An das

Bundesministerium

für Inneres

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1014 Wien

 

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Wien, am 4.September 2009

Zl. B,K-520-1/030909/LI,AO

 

 

GZ: BMI-LR1335/0001-III/1/2009

 

 

Betreff: BG, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes und erlaubt sich anzuregen, die beiden folgenden Punkte in das Gesetzesvorhaben aufzunehmen:

 

1.    Selbst, wenn die näheren Bestimmungen über die Bauweise des Lagers für pyrotechnische Gegenstände gemäß § 34 Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt werden sollen, so kann unseres Erachtens daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Errichtung eines derartigen Lagers nicht auch eine Baubewilligung durch die zuständige Gemeinde erforderlich wäre.

Im Gesetzesentwurf selbst ist keine derartige Ausnahmebestimmung vorgesehen, der Hinweis in den Erläuterungen auf die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des  gegenständlichen Bundesgesetzes gemäß

Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG  kann nach unserer Ansicht die baubehördlichen Zuständigkeiten der Gemeinde im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG für die Bewilligung von derartigen Lagerstätten nicht beseitigen.

Deshalb sollte in den Gesetzesentwurf jedenfalls entweder eine entsprechende Klarstellung für eine eventuelle Ausnahmeregelung oder aber ein ergänzender Hinweis auf die Notwendigkeit der baubehördlichen Bewilligung mit „unbeschadet“ oder einer ähnlichen Formulierung aufgenommen werden.

 

2.    Als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Verwendungsbewilligung gemäß § 36 Abs. 1 und 2  sollte festgeschrieben werden, dass von der Gemeinde entweder eine positive Stellungnahme oder aber wenigstens kein Einwand gegen das beabsichtigte Böllerschießen vorliegt.

Auf jeden Fall fordert der Österreichische Gemeindebund, dass von der Gemeinde in ihrer Funktion als örtliche Sicherheitspolizei (siehe Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG)  eine Stellungnahme zu derartigen Ansuchen einzuholen ist.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer