3 sollte ein Komma gesetzt werden. Was mit einer Regelung des Inhalts „Die Voraussetzungen [...] sind [...] § 25b“ (Abs. 1 Z 4) gemeint sein könnte, ist unerfindlich.

Abs. 2 ist folgendermaßen zu gliedern:

(2) Die Prüfungsgesellschaft hat die Prüfungen [...] in Übereinstimmung mit

           1. den [...],

           2. den [...] und

           3. den [...]

durchzuführen.

In Abs. 3 fehlt das Prädikat.

Zu Abs. 4 vgl. den Hinweis zu § 25b Abs. 12; im Übrigen könnten die Abs. 4 und 5 zu einem Absatz zusammengefasst werden.

In welchem Zusammenhang die Abs. 2 bis 5 mit der Frage der Zulassung (vgl. die Paragraphenüberschrift) stehen, ist unklar.

Zu den Abs. 6 und 7 vgl. die Hinweise zu § 25 Abs. 14 bis 16. Weiters wird auf die Textlücken im Abs. 6 aufmerksam gemacht.

In Abs. 8 fehlt der Abstand nach dem Ausdruck „Abs.“.

§ 25d:

Das Wort „ausnehmen“ ist nicht Teil des Abs. 1 Z 4, sondern ist als Schlussteil zu formatieren.

Zu den Abs. 3 und 4 vgl. die Hinweise zu § 25 Abs. 14 bis 16.

§ 25e:

Auch die Systematik dieses Paragraphen ist verwirrend. Abs. 1 spricht von der „Voraussetzung für die Erteilung des Bestätigungsvermerks“ (gemeint ist vermutlich: „Voraussetzung für die Befugnis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks“), in Abs. 3 ist von der „Pflicht zur Registrierung im öffentlichen Register“ (gemeint sein dürfte: „Das Erfordernis der Registrierung“) die Rede, in Abs. 6 geht es schließlich um die „Zulassung“.

Der Abs. 2 mit seiner Regelung über „Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Abs. 1“ steht offenbar irrtümlich an dieser Stelle; welche andere Regelung hier zu treffen wäre oder ob der Absatz ersatzlos entfallen kann, entzieht sich einer Beurteilung durch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst.

Die Verschachtelung der Relativsätze in Abs. 3 erschwert die Lesbarkeit der Bestimmung in hohem Maß.

Ob die in Abs. 4 getroffene Regelung über die Rechtswirkung von Bestätigungs­vermerken an systematisch richtiger Stelle getroffen wurde, erscheint zweifelhaft.

Zur korrekten Strukturierung des Abs. 5 vgl. den Hinweis zu § 25c Abs. 2.

Die Kommata nach dem Wort „Berechtigung“ in Abs. 6 Z 3 und nach dem Wort „Drittstaaten“ in Abs. 8 haben zu entfallen.

§ 25f:

Da sich in § 25b Abs. 1 das Wort „Drittstaat“ findet, dürfte unter einem „Staat gemäß § 25b Abs. 1“ wohl ein Drittstaat zu verstehen sein. Die bloße Erwähnung eines Begriffs in einem Paragraphen ist aber kein ausreichender Grund, in weiterer Folge bei jeder Erwähnung dieses Begriffs die Floskel „gemäß § ..“ anzufügen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen normökonomischen (oder sonstigen) Zweck die Ersetzung des Wortes „Drittstaat“ durch die Wortfolge „Staat gemäß § 25b Abs. 1“ verfolgen sollte.

Dass die normative Funktion von Bestimmungen wie dem Abs. 1 fragwürdig ist, wurde bereits zu § 25a Abs. 1 bemerkt.

§ 25g:

Unklar ist weiters, wieso in Abs. 2 auf ein „berufsrechtliches oder gerichtliches Verfahren“ (nicht somit auf ein verwaltungsbehördliches Verfahren) bzw. auf ein rechtskräftiges „Urteil“ (somit nur auf die Entscheidung eines Gerichts) abgestellt wird.

§ 25h:

Zum Abstellen auf ein „berufsrechtliches oder gerichtliches Verfahren“ bzw. auf ein rechtskräftiges „Urteil“ vgl. den Hinweis zu § 25g Abs. 2.

In Abs. 5 ist der Punkt am Ende Z 3 durch ein Komma zu ersetzen; auf die sprachliche Inkonsistenz in der Z 5 („soweit er [...] ermächtigt ist, [...] abgeschlossen hat“) wird hingewiesen. Die in den Z 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen dürften wohl kumulativ vorliegen müssen; es ist daher das Komma am Ende der Z 4 durch ein „und“ zu ersetzen.

Datenschutzrechtliche Anmerkungen zu den §§ 20b, 25g und 25h:

1.  Aus datenschutzrechtlicher Sicht fällt auf, dass die hier primär interessierenden § 25g und § 25h mehrfach innere Widersprüche aufweisen, datenschutzrechtlich nicht nachvollziehbare inhaltliche Festlegungen treffen und überdies hinsichtlich ihrer inhaltlichen Strukturierung schwer nachvollziehbar sind.

§ 20b Abs. 1 zweiter Satz statuiert (im Kontext der sog. Sonderuntersuchungen) in allgemeiner Form eine Amtshilfeverpflichtung der Qualitätskontrollbehörde im Verhältnis zu einschlägig zuständigen Stellen in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten der Schweiz oder Drittstaaten. Für die Einzelheiten wird in § 20b Abs. 2 auf die §§ 25g und 25h verwiesen. Letztere Bestimmungen regeln schwerpunktmäßig die „Zusammenarbeit der zuständigen Stellen“ im Rahmen einer grenzüberschreitenden verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, aber auch Drittstaaten.

2.  Im letzten Satz des § 25g Abs. 1 heißt es nun, die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sei durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen. Dazu ist anzumerken, dass sich schon aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Amtsverschwiegenheit die Verpflichtung österreichischer Behörden ergibt, die Vertraulichkeit im Amtshilfekontext verwendeter Daten zu gewährleisten, sofern daran ein behördliches Interesse oder ein Parteiinteresse gegeben ist. Nähere Festlegungen, wie die „Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen“ sicherzustellen ist, fehlen.

Sollte die zitierte Festlegung in § 25g Abs. 1 letzter Satz dagegen darauf abzielen, im Amtshilfekontext tätige österreichischen Behörde zu verpflichten, die vertrauliche Behandlung von Informationen auch durch die empfangende Stelle sicherzustellen, so muss dieses Vorhaben ins Leere gehen. Dies schon deshalb, weil nähere Festlegungen, wie diese Vertraulichkeit sichergestellt werden soll, fehlen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber mittels einer Norm in der vorliegenden Form nicht die Möglichkeit hat, auch empfangende Behörden rechtlich zu binden. Eine solche rechtliche Bindung zur vertraulichen Behandlung empfangener Informationen könnte sich nur aus einem bilateralen völkerrechtlichen Amtshilfevertrag mit einem Drittstaat oder – innerhalb der EU – aus einer für die beteiligten Behörden unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsnorm ergeben.

Zu § 25g Abs. 3 des Entwurfs ist festzuhalten, dass diese Regelung ohne selbständigen normativen Wert ist. Die Anwendbarkeit des DSG 2000 auf österreichische Behörden ergibt sich schon aus § 3 DSG 2000, insbesondere iVm § 1 Abs. 2 DSG 2000 und den §§ 7 f DSG 2000.

Im § 25g Abs. 3 zweiter Satz heißt es, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf den Zweck gemäß Abs. 1 hinzuweisen sei. Diese Festlegung ist zwar inhaltlich im Amtshilfekontext nicht falsch. Sie steht an dieser Stelle jedoch zusammenhanglos und betrifft inhaltlich genau genommen einen Detailaspekt der technischen Umsetzung konkreter Amtshilfehandlungen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass konkretere Ausführungen über die Handhabung personenbezogener Daten im Amtshilfeverkehr mit Bindungswirkung für die empfangende Behörde – soweit es den EU-Raum anbelangt – zweckmäßigerweise auf Gemeinschaftsebene in einer Rechtsform zu regeln wären, die eine unmittelbare Anwendbarkeit durch die staatlichen Organe sicherstellt (Verordnung oder Abkommen).

Der vierte Abschnitt des Gesetzesentwurfes zielt offenkundig darauf ab, die Vorgaben des Art. 36 bzw. des Art. 47 der RL 2006/43/EG umzusetzen. Letztere sind nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung. Allerdings fehlt es diesen Normen an der ausreichenden Vorherbestimmung der sich stellenden Amtshilfe- bzw. Datenschutzfragen. Auch bei vollständiger Umsetzung der zitierten Vorschriften in das innerstaatliche Recht besteht daher per se keine Garantie für eine entsprechende einheitliche Vollzugspraxis im Verhältnis der Amtshilfebehörden zueinander, welche sämtliche Aspekte des Datenschutzes berücksichtigen würde.

Denkbar wäre aber immerhin, zumindest in der innerstaatlichen Umsetzung umfassendere Regelungen für den Datenaustausch im Amtshilfefall vorzusehen, um zumindest die Vorgangsweise der österreichischen Behörden bei Empfang und Übermittlung von Informationen ausreichend zu regeln.

Der vorgelegte Entwurf des § 25g entspricht diesen Anforderungen allerdings nicht, da nur vereinzelt Aspekte der Informationsverwendung im grenzüberschreitenden Amtshilfeweg angesprochen werden. Es wird daher angeregt, § 25g inhaltlich zu überarbeiten und sich dabei insbesondere an den datenschutzspezifischen Inhalten einschlägiger bilateraler Amtshilfeabkommen sowie bestehender Amtshilfe­regelungen im EU-Kontext zu orientieren.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die „Ordre public-Klausel in § 25g Abs. 3 letzter Satz zu undifferenziert formuliert wurde. Das Verb „beeinträchtigt“ mag im Verhältnis zum Substantiv „Souveränität“ inhaltlich zutreffend sein. In Bezug auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung wäre richtigerweise dagegen auf das Kriterium der „Gefährdung“ abzustellen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 36 der RL 2006/43/EG in mehrfacher Hinsicht optionale Inhalte aufweist, die nicht zwingend umgesetzt werden müssen. Aus den Erläuterungen zu § 25g ist allerdings nicht zu entnehmen, aus welchen Erwägungen heraus von welchen Optionen Gebrauch oder nicht Gebrauch gemacht wurde.

3.  Zu § 25h ist einleitend anzumerken, dass es sich hierbei um eine Umsetzungsbestimmung zu Art. 47 der RL 2006/43/EG handelt. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass sich aus Art. 47 der zitierten Richtlinie keinerlei Verpflichtung der Mitgliedsstaaten ergibt, einen Informationsaustausch mit Drittstaaten auf dem hier interessierenden Feld einzugehen (arg: die Mitgliedsstaaten „können“ die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten unter bestimmten Bedingungen erlauben). Nur wenn sie einen solchen Austausch vorsehen, greifen die Mindestbedingungen nach Art. 47 Abs. 1 der RL 2006/43/EG ein.

Wesentlich ist im gegebenen Kontext der Umstand, dass sich aus der Richtlinie 2006/43/EG naturgemäß keinerlei Verpflichtungen für empfangende Stellen in Drittstaaten ergeben können. Es macht zwar Sinn, den Mitgliedstaaten bestimmte Mindestbedingungen für die Informationsweitergabe an Drittstaaten aufzuerlegen. Für die Gewährleistung einer datenschutzkonformen Handhabung der übermittelten Daten durch die empfangende Stelle in Drittstaaten bedarf es freilich zusätzlicher Instrumente. Einseitige innerstaatliche Ermächtigungen in Umsetzung zu Art. 47 der RL 2006/43/EG greifen hier zu kurz. Sowohl im Interesse der Gewährleistung der Gegenseitigkeit als auch der Gewährleistung eines entsprechenden Datenschutz­niveaus im Bereich des Datenverkehrs im Verhältnis zu Drittstaaten bedürfte es daher ergänzender bilateraler Abkommen.

