Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 7C

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Abteilung III/4

Herrengasse 7

1014 Wien

 

E-Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

è Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen

                                                                   

Sicherheitswesen

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877/2072
Fax:   (0316) 877-2123
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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-14.00-40/2009-1

Bezug:

BMI-LR1335/001-III/1/2009

Graz, am 2. September 2009

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird; Begutachtung, Stellungnahme

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 07. August 2009, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, wird seitens des Bundeslandes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Grundsätzlich steht das Bundesland Steiermark dem Vorhaben, das Pyrotechnikgesetz aus dem Jahr 1974 durch ein neues Gesetz zu ersetzen, positiv gegenüber.

 

Zu den Kosten:

Der Gesetzesentwurf enthält keine detaillierte Kostenaufstellung und verweist lediglich darauf, dass eine abschließende seriöse Kostenschätzung derzeit noch nicht möglich wäre.

Auf allfällige Mehrkosten, vor allem im Bereich der für die Vollziehung in 1. Instanz zuständigen Bezirkshauptmannschaften, wird nicht eingegangen, sodass der gegenständliche Entwurf als nicht im Sinne der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung übermittelt angesehen wird. Das Land Steiermark behält sich daher vor, zusätzliche Kosten vom Bund einzufordern.


Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 2 Abs. 1 Z. 2:
Die Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen ist nach dem Entwurf explizit vom Anwendungsbereich des Pyrotechnikgesetzes ausgenommen. In der Praxis besteht jedoch ein Zuwachs dieser Knallerzeugung, vor allem bei sogenannten Brauchtumsveranstaltungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Sachverhalte kann nach den Vorschriften des Landessicherheitsgesetzes zwar im Hinblick auf die Lärmerzeugung überprüft werden, in sicherheitstechnischer Hinsicht besteht jedoch weiterhin ein Regelungsbedarf.

 

Zu § 35:
Der Gesetzesentwurf sieht als Neuerung gegenüber der bestehenden Rechtslage vor, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie T2 (für Bühnen und Theater) einer behördlichen Bewilligung bedürfen. Damit entstehen für die Sicherheitsbehörden 1. Instanz neue Aufgaben, deren Umfang und daraus resultierende personelle Belastung derzeit nicht seriös eingeschätzt werden können.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)