An das Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien
Ergänzung zur Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen wird und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
78/ME (XXIV. GP)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreich bringen zum vorgelegten Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen wird und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird folgende ergänzende Stellungnahme ein:
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen SprengMG 2010 und PyroTG 2010 erlauben sich die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs nach Studium des gegenständlichen Gesetzesentwurfes folgende Ergänzungen zum SprengMG 2010 innerhalb offener Frist im Rahmen der Stellungnahme zum PyroTG 2010 einzubringen.
Ad § 14 PyroTG 2010 und § 3 SprengMG 2010
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs haben in ihrer ersten Stellungnahme zum SprengMG 2010 auf die Notwendigkeit einer genauen Definition des „traditionellen Schützenvereins“, ebenso wie die Einführung einer Altersgrenze bei Anwendung der Ausnahme gem. § 3 SprengMG 2010 hingewiesen.
Nach Begutachtung des kürzlich vorgelegten PyrotechnikG
2010 erscheint eine Anpassung der Altersgrenzen sinnvoll und zweckdienlich.
Folglich regen die Kinder- und Jugendanwaltschaften an als Richtwert für
die Altersregelung der Ausnahme gem § 3 SprengMG 2010 die Bestimmungen des
Entwurfes des PyrotechnikG 2010 heranzuziehen, die für den Erwerb und die
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorie
F1 eine Altersgrenze von zumindest
12 Jahren vorsehen (§ 14 PyroTG).
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs regen an, die zu gegenständlichen Gesetzesentwürfen eingebrachten ergänzenden Änderungsvorschläge im Zuge einer weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Harasser Christian Theiss
für die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs