|
|
BKA-601.604/0007-V/8/2010 |
|
An das Bundesministerium |
Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMMag Dr Franz KOPPENSTEINER Pers. E-mail ● Franz.KOPPENSTEINER@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2774 Ihr Zeichen ● BMVIT-630.333/0002-III/PT2/2010 |
für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien |
|
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Unionsrecht vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist.
Es wird weiters darum ersucht, bei Übermittlung von Entwürfen auf die Verwendung der korrekten E‑Mail-Adresse zu achten. Diese lautet für das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst v@bka.gv.at.
§ 107 Abs. 7 stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG (sowie in die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK) dar. Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sind zulässig, soweit sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (siehe etwa VfSlg. 17.960/2006 und zur Frage der Geeignetheit des Verbots des sogenannten „cold-calling“ insbesondere VfSlg. 16.688/2002). Das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses sowie die grundsätzliche Geeignetheit der durch die Bestimmung bewirkten Beschränkung der Erwerbsfreiheit stehen wohl außer Zweifel. Es erscheint jedoch fraglich, ob das gewählte Mittel das gelindeste darstellt bzw. inwieweit zwischen dem öffentlichen Interesse und dem bewirkten Grundrechtseingriff eine angemessene Relation besteht (dies angesichts der Tatsache, dass eine Rufnummernsperre einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt). Dies gilt umso mehr, als solch eine Sperre mittels Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren möglich sein soll und einer dagegen erhobenen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund sollten die Erforderlichkeit und die Adäquanz der Regelung in den Erläuterungen gesondert dargelegt werden.
Zum letzten Satz stellt sich die Frage, ob ein vorläufiger Bescheid im Fall des Eintretens der Verjährungsfolgen gemäß § 51 Abs. 7 VStG überhaupt noch bestehen kann, da § 51 Abs. 7 VStG eine Regelung nur für Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse enthält, im Fall eines verurteilenden Straferkenntnisses aber ohnehin eine endgültige Sperre zu verhängen ist.
Es stellt sich die Frage, ob es durch die neu eingefügte Z 19b nicht zu einer Doppelbestrafung kommen kann. Wird trotz Verlangens des Angerufenen keine Kopie der Zustimmungserklärung übermittelt, geht § 107 Abs. 1b davon aus, dass die Zustimmung nicht als erklärt gilt. Demzufolge könnte der Anrufer sowohl nach § 109 Abs. 3 Z 19b als auch nach § 109 Abs. 3 Z 19 bestraft werden.
Zu legistischen Fragen wird allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Im Titel einer Rechtsvorschrift ist die Normenkategorie und der Gegenstand anzugeben, im Titel einer Novelle der Titel der zu ändernden Rechtsvorschrift (vgl. RL 100 und 120 LRL 1990). Mit dem gegenständlichen Entwurf wird ausschließlich das TKG 2003 geändert. Es hat daher zu lauten: „Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird“.
Die Untergliederung in Artikel („Artikel 1“ bzw. „Artikel 2“) sollte unterbleiben; das Inkrafttreten kann in § 137 normiert werden (siehe etwa die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010).
Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 durch das BGBl. I Nr. 50/2010 erfolgte.
Aus systematischen Gründen sollte die Z 3 der Z 2 vorangestellt werden.
Weiters wird auf die Fehlformatierung in der Z 2 hingewiesen.
Im Interesse der Einheitlichkeit (vgl. § 107 Abs. 1 und 2) sollte in § 107 Abs. 1b sowie in § 109 Abs. 3 Z 19b von „Einwilligung“ anstatt „Zustimmungserklärung“ bzw. „Zustimmung“ gesprochen werden.
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Textgegenüberstellung fehlt.
Der Abschnitt „EU-Konformität“ wäre durch einen Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu ersetzen, der dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – entspricht.
Es wird auf die Fehlformatierung der Überschrift des Allgemeinen Teils (und des Besonderen Teils) der Erläuterungen hingewiesen.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Schreibweise des Wortes „Vertragsacquisition“ wie folgt lautet: „Vertragsakquisition“.
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 107 Abs. 1):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93). Dabei sollte darauf geachtet werden, das Paragraphenzeichen „§“ vor den jeweils genannten Bestimmungen anzuführen.
In den Erläuterungen zu Z 1 (§ 107 Abs. 1) sollten Titel und Geschäftszahl des genannten Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst angegeben werden.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
18. August 2010
Für den Bundeskanzler:
HESSE
Elektronisch gefertigt