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Mag. Judith Strunz

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Bundesministerium für Inneres

 

per E‑Mail: bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

GZ: BMASK-10308/0010-I/A/4/2009

 

Wien, 03.09.2009

 

 

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010

erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird; Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 7. August 2009, GZ BMI‑LR1335/0001-III/1/2009, betreffend den im Betreff angeführten Gesetzentwurf nimmt das Bundes­ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

Zu Artikel I – Pyrotechnikgesetz 2010

 

Zu § 14 (Altersbeschränkungen):

 

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz begrüßt aus­drücklich die Anhebung der Altersgrenze für die Kategorie F2. Darüber hinaus wäre auch eine Anhebung der Altersgrenze für die Kategorie F1 auf 14 Jahre sinnvoll, zu­mal z.B. das OÖ. Jugendschutzgesetz schon jetzt die Abgabe von Klasse 1 Feuer­werk entsprechend regelt.

 

Die Intention für die Normierung einer eigenen Altersgrenze für Pyrotechnische Sig­nalmittel ist zwar durchaus nachvollziehbar; sie könnte allerdings im Konflikt zur Richtlinie stehen.

 

 

Zu § 15 Abs. 2 Z 2 (Verlässlichkeit):

 

Es wird nicht übersehen, dass die gesetzliche Vermutung der Unverlässlichkeit von Menschen mit einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nur dann gilt, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen sach­gerecht umzugehen. Das Hervorheben insbesondere körperlich behinderter Men­schen im gegebenen Zusammenhang könnte aber bereits als diskriminierend auf­gefasst werden.

 

Niemandem, der den sachgerechten Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen nicht beherrscht, sollte es gestattet sein, damit zu hantieren, was ja im Grundsatz auch im § 15 Abs. 1 des Entwurfes verankert ist. Die ausdrückliche Hervorhebung körperlich behinderter Menschen im Abs. 2 erscheint daher unnotwendig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass gerade diese Bevölkerungsgruppe unverhältnismäßig stark an unsachgemäßem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen beteiligt ist.

 

Zum 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks (§§ 20-23 - Kategorisierung) und zu den Übergangsbestimmungen (§ 51):

 

Aufgrund der abschließenden Kategorisierung pyrotechnischer Gegenstände in Feuer­werkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, sonstige pyrotech­nische Gegenstände und pyrotechnische Sätze entfallen terminologisch die „pyrotech­nischen Gegenstände für technische Zwecke“ laut Pyrotechnikgesetz 1974, die künftig den neuen Kategorien des Pyrotechnikgesetzes 2010 zugeordnet werden (Begriffs­bestimmungen § 4, 5. Abschnitt, Übergangsbestimmungen § 51). Diese Neuregelung ist aus Arbeitsschutzsicht zu begrüßen. Es könnten jedoch Unklarheiten zum Geltungs­bereich des Pyrotechnikgesetzes 2010 entstehen, insoweit bisher nicht dem Pyrotech­nikgesetz 1974 unterliegende pyrotechnischen Mittel aufgrund geänderter Begriffsbe­stimmungen künftig dem Pyrotechnikgesetz 2010 unterliegen und der jeweiligen Ka­tegorie zuzuordnen sind (ab 4. Juli 2013 - § 51 Abs. 4).

 

Aus dem ArbeitnehmerInnenschutzbereich sind z.B. Lawinenauslösesprengverfahren bekannt, die derzeit weder vom Geltungsbereich des Pyrotechnikgesetzes 1974 noch des Schieß- und Sprengmittelgesetzes erfasst sind, als Sprengarbeiten aber u.a. der Sprengarbeitenverordnung (SprengV) zum ASchG unterliegen (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16. November 2007, GZ BMI-VA1700/0083-III/3/2007). Hinsichtlich dieser Verfahren ist technisch nicht sicher geklärt, ob diese bei Zündung „nichtdetonative“ oder „detonative“ Reaktionen be­wirken, was aber bestimmend ist für eine positive oder negative Beurteilung als „pyro­technischer Satz“ bzw. „pyrotechnischer Gegenstand“ im Sinne des Pyrotechnikge­setzes 2010. Nach vorliegenden Informationen ist voraussichtlich davon auszu­gehen, dass diese Sprengverfahren als detonativ zu beurteilen sind und das Pyro­technikgesetz 2010 somit nicht anwendbar wäre. Bei nichtdetonativer Reaktion wären diese hingegen als „sonstige pyrotechnische Gegenstände“ wohl der Kate­gorie P2 zuzuordnen (Begriffsbestimmung § 4 Z 14, § 51 Abs. 4; nach § 22 Z 2 wegen höherer Gefährlichkeit Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten). Sollten diese Sprengverfahren entgegen einer ersten technischen Einschätzung des Zentral­arbeitsinspektorats künftig doch ab Juli 2013 dem Pyrotechnikgesetz 2010 unter­liegen, wird aufgrund deren Gefährlichkeit angeregt, eine dem § 51 Abs. 7 für pyro­technische Gegenstände für Bühne und Theater analoge Regelung vorzusehen (Ver­wendung bis zu diesem Zeitpunkt nur mit behördlicher Bewilligung) und weiters ohne Übergangsfrist das Erfordernis eines pyrotechnischen Fachkenntnisnachweises und CE‑Kennzeichnung vorzusehen. Dies betrifft jedoch nicht andere, ebenfalls nicht dem Pyrotechnikgesetz 1974 unterliegende Einsätze von Pyrotechnik für technische Zwecke, die eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, etwa Thermit-Schweißen, Rauch- bzw. Schwelsätze zur Ungezieferbekämpfung (für technische Rückfragen steht die Sektion VII, Abteilung 1 des BMASK zur Verfügung).

 

Zu § 30 (Marktüberwachung):

 

Die Marktüberwachungsbestimmungen sind – auch im Hinblick auf die Verordnung (EG) 765/2008 – allgemein gehalten. Es wird angeregt, zu prüfen, ob nicht eine de­tailliertere Festlegung der Befugnisse und Vorgehensweisen der zuständigen Behör­den sinnvoll wäre.

 

Zu § 44 (Verwaltungsübertretungen):

 

Der Strafrahmen erscheint im Vergleich zu anderen produktbezogenen Rechtsvor­schriften im Hinblick auf InverkehrbringerInnen gering, so dass eine abschreckende Wirkung diesbezüglich fraglich sein dürfte. Das Produktsicherheitsgesetz 2004 sieht zum Vergleich Strafen bis EUR 25.000 vor, das Elektrotechnikgesetz bis EUR 25.435, das Medizinproduktegesetz gleichfalls bis EUR 25.000 (im Wiederho­lungsfall bis EUR 50.000). Ähnlich das deutsche Geräte- und Produktsicherheitsge­setz – GPSG mit EUR 30.000.

 

Es wird daher angeregt, den Strafrahmen entsprechend anzupassen.

 

Abschließend wird zur Kenntnis gebracht, dass diese Stellungnahme in elektroni­scher Form auch an das Präsidium des Nationalrats (E‑Mail‑Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf

Elektronisch gefertigt.