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An das Bundesministerium für Inneres
per E‑Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at |
GZ: BMASK-10308/0010-I/A/4/2009 |
Wien, 03.09.2009 |
Betreff: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 7. August 2009, GZ BMI‑LR1335/0001-III/1/2009, betreffend den im Betreff angeführten Gesetzentwurf nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Zu Artikel I – Pyrotechnikgesetz 2010
Zu § 14 (Altersbeschränkungen):
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz begrüßt ausdrücklich die Anhebung der Altersgrenze für die Kategorie F2. Darüber hinaus wäre auch eine Anhebung der Altersgrenze für die Kategorie F1 auf 14 Jahre sinnvoll, zumal z.B. das OÖ. Jugendschutzgesetz schon jetzt die Abgabe von Klasse 1 Feuerwerk entsprechend regelt.
Die Intention für die Normierung einer eigenen Altersgrenze für Pyrotechnische Signalmittel ist zwar durchaus nachvollziehbar; sie könnte allerdings im Konflikt zur Richtlinie stehen.
Zu § 15 Abs. 2 Z 2 (Verlässlichkeit):
Es wird nicht übersehen, dass die gesetzliche Vermutung der Unverlässlichkeit von Menschen mit einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nur dann gilt, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen sachgerecht umzugehen. Das Hervorheben insbesondere körperlich behinderter Menschen im gegebenen Zusammenhang könnte aber bereits als diskriminierend aufgefasst werden.
Niemandem, der den sachgerechten Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen nicht beherrscht, sollte es gestattet sein, damit zu hantieren, was ja im Grundsatz auch im § 15 Abs. 1 des Entwurfes verankert ist. Die ausdrückliche Hervorhebung körperlich behinderter Menschen im Abs. 2 erscheint daher unnotwendig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe unverhältnismäßig stark an unsachgemäßem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen beteiligt ist.
Zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks (§§ 20-23 - Kategorisierung) und zu den Übergangsbestimmungen (§ 51):
Aufgrund der abschließenden Kategorisierung pyrotechnischer Gegenstände in Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, sonstige pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze entfallen terminologisch die „pyrotechnischen Gegenstände für technische Zwecke“ laut Pyrotechnikgesetz 1974, die künftig den neuen Kategorien des Pyrotechnikgesetzes 2010 zugeordnet werden (Begriffsbestimmungen § 4, 5. Abschnitt, Übergangsbestimmungen § 51). Diese Neuregelung ist aus Arbeitsschutzsicht zu begrüßen. Es könnten jedoch Unklarheiten zum Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 entstehen, insoweit bisher nicht dem Pyrotechnikgesetz 1974 unterliegende pyrotechnischen Mittel aufgrund geänderter Begriffsbestimmungen künftig dem Pyrotechnikgesetz 2010 unterliegen und der jeweiligen Kategorie zuzuordnen sind (ab 4. Juli 2013 - § 51 Abs. 4).
Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzbereich sind z.B. Lawinenauslösesprengverfahren bekannt, die derzeit weder vom Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 1974 noch des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erfasst sind, als Sprengarbeiten aber u.a. der Sprengarbeitenverordnung (SprengV) zum ASchG unterliegen (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16. November 2007, GZ BMI-VA1700/0083-III/3/2007). Hinsichtlich dieser Verfahren ist technisch nicht sicher geklärt, ob diese bei Zündung „nichtdetonative“ oder „detonative“ Reaktionen bewirken, was aber bestimmend ist für eine positive oder negative Beurteilung als „pyrotechnischer Satz“ bzw. „pyrotechnischer Gegenstand“ im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010. Nach vorliegenden Informationen ist voraussichtlich davon auszugehen, dass diese Sprengverfahren als detonativ zu beurteilen sind und das Pyrotechnikgesetz 2010 somit nicht anwendbar wäre. Bei nichtdetonativer Reaktion wären diese hingegen als „sonstige pyrotechnische Gegenstände“ wohl der Kategorie P2 zuzuordnen (Begriffsbestimmung § 4 Z 14, § 51 Abs. 4; nach § 22 Z 2 wegen höherer Gefährlichkeit Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten). Sollten diese Sprengverfahren entgegen einer ersten technischen Einschätzung des Zentralarbeitsinspektorats künftig doch ab Juli 2013 dem Pyrotechnikgesetz 2010 unterliegen, wird aufgrund deren Gefährlichkeit angeregt, eine dem § 51 Abs. 7 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater analoge Regelung vorzusehen (Verwendung bis zu diesem Zeitpunkt nur mit behördlicher Bewilligung) und weiters ohne Übergangsfrist das Erfordernis eines pyrotechnischen Fachkenntnisnachweises und CE‑Kennzeichnung vorzusehen. Dies betrifft jedoch nicht andere, ebenfalls nicht dem Pyrotechnikgesetz 1974 unterliegende Einsätze von Pyrotechnik für technische Zwecke, die eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, etwa Thermit-Schweißen, Rauch- bzw. Schwelsätze zur Ungezieferbekämpfung (für technische Rückfragen steht die Sektion VII, Abteilung 1 des BMASK zur Verfügung).
Zu § 30 (Marktüberwachung):
Die Marktüberwachungsbestimmungen sind – auch im Hinblick auf die Verordnung (EG) 765/2008 – allgemein gehalten. Es wird angeregt, zu prüfen, ob nicht eine detailliertere Festlegung der Befugnisse und Vorgehensweisen der zuständigen Behörden sinnvoll wäre.
Zu § 44 (Verwaltungsübertretungen):
Der Strafrahmen erscheint im Vergleich zu anderen produktbezogenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf InverkehrbringerInnen gering, so dass eine abschreckende Wirkung diesbezüglich fraglich sein dürfte. Das Produktsicherheitsgesetz 2004 sieht zum Vergleich Strafen bis EUR 25.000 vor, das Elektrotechnikgesetz bis EUR 25.435, das Medizinproduktegesetz gleichfalls bis EUR 25.000 (im Wiederholungsfall bis EUR 50.000). Ähnlich das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG mit EUR 30.000.
Es wird daher angeregt, den Strafrahmen entsprechend anzupassen.
Abschließend wird zur Kenntnis gebracht, dass diese Stellungnahme in elektronischer Form auch an das Präsidium des Nationalrats (E‑Mail‑Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.