BKA-601.655/0001-V/5/2009                               GBeg Entwurf eines BG, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Begutachtungsverfahren

 GBeg Entwurf eines BG, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Begutachtungsverfahren

 

 

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag. Elisabeth WUTZL

Dr. Angelika Hable[1]

Pers. E-mail Elisabeth.WUTZL@bka.gv.at

Angelika.Hable@BKA.gv.at

Telefon 01/53115/4663

Ihr Zeichen BMI-LR1335/0001-III/1/2009

für Inneres

Herrengasse 7
1014   Wien

mailto: bmi-III-1@bmi.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Generell darf auf die Zitierhinweise der RZ 54 ff des EU-Addendums hingewiesen werden. Demnach wäre der Titel einer Richtlinie oder Verordnung ohne Bezeichnung des erlassenden Organs anzugeben sowie unbedingt die Fundstelle unter Angabe der Amtsblattnummer zu bezeichnen (Beispielsweise in § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 2 und Z 14). Es wird empfohlen, von der Verwendung von Füllwörtern im Gesetzestext Abstand zu nehmen (z.B: „Weiters“ und „schließlich“ in § 15 Abs. 5 und 6).

Außerdem wird auf LRL 136 aufmerksam gemacht, wonach dann, wenn Bestimmungen einer anderen Rechtsvorschrift zitiert werden, vor deren Titel oder Kurztitel der bestimmte Artikel einzufügen ist (z.B: § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, § 121 Abs. 3 der Strafprozessordnung).

Zu Artikel I (Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen getroffen werden):

Zu § 3:

In Abs. 1 sind die Begriffe „öffentliche Amtstätigkeit“ und „öffentliche Dienstverrichtung“ unklar. Es sollte verdeutlicht werden, ob es sich etwa nur um Tätigkeiten in Vollziehung der Gesetze oder um alle Tätigkeiten im Dienst einer Gebietskörperschaft handeln soll. Zumindest in den Erläuterungen sollte auch klargestellt werden, was unter einem „gesetzlich anerkannten“ Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu verstehen ist.

Außerdem sollte präzisiert werden, was unter „öffentlichen Einrichtungen“ iSd. Abs. 2 Z 2 zu verstehen ist. Ist mit „öffentlich“ die öffentliche Zugänglichkeit („Einrichtungen“ wie zB die ÖBB) oder die Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand („Einrichtungen“ im Dienst und/oder im Eigentum einer Gebietskörperschaft) gemeint?

Schließlich ist unklar, um welche Rechtsquelle es sich bei den genannten „innerstaatlichen Bestimmungen“ im Abs. 3 handelt. Fraglich ist nämlich, ob damit nationales österreichisches Recht oder Rechtsvorschriften des jeweiligen EU-Mitgliedstaates oder Drittstaates gemeint sein sollen. Dies wäre zu präzisieren und sollte in den Erläuterungen klar zum Ausdruck gebracht werden.

Zu § 4:

Hinsichtlich der „benannten Stellen“ wird angeregt, die Liste auch auf einer nationalen Website – etwa der Homepage des Innenministeriums – zugänglich zu machen und im Gesetzestext darauf zu verweisen. Eine nationale Veröffentlichung wird auch von der Europäischen Kommission im “Guide to the Implementation of Directives Based on New Approach and Global Approach” (http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/legislation/guide/index.htm) empfohlen: „The Member States should also publish at the national level the information concerning all notified bodies (those they notify as well as those notified by other Member States)”. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt zwar der Praxis der Kommission entsprechen dürfte, nach dem Wortlaut der Richtlinie aber eine Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen ist.

Die Begriffsbestimmung in Z 11 enthält bloß Angaben zur Verwendung und sollte in eine Definition umformuliert werden. Darüber hinaus wäre die Wortfolge „oder für einen ähnlichen Verwendungszweck“ zu konkretisieren bzw. sollte zumindest in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden, inwiefern hier eine Ausdehnung gewünscht wird. Dieselben Anmerkungen gelten auch für die Aussage „oder andere Vorrichtungen“ in Z 12.

Zu § 5 Abs. 2 Z 1:

Zur besseren Verständlichkeit könnte in Z 1 vor dem Wort „Wohnsitz“ das Wort „sonstigen“ eingefügt und das Possessivpronomen durch den unbestimmten Artikel ersetzt werden („nach einem sonstigen Wohnsitz“); da allerdings neben dem Hauptwohnsitz mehrere Wohnsitze denkbar sind, sollte auch dieser Fall (etwa mit einer Zuständigkeit des Zuvorkommens) geregelt werden.

Zu § 6:

In Abs. 1 Z 2 sollte es heißen „Verwaltungsstrafverfahren“.

