Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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An das
Abteilung III/4 Herrengasse 7 1014 Wien
E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at
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è Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen
Sicherheitswesen Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-14.00-40/2009-1 |
Bezug: |
BMI-LR1335/001-III/1/2009 |
Graz, am 2. September 2009 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird; Begutachtung, Stellungnahme |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit do. Schreiben vom 07. August 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, wird seitens des Bundeslandes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:
Allgemeines:
Grundsätzlich steht das Bundesland Steiermark dem Vorhaben, das Pyrotechnikgesetz aus dem Jahr 1974 durch ein neues Gesetz zu ersetzen, positiv gegenüber.
Zu den Kosten:
Der Gesetzesentwurf enthält keine detaillierte Kostenaufstellung und verweist lediglich darauf, dass eine abschließende seriöse Kostenschätzung derzeit noch nicht möglich wäre.
Auf allfällige Mehrkosten, vor allem im Bereich der für die Vollziehung in 1. Instanz zuständigen Bezirkshauptmannschaften, wird nicht eingegangen, sodass der gegenständliche Entwurf als nicht im Sinne der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung übermittelt angesehen wird. Das Land Steiermark behält sich daher vor, zusätzliche Kosten vom Bund einzufordern.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2 Abs. 1
Z. 2:
Die Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen ist nach dem Entwurf
explizit vom Anwendungsbereich des Pyrotechnikgesetzes ausgenommen. In der
Praxis besteht jedoch ein Zuwachs dieser Knallerzeugung, vor allem bei
sogenannten Brauchtumsveranstaltungen. Die Rechtmäßigkeit dieser
Sachverhalte kann nach den Vorschriften des Landessicherheitsgesetzes zwar im
Hinblick auf die Lärmerzeugung überprüft werden, in
sicherheitstechnischer Hinsicht besteht jedoch weiterhin ein Regelungsbedarf.
Zu § 35:
Der Gesetzesentwurf sieht als Neuerung gegenüber der bestehenden
Rechtslage vor, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze der
Kategorie T2 (für Bühnen und Theater) einer behördlichen
Bewilligung bedürfen. Damit entstehen für die
Sicherheitsbehörden 1. Instanz neue Aufgaben, deren Umfang und daraus
resultierende personelle Belastung derzeit nicht seriös eingeschätzt
werden können.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
(Dr. Gerhard Ofner)