Da jede personenbezogene Datenübermittlung ins Ausland als Grundrechtseingriff im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zu qualifizieren ist, und Eingriffe durch Behörden nur auf Grund einer Ermächtigung im Gesetzesrang zulässig sind, bedürfte es folglich bilateraler Abkommen, die innerstaatlich als gesetzesrangiger Staatsvertrag parlamentarisch zu genehmigen wären. Diesem Aspekt trägt § 25h Abs. 5 Z 5 insofern nicht Rechnung, als dort lediglich von „Ressortübereinkommen“ mit Aufsichtsbehörden von Drittstaaten die Rede ist.

Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass die Z 4 des Abs. 5 sachlich unzutreffend konzipiert scheint. Der singuläre Verweis auf das Zusatzprotokoll der Europäischen Datenschutzkonvention, ohne auf die Konvention selbst zu verweisen, erscheint willkürlich. Der Verweis auf Art. 25 und 26 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wiederum erscheint insofern unsachlich, als die zitierten Bestimmungen lediglich Verfahrensnormen darstellen und somit kein Verweis auf den materiellen Gehalt der Datenschutzrichtlinie vorgenommen wird.

Zu Abs. 6 des § 25h ist wiederum anzumerken, dass es sich hier um eine singuläre Aussage zur Handhabung von Informationen im Amtshilfekontext handelt, die isoliert betrachtet wiederum wenig Sinn macht und nur als Teil einer umfassenderen Amtshilfebestimmung zweckmäßig erschiene. Hinsichtlich des Abs. 3 des § 25h ist auf das bereits zu § 25g Abs. 3 Gesagte sinngemäß zu verweisen. Abs. 7 des § 25h ist wiederum sprachlich nicht ausreichend differenziert.

Zu § 27:

In Abs. 2 Z 1 sollte es „entgegen § 1b Abs. 4 keinen [...]“ heißen.

Auf den versehentlich eingefügten Abstand nach dem Ausdruck „§ 15“ in Abs. 2 Z 2 wird aufmerksam gemacht.

Da in § 13 Abs. 3 die Setzung von Fristen nicht vorgesehen ist, kann in die Strafbestimmung in Abs. 2 Z 3 auch nicht daran anknüpfen, dass die Empfehlungen gemäß § 13 Abs. 3 „nicht fristgerecht um[ge]setzt“ worden sind.

Zu § 27a:

Die Regelung wirft die Frage auf, ob hier nicht verbandsübergreifende Amtshilfeverpflichtungen normiert werden; in diesem Fall bedürfte es einer verfassungsgesetzlichen Regelung (vgl. Wiederin, Art 22 B‑VG, Rz 54 [1999], in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht).

Das Verhältnis zum Datenschutzgesetz 2000 wird durch die Formulierung „unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000“ nicht in ausreichender Weise klargestellt. Zur Frage nach den Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Gestaltung von Eingriffen in das Recht auf Datenschutz wird allgemein auf das Rundschreiben BKA‑810.016/0001-V/3/2007 verwiesen.

III.  Zu Art. 2 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes):

Allgemeines:

Es wird angeregt, aus Anlass der geplanten Gesetzesänderung den durch die Novellen BGBl. I Nr. 84/2005 und BGBl. I Nr. 161/2006 fragmentierten § 1 Abs. 1 neu zu fassen.

Zum Einleitungssatz vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zum A‑QSG.

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Der Ausdruck „§ 229d Übergangsbestimmungen 2006“ ist nicht in Kursivdruck wiederzugeben. Im Ausdruck „§ 229e“ wurde auf das Leerzeichen nach dem Paragraphenzeichen vergessen.

Zu Z 4 (§ 15 Abs. 7):

Es wird auf die Fehlschreibung „Abl.“ aufmerksam gemacht.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2):

Es wird nicht übersehen, dass auch schon die bisherige Regelung mit dem Wort „Insgesamt“ beginnt; die Bedeutung dieses Wortes im vorliegenden Zusammenhang ist dennoch unklar.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 2 und 3):

Nach gängiger legistischer Praxis richten sich bei (absteigend angeordneten) Gliederungszitaten Numerus und Genus nach der obersten Gliederungseinheit. Es sollte daher „§ 29 Abs. 2 und 3 lautet:“ heißen.

Zu Z 8 (§ 34 Abs. 5):

Bei dem neuen Abs. 5 handelt es sich (ebenso wie beim bestehenden Abs. 6) nicht um einen vollständigen Satz; es wird daher dringend empfohlen, die Abs. 5 und 6 in sprachlich korrekter Weise neu zu fassen.

Zu Z 9 (§ 65 Abs. 2 Z 3):

Die lit. a und b sind offensichtlich unrichtig formatiert.

Zu Z 12 (§ 68 Abs. 1):

Das Komma nach dem Wort „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in Z 5 hat zu entfallen. Es sollte klargestellt werde, ob sich der Relativsatz nur auf „Prüfungsgesellschaften“ oder aber auch auf „Abschlussprüfer“ bezieht.

Zu Z 13 (§ 68 Abs. 10):

Es ist unklar, aus welchem Anlass und wann die „betroffene Gesellschaft“ zu informieren ist.

Zu Z 16 (§ 96):

Die Formulierung „Unterschrift von [...] Tätigen und [...] Berechtigten“ erweckt den Eindruck, als sei hier von zwei Personengruppen die Rede. Tatsächlich dürfte wohl die „Unterschrift von [...] tätigen und [...] berechtigten Personen“ gemeint sein.

Zu Z 17 (§ 120 Z 20):

Gemeint sein dürfte „trotz der Anzeige des Ruhens gemäß § 97 oder trotz des Eintritts des Ruhens gemäß § 68 Abs. 10“.

Zu Z 20 (§ 227 Abs. 6):

In der Novellierungsanordnung sollte es „Abs. 6“ heißen.

Geregelt wird nur das Inkrafttreten des § 29 Abs. 2 und des § 34 Abs. 5; es sollte auch eine Regelung über das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen getroffen werden.

Zu Z 21 (§ 229e samt Überschrift):

Es wird auf die Fehlschreibung „überschrift“ in der Novellierungsanordnung aufmerksam gemacht.

Unklar ist, wieso im ersten Satz auf ein noch zu bestimmendes Datum, im zweiten Satz hingegen auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes abgestellt wird.

Im dritten Satz sollte es heißen:

„[...] Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 29 Abs. 2 noch jenen nach § 29 Abs. 3, und Prüfungskandidaten, die weder den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 Abs. 5 noch jenen nach § 34 Abs. 6 [...] bestanden haben, sind berechtigt, [...]“.

Es erscheint eigenartig, dass eine befristete Möglichkeit vorgesehen ist, Prüfungen nach der neuen Rechtslage abzulegen.

Zu Z 22 (§ 231 Abs. 1):

Es erscheint untunlich, im Abs. 1 über die Anwendbarkeit des Abs. 1 zu disponieren; für eine derartige Regelung würde sich die Erlassung eines neuen Abs. 5 anbieten.

Im Übrigen wäre für den anzufügenden Satz die Formatvorlage  23_Satz_(nach_Novao) zu verwenden.

Zu Z 24 (§ 233 Abs. 1):

Vgl. den Hinweis zu Z 12 (§ 68 Abs. 1).

Es ist unklar, in welcher Weise die Kammer die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 25g A‑QSG wird verwiesen.

IV.  Zu Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Dabei genügt es nicht, die jeweilige Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

V.  Zum Layout:

1.  Es sollte – und zwar auch in Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung – auf die korrekte Setzung geschützter Leerzeichen (zB nach „Art.“, „§“, „Abs.“, „Z“, „lit.“, „Nr.“ und „S.“ sowie in Ausdrücken wie „BGBl. I“) geachtet werden (vgl. Layout-RL 2.1.3).

2.  Auch nach der Absatzbezeichnung – zB „(1)“ – ist kein geschütztes Leerzeichen zu setzen.

3.  Die Anführungszeichen vor der Paragraphenbezeichnung sind nicht in Fettdruck wiederzugeben; bei Gebrauch der korrekten Formatvorlage (51_Abs) sollte sich dieses Problem nicht stellen.

4.  In Ausdrücken wie „§ 18a“ oder „§ 271a“ ist kein Leerzeichen zwischen Zahl und Buchstabe einzufügen.

5.  Bindestriche sind lediglich in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinandergestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind Gedankenstriche zu setzen.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

20. März 2009

Für den Bundeskanzler:

SPORRER

Elektronisch gefertigt