Im Hinblick auf Abs. 2 könnte die Wortfolge „in letzter Instanz“ in Abs. 1 entfallen.

Zu § 7:

Abs. 1 gibt lediglich einen Grundsatz der Verwendung personenbezogener Daten wieder, der im DSG 2000 (vgl. insb. § 1 Abs 2 und § 6 DSG 2000) geregelt ist. Diese Bestimmung kann daher entfallen.

Abs. 2 stellt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten der nach dem Pyrotechnikgesetz zuständigen Behörden einerseits an Gerichte, Sicherheitsbehörden, und staatsanwaltschaftliche Behörden sowie andererseits an Dienstleister dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche gesetzliche Grundlage gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn die Datenverwendung aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob eine (pauschale) Ermächtigung zur Datenübermittlung (ohne Ersuchen) an die Gerichte bzw. Behörden nach diesem Bundesgesetz tatsächlich erforderlich ist. Dazu scheinen jedenfalls Ausführungen in den Erläuterungen geboten (vgl. Pkt. 95 der Legistischen Richtlinien 1979).

Die in der Bestimmung genannten Behörden, an welche die Daten übermittelt werden sollen, könnten diese auch im Wege der Amtshilfe im Einzelfall jederzeit anfordern. Auf Art. 22 B-VG (zur Amtshilfe) wird in § 8 Abs 3 Z. 2 DSG 2000 im Zusammenhang mit der Verwendung nicht-sensibler Daten ausdrücklich hingewiesen. Unter diesem Blickwinkel scheint eine pauschale Ermächtigung zur Datenübermittlung nicht notwendig zu sein.

Die Ermächtigung zur Überlassung von Daten an Dienstleister ist wiederum bereits durch die einschlägigen Bestimmungen der §§ 10 und 11 DSG 2000 abgedeckt. Auch in dieser Hinsicht könnte die Bestimmung daher entfallen.

Sollte dennoch an der Beibehaltung dieser Bestimmung festgehalten werden, wird auf die mangelnde Determinierung des Begriffs der „Daten“ in dieser Bestimmung hingewiesen. Dieser Begriff müsste konkretisiert werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Daten an Dienstleister nicht übermittelt, sondern diesen „überlassen“ werden (vgl § 4 Z 5 DSG 2000 sowie §§ 10 und 11 DSG 2000). Auch dahingehend müsste eine terminologische Anpassung erfolgen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung eröffnet den Behörden die Möglichkeit, Ausnahmen hinsichtlich der Anforderungen an Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zu erteilen.

Zumindest in den Erläuterungen erklärungsbedürftig wäre, wann „außerordentliche Umstände“ und ein „überwiegendes berechtigtes Interesse des Antragsstellers“ vorliegen. Betrachtet man die Regelung vor dem Hintergrund der Erläuterungen, so stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit dieser beiden Kriterien im Einleitungssatz des § 8 Abs. 1 zusätzlich zu den in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen. Fraglich ist, ob das Regelungsanliegen nicht bereits durch die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kriterien erzielt würde.

Zu § 11:

Da die Bestimmung nur einen Absatz enthält, hätte die Bezeichnung „(1)“ zu entfallen. Eine Gliederung in zwei Absätze oder zumindest in zwei Ziffern wäre jedoch zu überlegen, weil einerseits Durchsuchungen von Personen und andererseits Durchsuchungen von Behältnissen, Grundstücken, Räumen sowie Fahrzeugen geregelt werden, der vorletzte Satz aber nur für Personendurchsuchungen Sinn macht.

Zu § 12:

Da der letzte Satz des Abs. 2 einen vom sonstigen Regelungsinhalt losgelösten Sachverhalt regelt, wird angeregt, seinen Inhalt in einem eigenen Absatz 3 zu regeln.

Zu § 13:

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 ist die Datenschutzkommission zu „hören“, in den Erläuterungen ist jedoch davon die Rede, dass sie den Vertrag mit dem Sportfachverband zu genehmigen hat. Dieser Widerspruch sollte beseitigt werden. Eine Genehmigungsbefugnis der Datenschutzkommission gegenüber dem Innenminister stünde im Übrigen in einem Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 1 B‑VG; es ist fraglich, ob sie von der Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 DSG 2000 gedeckt wäre.

In Abs. 3 kann der Verweis auf die Geltung der §§ 30 bis 34 DSG 2000 entfallen, da das DSG 2000 auf die Verwendung von Daten jedenfalls Anwendung findet.

Zu § 15:

In Abs. 1 müssten die Ziffern wohl mit der Konjunktion „oder“ (nicht „und“) verknüpft werden (andernfalls wäre die Verlässlichkeit nur dann zu verneinen, wenn anzunehmen ist, dass eine Person die Tatbestände aller Ziffern verwirklicht).

Hinsichtlich Abs. 2 ist fraglich, ob eine nur vorübergehende Suchtkrankheit oder psychische oder körperliche Beeinträchtigung es rechtfertigt, die Verlässlichkeit auf Dauer auszuschließen. Die Verlässlichkeit kann wohl nur für die Dauer einer Suchtkrankheit oder Beeinträchtigung verneint werden; „vorübergehend“ könnten allenfalls die daraus resultierenden tatsächlichen Beschränkungen der Fähigkeit zum sicheren Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sein. In § 8 des Waffengesetzes, auf den in den Erläuterungen verwiesen wird, findet sich die Wortfolge „wenn auch nur vorübergehend“ übrigens nicht.

Zu § 16:

In Abs. 2 wäre das Wort „Personen“ im Singular zu verwenden.

In Abs. 2 Z 1 sollte es statt dem Ausdruck „erreicht“ wohl „vollendet“ heißen.

Der Verweis auf § 9 Abs. 5 bis 7 VStG ist unklar. Falls damit normiert werden soll, dass der Verantwortlichen nach dem PyroTG 2010 auch verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG ist (allenfalls beschränkt auf die Einhaltung der [für Erwerb, Besitz und Verwendung geltenden] Bestimmungen des PyroTG 2010), so sollte dies im letzten Satz des Abs. 3 ausdrücklich angeordnet werden („Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.“).

Insgesamt scheint die Regelung zum pyrotechnikrechtlichen Verantwortlichen dem System des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO nachgebildet zu sein. Bei Betrachtung der Regelung stellt sich die Frage, warum jener Teil des § 39 Abs. 2 GewO, der das Scheingeschäftsführerwesen hintanhalten soll, nicht in die Regelung des § 16 PyroTG mit aufgenommen werden soll (vgl. dazu auch § 17 SprengMG [Entwurf], der ebenfalls eine entsprechende Regelung enthält). Fraglich ist, ob damit eine Situation geschaffen werden soll, wonach eine Person für mehrere juristische Personen als pyrotechnikrechtlich Verantwortlicher fungieren kann.

Zu § 17:

In Abs. 5 wäre die Wortfolge „nunmehr rechtswidrig“ zu streichen, da diese erklärenden und keinen normativen Gehalt hat.

Zu § 18:

Aus systematischen Überlegungen wäre zu erwägen, die im Schlussteil des § 18 Abs. 1 enthaltene Regelung, dass die Behörde auf Antrag eine Bescheinigung über das Vorliegen der Verlässlichkeit auszustellen hat, in den § 15 des Entwurfs aufzunehmen, der die Voraussetzungen für das Vorliegen der Verlässlichkeit regelt.

Die in Abs. 2 enthaltenen Verordnungsermächtigungen müssten im Hinblick auf Art. 18 B‑VG näher determiniert werden.

Hinsichtlich der Anerkennung der Lehrgangsträger ist außerdem auf die Abgrenzung von Verordnungen und Bescheiden hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Verordnung eine generell-abstrakte (siehe etwa bereits VfSlg. 2071/1950), der Bescheid aber eine individuell-konkrete Rechtsquelle. Wenn der Gesetzgeber einen Rechtsakt mit individuellem Adressaten in Verordnungsform vorsieht, so liegt darin ein – verfassungswidriger – „Missbrauch der Form“ (oder „verschleierte Verfügung in Verordnungsform“; vgl. etwa VfSlg. 3859/1960, 3892/1961, 17.018/2003, 17.087/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in VfSlg. 17.018/2003 ausgesprochen, dass das bundesverfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem verletzt werde, wenn der Gesetzgeber für individuell adressierte verwaltungsbehördliche Akte die Verordnungsform vorsehe. Der Gesetzgeber habe im konkreten Fall dadurch, dass er im Abfallwirtschaftsgesetz die Einzelfallentscheidung der Verlängerung der Anpassungsfrist für einzelne Deponien ausdrücklich einer Verordnung vorbehalten habe, in verfassungswidriger Weise seine Rechtsschutzverpflichtung gegenüber einer im Einzelfall abweislich entscheidenden oder rechtswidrigerweise überhaupt untätig gebliebenen Verwaltung verletzt.

