Bundesministerium für Inneres

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-89/4-2009

3.9.2009

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMI-LR1335/0001-III/1/2009

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu den §§ 8, 10, 16, 17, 31, 35 und 43 des Pyrotechnikgesetzes 2010:

Der geplanten § 15 enthält die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Regelungen zur Verlässlichkeit einer Person.

Unklar und nicht nachvollziehbar ist aber, warum die Erteilung der in den §§ 8 Abs 1 und 2, 16 Abs 2, 17 Abs 2 Z1, 35 und 43 geregelten Bewilligungen sowie die Ausübung der im § 31 geregelten Befugnisse gerade nicht auch die Verlässlichkeit des Antragstellers, Erwerbers oder Besitzers zur Voraussetzung hat. Der im allgemeinen Teil der Erläuterungen enthaltenen Aussage, wonach zum Nachweis der pyrotechnischen Verlässlichkeit eine eigene Pyrotechnik-Fachnachweiskarte dient, steht der klare Wortlaut des § 17 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 2 entgegen: In den Fällen, in denen die Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Pyrotechnik-Lehrgang erworben wurden, ist das Vorliegen der pyrotechnischen Verlässlichkeit gerade keine Voraussetzung für die Ausstellung der Fachkenntnisnachweiskarte!

Im Zusammenhang mit dem geplanten § 10, der lediglich auf das nachträgliche Eintreten von Umständen abstellt, die – wären sie bereits im Entscheidungszeitpunkt vorgelegen oder bekannt gewesen – der Erteilung der Bewilligung oder Ausnahme entgegen gestanden wären, folgt umgekehrt, dass im Fall eines nachträglichen Wegfall der Verlässlichkeit auch nicht die einmal erteilte Berechtigung wieder entzogen werden kann.

Es wird daher vorgeschlagen, das Kriterium der Verlässlichkeit als zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung bzw für die Ausübung einer Befugnis in den §§ 8, 16, 17, 31, 35 und 43 aufzunehmen.

 

Zu den §§ 20 bis 23 des Pyrotechnikgesetzes 2010:

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen des 5. Abschnittes unmittelbar nach § 4 einzufügen, da es sich dabei um die zentralen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 handelt.

 

Zu § 43 des Pyrotechnikgesetzes 2010:

Im Abs 1 sollten auch die die Artikel der Kategorie F3, F4, T2 und S2 angeführt werden, um klarzustellen, dass auch diese Artikel nicht in oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen verwendet werden dürfen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, auch den Besitz dieser Artikel in oder in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen zu verbieten (und den § 44 Abs 1 Z 1 darauf anzupassen), da Personen, die über eine Fachkenntnisnachweiskarte verfügen, ohne weiteres zum Besitz dieser Artikel berechtigt sind.

 

Zu § 13 des Pyrotechnikgesetzes 2010 und zu § 56 Abs 1 Z 3a SPG:

1. Die im letzten Satz des § 13 Abs 1 festgelegte Frist von 18 Monaten ist entschieden zu kurz: So erfolgen zB im Rahmen der Bundesliga innerhalb eines Jahres bzw einer Saison nur zwei Spiele derselben Mannschaft am gleichen (auswärtigen) Spielort. Innerhalb von 18 Monaten sind das somit drei Spiele. Vor dem Hintergrund des § 13 Abs 1 Z 1 müsste nun ein Fan einer Gastmannschaft bei zwei Spielen eine Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz begehen und bestraft werden. Im Hinblick auf die Anzahl der ausgeforschten Täter wird das in der Praxis so gut wie nie der Fall sein. In diesem Zusammenhang ist auch unklar, warum die Strafbehörden (als die zur Vollziehung des § 44 zuständige Behörde) gemäß dem letzten Satz des § 13 Abs 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 Datenübermittlungen nur zeitlich beschränkt, die Sicherheitsbehörden diese Übermittlungen gemäß § 56 Abs 1 Z 3a SPG dagegen zeitlich unbeschränkt vornehmen dürfen.

Zur Erreichung der in den Erläuterungen dargestellten Ziele wird daher Entfall der im § 13 Abs 1 Z 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 enthaltenen Voraussetzung einer mehr als einmaligen Bestrafung sowie des letzten Satzes des § 13 Abs 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (oder zumindest eine wesentliche Verlängerung der darin festgelegten Frist) vorgeschlagen.

2. Da die Kriterien einzelner Vereine für den Ausspruch eines Stadionverbot wesentlich strenger als diejenigen ihres Fachverbandes (im Bereich des Fußballs etwa die Sicherheitsrichtlinien der Österreichischen Fußball-Bundesliga) sind, wird weiters vorgeschlagen, die Behörden auch zu einer Übermittlung der für den Ausspruch eines Sportstättenverbots notwendigen Daten an den von einem Vorfall betroffenen Verein zu ermächtigen. Die Bemühungen der einzelnen Vereine zur Schaffung eines höheren Sicherheitsniveaus sollten unterstützt werden! (Auf die nur zaghafte Bereitschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga zur Erlassung von Stadionverboten muss in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.)

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an:  Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an:  Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an:  Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an:  Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an:  Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an:  Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an:  Bezirkshauptmannschaft Hallein zu do Zl 302-1002/505/2-2009

15.     E-Mail an:  Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung

                               zu do Zl30301/551-135/947-2009

zur gefl Kenntnis.