BKA-601.659/0001-V/8/2010

An das
Bundesministerium

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

MaG Natalie Fercher

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-040407/0003-III/5/2010

für Finanzen

Abteilung III/5

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finalitätsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

I. Inhaltliche Anmerkungen:

Zu § 21 des Entwurfs wird aus datenschutzrechtlicher Sicht angeregt, die Datenarten, welche vom Systembetreiber an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, näher zu determinieren. Es sollte klargestellt werden, ob etwa mit der Übermittlung der Firma (Bezeichnung des Unternehmens) bzw. der Adresse das Auslangen gefunden werden kann. Diese Präzisierung sollte zumindest in den Erläuterungen vorgenommen werden.

Ansonst gibt der Inhalt des Entwurfs keinen Anlass zu weiteren Bedenken, wobei jedoch vorauszuschicken ist, dass die Unionsrechtskonformität des im Entwurf vor­liegenden Bundesgesetzes vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist. Auf folgende vorrangig legistische Punkte wird jedoch aufmerksam gemacht.

II. Legistische und sprachliche Anmerkungen:

Zu Art. 1:

Die Kundmachung der umzusetzenden Richtlinie erfolgte mit Amtsblatt vom 10. Juni 2009. Im Umsetzungshinweis sollte es daher lauten: „… Kreditforderungen (ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 ….“).

Weiters wird im Sinne einer möglichst bundeseinheitlichen Praxis angeregt, Hinweise auf die Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in das jeweilige „Materiengesetz“ zu integrieren und nicht als selbständige Novellenartikel darzustellen (vgl. in diesem Sinn insb. Richtlinie 66 der Legistischen Richtlinien;[1] vgl. auch den Ministerialentwurf des Bundesministeriums für Justiz betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird, 162/ME XXIV. GP, das den Umsetzungshinweis in § 14 FinSG ausweist). Solche selb­ständigen Novellenartikel führen auch bei der Darstellung im RIS zu einer gewissen Unübersichtlichkeit.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Die Änderung dieser Gliederungseinheit sollte zum Anlass genommen werden, das Tippversehen im geltenden § 2 Abs. 2 („Überweisungsaufträgen“) zu korrigieren.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 3):

Im Sinne der Richtlinie 54 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien wäre es ausreichend, unionsrechtliche Akte unter Entfall des Datums der Beschluss­fassung und des erlassenden Organs zu zitieren.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 15 Abs. 1):

In § 15 Abs. 1 sollte eine Anpassung an die neue Rechtschreibung erfolgen („Beschlussfassung“).

Zu Art. 2 Z 18 (§ 18):

Es sollte sprachlich deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur ein Wort, sondern auch ein Beistrich eingefügt wird (etwa in die Richtung: „wird … der Ausdruck „, Systembetreibern“ eingefügt“).

Zu Artikel 2 Z 21 (§ 23):

In der Inkrafttretensvorschrift müsste es lauten: „… § 2 Abs. 5 …“, da § 2 Abs. 4 offenbar nicht geändert werden soll.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt und zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Interesse einer möglichst einheitlichen legistischen Praxis wird angeregt, die Ausführungen zur Kompetenzgrundlage im Allgemeinen Teil der Erläuterungen anzugeben.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.

In den Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 hat sich ein Tippversehen einge­schlichen („hinsichtlich Kreditinstituten“).

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Es wird angeregt, im Aussendungsschreiben auch eine Aussage aufzunehmen, ob das Vorhaben der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitäts­pakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, unterliegt; im gegenständlichen Fall dürfte ohnehin die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung („rechtsetzende Maßnahmen, die […] auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen“ sind) einschlägig sein.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

25. Mai 2010

Für den Bundeskanzler:

HESSE

 

 

Elektronisch gefertigt


 



[1] Abrufbar unter der Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik, unter der neben den Legistischen Richtlinien 1990 noch weitere legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.