Die Anerkennung von Lehrgangsträgern richtet sich in erster Linie an individuell-konkrete Adressaten – nämlich die Lehrgangsträger – und greift in deren subjektive Rechte ein; die Abhaltung der Lehrgänge fällt – sofern sie auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet ist – auch in den Anwendungsbereich des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sollte die Anerkennung daher mit Bescheid erfolgen; zusätzlich könnte im Interesse der Information der Allgemeinheit die Erlassung einer Verordnung oder etwa die Veröffentlichung auf der Homepage des Ministeriums vorgesehen werden.

Nach dem Wortlaut des Abs. 3 haben die anerkannten Lehrgangsträger gesetzlich übertragene Aufgaben zu erfüllen; das könnte auch im Sinne einer Mitwirkung an der Vollziehung – im Sinne einer Beleihung – verstanden werden. Abs. 2 und die sonstigen Bestimmungen des Entwurfs sprechen aber dafür, dass den Lehrgangsträgern nur eine Berechtigung verliehen wird. Abs. 3 sollte daher umformuliert werden (statt „hinsichtlich der aufgrund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhenden Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben“ zB „hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2“).

Außerdem sollten Voraussetzungen und Verfahren für den Widerruf der Anerkennung geregelt werden.

Zu § 19:

Diese Bestimmung würde systematisch besser in den 1. Abschnitt passen.

Abs. 2 wird mit den Worten „Nicht als Besitzer gemäß Abs. 1 gelten“ eingeleitet; Abs. 1 definiert aber gar nicht den Besitzer. Es sollte daher besser heißen: „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen [oder – anschließend an Abs. 1 – einfach: Sie] gelten nicht für“ oder allenfalls „Nicht als Besitzer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten“.

Zu §§ 20 bis 23:

In systematischer Hinsicht wird empfohlen, die Bestimmungen über die Kategorisierung in den 1. Abschnitt zu verschieben, weil bereits in vorangehenden Bestimmungen (insbesondere § 14) an die Kategorien angeknüpft wird.

Außerdem sollte erläutert werden, warum im § 23 das Kriterium „einschließlich ihres Lärmpegels“ nicht enthalten ist.

Zu § 24:

Es darf nochmals daran erinnert werden, dass der Verweis auf eine Richtlinie jedenfalls die Fundstelle zu enthalten hat.

Im Abs. 2 erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG durch einen Verweis auf das darin vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Verfahren ist in Art. 9 der Richtlinie 2007/23/EG geregelt, welcher wiederum auf die im Anhang II der Richtlinie enthaltenen unterschiedlichen Prüfverfahren verweist. Durch diese Verweisungstechnik kommt es im Ergebnis zu einer Kettenverweisung (siehe dazu LRL 55), die dadurch verhindert werden könnte, dass zumindest der Inhalt des Art. 9 der RL 2007/23/EG in den Gesetzestext übernommen wird.

Zu § 30:

In Abs. 1 der Bestimmung sollte jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht werden, durch welche Arten von Überwachungsmaßnahmen die Behörde ihre Aufgabe der Marktüberwachung erfüllen soll. Die Bestimmung wäre hinsichtlich der Befugnisse der Behörde sowie der Art der Ausübung derselben zu präzisieren.

In Abs. 2 ist die Bedeutung der Wortfolge „im erforderlichen Umfang“ unklar.

Zu § 35:

Es fragt sich, warum natürlichen Personen zunächst nach den Regelungen des § 16 kein pyrotechnikrechtlicher Verantwortlicher bewilligt werden kann, es ihnen aber nach § 35 Abs. 2 Z 3 doch möglich sein soll, einen für die Verwendung Verantwortlichen (der die Voraussetzungen des § 16 erfüllen muss) zu nominieren.

In Abs. 3 sollte es statt „Anordnungen“ besser „Auflagen“ heißen. (Siehe dazu auch § 43 Abs. 3, der auf § 35 Abs. 3 verweist und von „Auflagen“ spricht.)

Zu § 36:

In Abs. 2 Z 1 sollte statt dem Ausdruck „erreicht“ wohl das Wort „vollendet“ verwendet werden.

Zu § 44:

Geldbeträge mit mehr als drei Stellen sind, vom Dezimalzeichen ausgehend, durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern; die Währungsbezeichnung soll nach dem Betrag stehen (zB 3 600 €; vgl. Punkt 4.3.5.2 der Layout-Richtlinien).

Zu Artikel II (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 56):

 Zu den datenschutzrechtlichen Aspekten siehe die Anmerkungen zu den §§ 7 und 13 PyroTG 2010.

Zu Z 3 (§ 94 Abs. 27):

Statt „§ 53“ sollte es „§ 56“ heißen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in denen insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) im Allgemeinen Teil der Erläuterungen genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

 


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

5. September 2009

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Zu datenschutzrechtlichen Aspekten.